{"id":"bgbl1-1986-37-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":37,"date":"1986-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_37.pdf#page=52","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung","law_date":"1986-07-24T00:00:00Z","page":1160,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["1160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 24. Juli 1986\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-                2. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach § 9 oder\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1                 auf Grund einer zwischenstaatlichen Verein-\nNr. 1 des Gesetzes vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 802)                     barung vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis be-\ngeändert worden ist, wird nach Anhörung der Bundesan-                      freit ist sowie\nstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-             3. Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem Zeit-\ngesetzes verordnet:                                                        punkt liegen, in dem der Arbeitnehmer den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung aus einem sei-\nArtikel 1                                     ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund\nverlassen hat.\"\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der\nf) Absatz 7 wird Absatz 6.\nBekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1754), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. § 4 wird wie folgt geändert:\n9. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 890), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-\nfügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,Die Tätigkeit wird nicht unterbrochen durch Zeiten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               in denen ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, bis zur\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                          Dauer von jeweils drei Monaten und durch Zeiten, in\n„ 1. in den letzten acht Jahren vor Beginn der           denen    der  Arbeitnehmer   Arbeitslosengeld oder Un-\nGeltungsdauer der Arbeitserlaubnis fünf             terhaltsgeld   bezieht.  Diese  Zeiten  werden auf die\nJahre eine unselbständige Tätigkeit recht-          zweijährige    Tätigkeit nicht angerechnet.\"\nmäßig im Geltungsbereich dieser Verord-         b) In Absatz 2 wird in Satz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 7\"\nnung ausgeübt hat oder\".                            durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 6\" ersetzt. Folgende\nSätze 4 und 5 werden angefügt:\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „nach§ 28 des\nAusländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1            „Der Aufenthalt nach Satz 2 wird durch Zeiten eines\nS. 353)\" gestrichen.                                     Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils drei\nMonaten nicht unterbrochen. Diese Zeiten werden\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „Absat-                  auf die Achtjahresfrist nicht angerechnet.\"\nzes 7\" durch die Worte „Absatzes 6\" ersetzt und\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nfolgender Satz 4 angefügt:\n„Diese Zeiten werden auf die Frist von fünf Jahren 3. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnicht angerechnet.\"                                         „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 erlischt die nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erteilte Arbeitserlaubnis nicht, wenn\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   sich der Arbeitnehmer aus einem seiner Natur nach\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.                                       vorübergehenden Grund außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieser Verordnung aufhält.\"\ne) Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fas-\nsung:                                                                               Artikel 2\n,,(5) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1\nNr. 1 werden nicht angerechnet                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-\n1 . Zeiten, in denen der Arbeitnehmer im Geltungs-     förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbereich dieser Verordnung zur Erfüllung eines\nWerkvertrages beschäftigt wird, der zwischen                                    Artikel 3\nseinem ausländischen Arbeitgeber und einem im\nBundesgebiet ansässigen Unternehmen abge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschlossen worden ist,                              Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}