{"id":"bgbl1-1986-36-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":36,"date":"1986-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/36#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_36.pdf#page=7","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 2. BtMÄndV)","law_date":"1986-07-23T00:00:00Z","page":1099,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                              1099\nzweite Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 2. BtMÄndV)\nVom 23. Juli 1986\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen,\nauf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit,\nauf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nDas Betäubungsmittelgesetz, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1S. 1081 ), wird wie\nfolgt geändert:\n1. In die Anlage I werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nCathinon                                2-Aminopropiophenon\nDimethoxyamphetamin (OMA)               2,5-Dimethoxy-a-methylphenethylamin\nDimethoxyethylamphetamin (DOET)          4-Ethyl-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin\nMethylendioxymethamphetamin (MDMA) N,a-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin.\n2. Die Anlage II wird wie folgt geändert:\na) Die Position des Betäubungsmittels Papaver orientale (Papaver bracteatum) wird wie folgt gefaßt:\n„ Papaver bracteatum                  Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver\nbracteatum gehörenden Pflanzen\n- ausgenommen zu Zierzwecken -\".\nb) Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nThebacon                              4,Sa-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinen-6-ylacetat.\n3. Die Anlage III Teil A wird wie folgt geändert:\na) Die Position des Betäubungsmittels Opium wird wie folgt gefaßt:\n„Opium                                der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Planzen\n- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer homöopathischen Ver-\nfahrenstechnik, insbesondere nach dem homöopathischen Teil des\nArzneibuches, hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste\nDezimalpotenz nicht übersteigt -\".\nb) Die Position des Betäubungsmittels Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:\n„Papaver somniferum                   Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver\nsomniferum gehörenden Pflanzen\n- ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile\n(Mohnstroh), sofern ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt\nzugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall\nfinden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf\ndie Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\n- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer homöopathischen Ver-\nfahrenstechnik, insbesondere nach dem homöopathischen Teil des\n·Arzneibuches, hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte\nDezimalpotenz nicht übersteigt-\".\nc) Das Betäubungsmittel Thebacon wird mit allen Angaben gestrichen.","1100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nd) folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nFenetyllin                            7-[2-( a-Methylphenethylamino)ethyl]theophyllin.\n4. In die Anlage III Teil C werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nAlprazolam                               8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten. Für\ndiese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nBromazepam                               7-Brom-5-(2-pyridyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 12 mg Bromazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nCamazepam                                (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-\n3-yl)-dimethylcarbamat\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Camazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nChlordiazepoxid                          7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1 ,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Chlordiazepoxid\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittel-\nrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nChlobazam                                7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten. Für\ndiese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nClonazepam                               5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht\nmehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg\nClonazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die\nbetäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und\nDurchfuhr -\nClorazepat                               7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz\nnur zu parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Dikaliumchlorazepat\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittel-\nrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nClotiazepam                               5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1 H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nCloxazolam                               10-Chlor-11 b-(2-chlorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d]\n[1,4]benzodiazepin-6(5H)-on\nDelorazepam                              7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nDiazepam                                 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch\nnicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu\n20 mg Diazepam enthalten-. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die\nbetäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und\nDurchfuhr -","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                                 1101\nEstazolam                  8-Chlor-6-phenyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin\nEthylloflazepat             Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1 H-1,4-benzodiazepin-3-\ncarboxylat]\nFludiazepam                7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nFlunitrazepam               5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Flunitrazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nFlurazepam                 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1 H-1 ,4-benzodiazepin-\n2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nHalazepam                  7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nHaloxazolam                10-Brom-11 b-{2-fluorphenyl)-2,3, 7, 11 b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]ben=\nzodiazepin-6(5H)-on\nKetazolam                   11-Chlor-8, 12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-\nd][1,4]benzodiazepin-4, 7(6H)-dion\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nLoprazolam                 6-(2-Chlorphenyl)-2-( 4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imi =\ndazo[1,2-a][1,4]benzodiazepin-1 (4H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nLorazepam                  7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nLormetazepam               7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-\n2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nMedazepam                  7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nNimetazepam                1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nNitrazepam                 7-Nitro-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht\nmehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu\n10 mg Nitrazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die\nbetäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und\nDurchfuhr -","1102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNordazepam                                7-Chlor-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht\nmehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu\n15 mg Nordazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch\ndie betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr\nund Durchfuhr -\nOxazepam                                  7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zuber~itungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nOxazolam                                  (cis-trans)-1 0-Chlor-2,3, 7, 11 b-tetrahydro-2-methyl-11 b-phenyloxazolo=\n[3,2-d][1 ,4]benzodiazepin-6(5H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten. Für\ndiese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nPinazepam                                 7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on\nPrazepam                                  7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten. Für\ndiese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittrelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nTemazepam                                 7-Chlor-3-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nTetrazepam                                7-Chlor-5-( 1-cyclohexenyl)-1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Tetrazepam enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen\nVorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nTriazolam                                 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a][1,4]benzo=\ndiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der\nAnlagen Ibis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Triazolam enthalten. Für\ndiese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\n5. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:\n,,§ 40a\nVerkehr mit weiteren neuen Betäubungsmitteln\nund ausgenommenen Zubereitungen\n(1) Wer am 31. Juli 1986, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, mit den nachgenannten\nStoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen:\n1.  Alprazolam                      14.   Fenetyllin                               27.  Nordazepam\n2.  Bromazepam                      15.   Fludiazepam                              28.  Oxazepam\n3.  Camazepam                       16.   Flunitrazepam                            29.  Oxazolam\n4.  Chlordiazepoxid                 17.   Flurazepam                               30.  Pinazepam\n5.  Clobazam                        18.   Halazepam                                31.  Prazepam\n6.  Clonazepam                      19.   Haloxazolam                              32. Temazepam\n7.  Clorazepat                      20.   Ketazolam                                33.  Tetrazepam\n8.  Clotiazepam                     21 .  Loprazolam                               34.  Triazolam\n9.  Cloxazolam                      22.   Lorazepam\n10.  Delorazepam                     23.   Lormetazepam\n11.  Diazepam                        24.   Medazepam\n12.  Estazolam                       25.   Nimetazepam\n13.  Ethylloflazepat                 26.   Nitrazepam","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                               1103\nam Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3\nAbs. 1 Nr. 2), bleibt dazu bis zum 31. Oktober 1986 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. November 1986 eine\nErlaubnis nach § 3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des\nAntrages. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis\nan alle Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die\nPackungen den Anforderungen des § 14 entsprechen, dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in diesen Packungen\nabgegeben werden.\n(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und\ngesichert, so dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt\nnicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.\"\nArtikel 2\nÄnderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nDie Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1427), geändert durch Artikel 3\nder Verordnung vom 6. August 1984 (BGBI. 1 S. 1081 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2\nVerschreiben durch einen Arzt\n(1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache\nHöchstmengen)\n1. Amphetamin                                                                     200mg\n2. Buprenorphin                                                                     10 mg\n3. Dextromoramid                                                                  100mg\n4. Fenetyllin                                                                   2 500 mg\n5. Hydrocodon                                                                     200mg\n6. Hydromorphon                                                                    30mg\n7. Levomethadon                                                                    60mg\n8. Methamphetamin                                                                 100mg\n9. Methaqualon                                                                  6 000 mg\n10. Methylphenidat                                                                 200mg\n11. Morphin                                                                        200mg\n12. Nabilon                                                                          36mg\n13. Normethadon                                                                    200mg\n14. Opium, eingestelltes                                                         2000 mg\n15. Opiumextrakt                                                                 1 000 mg\n16. Opiumtinktur                                                                20 000 mg\n17. Oxycodon                                                                       200mg\n18. Papaver somniferum, berechnet als Morphin                                      200mg\n19. Pentazocin                                                                     700mg\n20. Pentobarbital                                                                2 500 mg\n21. Pethidin                                                                     1 000 mg\n22. Phenmetrazin                                                                   600mg\n23. Piritramid                                                                     220mg\n24. Tilidin                                                                      1 050 mg\noder\nb) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes\nbezeichneten Betäubungsmittel.\n(2) Der Arzt darf für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, in einem besonders schweren\nKrankheitsfall, sofern die Schwere der Krankheit es erfordert, an einem Tage eines der nachstehenden Betäubungs-\nmittel wie folgt verschreiben:\n1. Buprenorphin, Dextromoramid, Hydromorphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt,\nOpiumtinktur, Oxycodon, Pentazocin oder Pethidin bis zum Zweifachen der einfachen Höchstmenge für den\nBedarf\"von bis zu 7 Tagen,\n2. Morphin nur zur oralen Anwendung\na) als Kapseln oder Tabletten mit verzögerter Wirkstofffreigabe je Anwendungstag bis zum Fünffachen,","1104                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nb) als Lösung bis zu einem Gehalt von 4 vom Hundert unter Zusatz von mindestens 1 vom Hundert Caiboxy-\nmethylcellulose-Natrium je Anwendungstag bis zum Zehnfachen\nder einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 7 Tagen oder\n3. Buprenorphin oder Morphin nur zur periduralen oder intrathekalen Anwendung je Anwendungstag bis zur\neinfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 28 Tagen.\nBetäubungsmittelabhängigkeit gilt nicht als besonders schwerer Krankheitsfall im Sinne des Satzes 1.\n(3) Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:\n1 . eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge\noder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,\n2. bis zu 275 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neurolept- und On-Demand-\nAnalgesie,\n3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als\na) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder\nb) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert und\n4. bis zu 40 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neurolept- und On-Demand-\nAnalgesie, zu diagnostischen Eingriffen und in der lntensivmedizin.\n(4) Der Arzt, der eine Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes Kranken-\nhaus leitet oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an\neinem Tage nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der in\nAbsatz 3 festgesetzten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies\ngilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten\nabgegrenzt sind.\"\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3\nVerschreiben durch einen Zahnarzt\n(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache\nHöchstmengen)\n1. Amphetamin                                                                     200mg\n2. Buprenorphin                                                                    10mg\n3. Dextromoramid                                                                  100mg\n4. Fenetyllin                                                                   2 500 mg\n5. Hydrocodon                                                                     200mg\n6. Hydromorphon                                                                    30mg\n7. Levomethadon                                                                    60mg\n8. Methamphetamin                                                                 100mg\n9. Methaqualon                                                                  6 000 mg\n10. Methylphenidat                                                                 200mg\n11. Morphin                                                                        200mg\n12. Normethadon                                                                    200mg\n13. Opium, eingestelltes                                                         2 000 mg\n14. Opiumextrakt                                                                 1 000 mg\n15. Opiumtinktur                                                                20 000 mg\n16. Oxycodon                                                                       200mg\n17. Pentazocin                                                                     700mg\n18. Pethidin                                                                     1 000 mg\n19. Phenmetrazin                                                                   600mg\n20. Piritramid                                                                     220mg\n21. Tilidin                                                                      1 050 mg\noder\nb) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes\nbezeichneten Betäubungsmittel.\n(2) Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:\n1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge\noder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,\n2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                             1105\n3. bis zu 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie und\n4. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie.\n(3) Der Zahnarzt, der eine Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes\nKrankenhaus leitet oder beaufsichtigt, dat1 für den Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten\nEinrichtung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Betäubungsmittel unter\nBeachtung der in Absatz 2 festgesetzten Beschränkungen über den Bestimmungszweck verschreiben. Dies gilt auch\nfür einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten\nabgegrenzt sind.\"\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\nVerschreiben durch einen Tierarzt\n(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage verschreiben:\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen (einfache\nHöchstmengen)\n1. Amphetamin                                                                    1 000 mg\n2. Buprenorphin                                                                     10 mg\n3. Dextromoramid                                                                   100 mg\n4. Fenetyllin                                                                    2 500 mg\n5. Hydrocodon                                                                      200mg\n6. Hydromorphon                                                                     30mg\n7. Levomethadon                                                                    250mg\n8. Methamphetamin                                                                  100mg\n9. Methaqualon                                                                   6 000 mg\n10. Methylphenidat                                                                  200mg\n11. Morphin                                                                         500mg\n12. Normethadon                                                                     200mg\n13. Opium, eingestelltes                                                        12 000 mg\n14. Opiumextrakt                                                                  6 000 mg\n15. Opiumtinktur                                                               120 000 mg\n16. Oxycodon                                                                        300mg\n17. Pentazocin                                                                      700mg\n18. Pethidin                                                                      1 000 mg\n19. Phenmetrazin                                                                    600mg\n20. Piritramid                                                                      220mg\n21. Tilidin                                                                       1 050 mg\noder\nb) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgesetzes\nbezeichneten Betäubungsmittel.\n(2) Der Tierarzt darf für ein Tier in einem besonders schweren Krankheitsfall, sofern die Schwere der Krankheit es\nerfordert, an einem Tage eines der folgenden Betäubungsmittel wie folgt verschreiben: ·\nBuprenorphin, Dextromoramid, Hydromorphon, levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opium-\ntinktur, Oxycodon, Pentazocin oder Pethidin bis zum Zweifachen der einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis\nzu 7 Tagen.\n(3) Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:\n1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge\noder eines der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Betäubungsmittel,\n2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,\n3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als\na) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder\nb) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,\n4. bis zu 30 mg Etorphin zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden\ndurch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung,\n5. bis zu 1O mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagnosti-\nschen Eingriffen oder zur Immobilisierung und\n6. bis zu 40 000 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie sowie zur Einschläferung von Tieren.","1106                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Der Tierarzt, der eine Teileinheit (Station) einer gegliederten Tierklinik oder eine nicht gegliederte Tierklinik leitet\noder beaufsichtigt, darf für den Stationsbed&rf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an einem Tage\nnur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 und 6 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der in Absatz 3\nfestgesetzten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.\"\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz 1 Nr. 3 wird Buchstabe b durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:\n„b) bei einem Fertigarzneimittel\nBezeichnung, Darreichungsform, Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei\nabgeteilten Zubereitungen je abgeteilte Form, und die Stückzahl;\nc) bei einer homöopathischen Zubereitung\nden Verdünnungsgrad des enthaltenen Betäubungsmittels und die Gewichtsmenge der Packungseinheit, bei\nabgeteilten Zubereitungen die Stückzahl der abgeteilten Formen, bei einem Gemisch mehrerer Zubereitungen\nzusätzlich den Gewichtsvomhundertsatz der das Betäubungsmittel enthaltenden Verdünnung,\".\nb) Im Absatz 1 werden die Nummern 4 bis 9 wie folgt gefaßt:\n,,4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, ausgenommen in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 3,\n5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Vermerk „Menge ärztlich begründet\", in den Fällen des § 4 Abs. 2 der\nVermerk „Menge tierärztlich begründet\" und in jedem dieser Fälle darüber hinaus die Angabe, für wieviele\nTage verschrieben wird,\n6. der Bestimmungszweck bei der Verschreibung von Alfentanil, Cocain, Etorphin und Fentanyl sowie von\nBuprenorphin und Morphin in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und von Pentobarbital in den Fällen des § 3\nAbs. 2 Nr. 4 und des § 4 Abs. 3 Nr. 6,\n7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift\neinschließlich Telefonnummer, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „In Vertretung\",\n8. in den Fällen des§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und§ 4 Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf\" anstelle der Angaben in\nden Nummern 1 und 4,\n9. in den Fällen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 der Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der\nEinrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist, anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 4, \".\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu vermerken und auf allen Teilen des\nBetäubungsmittelrezeptes übereinstimmend anzubringen. Hierbei sind die Angaben nach den Nummern 2 bis 6, 8\nund 10 von dem Verschreibenden eigenhändig vorzunehmen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung\nhinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 hat der Verschreibende die Änderung auf allen Teilen des\nBetäubungsmittelrezeptes handschriftlich zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Angaben\nnach Absatz 1 Nr. 1,7 mit Ausnahme des Vermerks „In Vertretung\" sowie nach Nummer 9 können auch durch eine\nandere Person, maschinell oder mit Stempeln erfolgen.\"\n5. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Er darf für Kauffahrteischiffe nur folgende Betäubungsmittel verschreiben:\n1. Hydromorphon,\nOpium, eingestelltes,\nPentazocin und\nPethidin\nfür Kauffahrteischiffe ohne Schiffsarzt,\n2. Hydrocodon,\nHydromorphon,\nMethamphetamin,\nMorphin,\nOpium eingestelltes,\nOxycodon,\nPentazocin und\nPethidin\nfür Kauffahrteischiffe mit Schiffsarzt.\"\n6. § 1O Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis c wie folgt gefaßt:\n,,2. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 für einen Patienten,\nb) entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 3 für seinen Praxisbedarf oder\nc) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier\".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                           1107\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4\na) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,\nb) andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder\nc) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen\nverschreibt,\".\n7. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\n,,§ 12 a\nÜbergangsvorschrift\nDie Betäubungsmittel „Thebacon\" und „native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis\" darf der\nArzt, Zahnarzt oder Tierarzt bis zum 31. Juli 1988 nach den bisher geltenden Vorschriften verschreiben.\"\nArtikel 3\nNeufassungserlaubnis\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Anlagen I bis III zum\nBetäubungsmittelgesetz sowie den Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der vom 1. August\n1986 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungs-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","1108                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                            Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten\nDie Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}