{"id":"bgbl1-1986-36-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":36,"date":"1986-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_36.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Unterschallverordnung)","law_date":"1986-07-21T00:00:00Z","page":1097,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                                 1097\nVerordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Unterschallverordnung)\nVom 21. Juli 1986\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 9 a, 10, 15      wiesener Geräuschpegel den folgenden Mindestanforde-\nund Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der         rungen genügt:\nBekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) in\n- am seitlichen Meßpunkt 103 EPNdB (Effective Per-\nVerbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-\nceived Noise dB) bei einer höchstzulässigen Start-\nlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) und Artikel 56 des\nmasse von 400 000 kg oder darüber; bei geringerer\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\nMasse verringert sich der zulässige Geräuschpegel\n(BGBI. 1 S. 705) wird nach Anhörung des Beratenden\nlinear mit dem Logarithmus der Masse bis auf\nAusschusses nach § 32 a des Luftverkehrsgesetzes und              94 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er konstant;\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n- am Start-Überflugmeßpunkt\nArtikel 1                               a) bei Flugzeugen mit zwei Triebwerken oder weniger\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-               101 EPNdB bei einer höchstzulässigen Startmasse\nmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),                      von 385 000 kg oder darüber; bei geringerer Masse\nzuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Ände-               verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear\nrung der Luftverkehrs-Ordnung vom 1. Juli 1985 (BGBI. 1               mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4\nS. 1312), wird wie folgt geändert:                                    EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB;\ndarunter bleibt er konstant;\nNach § 11 b wird die folgende neue Vorschrift eingefügt:      b) bei Flugzeugen mit drei Triebwerken wie unter Buch-\nstabe a, jedoch 104 EPNdB bei 385 000 kg oder\n,,§ 11 C                                   darüber;                   ·\n(1) Ab 1. Januar 1987 dürfen zivile Flugzeuge mit Strahl-      c) bei Flugzeugen mit vier Triebwerken oder mehr wie\ntriebwerken, die im Geltungsbereich dieser Verordnung                unter Buchstabe a, jedoch 106 EPNdB bei\nzum Verkehr zugelassen sind, nur dann im Hoheitsgebiet               385 000 kg oder darüber;\nvon Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-        - am Anflugmeßpunkt 105 EPNdB für Flugzeuge mit einer\nschaft starten und landen, wenn für sie ein Lärmzeugnis           höchstzulässigen Startmasse von 280 000 kg oder dar-\nerteilt ist. Das Lärmzeugnis ist bei dem Betrieb des Flug-        über; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige\nzeugs mitzuführen.                                                Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse\n(2) Ab 1. Januar 1988 dürfen im Geltungsbereich dieser         bis auf 98 EPNdB bei 35 000 kg; darunter bleibt er\nVerordnung nur solche zivilen Flugzeuge mit Strahltrieb-          konstant.\nwerken starten und landen, für die ein Lärmzeugnis oder        Befristete Ausnahmen von den Beschränkungen nach\neine ihm entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in    Absatz 2 Satz 1 können zugelassen werden, wenn der\ndem das Flugzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die nicht        Halter nachweist, daß es wirtschaftlich oder technisch\nim Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lärm-          nicht möglich ist, einen Flugplatz im Geltungsbereich\nzeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden sowie        dieser Verordnung mit einem Flugzeug zu bedienen, wel-\ndie darin ausgewiesenen Geräuschpegel müssen den              ches den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 entspricht;\nAnforderungen der Vorschriften des § 1O Abs. 4 Satz 2        piese Befristung erfolgt längstens bis zum Ablauf des\nund 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Ab-        31. Dezember 1989. Darüber hinaus können befristete\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                              Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1\n(3) Diese Beschränkungen gelten nicht im Verkehr aus       Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in besonderen Einzelfällen\ndem Land Berlin und in das Land Berlin.                       zugelassen werden. Über zugelassene Ausnahmen wird\neine Bescheinigung erteilt; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\n(4) Unbefristete Ausnahmen von den Beschränkungen          chend. Die Ausnahmen gelten nur für den Geltungsbereich\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können für           dieser Verordnung. Zuständig für ihre Zulassung ist der\nFlugzeuge zugelassen werden, an denen ein historisches      · Bundesminister für Verkehr.\"\nInteresse besteht. Befristete Ausnahmen von den\nBeschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2                                        Artikel 2\nkönnen zugelassen werden, wenn der Halter sich ver-\npflichtet, das betreffende Flugzeug bis spätestens zum           Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der FaGsung\nAblauf des 31. Dezember 1988 durch ein anderes auf dem        der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308)\nMarkt befindliches Flugzeug zu ersetzen, dessen ausge-        wird wie folgt geändert:","1098                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. In § 1O Abs. 4 wird nach dem Wort „Lärmzeugnis\" die            einer höchstzulässigen Startmasse von 272 000 kg\nTextstelle „nach Anlage 1 Muster 1 a\" gestrichen.              oder darüber. Bei geringerer Masse verringert sich\nder zulässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-\n2. In § 1O Abs. 4 werden die Worte „Luftfahrtgerät\" und           rithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbie-\n,,Luftfahrtgeräts\" ersetzt durch die Worte „Luftfahr-          rung der Masse bis auf 102 EPNdB bei 34 000 kg;\nzeug\" und „Luftfahrzeugs\".                                     bei einer Masse unter 34 000 kg bleibt der Wert\nkonstant bei 102 EPNdB;\n3. An § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt:         - am Start-Überflugmeßpunkt 108 EPNdB für Flug-\nzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von\n,,Das Lärmzeugnis muß enthalten:                               272 000 kg und darüber. Bei geringerer Masse ver-\n1. den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,         ringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit\ndem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB\n2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen\ndes Luftfahrzeugs,                                         pro Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei\n34 000 kg Masse und bleibt bei geringerer Masse\n3. Art und Muster des Luftfahrzeugs,                          konstant bei 93 EPNdB.\"\n4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,\n5. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anfor-    4. Das Muster 1 a der Anlage 1 entfällt.\nderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen\nwurde,                                                                        Artikel 3\n6. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der    Für ein Flugzeug, welches bis zum Inkrafttreten dieser\nMusterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt      Verordnung bereits zum Verkehr zugelassen ist und kein\nworden ist, die Geräuschpegel und ihre 90 % igen     Lärmzeugnis hat, erteilt das Luftfahrt-Bundesamt auf\nVertrauensbereichgrenzen,                            Antrag nachträglich ein Lärmzeugnis.\n7. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Ein-\nhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis                                 Artikel 4\nvorgenommen wurde.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nNicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nLärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden          vom 25. Juli 1964 (BGBI. 1S. 529) auch im Land Berlin. Die\nwerden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben        Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben\nnach Satz 2 enthalten und der ausgewiesene               unberührt.\nGeräuschpegel folgenden Mindest-Anforderungen ge-\nnügt:                                                                             Artikel 5\n- am seitlichen und am Anflugmeßpunkt 108 EPNdB            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n(Effective Perceived Noise dB) für Flugzeuge mit      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann"]}