{"id":"bgbl1-1986-36-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":36,"date":"1986-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_36.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht","law_date":"1986-07-20T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                             1095\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Rlchtllnle\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972\nbetreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nund der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht\nVom 20. Jull 1986\nAuf Grund der § 8 Abs. 2 und § 8 a Abs. 1 des Gesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:\nüber die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraft-        a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\nfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 925-2, veröffent-          ,,2. folgende Fahrzeuge aus Gibraltar:\nlichten bereinigten Fassung, § 8 Abs. 2 neu gefaßt durch                Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1974 (BGBI. 1               zum vorübergehenden Verkehr zugelassen\nS. 43) und § 8 a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 5 Nr. 2 des             sind (Zollkennzeichen, dessen Beschriftung mit\nGesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), wird                  den Buchstaben „GG\" beginnt);\".\nnach Anhörung der obersten Landesbehörden verordnet:            b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern\n3 bis 6.\nc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,5. folgende luxemburgische Fahrzeuge:\nDie Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des                   selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeits-\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April                     maschinen mit einem zulässigen Gesamt-\n1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften                  gewicht von weniger als 400 kg;\".\nder Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-\npflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden        d) Am Schluß der Nummer 6 wird der Punkt durch\nVersicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062),            einen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummern 7 und\ngeändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1974                8 werden angefügt:\n(BGBI. 1 S. 3629), wird wie folgt geändert:                        ,,7. folgende portugiesische Fahrzeuge:\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         ausländischer Staaten oder internationaler\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                Organisationen (Kennzeichen: weißer Grund\nund rote Beschriftung, die mit den Buchstaben\naa) Im Klammerzusatz nach „Dänemark\" werden                     ,,CD\" oder „FM\" beginnt);\ndie Worte „und die Faroer-lnseln\" gestrichen.\n8. folgende spanische Fahrzeuge:\nbb) Nach dem Wort „Niederlande\" werden die\nWorte                                                      a) für landwirtschaftliche oder für industrielle\nArbeiten eingesetzte Fahrzeuge;\n„Portugal\nSpanien\"                                                 b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\ndes Militärs, die mit einem militärischen\neingefügt.\nSymbol gekennzeichnet sind;\ncc) Die Worte „sowie die Insel Man und die Kanal-\nc) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\ninseln\" werden durch „einschließlich der Kanal-\nmit Kennzeichen, die auf rotem Grund eine\ninseln, Gibraltar und der Insel Man\" ersetzt.\nweiße Beschriftung mit den Anfangsbuch-\nb) In Nummer 2 werden im Klammerzusatz nach                             staben „CD\" tragen;\n,,Dänemark\" die Worte „und die Faroer-lnseln\" ge-\nd) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\nstrichen.\ndie zeitlich befristet zugelassen sind und\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:                      folgende Kennzeichen führen:\n„3. zweirädrige      Kraftfahrzeuge   (einschließlich               aa) zinnoberroter Grund und weiße Be-\nFahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum                         schriftung, die mit dem Buchstaben „P\"\nvon nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kenn-                        endet (Testkennzeichen);\nzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren                     bb) blauer Grund und weiße Beschriftung,\nFührer seinen gesetzlichen Wohnsitz in\ndie mit dem Buchstaben „T\" endet\nSpanien                                                          (Überführungskennzeichen);\nhat;\".\ncc) grüner Grund und weiße Beschriftung,\nd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                     deren Zahlen durch die Buchstaben „ T\"","1096                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\noder „R\" voneinander getrennt sind und                             Artikel 2\ndie mit einer Zahl zwischen O und 99\nendet (Kennzeichen für vorläufige Zu-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nlassung);                                leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes\nüber die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraft-\ndd) hellgrüner Grund und schwarze Be-        fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im Land\nschriftung, deren Zahlen durch die       Berlin.\nBuchstaben „LT.V.\" voneinander ge-                                  Artikel 3\ntrennt sind und die mit einer Zahl zwi-\nschen O und 9 999 endet (Kennzeichen         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür technische Inspektion).\"              Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}