{"id":"bgbl1-1986-35-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":35,"date":"1986-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_35.pdf#page=6","order":4,"title":"Gesetz zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz - SVBEG)","law_date":"1986-07-21T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1070                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer\nvon Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung\n(Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz - SVBEG)\nVom 21. Juli 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             3. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     1 000 Deutsche Mark.\n§ 1                                (2) Berechtigte, die nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nBerechtigter Personenkreis\nversichert sind, erhalten die Entlastung in Höhe der Hälfte\n( 1) landwirtschaftliche Unternehmer erhalten eine Ent-      der in Absatz 1 genannten Beträge; diese Verminderung\nlastung von ihren Beiträgen zur landwirtschaftlichen            gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Antrag von dieser\nSozialversicherung (Entlastung), wenn sie                       Versicherungspflicht befreit ist.\n1. die Voraussetzungen für einen Zuschuß zum Beitrag               (3) Der Zuschlag nach § 1 Abs. 2 wird in Höhe eines\nnach § 3 c Abs. 1 bis 5 und 7 des Gesetzes über eine       Drittels der in Absatz 1 genannten Beträge gewährt.\nAltershilfe für Landwirte erfüllen,                           (4) Die Entlastungsbeträge werden auf volle Deutsche\nMark aufgerundet.\n2. die Voraussetzungen für einen Zuschuß zum Beitrag\n§3\nnach § 1 der GAL-Beitragszuschußverordnung vom\n21. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 750) erfüllen oder                              Beginn und Ende der Leistung\n3. nach § 14 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über eine             ( 1) Die Entlastung wird ab Beginn des Monats gewährt,\nAltershilfe für Landwirte beitragspflichtig sind und       in dem die in§ 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,\na) der Wirtschaftswert des Unternehmens 40 000             frühestens aber ab 1. Januar 1986.\nDeutsche Mark überschreitet,                              (2) Sind die in § 1 genannten Voraussetzungen nur für\nb) das Einkommen ein Siebtel der Bezugsgröße nicht         einen Teil des Kalenderjahres erfüllt, besteht ein Anspruch\nüberschreitet und                                      auf die Entlastung nur bis zum Ende des Monats, in dem\ndie Voraussetzungen entfallen sind; der anteilige Betrag\nc) das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom-         der Entlastung wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.\nmens aus der Land- und Forstwirtschaft im Kalen-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich\nderjahr vor der Antragstellung das 1,2fache der\ndie in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen im laufe\nBezugsgröße nicht überschritten hat.\neines Kalenderjahres ändern. Für das Jahr 1986 sind die\nFür den Wirtschaftswert und das Einkommen nach Satz 1           am 1. Juli bestehenden Verhältnisse für die Zeit vom\nNr. 3 sind § 3 c Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine         1. Januar bis 30. Juni maßgebend.\nAltershilfe für Landwirte entsprechend anzuwenden.\n(2) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten für jeden in ihrem                                 §4\nUnternehmen tätigen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                                 Finanzierung\nüber die Krankenversicherung der Landwirte versiche-\nrungspflichtigen       mitarbeitenden    Familienangehörigen       Die Aufwendungen für die Entlastung trägt der Bund.\neinen Zuschlag zu ihrer Entlastung.\n§5\n§ 2                                                       Verfahren\nHöhe der Entlastung                          (1) Die Entlastung wird auf Antrag gewährt, der für das\n( 1) Die Entlastung beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2     Jahr 1986 bis zum Jahresende und für die folgenden\nfür ein volles Jahr                                             Kalenderjahre jeweils bis zum 30. September gestellt sein\nmuß. Ein gestellter Antrag wirkt zugleich für die folgenden\n1. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,           Kalenderjahre. Ist der Berechtigte verstorben, kann der\na) die der Zuschußklasse III(§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buch-     hinterbliebene Ehegatte einen Antrag auf Gewährung der\nstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-   Entlastung nach Satz 1 stellen. Hat der Verstorbene\nwirte) zuzuordnen sind, 2 000 Deutsche Mark,           bereits einen Antrag gestellt, gilt dieser Antrag als Antrag\ndes hinterbliebenen Ehegatten.\nb) die der Zuschußklasse II(§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buch-\n(2) Ein Antrag auf einen Zuschuß zum Beitrag auf Grund\nstabe b des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nder Vorschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für\nwirte) zuzuordnen sind, 1 500 Deutsche Mark,\nLandwirte gilt zugleich als Antrag nach Absatz 1.\nc) die der Zuschußklasse 1 (§ 4 b Abs. 1 Satz 1 Buch-\n(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,\nstabe a des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nsind die für die Altershilfe für Landwirte geltenden Vor-\nwirte) zuzuordnen sind, 1 300 Deutsche Mark,\nschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\n2. bei den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2            sowie des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozial-\n1 100 Deutsche Mark,                                       gesetzbuch entsprechend anzuwenden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986                                  1071\n§ 6                                   (3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-\nFälligkeit                          qenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.\n( 1) Der Anspruch auf die Entlastung wird zum 1 . Januar\neines jeden Jahres in Höhe des in § 2 genannten Betrages\nfällig, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem die in                                 § 8\n§ 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für das Jahr                Änderung des Einkommensteuergesetzes\n1986 wird der Anspruch unter den gleichen Voraussetzun-\ngen am 1. August fällig.                                           § 3 Nr. 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       sung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit       S. 441 ), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai\nZustimmung des Bundesrates die Fälligkeit abweichend          1986 (BGBI. 1 S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt\nvon Absatz 1 und das Auszahlungsverfahren zu regeln.          gefaßt:\n,, 17. Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-\n§ 7                                       entlastungsgesetz;\".\nAusführende Stellen, Rechtsweg\n§ 9\n( 1) Die Entlastung wird von den landwirtschaftlichen\nBerlin-Klausel\nAlterskassen (§ 16 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte) durchgeführt. Landesunmittelbare Körper-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nschaften werden im Auftrag des Bundes tätig; bundes-          des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausfüh-       Land Berlin.\nrung dieses Gesetzes den Weisungen des Bundesmini-\nsters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die im                                     § 10\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung erteilt werden.                                                           Inkrafttreten\n(2) Den ausführenden Stellen werden Verwaltungs-                 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in\nkosten nicht erstattet.                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}