{"id":"bgbl1-1986-35-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":35,"date":"1986-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_35.pdf#page=2","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes","law_date":"1986-07-21T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1066                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfünftes Gesetz\nzur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes\nVom 21. Juli 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     1. bei allen Textilerzeugnissen um das darin ent-\nhaltene Gewicht von\nArtikel 1                                       a) nicht textilen Teilen, Webkanten, Etiketten\nund Abzeichen, Bordüren und Besatz, die\nDas Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der                               nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind,\nBekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBI. 1 S. 1545),                              mit Textilien überzogene Knöpfe und\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. September                                 Schnallen, Schmuckbesatz und sonstigem\n1978 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert:                                   Zubehör, nichtelastischen Bändern, örtlich\nbegrenzt eingearbeiteten elastischen Fäden\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                             und Bändern,\n,,(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich                      b) Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen,\nHaare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächen-                          Appreturen, lmprägniermitteln und sonsti-\ngebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder                            gen Mitteln textiler Ausrüstung sowie Färbe-\nund Druckhilfsmitteln;\nund Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens\n5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38                      2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen um sämt-\ngenannten Fasern hergestellt werden; die Normalbrei-                      liche Teile außer der Nutzschicht, es sei denn,\nte ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in                        daß alle Schichten den gleichen Rohstoffgehalt\ngefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter                        haben;\nForm oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durch-                3. bei Möbelbezugstoffen, Vorhängen, Gardinen\nschnittsbreite.\"                                                          und Übergardinen sowie Stoffen zu ihrer Her-\nstellung um das darin enthaltene Gewicht der\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                              Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füll-\nschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht bzw.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nVorderseite sind;\n,,(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in\nVomhundertsätzen genügt bei einem Textilerzeug-                 4. bei anderen als den unter den Nummern 2 und\nnis, das aus mehreren Faserarten besteht, von                        3 genannten Textilerzeugnissen um das darin\ndenen                                                                enthaltene Gewicht der Versteifungen, Verstär-\nkungen, Einlagestoffe und Bespannungen,\n1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts                      Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht\nerreicht, die Bezeichnung dieser Faserart unter                die Kette und/oder den Schuß des Gewebes\nder Angabe ihres Gewichtsant9ils in vom Hun-                   ersetzen, der Polsterungen, die nicht der Wär-\ndert oder unter der Angabe „85 % Mindestge-                    mehaltung dienen, sowie, vorbehaltlich des § 8\nhalt\";                                                         Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen\n2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Ge-                          sind Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng\nwichts erreicht, die Bezeichnung von minde-                    begrenzten Stellen das Textilerzeugnis verstär-\nstens zwei Faserarten mit den höchsten Vom-                    ken, versteifen oder verdicken. Nicht zu den\nhundertsätzen unter der Angabe ihres jeweili-                  auszusondernden Versteifungen zählen die\ngen Gewichtsanteils sowie die Aufzählung der                   Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als\nweiteren Faserarten in absteigender Reihenfol-                 Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem\nge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe                  die Grundgewebe von Decken und Doppelge-\nder Vomhundertsätze.\"                                          weben sowie die Grundschichten von Samten,\nPlüschen und ähnlichen Stoffen.\"\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(6) Die Bezeichnungen „diverse Faserarten\"\noder „Erzeugnis unbestimmter Zusammenset-                         ,,(2) Bei allen Textilerzeugnissen kann das Ge-\nzung\" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet wer-               samtgewicht um das Gewicht von sichtbaren und\nden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Her-                mechanisch trennbaren Fasern gemindert werden,\nstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden                die ausschließlich der Verzierung dienen oder we-\nkann.\"                                                         gen ihrer antistatischen Wirkung (z. B. Metallfa-\nsern) zugesetzt werden, sofern deren Anteil am\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                         Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe sieben vom\nHundert, bei antistatischen Fasern zwei vom Hun-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  dert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs. 5 genann-\n,,(1) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der           ten Erzeugnissen wird der Anteil nicht auf das\nzur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle             Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern je-\ndes§ 8 Abs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwen-               weils getrennt auf das Gewicht der Kett- und\ndeten textilen Rohstoffe, vermindert                           Schußfäden berechnet.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986                               1067\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie             a) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und\nfolgt gefaßt:                                                   des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Ein-\nteilern (Korsetts und Korseletts),\n,,(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung\nder in Anlage 2 vorgesehenen Zuschläge -auf die              b) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Un-\nTrockenmasse einer Faser zu berechnen. Das                        terteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie\ngleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des                     Einteilern;\nGewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2            2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial\nund Abs. 3. Der Bundesminister für Wirtschaft wird           und der Ausbrennung unterworfene Teile);\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und\nmung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung\nStickereifäden); Angaben über gestickte Teile, de-\ndes Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzuneh-\nren Anteil weniger als zehn vom Hundert der Ober-\nmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von\nfläche des Erzeugnisses ausmacht, können unter-\nRichtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nbleiben;\nschaft erforderlich ist und der Anpassung an die\ntechnische Entwicklung oder der Vereinheitlichung        4. Game mit einem Kern und einer Umspinnung aus\nund Verbesserung der Messung dient.\"                        verschiedenen Faserarten, die dem Endverbrau-\ncher als solche zum Verkauf angeboten werden\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                     (Kern und Umspinnung);\n5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnli-\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-\nchen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht\nfügt:\nnicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund-\n„Diese Toleranz findet auch Anwendung auf die               und Nutzschicht);\nBerechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2              6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund-\nNr. 2 sowie auf die Festlegung der Reihenfolge bei          und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt\ndenjenigen Fasern, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in            haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die\nabsteigender Folge ihres Gewichts ohne Angabe               Zusammensetzung nur für die Nutzschicht ange-\nder Vomhundertsätze aufgezählt werden. Fremd-               geben zu werden.\"\nfasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei Ermittlung\nder zulässigen Herstellungstoleranzen nicht zu be-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigen.\"\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf\n,,(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absät-           Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in\nzen 1 und 3 aufgeführten Toleranzen ge-          einer sonstigen kleinen Einheit angeboten wird,\ntrennt berechnet. Ein zusammenzählen ist         können die Einzelpackungen in jeder Gemein-\nnur dann zulässig, wenn feststeht, daß die       schaftssprache etikettiert sein.\"\nbei der Anwendung der Toleranz nach Ab-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nsatz 3 durch die Analyse festgestellten\nFremdfasern von der gleichen chemischen    7. § 13 erhält folgende Fassung:\nArt sind wie eine oder mehrere der in\nder Rohstoffgehaltsangabe aufgeführten                                    ,,§ 13\nFasern.                                          Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n2. Für besondere Erzeugnisse, deren Her-\ndesrates\nstellungsverfahren höhere Abweichungen\nerfordern als in den Absätzen 1 und 3         1. Verfahren der Probeentnahme und der quantitati-\nangegeben, sind höhere Toleranzen nur in         ven Analyse von Textilfasergemischen festzule-\nAusnahmefällen und bei entsprechendem            gen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der\nNachweis durch den Hersteller zulässig.           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-\nlich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen\n3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Ab-          Verbesserung der Nachprüfung der Rohstoffge-\nsatz 3 letzter Satz.\"                             haltsangaben dient;\n2. zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Bin-\n5. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        demittel, Beschwerungen, Appreturen, lmprägnier-\nmittel und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie\n,,(3) Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Roh-            Färbe- und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen\nstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils               enthalten sein dürfen, sofern dies zur Erfüllung von\naufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile ange-              Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ngeben werden:                                                     schaft erforderlich ist und dem Schutz des Ver-\n1. Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am               brauchers dient;\nGesamtgewicht weniger als zehn vom Hundert be-          3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen,\nträgt, können unterbleiben. Jedoch ist der Roh-            die bei Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt\nstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben,            Portugals und des Königreichs Spanien zur Euro-\nwenn sie weniger als zehn vom Hundert ausma-               päischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich\nchen:                                                      werden.\"","1068                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n8. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:                 10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 15 a                            a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nTextilerzeugnisse, die nach den Vorschriften dieses               „ Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des\nGesetzes in der bisher geltenden Fassung gekenn-                    Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen\nzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 1987                     Fasern verwendet werden müssen\".\n1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte            b) Nummer 14 wird gestrichen. Die bisherigen Num-\nVerbraucher feilgehalten,                                       mern 15 bis 39 werden Nummern 14 bis 38.\n2. eingeführt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-           c) In Nummer 27 wird die Bezeichnung der Faser-\ngesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich die-                arten „Polyamid (6.6)\", ,,Polyamid 6\" und „Poly-\nses Gesetzes verbracht werden.\"                                 amid 11\" in\n,,Polyamid (6.6)\" oder „Nylon\",\n9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                      ,,Polyamid 6\" oder „Nylon\",\na) .Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                    ,,Polyamid 11\" oder „Nylon\",\ngeändert.\n,,1. ,,Wolle\"\nd) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:\nfür Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries).\nDie Bezeichnung „Wolle\" darf auch zur Benen-            ,,28. Polyester 1,50\".\nnung eines Gemisches aus Fasern von der\nSchafschur und aus Haaren der unter Num-       11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nmer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden\".\na) In Nummer 3 wird das Wort „Wappenschilder\"\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 durch das Wort „Abzeichen\" ersetzt.\n,,2. ,,Alpaka\", ,,Lama\", ,,Kamel\", ,,Kaschmir\", ,,Mo-      b) In Nummer 12 wird das Wort „Stoffe\" durch das\nhair\", ,,Angora(-Kanin)\", ,,Vikunja\", ,,Yak\",           Wort „Textilerzeugnisse\" ersetzt.\n„Guanako\", ,,Biber\", ,,Fischotter\" mit oder         c) Nummer 16 wird gestrichen. Die bisherigen Num-\nohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle\" oder               mern 17 bis 35 werden Nummern 16 bis 34.\n,.Haar\"\nd) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:\nfür Haare nachstehender Tiere:                          ,,20. Fertige oder noch fertigzustellende handge-\nAlpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angora-                    stickte Tapisserien und Material zu ihrer Her-\nziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako,                     stellung, einschließlich Handstickgarn, das\nBiber, Fischotter\".                                            getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf an-\nc) In Nummer 9 wird unter der Beschreibung folgen-                        geboten wird und speziell zur Verwendung für\nder Halbsatz zugefügt:                                                solche Tapisserien aufgemacht ist\".\n„sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus            e) In Nummer 22 wird das Wort „Spinnstoffen\" durch\nsabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata,                  das Wort „Textilien\" ersetzt.\nUrena sinuata\".                                            f) Folgende Nummern werden angefügt:\nd) Nummer 14 wird gestrichen. Die bisherigen Num-                  „35. Bestattungsartikel\nmern 15 bis 39 werden Nummern 14 bis 38.\n36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Ein-\ne) Nummer 19 wird wie folgt gefaßt:                                       wegartikel gelten Textilerzeugnisse, die ein-\n,, 19. ,,Modal\"                                                      mal oder kurzfristig verwendet werden und\nderen normale Verwendung eine Wiederin-\nfür regenerierte Zellulosefasern mit hoher\nstandsetzung für den gleichen Verwendungs-\nReißkraft und hohem Modul in feuchtem Zu-\nzweck oder für einen späteren ähnlichen Ver-\nstand. Die Reißkraft (Be) in aufgemachtem\nwendungszweck ausschließt\nZustand und die Kraft (BM), die erforderlich\nist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung                37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften\nvon 5 vom Hundert zu erzielen, sind folgende:                unterliegende Textilerzeugnisse, wiederver-\nBe (Zentinewton) 2: 1,3 YT + 2 T                             wendbare medizinische und orthopädische\nBinden und allgemein orthopädisches Textil-\nBM (Zentinewton) 2: 0,5 YT\nmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften\nwobei T die mittlere längenbezogene Masse                    erfaßt werden\nin Dezitex ist\".\n38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue\nf) In Nummer 27 wird die Bezeichnung „Polyamid\"                           und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12\ndurch die Bezeichnungen                                               der Anlage 4, die normalerweise bestimmt\n,,Polyamid\" oder „Nylon\"                                         sind\nersetzt.                                                             a) zur Verwendung als Werkzeug bei der\nHerstellung und der Verarbeitung von Gü-\ng) Nummer 31 wird wie folgt gefaßt:                                           tern,\n,,31. ,,Polyharnstoff\"                                               b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Hei-\nfür Fasern aus linearen Makromolekülen, de-                      zung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.),\nren Kette eine Wiederkehr der funktionellen                      Haushalts- und anderen Geräten, Fahr-\nHarnstoffgruppe {NH-CO-NH) aufweist\".                            zeugen und anderen Transportmitteln","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1986                                1069\noder zum Betrieb, zur Wartung oder zur            c) Folgende Nummern werden angefügt:\nAusrüstung dieser Geräte, ausgenommen                 „ 15. Haarnetze\ngetrennt zum Verkauf angebotene Planen\nund Textilzubehör von Fahrzeugen                        16. Krawatten und Fliegen, für Kinder\n39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit,                17. Lätzchen,   Seiflappen   und   Waschhand-\nwie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme,                        schuhe\nSchwimmwesten, Notrutschen, Brandschutz-                    18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in\nvorrichtungen, kugelsichere Westen, beson-                      kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind,\ndere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer,                     soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht über-\nChemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken                     schreitet\n40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lager-                 19. Gurte für Vorhänge und Jalousien\".\nhallen usw.), sofern Angaben über Leistung\nund technische Einzelheiten dieser Artikel\nmitgeliefert werden                                                        Artikel 2\n41. Segel\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\n42. Textilerzeugnisse für Tiere                      des Textilkennzeichnungsgesetzes in der vom Inkrafttre-\n43. Fahnen und Banner\".                              ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuer\nParagraphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                          Artikel 3\n,,Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kenn-\nzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)\".               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nb) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:                        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n,, 12. Schnüre für Verpackungen und landwirt-           werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nschaftliche    Verwendungszwecke        sowie    Überleitungsgesetzes.\nSchnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht\nunter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für\nArtikel 4\nTextilerzeugnisse, die als Schnittstücke ver-\nkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfür die Aufmachungseinheit (z. B. Rolle)\".       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}