{"id":"bgbl1-1986-33-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":33,"date":"1986-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_33.pdf#page=12","order":8,"title":"Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (31. ÄndVFO)","law_date":"1986-07-16T00:00:00Z","page":1028,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1028                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(31. ÄndVFO)\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 }, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geändert:\n1 . § 49 a Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na} In Satz 1 wird die Textstelle ,, , soweit in Satz 6 nichts anderes bestimmt ist,\" gestrichen.\nb} Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), werden wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt ,8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Beson-\ndere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst, Temexdienst' wird wie folgt geändert:\na) In dem Abschnitt ,8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter' wird\nnach der Nummer 18 folgende Nummer 19 eingefügt:\n„19        Gebühr für das Bereithalten einer Bildschirmtexteinrichtung\nzur Zählung der Abrufe einer Bildschirmtextseite nach Nr. 4\noder 5, täglich .................................... .                           0,50\".\nb) In den Übergangsvorschriften wird die Übergangsvorschrift 3 zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) aufgehoben.\n2. Der Abschnitt ,12 a. Örtliche Breitbandnetze' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,12 a.1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 7 aufgehoben; die Vorschrift 3 zu Nr. 1\nbis 7 wird einzige Vorschrift zu Nr. 1 bis 7.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28 der Satz 7 aufgehoben.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 10 wie folgt gefaßt:\n,, 1O. Für die Gebühren nach Nr. 1 bis 28 beginnt die Gebühren-\npflicht nach Ablauf von drei Monaten nach Bereitstellung des\nbetriebsfähigen Breitbandanschlusses.\"\nb) Der Abschnitt ,12 a.2. Anschließungs-, Änderungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie\nfolgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 6 die Sätze 4, 5 und 6 aufgehoben.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6 aufgehoben; die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 6 wird\nVorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 8 die Textstelle „nach Vorschrift 1 zu Abschnitt\n12 a.1 Nr. 1 bis 7 oder\" gestricryen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                              1029\nc) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 12 a werden wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse) wird\naufgehoben; an ihre Stelle wird eingefügt:\n„7. Für Breitbandanschlüsse, für die bis zum 31. Juli 1986 ein Antrag auf Übermittlung der Grundleistung\nanstelle oder neben der Regelleistung gemäß den Bedingungen und Gebühren in der bis zum 31. Juli\n1986 geltenden Fassung der Fernmeldeordnung gestellt wird und die bis zum 31. Dezember 1987\neingerichtet werden, sind die Grundgebühren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der\nFernmeldegebührenvorschriften zu erheben. Dies gilt auf entsprechenden Antrag bis zum 31. Dezember\n1986 auch für Breitbandanschlüsse, die vor dem 1. August 1986 überlassen worden sind und für die auf\nGrund landesrechtlicher Regelungen für die Übermittlung der Regelleistung erstmalig ein landesspezifi-\nsches Entgelt entrichtet werden muß. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 2 ist Satz 2 bis\nzum 31. Dezember 1987 sinngemäß anzuwenden.\"\nbb) Nach der Übergangsvorschrift 9 zu Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse) wird\nfolgende Übergangsvorschrift 1O angefügt:\n,, 10. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 werden Anschließungsgebüh-\nren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schi 11 i ng","1030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom                mens die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4\n14. Mai 1986 - 2 Bvl 2/83 - wird die Entscheidungsformel            Absatz 6 Buchst. a des Abkommens durch die Bun-\nveröffentlicht:                                                     desrepublik Deutschland für die deutsche Einkom-\nmenbesteuerung der vom 1. Januar 1972 bis zum\n1. a) § 20 Absatz 1 Buchst. a des Gesetzes über die                  13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossenen Ein-\nBesteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außen-                  künfte solcher Personen anordnet, bei denen nach\nsteuergesetz) vom 8. September 1972 (Bundesge-               der ursprünglich maßgeblichen Rechtslage, wäre\nsetzbl. 1S. 1713) ist insoweit mit dem Rechtsstaats-         insoweit die deutsche Einkommenbesteuerung zu-\nprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes)              lässig gewesen, entweder in dieser Zeit nur die\nunvereinbar und daher nichtig, als die Bestimmung            beschränkte Einkommensteuerpflicht des § 1 Ab-\ndie Anwendung des § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz             satz 2 Einkommensteuergesetz 1971 bestanden\n2 Außensteuergesetz auf die vom 1. Januar 1972               hätte und diese Pflicht vor dem 14. Juni 1972 jeden-\nbis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zugeflosse-           falls für das Kalenderjahr 1972 ersatzlos geendet\nnen Einkünfte solcher Personen anordnet, bei de-             hätte oder in dieser Zeit eine deutsche Einkommen-\nnen nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla-             steuerpflicht nicht bestanden hätte und eine solche\nge entweder in dieser Zeit nur die beschränkte               Pflicht auch nicht im restlichen Kalenderjahr 1972\nEinkommensteuerpflicht des § 1 Absatz 2 Einkom-              noch entstanden wäre.\nmensteuergesetz 1971 bestanden hat und diese\nPflicht vor dem 22. Juni 1972 jedenfalls für das          b) Ferner verstößt Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom\nKalenderjahr 1972 ersatzlos geendet hat oder in              5. September 1972 insoweit gegen das Rechts-\ndieser Zeit überhaupt eine Einkommensteuerpflicht            staatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgeset-\nnicht bestanden hat und eine solche Pflicht auch             zes), als er über die Billigung der Artikel 30 Absatz 1\nnicht im restlichen Kalenderjahr 1972 noch entstan-          und 32 Absatz 2 des Abkommens vom 11 . August\nden wäre.                                                    1971 die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4\nAbsatz 6 Buchst. a dieses Abkommens durch die\nb) Weiterhin ist die auf § 2 Absatz 1 und Absatz 5              Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Ein-\nSatz 2 Außensteuergesetz bezogene Anordnung                  kommenbesteuerung solcher Einkünfte anordnet,\ndes § 20 Absatz 1 Buchst. a Außensteuergesetz                die dem Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1972 bis\ninsoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20             zum 13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossen sind\nAbsatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar und da-              und nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla-\nher nichtig, als sie sich auf solche Einkünfte er-           ge, wäre insoweit die deutsche Einkommenbe-\nstreckt, die dem Steuerpflichtigen vom 1 . Januar            steuerung zulässig gewesen, einem Steuerabzug\n1972 bis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zuge-            mit Abgeltungswirkung unterworfen gewesen\nflossen sind und nach der ursprünglich maßgebli-             wären.\nchen Rechtslage einem Steuerabzug mit Abgel-\ntungswirkung unterworfen waren.                           c) In dem zu a) und b) genannten Umfang ist Artikel 1\nSatz 1 des Gesetzes vom 5. September 1972 nich-\nc) Im übrigen sind § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 2             tig; die innerstaatliche Anwendung der Artikel 30\nAußensteuergesetz sowie die auf diese Bestim-                Absatz 1 und 32 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4\nmung bezogene Anordnung des § 20 Absatz 1                    Absatz 6 Buchst. a des Abkommens vom 11 . Au-\nBuchst. a Außensteuergesetz mit dem Grundgesetz              gust 1971 durch die Bundesrepublik Deutschland ist\nvereinbar.                                                   insoweit von Verfassungs wegen gehindert.\n2. a) Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. September             d) Im übrigen ist Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom\n5. September 1972, soweit er für die deutsche Ein-\n1972 zu dem Abkommen vom 11 . August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              kommenbesteuerung die innerstaatliche Anwen-\ndung des Artikels 4 Absatz 6 Buchst. a und - hierauf\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermei-\nbezogen - der Artikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2\ndung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\ndes Abkommens vom 11 . August 1971 anordnet,\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bun-\nmit dem Grundgesetz vereinbar.\ndesgesetzbl. 1972 II S. 1021) verstößt insoweit ge-\ngen das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3         Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\ndes Grundgesetzes), als er über die Billigung der      Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nArtikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2 des Abkom-         Gesetzeskraft.\nBonn, den 10. Juli 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                    1031\nBeschluß\ndes Plenums des Bundesverfassungsgerichts\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 1. Juli 1986\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 1. Juli 1986 beschlossen:\nArtikel 1\nDie Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September\n1975 (BGBI. 1 S. 2515, ber. BGBI. 1976 1 S. 507, geändert durch Beschluß vom\n5. Dezember 1978, BGBI. 1 S. 2095) wird wie folgt geändert:\nIn Teil B wird nach Titel 1 ein weiterer Titel 1 a. Zum Verfahren im Vertretungs-\nfalle (§ 37 a) eingefügt.\nTitel 1a.\nZum Verfahren im Vertretungsfalle\n§ 37 a\n( 1) In den Fällen der§§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ordnet\nder Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das\nLosverfahren an.\n(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Er\nunterrichtet die Richter seines Senats von dem Lostermin und zieht den Präsidial-\nrat als Urkundsbeamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzu-\nfertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird. Das Ergebnis des\nLosverfahrens ist allen Richtern mitzuteilen.\n(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Abs. 1\nSatz 2 BVerfGG entsprechend.\nArtikel 2\nDie vorstehende Neuregelung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.\nKarlsruhe, den 1. Juli 1986\nDer Präsident des Bundesverfassungsgerichts\nProf. Dr. Wolfgang Zeidler","1032                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na)   völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                  Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 7. Juli 1986\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-\nzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden\nAusstellungen gewährt:\n1. ,,HOSPITECH '86 - 14. Kongreß und Ausstellung für Krankenhaustechnik\"\nvom 11 . bis 13. September 1986 in Hannover\n2. ,,discotec 86 - 2. Internationale Messe der Unterhaltungsgastronomie\"\nvom 24. bis 28. November 1986 in Düsseldorf\n3. ,,interbad 86 - Internationale Fachausstellung für Schwimmbäder - Medizini-\nsche Bäder - Sauna - Bädertechnik mit 38. Kongreß für das Badewesen mit\nFachtagungen\"\nvom 26. bis 30. November 1986 in Düsseldorf\nBonn, den 7. Juli 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}