{"id":"bgbl1-1986-33-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":33,"date":"1986-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_33.pdf#page=7","order":7,"title":"Dreißigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (30. ÄndVFO)","law_date":"1986-07-16T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                               1023\nDreißigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(30. ÄndVFO)\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:\n,,Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten können als posteigene, teilnehmereigene oder private Einrichtun-\ngen angeschlossen und als Ersatzgeräte oder als mobile Einrichtungen überlassen werden. Posteigene Ersatzgeräte\noder mobile Einrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen\nangeschlossen. Für teilnehmereigene Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten gelten § 25 Abs. 1 Satz 1\nund 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für private Zusatzeinrichtungen zur\nÜbertragung von Daten gelten § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß; sie müssen die\ngleichen technischen Anforderungen wie vergleichbare post- oder teilnehmereigene Einrichtungen erfüllen und mit\ndiesen Einrichtungen störungsfrei zusammenarbeiten können.\"\n2. In § 38 b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „posteigenen\". gestrichen.\n3. in § 38 c Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „posteigenen\" gestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 22. Mai 1986 (BGB!. 1 S. 777), werden wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt , 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei ein-\nfachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,1.3.2. Allgemeine Zusatzeinrichtungen' wird Nummer 6 wie folgt gefaßt:\n„6         Automatischer Anrufempfänger ...................... .                             3,50\nDie Vorschriften 5 und 6 zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 35 sind\nsinngemäß anzuwenden.\"\nb) Der Abschnitt , 1.3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten' erhält die aus der Anlage zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nc) In Abschnitt, 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird in der Spalte ,Gegen-\nstand' Vorschrift 3 zu Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n„3. Bei der Anschließung einer posteigenen Einrichtung nach\nAbschnitt 1.3.2 Nr. 6 oder einer Einrichtung zur Übertragung\nvon Daten ist mit der Gebühr nach Nr. 5 die gleichzeitige\nAnschließung einer zugehörigen Einrichtung nach Abschnitt\n1.3.3 Nr. 7 bis 9, 13, 15, 17, 19, 22, 23, 25, 28, 31, 32 oder 34\nabgegolten.\"\nd) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.1 Nr. 8 (Längere Anschlußschnüre) wird folgende Übergangs-\n. vorschritt eingefügt:\n,,Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)\nAuf Antrag des Teilnehmers können Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten nach Abschnitt 1.3.3 Nr. 1\nbis 7 und 9 bis 13, die bisher als posteigene Einrichtungen überlassen wurden, gegeri ermäßigte einmalige\nGebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 als teilnehmereigene Einrichtungen überlassen werden, wenn bis zum\n31. Dezember 1987 ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen\nvorliegt. Einrichtungen nach Satz 1, die von der Übergabe an gerechnet dem Teilnehmer länger als fünf Jahre\nüberlassen wurden, werden nicht mehr als teilnehmereigene Einrichtungen abgegeben.\"","1024                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. Der Abschnitt ,2. Nebenstellenanlagen' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen' wird Nummer 8 wie folgt gefaßt:\n,,8   1   Autom~tischer Anrufempfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3, 10 1 144,- 1 1,05 1 29,-\".\nb) In den Übergangsvorschriften wird nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.3 Nr. 2 (Einrichtungen für\nFernansage, das Fernwirken, Fernüberwachen, Fernsteuern oder für die Biophonargeräte) folgende neue\nÜbergangsvorschrift eingefügt:\n,,Abschnitt 2.14.4 Nr. 1 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)\nDie Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrich-\ntungen als teilnehmereigene) ist auf Einrichtungen, die an Nebenstellenanlagen angeschlossen sind, sinngemäß\nanzuwenden.\"\n3. In Abschnitt ,7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 11 ,Zu Nr. 1 bis 11'\nNummer 5 in folgender Fassung wieder eingefügt:\n,,5. Gespräche mit dem zentralen Prüfplatz für Dateneinrich-\ntungen;\"\n4. In Abschnitt ,8.7.1. Monatliche Gebühren' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 2 zu Nummer 7 das Wort\n,,posteigen\" gestrichen.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. 1\nS. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „posteigen\" das Wort ,, , teilnehmereigen\" eingefügt und der Halbsatz 2\neinschließlich des vorangestellten Semikolons gestrichen.\n2. In § 13 wird in Satz 3 der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa zu § 3 (Hauptanschlüsse für\nDirektruf) das Wort „vorhandene\" gestrichen.\nArtikel 4\nÄnderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), werden wie folgt\ngeändert:\n1. In Abschnitt ,5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen' werden in der Spalte ,Internationale Fernsprechmietleitun-\ngen nach' in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 die Worte „Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten\nbereitgestellt werden, werden hierfür\" durch die Worte „Für Einrichtungen zur Übertragung von Daten werden\"\nersetzt.\n2. In der Übergangsvorschrift 2 Satz 4 zu Abschnitt 5.4 (Internationale Festverbindungen) wird das Wort „posteigene\"\ngestrichen.\nArtikel 5\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                              1025\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nPosteigene    Teilnehmer- Posteigene\nEinrichtung      eigene   oder teilneh-\nEinrichtung  mereigene\nMonatliche                Einrichtung\nNr.                               Gegenstand\nÜber-      Einmalige   Monatliche\nlassungs-      Gebühr      Unterhal-\ngebühr                 tungsgebühr\nDM            DM          DM\n1.3.3.      Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten\nDatenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (halbduplex)\nModem D4800S nach CCITT-Empfehlung V.27ter\n1     mit Hilfskanal *) ...................................... .          240,-                      25,-\n2     ohne Hilfskanal *) .................................... .           215,-                      25,-\nModem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.26bis\n3     mit Hilfskanal *) ...................................... .          120,-                      25,-\n4     ohne Hilfskanal *) .................................... .             90,-                     25,-\nModem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.23\n5     mit Hilfskanal *) ...................................... .            30,-                     15,-\n6     ohne Hilfskanal *) .................................... .             30,-                     15,-\n7  Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-\nEmpfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 6 *) ................. .          15,-                     15,-\n8  Modembaugruppe MDB1200-01 nach CCITT-Empfehlung V.23 für\nDatenendeinrichtungen mit automatischem Wahlverfahren nach\nCCITT-Empfehlung V.25bis .............................. .                10,-        490,-          3,-\n9  Modembaugruppe MDB1200-02 nach CCITT-Empfehlung V.23 für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ .          20,-                      5,-\n10  Modemgestelleinsatz MGE3 für die Aufnahme von 10 MDB1200-02,\nohne Stromversorgung *) ................................ .               60,-                     20,-\nDatenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (duplex)\n11  Modem D300S nach CCITT-Empfehlung V.21 *) .............. .               30,-                     15,-\n12  Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.22 *) ............. .               80,-                     25,-\n13  Modembaugruppe MDB1200S12 nach CCITT-Empfehlung V.22 für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ .          65,-                     20,-\n14  Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. .               80,-       3920,-        25,-\n15  Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-\nEmpfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 14 oder 26 ........... .          20,-         980,-       10,-\n16  Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ........ .           120,-        5880,-        25,-\n17  Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. .          65,-        3185,-        20,-\n18  Modemgestelleinsatz MGE1 für die Aufnahme von 8 MDB1200S12\nnach Nr. 13, MD82400 nach Nr. 17 oder 28, ohne Stromversorgung          60,-        2940,-        20,-\n19  Modembaugruppe MDB120082 für Gestelleinsatz, doppelt bestückt,\nje betriebsbereiter Einheit ................................ .           20,-         980,-        15,-\n20  Modemgestelleinsatz MGE2 für die Aufnahme von 12 MD8120082\nnach Nr. 19, ohne Stromversorgung ........................ .             60,-       2940,-        20,-","1026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nPosteigene    Teilnehmer- Posteigene\nEinrichtung     eigene    oder teilneh-\nEinrichtung  mereigene\nEinrichtung\nNr.                               Gegenstand                                    Monatliche\nÜber-      Einmalige   Monatliche\nlassungs-      Gebühr      Unterhal-\ngebühr                 tungsgebühr\nDM            DM          DM\nDatenübertragungsgeräte für serielle Übertragung und mehrere\nÜbertragungsgeschwindigkeiten\n21  Modem D300/1200S nach CCITT-Empfehlungen V.21 und V.23 mit\nautomatischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ...                   30,-       1 470,-       15,-\n22  Modembaugruppe MDB1200-03 nach CCITT-Empfehlungen V.21\nund V.23 für Datenendeinrichtungen mit automatischem Wahlver-\nfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..................... .                    12,-         588,-         3, -\n23  Modembaugruppe MDB1200-04 nach CCITT-Empfehlungen V.21\nund V.23 für Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen mit auto-\nmatischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..... .                   20,-         980,-         5,-\n24  Modemgestelleinsatz MGE4 für die Aufnahme von 10 MDB1200-04\nnach Nr. 23, ohne Stromversorgung ........................ .                    60,-       2940,-        20,-\n25  Stromversorgung für MGE1 bis MGE4 nach Nr. 10, 18, 20 oder 24,\nje Stromversorgungsgerät ................................ .                     40,-       1 960,-       10,-\n26  Modem D24008 nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. .                      80,-       3920,-        25,-\n27  Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V .25bis ........ .                 120,-        5880,-        25,-\n28  Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. .                  65,-       3185,-        20,-\nDatenübertragungsgeräte für Parallelübertragung\nModem für Parallelübertragung\n29     D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als Zentralstation                     115,-        5635,-        23,-\n30     D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als Außenstation ...... .                17,-         833,-         3,-\nModemeinheit nach CCITT-Empfehlung V.20 zum Einbau in Teil-\nnehmereinrichtungen als Außenstation\n31     ohne Wählautomat MED20P-A .......................... .                       14,-         686,-         3,-\n32     mit Wählautomat MED20P-A ............................ .                      24,-       1176,-          3,-\n33  Modem für Mehrfrequenzwahlverfahren D 10 P-Z nach CCITT-\nEmpfehlung V .19 als Zentralstation ......................... .               115,-        5635,-        25,-\nWähleinrlchtung und Datenübertragungsgeräte\nin Sonderanfertigung\n34  Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung AWD nach\nCCITT-Empfehlung V.25 ................................. .                       50,-       2450,-        15,-\n35  Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung ................ .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 1 bis 35\n1. Für zentralen Meß- und Prüfaufwand wird für jede posteigene,\nteilnehmereigene oder private Einrichtung eine monatliche\nGebühr von 5,- DM erhoben. Für eine Einrichtung nach Nr. 7, 10,\n15, 18, 20, 24, 25 oder 34 ist die Gebühr nach Satz 1 mit der\nGebühr für die zugehörige Zusatzeinrichtung zur Übertragung von\nDaten abgegolten.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                                 1027\nPosteigene  Teilnehmer-  Posteigene\nEinrichtung   eigene    oder teilneh-\nEinrichtung  mereigene\nEinrichtung\nNr.                       Gegenstand                                  Monatliche\nÜber-    Einmalige   Monatliche\nlassungs-    Gebühr      Unterhai-\ngebühr               tungsgebühr\nDM          DM          DM\n2. Für eine posteigene Einrichtung werden die monatliche Über-\nlassungsgebühr, die monatliche Unterhaltungsgebühr und die\nmonatliche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Für eine teil-\nnehmereigene Einrichtung werden die einmalige Gebühr, die\nmonatliche Unterhaltungsgebühr und die monatliche Gebühr nach\nVorschrift 1 erhoben. Für private Einrichtungen wird die monat-\nliche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Modemgestelleinsatz,\nzugehörige Modembaugruppe und Stromversorgung sowie steck-\nbare und zugehörige Einrichtung werden nur mit gleicher Unter-\nhaltungsgebühr und nur posteigen, teilnehmereigen oder privat\nüberlassen.\n3. Anstelle der monatlichen Unterhaltungsgebühr für eine post-\neigene oder teilnehmereigene Einrichtung kann auf Antrag des\nTeilnehmers von Fall zu Fall eine Gebührenpauschale erhoben\nwerden. Die Gebührenpauschale beträgt für Wegeleistungen\n65,- DM und für Entstörungsleistungen je Einrichtung\n100,- DM. Die Gebühr für Wegeleistungen wird nicht erhoben,\nwenn der Teilnehmer die Wegeleistungen übernimmt.\nDie Gebührenpauschale wird nur für Entstörungsleistungen an\nZusatzeinrichtungen nach Nr. 1 bis 35 od~r für Prüf- und Maß-\narbeiten auf Antrag des Teilnehmers erhoben; sie wird daher nicht\nerhoben, wenn andere Einrichtungen entstört werden oder wenn\ndie Störung nicht beseitigt werden konnte. Die Gebührenpau-\nschale nach Satz 2 kann auch für mobile Einrichtungen nach\nVorschrift 6 beantragt werden. Modemgestelleinsatz, zugehörige\nModembaugruppe und Stromversorgung sowie steckbare und\nzugehörige Einrichtungen weden nur gegen gleiche Unterhal-\ntungsgebühren überlassen. Die Erhebung der Gebühren für Ent-\nstörungsleistungen gemäß § 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung\nbleibt unberührt.\n4. Für Einrichtungen, die in der Gegenstandsspalte mit *) gekenn-\nzeichnet sind, ist Vorbemerkung Nr. 6 anzuwenden. Für diese\nEinrichtungen endet die Wartungspflicht der Deutschen Bundes-\npost frühestens 1o Jahre nach Übergabe der posteigenen Einrich-\ntung gemäß § 11 Abs. 10 der Fernmeldeordnung.\n5. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als\nErsatzgeräte überlassen werden. In diesen Fällen werden jeweils\ndie Gebühren für eine posteigene oder teilnehmereigene Einrich-\ntung erhoben.\n6. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als\nmobile Einrichtungen überlassen werden. In diesen Fällen wird\nneben der Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben:\n- für eine posteigene Einrichtung das 1,6fache der monatlichen\nÜberlassungsgebühr und das 1,6fache der monatlichen Unter-\nhaltungsgebühr;\n- für eine teilnehmereigene Einrichtung das 0,6fache der monat-\nlichen Überlassungsgebühr wie für eine posteigene Einrichtung\nund das 1,6fache der monatlichen Unterhaltungsgebühr;\n- für eine private Einrichtung das 1,6fache der monatlichen\nGebühr nach Hinweis 2 zu Abschnitt 1.2.2 für den erforder-\nlichen posteigenen Sprechapparat.\n7. Mit den Gebühren gemäß Vorschrift 6 sind der erforderliche\nzusätzliche Fernsprechapparat mit Datentaste nebst Steckverbin-\nderdose sowie die erforderliche zusätzliche Anschlußdose und\nAnschlußschnur abgegolten.\n8. Tragbare Einrichtungen, die zu der Anschlußdosenanlage einer\nSprechstelle gehören, zählen nicht als mobile Einrichtungen nach\nVorschrift 6 Satz 1."]}