{"id":"bgbl1-1986-33-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":33,"date":"1986-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_33.pdf#page=5","order":6,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1986-07-16T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                               1021\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund                                                       schritten der Anlage XXIII über Grenzwerte für die\nEmissionen der partikelförmigen Luftverunreinigun-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des                    gen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt             der Anlage XV entsprechen und vom 19. Septem-\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten             ber 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Gesetz             sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den\nvom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die Eingangs-              Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Aner-\nworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2             kennung als schadstoffarm frühestens ab dem\ndes Gesetzes vom 24. August 1965 (E:sGBI. 1 S. 927),             1. Januar 1986.\"\nwird vom Bundesminister für Verkehr\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrs-           b) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV\ngesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1           (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende\nS. 413) geändert, sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Stra-        Fassung:\nßenverkehrsgesetzes, bei dem Nummer 5 a durch § 70              ,,§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schad-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1                    stoffarme Fahrzeuge)\nS. 721) eingefügt worden ist, wird - jeweils in Verbin-\ndung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der            gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbst-\ndurch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt         zündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem\ngeändert worden ist - vom Bundesminister für Verkehr            1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober\nund vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und              1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für\nReaktorsicherheit                                               Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C\naußerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984\n- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom                  an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) wird vom Bundesmini-             vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr\nster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt,             gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der             beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm\nbeteiligten Kreise                                              frühestens ab dem 1. Januar 1986.\"\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nc) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV\n(schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende Fas-\nArtikel 1                                 sung:\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-               ,,§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme\nsung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                                Fahrzeuge)\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie            gelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur,\nfolgt geändert:                                                      wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in\nden Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Ja-\n1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            nuar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen\nFahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoff-\na) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anla-              arm frühestens ab dem 1. Januar 1986.\"\nge XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgen-\nde Fassung:\n2. In Anlage XXIV Abschnitt 1.1 werden die Worte „höch-\n,,§ 47 Abs. 2 a und Anlage XXIII (schadstoffarme        stens 6 Sitzplätzen\" durch die Worte „höchstens 9 Sitz-\nFahrzeuge)                                      plätzen einschließlich des Führersitzes\" ersetzt.\nAls schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit\nFremdzündungsmotor, die die Auspuffemissions-        3. Die Anlage XXV wird wie folgt geändert:\ngrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem\n1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekom-          a) In Abschnitt 1 werden die Worte „höchstens 6 Sitz-\nmen sind. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor gel-            plätzen\" durch die Worte „höchstens 9 Sitzplätzen\nten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vor-              einschließlich des Führersitzes\" ersetzt.","1022                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) In Abschnitt 6 werden die Worte „ 1. Technische                              Artikel 3\nKenndaten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung\nder Fahrzeuge mit einem Motor mit Fremdzündung\"        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngestrichen.                                         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des\nArtikel 2                           Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Dreißigste Verordnung über Ausnahmen von den\nArtikel 4\nVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(30. Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 22. August             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986\n1985 (BGBI. 1 S. 1749) wird aufgehoben.                    in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Walter Wallmann"]}