{"id":"bgbl1-1986-33-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":33,"date":"1986-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_33.pdf#page=3","order":5,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1986-07-16T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                           1019\n..             Dreizehnte Verordnung\nzur Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b,                      c) Einzelachsen im Saarland für den\nNr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im                             grenzüberschreitenden Güterverkehr   13,0 t\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,                  2. Doppelachslast, unter Beachtung der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch                   Vorschriften für die Einzelachslast\nArtikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700)\ngeändert worden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr                  a) Achsabstand weniger als 1,0 m         11,0 t\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                 b) Achsabstand 1,0 m bis weniger\nals 1,3 m                            16,0 t\nArtikel 1                                    c) Achsabstand 1,3 m bis weniger\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                          als 1,8 m                            18,0 t\nsung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                             d) Achsabstand 1,8 m oder mehr           20,0 t\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die\ne) im Saarland für den grenzüber-\nVerordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2276),\nwird wie folgt geändert:                                                      schreitenden Güterverkehr bei\nAchsabständen von mindestens\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden in der Beschreibung der                        1 ,35 m, wobei die Einzelachslast\nKlasse 2 nach den Worten „mehr als 3 Achsen\" die                          nicht mehr als 10,5 t betragen darf  21,0 t\nWorte ,,(wobei Achsen mit einem Abstand von weniger                3. Dreifachachslast, unter Beachtung der Vorschrif-\nals 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)\" einge-                  ten für die Einzelachslast und die Doppelachs-\nfügt.                                                                 last\na) Achsabstände 1,3 m oder weniger       21,0 t\n2. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Achsabstände über 1,3 m bis zu 1,4 m 24,0 t\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte\n„Kombinationen von Fahrzeugen\" durch die Worte                 4. Gesamtgewicht von Einzelfahrzeugen, aus-\n,,Fahrzeugkombinationen (Zügen)\" ersetzt.                         genommen Sattelanhänger unter Beachtung der\nVorschriften für Achslasten\nb) In Absatz 2 wird das Maß „12 m\" durch das Maß\n„12,50 m\" und das Maß „6, 7 m\" durch das Maß                      a) Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen\n,, 7 ,20 m\" ersetzt.                                                  1. Kraftfahrzeuge                    16,0 t\n3. § 34 wird wie folgt geändert:                                              2. Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse\nnach Nummer 1 Buchstabe b        17 ,0 t\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                      3. Anhänger                          18,0 t\n,,(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den                 4. Kraftfahrzeuge· und Anhänger\nRädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die                          im Saarland für den grenzüber-\nFahrbahn übertragen wird.\"                                                schreitenden Güterverkehr        19,0 t\nb) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:                     b) Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen\n„Ergibt sich danach ein höherer Wert als                               1. Kraftfahrzeuge und Anhänger      24,0 t\n27,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a),\n2. Kraftfahrzeuge und Anhänger im\n34,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c),\n35,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b),                                        Saarland für den grenzüber-\nschreitenden Güterverkehr        26,0 t\n40,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d) oder\n44,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe e),                                    3. Kraftomnibusse, die als Gelenk-\nso gelten als zulässiges Gesamtgewicht                                    fahrzeuge gebaut sind            28,0 t\n27,0 t, 34,0 t, 35,0 t, 40,0 t bzw. 44,0 t.\"                          4. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                         achsen, deren Mitten mindestens\n4,0 m voneinander entfernt sind  32,0 t\n,,(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-\nreifen oder den in § 36 für zulässig erklärten                 5. Gesamtgewicht' von Fahrzeugkombinationen\nGummireifen dürfen die zulässiqe Achslast und das                  (Züge und Sattelkraftfahrzeuge), unter Be-\nzulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht                       achtung der Vorschriften für Achslasten und\nübersteigen:                                                       Einzelfahrzeuge\n1. Einzelachslast                                                  a) Fahrzeugkombinationel1 mit\na) Einzelachsen                            10,0 t                weniger als 4 Achsen                27 ,0 t\nb) Einzelachsen (angetrieben), aus-                          b) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit\ngenommen bei zweiachsigen                                     zweiachsigem Anhänger oder\nKraftomnibussen                         11 ,0 t               Sattelanhänger,                     35,0 t","1020                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\njedoch im Saarland für den grenz-              5. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „ 1,4fache\" durch die\nüberschreitenden Güterverkehr          38,0 t      Worte „ 1,5fache\" ersetzt.\nc) andere Fahrzeugkombinationen mit\n4 Achsen.                              34,0 t  6. In § 69 a Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1,\n2, 4 oder 6\" durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5\nd) Fahrzeugkombinationen mit mehr\noder 7\" ersetzt.\nals 4 Achsen                           40,0 t\ne) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei-           7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\noder dreiachsigem Sattelanhänger,\ndas im kombinierten Verkehr                        a) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32 b\nim Sinne der Richtlinie 75/130/EWG                     (Unterfahrschutz) wird eingefügt:\nüber die Festlegung gemeinsamer                        ,,§ 34 Abs. 3 (Dreifachachslasten)\nRegeln für bestimmte Beförde-\nBei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986\nrungen im kombinierten Güter-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, darf bei\nverkehr zwischen Mitgliedstaaten\nAchsabständen von 1,3 m oder weniger die Drei-\nin der Fassung vom 28. Juli\nfachachslast bis zu 23,0 t betragen.\n1982 (ABI. EG Nr. L 247 S. 6)\neinen ISO-Container von 40 Fuß                        § 34 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht          vier-\nbefördert                              44,0 t.            achsiger Sattelkraftfahrzeuge)\nBei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und                 tritt in Kraft\nLastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder             am 19. Januar 1987 für die von diesem Tage an\nden Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver-              erstmals in den Verkehr kommenden Sattelkraft-\nkehr nicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts                fahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder\ndes Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination be-                der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in\ntragen.                                                       den Verkehr kommt und\nDer Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten              am 31. Dezember 1991 für andere vierachsige\nAchse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt                Sattelkraftfahrzeuge.\"\nder ersten Achse eines Anhängers muß mindestens\n3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und         b) An die Bestimmung zu § 34 Abs. 3 (Mindestabstand\nforstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die              der ersten Anhängerachse von der letzten Achse\naus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsma-                 des Zugfahrzeugs) wird am Schluß der Punkt durch\nschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies             einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamt-          gefügt:\ngewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,5 t oder            ,,und am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge,\ndes Anhängers nicht mehr als 3,5 t beträgt.                   bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelan-\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in                  hänger von diesem Tage an erstmals in den Ver-\nSatz 1 genannten versehen, so darf die Achslast               kehr kommt.\"\nhöchstens 4 t betragen.\nStraßenwalzen sind von den Vorschriften über                                      Artikel 2\nAchslasten befreit.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDas zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrrä-       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höch-    vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nstens 250 kg betragen.\"                                Berlin.\nArtikel 3\n4. In § 41 Abs. 11 letzter Satz werden die Worte ,,(auch\nDoppelachse, § 34 Abs. 1)\" durch die Worte ;,oder der        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAchsgruppe (§ 34 Abs. 1)\" ersetzt.                        Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}