{"id":"bgbl1-1986-33-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":33,"date":"1986-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_33.pdf#page=14","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Buchstabe a und zu § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 des Außensteuergesetzes sowie zu Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971)","law_date":"1986-07-10T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom                mens die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4\n14. Mai 1986 - 2 Bvl 2/83 - wird die Entscheidungsformel            Absatz 6 Buchst. a des Abkommens durch die Bun-\nveröffentlicht:                                                     desrepublik Deutschland für die deutsche Einkom-\nmenbesteuerung der vom 1. Januar 1972 bis zum\n1. a) § 20 Absatz 1 Buchst. a des Gesetzes über die                  13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossenen Ein-\nBesteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außen-                  künfte solcher Personen anordnet, bei denen nach\nsteuergesetz) vom 8. September 1972 (Bundesge-               der ursprünglich maßgeblichen Rechtslage, wäre\nsetzbl. 1S. 1713) ist insoweit mit dem Rechtsstaats-         insoweit die deutsche Einkommenbesteuerung zu-\nprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes)              lässig gewesen, entweder in dieser Zeit nur die\nunvereinbar und daher nichtig, als die Bestimmung            beschränkte Einkommensteuerpflicht des § 1 Ab-\ndie Anwendung des § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz             satz 2 Einkommensteuergesetz 1971 bestanden\n2 Außensteuergesetz auf die vom 1. Januar 1972               hätte und diese Pflicht vor dem 14. Juni 1972 jeden-\nbis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zugeflosse-           falls für das Kalenderjahr 1972 ersatzlos geendet\nnen Einkünfte solcher Personen anordnet, bei de-             hätte oder in dieser Zeit eine deutsche Einkommen-\nnen nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla-             steuerpflicht nicht bestanden hätte und eine solche\nge entweder in dieser Zeit nur die beschränkte               Pflicht auch nicht im restlichen Kalenderjahr 1972\nEinkommensteuerpflicht des § 1 Absatz 2 Einkom-              noch entstanden wäre.\nmensteuergesetz 1971 bestanden hat und diese\nPflicht vor dem 22. Juni 1972 jedenfalls für das          b) Ferner verstößt Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom\nKalenderjahr 1972 ersatzlos geendet hat oder in              5. September 1972 insoweit gegen das Rechts-\ndieser Zeit überhaupt eine Einkommensteuerpflicht            staatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgeset-\nnicht bestanden hat und eine solche Pflicht auch             zes), als er über die Billigung der Artikel 30 Absatz 1\nnicht im restlichen Kalenderjahr 1972 noch entstan-          und 32 Absatz 2 des Abkommens vom 11 . August\nden wäre.                                                    1971 die innerstaatliche Anwendung des Artikels 4\nAbsatz 6 Buchst. a dieses Abkommens durch die\nb) Weiterhin ist die auf § 2 Absatz 1 und Absatz 5              Bundesrepublik Deutschland für die deutsche Ein-\nSatz 2 Außensteuergesetz bezogene Anordnung                  kommenbesteuerung solcher Einkünfte anordnet,\ndes § 20 Absatz 1 Buchst. a Außensteuergesetz                die dem Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1972 bis\ninsoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20             zum 13. Juni 1972 (einschließlich) zugeflossen sind\nAbsatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar und da-              und nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtsla-\nher nichtig, als sie sich auf solche Einkünfte er-           ge, wäre insoweit die deutsche Einkommenbe-\nstreckt, die dem Steuerpflichtigen vom 1 . Januar            steuerung zulässig gewesen, einem Steuerabzug\n1972 bis zum 21. Juni 1972 (einschließlich) zuge-            mit Abgeltungswirkung unterworfen gewesen\nflossen sind und nach der ursprünglich maßgebli-             wären.\nchen Rechtslage einem Steuerabzug mit Abgel-\ntungswirkung unterworfen waren.                           c) In dem zu a) und b) genannten Umfang ist Artikel 1\nSatz 1 des Gesetzes vom 5. September 1972 nich-\nc) Im übrigen sind § 2 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 2             tig; die innerstaatliche Anwendung der Artikel 30\nAußensteuergesetz sowie die auf diese Bestim-                Absatz 1 und 32 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4\nmung bezogene Anordnung des § 20 Absatz 1                    Absatz 6 Buchst. a des Abkommens vom 11 . Au-\nBuchst. a Außensteuergesetz mit dem Grundgesetz              gust 1971 durch die Bundesrepublik Deutschland ist\nvereinbar.                                                   insoweit von Verfassungs wegen gehindert.\n2. a) Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. September             d) Im übrigen ist Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom\n5. September 1972, soweit er für die deutsche Ein-\n1972 zu dem Abkommen vom 11 . August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              kommenbesteuerung die innerstaatliche Anwen-\ndung des Artikels 4 Absatz 6 Buchst. a und - hierauf\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermei-\nbezogen - der Artikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2\ndung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\ndes Abkommens vom 11 . August 1971 anordnet,\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bun-\nmit dem Grundgesetz vereinbar.\ndesgesetzbl. 1972 II S. 1021) verstößt insoweit ge-\ngen das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3         Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\ndes Grundgesetzes), als er über die Billigung der      Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nArtikel 30 Absatz 1 und 32 Absatz 2 des Abkom-         Gesetzeskraft.\nBonn, den 10. Juli 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}