{"id":"bgbl1-1986-33-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":33,"date":"1986-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1987","law_date":"1986-07-10T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1018               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1987\nVom 1O. Juli 1986\nAuf Grund des§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten\nVerstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2137) wird\nverordnet:\n§ 1\nFür die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987\nwird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 4,5 vom\nHundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-\nabgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endver-\nbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird\nnach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie\nfolgt festgelegt:\nfür Baden-Württemberg                    3,9 vom Hundert\nfür Bayern                               4,3 vom Hundert\nfür Berlin                               3,5 vom Hundert\nfür Bremen                               4,5 vom Hundert\nfür Hamburg                              4,9 vom Hundert\nfür Hessen                               4,3 vom Hundert\nfür Niedersachsen                        4,5 vom Hundert\nfür Nordrhein-Westfalen                  5,0 vom Hundert\nfür Rheinland-Pfalz                      4,8 vom Hundert\nfür das Saarland                         5, 1 vom Hundert\nfür Schleswig-Holstein                   3,8 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten Ver-\nstromungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                           1019\n..             Dreizehnte Verordnung\nzur Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b,                      c) Einzelachsen im Saarland für den\nNr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im                             grenzüberschreitenden Güterverkehr   13,0 t\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,                  2. Doppelachslast, unter Beachtung der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch                   Vorschriften für die Einzelachslast\nArtikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700)\ngeändert worden ist, wird vom Bundesminister für Verkehr                  a) Achsabstand weniger als 1,0 m         11,0 t\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                 b) Achsabstand 1,0 m bis weniger\nals 1,3 m                            16,0 t\nArtikel 1                                    c) Achsabstand 1,3 m bis weniger\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                          als 1,8 m                            18,0 t\nsung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                             d) Achsabstand 1,8 m oder mehr           20,0 t\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die\ne) im Saarland für den grenzüber-\nVerordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2276),\nwird wie folgt geändert:                                                      schreitenden Güterverkehr bei\nAchsabständen von mindestens\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden in der Beschreibung der                        1 ,35 m, wobei die Einzelachslast\nKlasse 2 nach den Worten „mehr als 3 Achsen\" die                          nicht mehr als 10,5 t betragen darf  21,0 t\nWorte ,,(wobei Achsen mit einem Abstand von weniger                3. Dreifachachslast, unter Beachtung der Vorschrif-\nals 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)\" einge-                  ten für die Einzelachslast und die Doppelachs-\nfügt.                                                                 last\na) Achsabstände 1,3 m oder weniger       21,0 t\n2. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Achsabstände über 1,3 m bis zu 1,4 m 24,0 t\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte\n„Kombinationen von Fahrzeugen\" durch die Worte                 4. Gesamtgewicht von Einzelfahrzeugen, aus-\n,,Fahrzeugkombinationen (Zügen)\" ersetzt.                         genommen Sattelanhänger unter Beachtung der\nVorschriften für Achslasten\nb) In Absatz 2 wird das Maß „12 m\" durch das Maß\n„12,50 m\" und das Maß „6, 7 m\" durch das Maß                      a) Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen\n,, 7 ,20 m\" ersetzt.                                                  1. Kraftfahrzeuge                    16,0 t\n3. § 34 wird wie folgt geändert:                                              2. Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse\nnach Nummer 1 Buchstabe b        17 ,0 t\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                      3. Anhänger                          18,0 t\n,,(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den                 4. Kraftfahrzeuge· und Anhänger\nRädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die                          im Saarland für den grenzüber-\nFahrbahn übertragen wird.\"                                                schreitenden Güterverkehr        19,0 t\nb) Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:                     b) Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen\n„Ergibt sich danach ein höherer Wert als                               1. Kraftfahrzeuge und Anhänger      24,0 t\n27,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a),\n2. Kraftfahrzeuge und Anhänger im\n34,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c),\n35,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b),                                        Saarland für den grenzüber-\nschreitenden Güterverkehr        26,0 t\n40,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d) oder\n44,0 t (Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe e),                                    3. Kraftomnibusse, die als Gelenk-\nso gelten als zulässiges Gesamtgewicht                                    fahrzeuge gebaut sind            28,0 t\n27,0 t, 34,0 t, 35,0 t, 40,0 t bzw. 44,0 t.\"                          4. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                         achsen, deren Mitten mindestens\n4,0 m voneinander entfernt sind  32,0 t\n,,(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-\nreifen oder den in § 36 für zulässig erklärten                 5. Gesamtgewicht' von Fahrzeugkombinationen\nGummireifen dürfen die zulässiqe Achslast und das                  (Züge und Sattelkraftfahrzeuge), unter Be-\nzulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht                       achtung der Vorschriften für Achslasten und\nübersteigen:                                                       Einzelfahrzeuge\n1. Einzelachslast                                                  a) Fahrzeugkombinationel1 mit\na) Einzelachsen                            10,0 t                weniger als 4 Achsen                27 ,0 t\nb) Einzelachsen (angetrieben), aus-                          b) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit\ngenommen bei zweiachsigen                                     zweiachsigem Anhänger oder\nKraftomnibussen                         11 ,0 t               Sattelanhänger,                     35,0 t","1020                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\njedoch im Saarland für den grenz-              5. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „ 1,4fache\" durch die\nüberschreitenden Güterverkehr          38,0 t      Worte „ 1,5fache\" ersetzt.\nc) andere Fahrzeugkombinationen mit\n4 Achsen.                              34,0 t  6. In § 69 a Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1,\n2, 4 oder 6\" durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1 bis 3, 5\nd) Fahrzeugkombinationen mit mehr\noder 7\" ersetzt.\nals 4 Achsen                           40,0 t\ne) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei-           7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\noder dreiachsigem Sattelanhänger,\ndas im kombinierten Verkehr                        a) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32 b\nim Sinne der Richtlinie 75/130/EWG                     (Unterfahrschutz) wird eingefügt:\nüber die Festlegung gemeinsamer                        ,,§ 34 Abs. 3 (Dreifachachslasten)\nRegeln für bestimmte Beförde-\nBei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober 1986\nrungen im kombinierten Güter-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, darf bei\nverkehr zwischen Mitgliedstaaten\nAchsabständen von 1,3 m oder weniger die Drei-\nin der Fassung vom 28. Juli\nfachachslast bis zu 23,0 t betragen.\n1982 (ABI. EG Nr. L 247 S. 6)\neinen ISO-Container von 40 Fuß                        § 34 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht          vier-\nbefördert                              44,0 t.            achsiger Sattelkraftfahrzeuge)\nBei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und                 tritt in Kraft\nLastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder             am 19. Januar 1987 für die von diesem Tage an\nden Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver-              erstmals in den Verkehr kommenden Sattelkraft-\nkehr nicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts                fahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder\ndes Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination be-                der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in\ntragen.                                                       den Verkehr kommt und\nDer Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten              am 31. Dezember 1991 für andere vierachsige\nAchse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt                Sattelkraftfahrzeuge.\"\nder ersten Achse eines Anhängers muß mindestens\n3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und         b) An die Bestimmung zu § 34 Abs. 3 (Mindestabstand\nforstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die              der ersten Anhängerachse von der letzten Achse\naus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsma-                 des Zugfahrzeugs) wird am Schluß der Punkt durch\nschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies             einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamt-          gefügt:\ngewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,5 t oder            ,,und am 19. Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge,\ndes Anhängers nicht mehr als 3,5 t beträgt.                   bei denen das Kraftfahrzeug und/oder der Sattelan-\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in                  hänger von diesem Tage an erstmals in den Ver-\nSatz 1 genannten versehen, so darf die Achslast               kehr kommt.\"\nhöchstens 4 t betragen.\nStraßenwalzen sind von den Vorschriften über                                      Artikel 2\nAchslasten befreit.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDas zulässige Gesamtgewicht dreirädriger Fahrrä-       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung darf höch-    vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nstens 250 kg betragen.\"                                Berlin.\nArtikel 3\n4. In § 41 Abs. 11 letzter Satz werden die Worte ,,(auch\nDoppelachse, § 34 Abs. 1)\" durch die Worte ;,oder der        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAchsgruppe (§ 34 Abs. 1)\" ersetzt.                        Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                               1021\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund                                                       schritten der Anlage XXIII über Grenzwerte für die\nEmissionen der partikelförmigen Luftverunreinigun-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des                    gen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt             der Anlage XV entsprechen und vom 19. Septem-\nTeil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten             ber 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Gesetz             sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den\nvom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) und die Eingangs-              Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Aner-\nworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2             kennung als schadstoffarm frühestens ab dem\ndes Gesetzes vom 24. August 1965 (E:sGBI. 1 S. 927),             1. Januar 1986.\"\nwird vom Bundesminister für Verkehr\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrs-           b) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV\ngesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1           (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende\nS. 413) geändert, sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Stra-        Fassung:\nßenverkehrsgesetzes, bei dem Nummer 5 a durch § 70              ,,§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schad-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1                    stoffarme Fahrzeuge)\nS. 721) eingefügt worden ist, wird - jeweils in Verbin-\ndung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der            gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbst-\ndurch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt         zündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem\ngeändert worden ist - vom Bundesminister für Verkehr            1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober\nund vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und              1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für\nReaktorsicherheit                                               Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C\naußerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984\n- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom                  an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) wird vom Bundesmini-             vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr\nster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt,             gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der             beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm\nbeteiligten Kreise                                              frühestens ab dem 1. Januar 1986.\"\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nc) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV\n(schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgende Fas-\nArtikel 1                                 sung:\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-               ,,§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme\nsung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                                Fahrzeuge)\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie            gelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur,\nfolgt geändert:                                                      wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in\nden Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Ja-\n1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            nuar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen\nFahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoff-\na) Die Bestimmung zu§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anla-              arm frühestens ab dem 1. Januar 1986.\"\nge XXIII (schadstoffarme Fahrzeuge) erhält folgen-\nde Fassung:\n2. In Anlage XXIV Abschnitt 1.1 werden die Worte „höch-\n,,§ 47 Abs. 2 a und Anlage XXIII (schadstoffarme        stens 6 Sitzplätzen\" durch die Worte „höchstens 9 Sitz-\nFahrzeuge)                                      plätzen einschließlich des Führersitzes\" ersetzt.\nAls schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit\nFremdzündungsmotor, die die Auspuffemissions-        3. Die Anlage XXV wird wie folgt geändert:\ngrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem\n1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekom-          a) In Abschnitt 1 werden die Worte „höchstens 6 Sitz-\nmen sind. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor gel-            plätzen\" durch die Worte „höchstens 9 Sitzplätzen\nten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vor-              einschließlich des Führersitzes\" ersetzt.","1022                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) In Abschnitt 6 werden die Worte „ 1. Technische                              Artikel 3\nKenndaten des Bezugskraftstoffs für die Prüfung\nder Fahrzeuge mit einem Motor mit Fremdzündung\"        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngestrichen.                                         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des\nArtikel 2                           Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Dreißigste Verordnung über Ausnahmen von den\nArtikel 4\nVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(30. Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 22. August             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986\n1985 (BGBI. 1 S. 1749) wird aufgehoben.                    in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Walter Wallmann","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                               1023\nDreißigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(30. ÄndVFO)\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:\n,,Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten können als posteigene, teilnehmereigene oder private Einrichtun-\ngen angeschlossen und als Ersatzgeräte oder als mobile Einrichtungen überlassen werden. Posteigene Ersatzgeräte\noder mobile Einrichtungen werden von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen\nangeschlossen. Für teilnehmereigene Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten gelten § 25 Abs. 1 Satz 1\nund 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für private Zusatzeinrichtungen zur\nÜbertragung von Daten gelten § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß; sie müssen die\ngleichen technischen Anforderungen wie vergleichbare post- oder teilnehmereigene Einrichtungen erfüllen und mit\ndiesen Einrichtungen störungsfrei zusammenarbeiten können.\"\n2. In § 38 b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „posteigenen\". gestrichen.\n3. in § 38 c Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „posteigenen\" gestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 22. Mai 1986 (BGB!. 1 S. 777), werden wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt , 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei ein-\nfachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,1.3.2. Allgemeine Zusatzeinrichtungen' wird Nummer 6 wie folgt gefaßt:\n„6         Automatischer Anrufempfänger ...................... .                             3,50\nDie Vorschriften 5 und 6 zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 35 sind\nsinngemäß anzuwenden.\"\nb) Der Abschnitt , 1.3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten' erhält die aus der Anlage zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nc) In Abschnitt, 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird in der Spalte ,Gegen-\nstand' Vorschrift 3 zu Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n„3. Bei der Anschließung einer posteigenen Einrichtung nach\nAbschnitt 1.3.2 Nr. 6 oder einer Einrichtung zur Übertragung\nvon Daten ist mit der Gebühr nach Nr. 5 die gleichzeitige\nAnschließung einer zugehörigen Einrichtung nach Abschnitt\n1.3.3 Nr. 7 bis 9, 13, 15, 17, 19, 22, 23, 25, 28, 31, 32 oder 34\nabgegolten.\"\nd) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.1 Nr. 8 (Längere Anschlußschnüre) wird folgende Übergangs-\n. vorschritt eingefügt:\n,,Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)\nAuf Antrag des Teilnehmers können Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten nach Abschnitt 1.3.3 Nr. 1\nbis 7 und 9 bis 13, die bisher als posteigene Einrichtungen überlassen wurden, gegeri ermäßigte einmalige\nGebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 als teilnehmereigene Einrichtungen überlassen werden, wenn bis zum\n31. Dezember 1987 ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen\nvorliegt. Einrichtungen nach Satz 1, die von der Übergabe an gerechnet dem Teilnehmer länger als fünf Jahre\nüberlassen wurden, werden nicht mehr als teilnehmereigene Einrichtungen abgegeben.\"","1024                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. Der Abschnitt ,2. Nebenstellenanlagen' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen' wird Nummer 8 wie folgt gefaßt:\n,,8   1   Autom~tischer Anrufempfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3, 10 1 144,- 1 1,05 1 29,-\".\nb) In den Übergangsvorschriften wird nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.3 Nr. 2 (Einrichtungen für\nFernansage, das Fernwirken, Fernüberwachen, Fernsteuern oder für die Biophonargeräte) folgende neue\nÜbergangsvorschrift eingefügt:\n,,Abschnitt 2.14.4 Nr. 1 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrichtungen als teilnehmereigene)\nDie Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 13 (Überlassung von posteigenen Zusatzeinrich-\ntungen als teilnehmereigene) ist auf Einrichtungen, die an Nebenstellenanlagen angeschlossen sind, sinngemäß\nanzuwenden.\"\n3. In Abschnitt ,7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 11 ,Zu Nr. 1 bis 11'\nNummer 5 in folgender Fassung wieder eingefügt:\n,,5. Gespräche mit dem zentralen Prüfplatz für Dateneinrich-\ntungen;\"\n4. In Abschnitt ,8.7.1. Monatliche Gebühren' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 2 zu Nummer 7 das Wort\n,,posteigen\" gestrichen.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. 1\nS. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „posteigen\" das Wort ,, , teilnehmereigen\" eingefügt und der Halbsatz 2\neinschließlich des vorangestellten Semikolons gestrichen.\n2. In § 13 wird in Satz 3 der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa zu § 3 (Hauptanschlüsse für\nDirektruf) das Wort „vorhandene\" gestrichen.\nArtikel 4\nÄnderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777), werden wie folgt\ngeändert:\n1. In Abschnitt ,5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen' werden in der Spalte ,Internationale Fernsprechmietleitun-\ngen nach' in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 die Worte „Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten\nbereitgestellt werden, werden hierfür\" durch die Worte „Für Einrichtungen zur Übertragung von Daten werden\"\nersetzt.\n2. In der Übergangsvorschrift 2 Satz 4 zu Abschnitt 5.4 (Internationale Festverbindungen) wird das Wort „posteigene\"\ngestrichen.\nArtikel 5\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                              1025\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nPosteigene    Teilnehmer- Posteigene\nEinrichtung      eigene   oder teilneh-\nEinrichtung  mereigene\nMonatliche                Einrichtung\nNr.                               Gegenstand\nÜber-      Einmalige   Monatliche\nlassungs-      Gebühr      Unterhal-\ngebühr                 tungsgebühr\nDM            DM          DM\n1.3.3.      Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten\nDatenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (halbduplex)\nModem D4800S nach CCITT-Empfehlung V.27ter\n1     mit Hilfskanal *) ...................................... .          240,-                      25,-\n2     ohne Hilfskanal *) .................................... .           215,-                      25,-\nModem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.26bis\n3     mit Hilfskanal *) ...................................... .          120,-                      25,-\n4     ohne Hilfskanal *) .................................... .             90,-                     25,-\nModem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.23\n5     mit Hilfskanal *) ...................................... .            30,-                     15,-\n6     ohne Hilfskanal *) .................................... .             30,-                     15,-\n7  Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-\nEmpfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 6 *) ................. .          15,-                     15,-\n8  Modembaugruppe MDB1200-01 nach CCITT-Empfehlung V.23 für\nDatenendeinrichtungen mit automatischem Wahlverfahren nach\nCCITT-Empfehlung V.25bis .............................. .                10,-        490,-          3,-\n9  Modembaugruppe MDB1200-02 nach CCITT-Empfehlung V.23 für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ .          20,-                      5,-\n10  Modemgestelleinsatz MGE3 für die Aufnahme von 10 MDB1200-02,\nohne Stromversorgung *) ................................ .               60,-                     20,-\nDatenübertragungsgeräte für serielle Übertragung (duplex)\n11  Modem D300S nach CCITT-Empfehlung V.21 *) .............. .               30,-                     15,-\n12  Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.22 *) ............. .               80,-                     25,-\n13  Modembaugruppe MDB1200S12 nach CCITT-Empfehlung V.22 für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen *) ................ .          65,-                     20,-\n14  Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. .               80,-       3920,-        25,-\n15  Steckbare, automatische Wähleinrichtung AWDM nach CCITT-\nEmpfehlung V.25 für ein Modem nach Nr. 14 oder 26 ........... .          20,-         980,-       10,-\n16  Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ........ .           120,-        5880,-        25,-\n17  Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. .          65,-        3185,-        20,-\n18  Modemgestelleinsatz MGE1 für die Aufnahme von 8 MDB1200S12\nnach Nr. 13, MD82400 nach Nr. 17 oder 28, ohne Stromversorgung          60,-        2940,-        20,-\n19  Modembaugruppe MDB120082 für Gestelleinsatz, doppelt bestückt,\nje betriebsbereiter Einheit ................................ .           20,-         980,-        15,-\n20  Modemgestelleinsatz MGE2 für die Aufnahme von 12 MD8120082\nnach Nr. 19, ohne Stromversorgung ........................ .             60,-       2940,-        20,-","1026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nPosteigene    Teilnehmer- Posteigene\nEinrichtung     eigene    oder teilneh-\nEinrichtung  mereigene\nEinrichtung\nNr.                               Gegenstand                                    Monatliche\nÜber-      Einmalige   Monatliche\nlassungs-      Gebühr      Unterhal-\ngebühr                 tungsgebühr\nDM            DM          DM\nDatenübertragungsgeräte für serielle Übertragung und mehrere\nÜbertragungsgeschwindigkeiten\n21  Modem D300/1200S nach CCITT-Empfehlungen V.21 und V.23 mit\nautomatischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ...                   30,-       1 470,-       15,-\n22  Modembaugruppe MDB1200-03 nach CCITT-Empfehlungen V.21\nund V.23 für Datenendeinrichtungen mit automatischem Wahlver-\nfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..................... .                    12,-         588,-         3, -\n23  Modembaugruppe MDB1200-04 nach CCITT-Empfehlungen V.21\nund V.23 für Gestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen mit auto-\nmatischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ..... .                   20,-         980,-         5,-\n24  Modemgestelleinsatz MGE4 für die Aufnahme von 10 MDB1200-04\nnach Nr. 23, ohne Stromversorgung ........................ .                    60,-       2940,-        20,-\n25  Stromversorgung für MGE1 bis MGE4 nach Nr. 10, 18, 20 oder 24,\nje Stromversorgungsgerät ................................ .                     40,-       1 960,-       10,-\n26  Modem D24008 nach CCITT-Empfehlung V.22bis ............. .                      80,-       3920,-        25,-\n27  Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung V.22bis mit automati-\nschem Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung V .25bis ........ .                 120,-        5880,-        25,-\n28  Modembaugruppe MDB2400 nach CCITT-Empfehlung V.22bis für\nGestelleinsatz oder Datenendeinrichtungen .................. .                  65,-       3185,-        20,-\nDatenübertragungsgeräte für Parallelübertragung\nModem für Parallelübertragung\n29     D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als Zentralstation                     115,-        5635,-        23,-\n30     D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als Außenstation ...... .                17,-         833,-         3,-\nModemeinheit nach CCITT-Empfehlung V.20 zum Einbau in Teil-\nnehmereinrichtungen als Außenstation\n31     ohne Wählautomat MED20P-A .......................... .                       14,-         686,-         3,-\n32     mit Wählautomat MED20P-A ............................ .                      24,-       1176,-          3,-\n33  Modem für Mehrfrequenzwahlverfahren D 10 P-Z nach CCITT-\nEmpfehlung V .19 als Zentralstation ......................... .               115,-        5635,-        25,-\nWähleinrlchtung und Datenübertragungsgeräte\nin Sonderanfertigung\n34  Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung AWD nach\nCCITT-Empfehlung V.25 ................................. .                       50,-       2450,-        15,-\n35  Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung ................ .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 1 bis 35\n1. Für zentralen Meß- und Prüfaufwand wird für jede posteigene,\nteilnehmereigene oder private Einrichtung eine monatliche\nGebühr von 5,- DM erhoben. Für eine Einrichtung nach Nr. 7, 10,\n15, 18, 20, 24, 25 oder 34 ist die Gebühr nach Satz 1 mit der\nGebühr für die zugehörige Zusatzeinrichtung zur Übertragung von\nDaten abgegolten.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                                 1027\nPosteigene  Teilnehmer-  Posteigene\nEinrichtung   eigene    oder teilneh-\nEinrichtung  mereigene\nEinrichtung\nNr.                       Gegenstand                                  Monatliche\nÜber-    Einmalige   Monatliche\nlassungs-    Gebühr      Unterhai-\ngebühr               tungsgebühr\nDM          DM          DM\n2. Für eine posteigene Einrichtung werden die monatliche Über-\nlassungsgebühr, die monatliche Unterhaltungsgebühr und die\nmonatliche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Für eine teil-\nnehmereigene Einrichtung werden die einmalige Gebühr, die\nmonatliche Unterhaltungsgebühr und die monatliche Gebühr nach\nVorschrift 1 erhoben. Für private Einrichtungen wird die monat-\nliche Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben. Modemgestelleinsatz,\nzugehörige Modembaugruppe und Stromversorgung sowie steck-\nbare und zugehörige Einrichtung werden nur mit gleicher Unter-\nhaltungsgebühr und nur posteigen, teilnehmereigen oder privat\nüberlassen.\n3. Anstelle der monatlichen Unterhaltungsgebühr für eine post-\neigene oder teilnehmereigene Einrichtung kann auf Antrag des\nTeilnehmers von Fall zu Fall eine Gebührenpauschale erhoben\nwerden. Die Gebührenpauschale beträgt für Wegeleistungen\n65,- DM und für Entstörungsleistungen je Einrichtung\n100,- DM. Die Gebühr für Wegeleistungen wird nicht erhoben,\nwenn der Teilnehmer die Wegeleistungen übernimmt.\nDie Gebührenpauschale wird nur für Entstörungsleistungen an\nZusatzeinrichtungen nach Nr. 1 bis 35 od~r für Prüf- und Maß-\narbeiten auf Antrag des Teilnehmers erhoben; sie wird daher nicht\nerhoben, wenn andere Einrichtungen entstört werden oder wenn\ndie Störung nicht beseitigt werden konnte. Die Gebührenpau-\nschale nach Satz 2 kann auch für mobile Einrichtungen nach\nVorschrift 6 beantragt werden. Modemgestelleinsatz, zugehörige\nModembaugruppe und Stromversorgung sowie steckbare und\nzugehörige Einrichtungen weden nur gegen gleiche Unterhal-\ntungsgebühren überlassen. Die Erhebung der Gebühren für Ent-\nstörungsleistungen gemäß § 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung\nbleibt unberührt.\n4. Für Einrichtungen, die in der Gegenstandsspalte mit *) gekenn-\nzeichnet sind, ist Vorbemerkung Nr. 6 anzuwenden. Für diese\nEinrichtungen endet die Wartungspflicht der Deutschen Bundes-\npost frühestens 1o Jahre nach Übergabe der posteigenen Einrich-\ntung gemäß § 11 Abs. 10 der Fernmeldeordnung.\n5. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als\nErsatzgeräte überlassen werden. In diesen Fällen werden jeweils\ndie Gebühren für eine posteigene oder teilnehmereigene Einrich-\ntung erhoben.\n6. Die Einrichtungen nach Nr. 1 bis 35 können auf Antrag als\nmobile Einrichtungen überlassen werden. In diesen Fällen wird\nneben der Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben:\n- für eine posteigene Einrichtung das 1,6fache der monatlichen\nÜberlassungsgebühr und das 1,6fache der monatlichen Unter-\nhaltungsgebühr;\n- für eine teilnehmereigene Einrichtung das 0,6fache der monat-\nlichen Überlassungsgebühr wie für eine posteigene Einrichtung\nund das 1,6fache der monatlichen Unterhaltungsgebühr;\n- für eine private Einrichtung das 1,6fache der monatlichen\nGebühr nach Hinweis 2 zu Abschnitt 1.2.2 für den erforder-\nlichen posteigenen Sprechapparat.\n7. Mit den Gebühren gemäß Vorschrift 6 sind der erforderliche\nzusätzliche Fernsprechapparat mit Datentaste nebst Steckverbin-\nderdose sowie die erforderliche zusätzliche Anschlußdose und\nAnschlußschnur abgegolten.\n8. Tragbare Einrichtungen, die zu der Anschlußdosenanlage einer\nSprechstelle gehören, zählen nicht als mobile Einrichtungen nach\nVorschrift 6 Satz 1.","1028                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(31. ÄndVFO)\nVom 16. Juli 1986\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 }, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geändert:\n1 . § 49 a Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na} In Satz 1 wird die Textstelle ,, , soweit in Satz 6 nichts anderes bestimmt ist,\" gestrichen.\nb} Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1023), werden wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt ,8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Beson-\ndere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst, Temexdienst' wird wie folgt geändert:\na) In dem Abschnitt ,8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter' wird\nnach der Nummer 18 folgende Nummer 19 eingefügt:\n„19        Gebühr für das Bereithalten einer Bildschirmtexteinrichtung\nzur Zählung der Abrufe einer Bildschirmtextseite nach Nr. 4\noder 5, täglich .................................... .                           0,50\".\nb) In den Übergangsvorschriften wird die Übergangsvorschrift 3 zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) aufgehoben.\n2. Der Abschnitt ,12 a. Örtliche Breitbandnetze' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,12 a.1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 7 aufgehoben; die Vorschrift 3 zu Nr. 1\nbis 7 wird einzige Vorschrift zu Nr. 1 bis 7.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28 der Satz 7 aufgehoben.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 10 wie folgt gefaßt:\n,, 1O. Für die Gebühren nach Nr. 1 bis 28 beginnt die Gebühren-\npflicht nach Ablauf von drei Monaten nach Bereitstellung des\nbetriebsfähigen Breitbandanschlusses.\"\nb) Der Abschnitt ,12 a.2. Anschließungs-, Änderungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse' wird wie\nfolgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 6 die Sätze 4, 5 und 6 aufgehoben.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6 aufgehoben; die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 6 wird\nVorschrift 7 zu Nr. 1 bis 6.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 8 die Textstelle „nach Vorschrift 1 zu Abschnitt\n12 a.1 Nr. 1 bis 7 oder\" gestricryen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1986                              1029\nc) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 12 a werden wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse) wird\naufgehoben; an ihre Stelle wird eingefügt:\n„7. Für Breitbandanschlüsse, für die bis zum 31. Juli 1986 ein Antrag auf Übermittlung der Grundleistung\nanstelle oder neben der Regelleistung gemäß den Bedingungen und Gebühren in der bis zum 31. Juli\n1986 geltenden Fassung der Fernmeldeordnung gestellt wird und die bis zum 31. Dezember 1987\neingerichtet werden, sind die Grundgebühren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der\nFernmeldegebührenvorschriften zu erheben. Dies gilt auf entsprechenden Antrag bis zum 31. Dezember\n1986 auch für Breitbandanschlüsse, die vor dem 1. August 1986 überlassen worden sind und für die auf\nGrund landesrechtlicher Regelungen für die Übermittlung der Regelleistung erstmalig ein landesspezifi-\nsches Entgelt entrichtet werden muß. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 2 ist Satz 2 bis\nzum 31. Dezember 1987 sinngemäß anzuwenden.\"\nbb) Nach der Übergangsvorschrift 9 zu Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse) wird\nfolgende Übergangsvorschrift 1O angefügt:\n,, 10. Für Breitbandanschlüsse nach Übergangsvorschrift 7 zu Abschnitt 12 a.1 werden Anschließungsgebüh-\nren in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schi 11 i ng"]}