{"id":"bgbl1-1986-32-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":32,"date":"1986-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959","law_date":"1986-07-07T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1012                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959\nVom 7. Juli 1986\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch § 70 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\nS. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet.\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBI. II S. 1021 ), geändert durch die Verordnung vom\n6. März 1972 (BGBI. 1 S. 450), wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „Signal Lf 5 Anfangtafel\" werden folgende Angaben angefügt:\n„Signal Lf 6 Geschwindigkeits-Ankündesignal\nSignal Lf 7 Geschwindigkeitssignal\".\nb) Die Angabe „Signal Sh 4 Knallsignal\" wird gestrichen.\nc) Nach der Angabe „Signal Zg 1 Spitzensignal\" wird folgende Angabe angefügt:\n,,Signal Zg 2 Schlußsignal\".\nd) Die Angaben „Signal Zg 3 Schlußsignal\" und „Signal Zg 4 Vereinfachtes Schlußsignal\" werden gestrichen.\ne) Die Angabe „Signal Fz 2 Gelbe Flagge\" wird geändert in „Signal Fz 2 Gelbe Fahne\".\nf) Die Angabe „Signal Ne 8 Gefahranstrich\" wird gestrichen.\ng) Im Abschnitt C wird die Überschrift „1. Vorsignale (Vr)\" mit allen dazu gehörenden Angaben gestrichen.\nh) Im Abschnitt C wird nach der Überschrift „2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale\"\nangefügt:\n,, 1. Signale an Zügen (Zg)\nSignal Zg 102 Vereinfachtes Schlußsignal\nII. Signale für Bahnübergänge (Bü)\nSignal Bü 100 Halt vor dem Bahnübergang!\nWeiterfahrt nach Sicherung\nSignal Bü 101 Der Bahnübergang darf befahren werden\nSignal Bü 102 Rautentafel\nSignal Bü 103 Merktafel.\"\ni)  Im Abschnitt C wird nach der Überschrift „3. Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale\" die Angabe „Signal Hp Ru\nRuhesignal\" ersetzt durch die Angabe „Signal Ne 8 Gefahranstrich\".\n2. Der Abschnitt B: Die Signale wird wie folgt geändert:\na) Der Absatz 14 erhält folgende Fassung:\n,,(14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal Vr 0\nkann auch ein Schutzsignal (Sh O oder Sh 2) ankündigen.\"\nb) Bei Signal Zs 8 - Falschfahrt-Auftragssignal - wird die mit „b)\" bezeichnete Beschreibung und Abbildung des\nSignals gestrichen.\nBei der mit „a)\" bezeichneten Beschreibung und Abbildung des Signals entfällt die Bezeichnung „a)\".\nc) Der Absatz 21 a erhält folgende Fassung:\n,,(21 a) Das Signal Zs 8 zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0, Hp 00 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne\nschriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1986                              1013\nd) Hinter Signal Lf 5 - Anfangtafel - werden die folgenden Signale angefügt:\n,,Signal Lf 6 - Geschwindigkeits-Ankündesignal -\nEin Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten\nEine auf der Spitze stehende, schwarz- und weißumrandete dreieckige gelbe\nTafel zeigt eine schwarze Kennziffer.\nDie gezeigte Kennziffer bedeutet, daß der 1Ofache Wert in km/h als Fahrge-\nschwindigkeit vom Signal Lf 7 ab zugelassen ist.\nBei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.\nSignal Lf 7 - Geschwindigkeitssignal -\n----·Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden\nEine rechteckige, auf der Schmalseite stehende weiße Tafel mit schwarzem\nRand zeigt eine schwarze Kennziffer.\nDie gezeigte Kennziffer bedeutet, daß der 1Ofache Wert in km/h als Fahrge-\nschwindigkeit zugelassen ist.\"\ne) Das Signal Sh 4 - Knallsignal - wird gestrichen.\nf) Hinter Signal Zg 1 - Kennzeichnung der Zugspitze - werden das foigende Signai und ein neuer Absatz 43 a\neingefügt:\n,,Signal Zg 2 - Schlußsignal -\nKennzeichnung des Zugschlusses\nTageszeichen                                                Nachtzeichen\nAm letzten Fahrzeug eine viereckige rot-weiße Tafel          Am letzten Fahrzeug ein rotes Licht\noder                                                         oder\nzwei viereckige rot-weiße Tafeln                             zwei rote Lichter\noder                                                         oder\ndas Nachtzeichen des Signals.                                eine rückstrahlende Tafel des Tageszeichens\noder\nzwei rückstrahlende Tafeln des Tageszeichens.\nDas Nachtzeichen mit rotem Licht darf blinken.\n(43 a) Das Schlußsignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein. Bei Verwendung von zwei Zeichen müssen\ndiese in gleicher Höhe stehen.\"","1014                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\ng) Die Signale Zg 3 - Schlußsignal -- und Zg 4 - Vereinfachtes Schlußsignal - werden gestrichen.\nh) Das Signal Fz 2 - Gelbe Flagge - erhält folgende Signalbezeichnung und Signalbedeutung:\n,,Signal Fz 2 - Gelbe Fahne -\nKennzeichnung von Wagen, die während eines Stillagers mit Personal besetzt sind.\"\ni)   Das Signal Ne 8 - Gefahranstrich - entfällt.\nj)   Das Signal Bü O - Halt vor dem Bahnübergang!\nWeiterfahrt nach Sicherung - erhält in der Beschreibung und in der Abbildung folgende Fassung:\nEine runde gelbe Scheibe in einer gelben Umrahmung über einem schwarz-\nweiß schräg gestreiften Mastschild.\nScheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.\nk) Das Signal Bü 1 - Der Bahnübergang darf befahren werden - erhält in der Beschreibung und in der Abbildung\nfolgende Fassung:\nblinkenrl-\nEin blinkendes weißes Licht über einer runden gelben Scheibe in einer gelben\nUmrahmung über einem schwarz-weiß schräg gestreiften Mastschild.\nScheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.\n1)   Das Signal Bü 2 - Rautentafel - erhält in der Signalbeschreibung folgende Fassung:\n„Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden rückstrahlenden weißen\nRauten\".\nm) Nach Signal Bü 2 - Rautentafel - wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(46 c) Die Rautentafel kann bei der DB mit einem weißen rückstrahlenden 'Rand versehen sein.\"\nn) Das Signal Bü 3 - Merktafel - erhält in der Signalbeschreibung folgende Fassung:\n,,Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte rückstrahlende Tafel\".\n3. Der Abschnitt C: Künftig wegfallende Signale wird wie folgt geändert:\na) Der Unterabschnitt „1. Vorsignale (Vr)\" wird gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1986                              1015\nb) Nach der Überschrift „2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale\" ist anzufügen:\n,,1. Signale an Zügen (Zg)\nSignal Zg 102 - Vereinfachtes Schlußsignal -\nAlle BO'en und NE\nTageszeichen\nHinten am letzten Fahrzeug eine\nrunde rote Scheibe mit weißem Rand\n0                0\nII. Signale für Bahnübergänge (Bü)\nAlle BD'en und NE                                             Signal Bü 100\nHalt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung\n0                   Ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden\nMastschild.\n0                    Das gelbe Licht kann bei den NE auf Strecken mit einer zulässigen Geschwin-\ndigkeit bis zu 60 km/h entfallen.\nSignal Bü 101\nAlle BD'en und NE\nDer Bahnübergang darf befahren werden\nEin blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften\nrückstrahlenden Mastschild\noder\nein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-weiß\nschräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild.\nAlle BD'en und NE                                     Signal Bü 102 - Rautentafel -\nEin Überwachungssignal ist zu erwarten\n•                     Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander\nstehenden weißen Rauten.\n•\n•\n•\n•","1016                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand·\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                  Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSignal Bü 103 - Merktafel -\nAlle BD'en und NE\nKennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Licht-\nzeichen mit Fernüberwachung\nEine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel.\"\nc) Nach der Überschrift „3. Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale\" wird das Signal Hp Ru - Ruhesignal - durch das\nfolgende Signal ersetzt:\n,,Signal Ne 8 - Gefahranstrich -\nKennzeichnung fester Gegenstände, die wegen zu geringen Abstandes vom Gleis Personen gefährden\nkönnen\nDie Gegenstände sind durcti einen weißen Anstrich gekennzeichnet.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur\nErstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 15. November 1984 (BGBI. 1\nS. 1369) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}