{"id":"bgbl1-1986-31-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":31,"date":"1986-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/31#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_31.pdf#page=25","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung","law_date":"1986-07-07T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                                1001\nErste Verordnung\nzur Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung\nVom 7. Juli 1986\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Nr. 16,           Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antrag-\ndes § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der §§ 9 und 11                steller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                die Zulassung erfüllt sind.\nMarktorganisationen vom 31 . August 1972 (BGBI. 1\n(2) Zur Verarbeitung von Magermilchpulver nach\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 darf ein Antragsteller nur zugelassen\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,\nwerden, der\nsowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-              1. in seinem Betrieb mindestens 10 Tonnen, im Falle\nsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit                      des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mindestens 1 Tonne Mager-\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-                milchpulver regelmäßig täglich verarbeiten kann,\nordnet:                                                            2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in\nArtikel 1                                      denen das Magermilchpulver gelagert oder\nDie Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli                       verarbeitet werden soll,\n1981 (BGBI. 1 S. 795) wird wie folgt geändert:                          b) Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-\ntungsvorgänge und der dabei zu verwendenden\nMagermilchpulvermengen sowie Art und Men-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mager-\nge der Zutaten mit Angabe der voraussichtli-\nmilchpulver\" die Worte ,, , auch angereichert mit\nchen Ausbeute.\nVitaminen,\" eingefügt.\nDie Zulassung erteilt das Bundesamt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       (3) Zur Herstellung von Magermilchpulver im Falle\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b darf ein Antragsteller\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnur zugelassen werden, der auf Verlangen in zwei\naa) In Buchstabe a wird das Wort „Verarbeitungs-            Stücken einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume\nbetrieb\" durch die Worte „Betrieb, der die An-       vorlegt, in denen die Magermilch gelagert oder verar-\nreicherung mit Vitaminen oder die Verarbei-          beitet oder das Magermilchpulver mit Vitaminen ange-\ntung vornimmt,\" ersetzt,                             reichert werden soll. Die Zulassung erteilt die Bundes-\nanstalt.\nbb) in Buchstabe c werden vor dem Wort „Verar-\nbeitung\" die Worte „Anreicherung mit Vitami-           (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein\nnen oder\" eingefügt;                                schwerer Verstoß gegen die Verordnung oder die in\n§ 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im\nb) Nummer 2 wird nach dem Wort ,,(Bundesamt)\" wie              übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49\nfolgt gefaßt:                                              Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerru-\nfen werden.\n„für die Verarbeitung von Magermilchpulver und\nseine Lagerung zu diesem Zweck.\"                              (5) Im Falle der Rücknahme der Zulassung ist der\nBetroffene von dem in der Rücknahmeverfügung be-\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                     stimmten Zeitpunkt an gegenüber der Bundesanstalt\nzur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Tonne Ma-\ngermilchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe,\n,,§ 3\nim Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dem am\nZulassung der Herstellungs-                    Tage des Zuschlags, gültigen Interventionspreis und\nund der Verarbeitungsbetriebe                   dem Zuschlagspreis verpflichtet. Der Unterschiedsbe-\n(1) Zulassungen nach den in § 1 Abs. 2 genannten             trag ist vom Tage des Empfanges des Magermilchpul-\nRechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaub-              vers, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vom\nnisschein erteilt. Eine Zulassung darf vorbehaltlich der       Tage des Zuschlags an mit zwei vom Hundert, bei\nAbsätze 2 und 3 nur einem Antragsteller erteilt                Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom\nwerden,                                                        Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines\n1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt                Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag des\nund regelmäßige Abschlüsse macht, und                      Monats zugrunde zu legen. Die zu zahlenden Beträge\neinschließlich Zinsen verringern sich um die Beträge,\n2. dessen Betrieb die in den Rechtsakten nach § 1              für die Kautionen für verfallen erklärt worden sind(§ 4\nAbs. 2 hierfür vorgesehenen Voraussetzungen er-            Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt setzt den zu zahlen-\nfüllt.                                                     den Betrag durch Bescheid fest.\"","1002                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   b) lagert oder verarbeitet oder\n,,(3) Soweit eine Verarbeitungskaution oder eine Lie-        2. Magermilchpulver zum Zwecke der Lieferung im\nferungskaution, mit der die zweckentsprechende Ver-                 Rahmen der Nahrungsmittelhilfe herstellt\nwendung verbilligten oder kostenlos abgegebenen\n(Beteiligter), ist, soweit nicht in den Rechtsakten nach\nMagermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu\n§ 1 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet,\nUnrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die\nordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen so-\nKaution gestellt hatte, an die Bundesanstalt einen\nwie gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den\nBetrag zu zahlen, der\nZugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib\n1. im Falle der Verarbeitungskaution der Verbilligung         sowie den Bestand des Magermilchpulvers.\nentspricht, die am Tage der Abgabe auf die betrof-\nfene Magermilchpulvermenge entfiel,                         (2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 ver-\narbeitet, ist ferner verpflichtet,\n2. im Falle der Lieferungskaution dem Interventions-\npreis für die betroffene Magermilchpulvermenge           1 . gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nam Tage der Abgabe entspricht.                               a) die hergestellten Mengen an denaturiertem\nDer Betrag ist vom Tage der Abgabe des Magermilch-                    oder gefärbtem Magermilchpulver oder an\npulvers an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom                        Mischfutter,\nTage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem                 b) die in dem denaturierten oder gefärbten Mager-\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu                     milchpulver oder dem Mischfutter enthaltenen\nverzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Dis-                    Mengen an Magermilchpulver,\nkontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde\nc) Art und Menge der dem Magermilchpulver bei-\nzu legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden\nBetrag durch Bescheid fest.\"                                          gegebenen Stoffe,\nd) den Verbleib der in Buchstabe a genannten\n5. § 5 wird aufgehoben.                                                   Produkte;\n2. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die\n6. § 6 erhält folgende Fassung:                                       einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei\n,,§ 6                                  verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu\nmachen.\nVerarbeitung des von der Bundesanstalt\nverkauften Magermilchpulvers                       (3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 her-\n(1) Soll von der Bundesanstalt verkauftes Mager-          stellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen über die\nmilchpulver im Geltungsbereich dieser Verordnung              hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.\nverarbeitet werden, so hat der Käufer der Bundesan-              (4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarb~itungs-\nstalt den Erlaubnisschein vorzulegen und, sofern das          betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Uberwa-\nMagermilchpulver in einen Lagerraum außerhalb des             chung befinden, so hat der Verarbeiter dem Bundes-\nVerarbeitungsbetriebes verbracht werden soll, die La-         amt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzei-\nge dieses Lagerraumes unter Angabe von Name und               gen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch das\nAnschrift des Lagerhalters und der mit der Leitung des        Bundesamt mit der Inventur verbunden werden kann.\nLagers betrauten Person schriftlich mitzuteilen. Die\n(5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten\nBundesanstalt übersendet jeweils eine Durchschrift\nnach§ 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche\nihrer Verkaufsrechnung, des Abholscheins sowie der\nAufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die\nMitteilung nach Satz 1 an das Bundesamt ·und teilt\nsich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sie-\ndiesem schriftlich den aus dem Erlaubnisschein her-\nben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-\nvorgehenden Verarbeitungsbetrieb sowie den Tag der\nfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem\nÜbernahme des Magermilchpulvers mit.\ndie Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg ent-\n(2) Der Käufer hat das Magermilchpulver nach der          standen ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach an-\nÜbernahme unmittelbar in den aus dem Erlaubnis-               deren Vorschriften bleiben unberührt.\"\nschein hervorgehenden Verarbeitungsbetrieb oder\nden mitgeteilten Lagerraum zu verbringen.\n8. § 8 wird aufgehoben.\n(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 verarbei-\nten will, hat dies mindestens 3 Werktage vor Beginn       9. In § 9 werden in Satz 1 die Worte „dem Bundesamt\"\nder Verarbeitung dem Bundesamt nach dem vom                   durch die Worte „den zuständigen Stellen\" und in\nBundesamt bekanntgegebenen Muster schriftlich an-             Satz 2 die Worte „das Bundesamt\" durch die Worte\nzuzeigen.\"                                                    ,,die zuständigen Stellen\" ersetzt.\n7. § 7 erhält folgende Fassung:                              1 o. In § 10 werden jeweils die Worte „dem Bundesamt\"\ndurci1 die Worte „der zuständigen Stelle\" ersetzt.\n,,§ 7\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n11   § 11 wird wie folgt geändert:\n(1) Wer\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „verarbeitet\" die\n1 . Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerung                      Worte „oder mit Vitaminen angereichert\" einge-\na) als Käufer von der Bundesanstalt übernimmt,                fügt;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                                 1003\nb) Satz 6 wird gestrichen;                                 14. § 14 erhält folgende Fassung:\nc) in Satz 7 wird die Angabe ,,§§ 3, 6 Abs. 1 Satz 1                                     ,,§ 14\nund Abs. 3, §§ 7 bis 1O und 13\" durch die Angabe                                    Kosten\n,,§§ 6 bis 10 und 13\" ersetzt.\nUnbeschadet der Kostenregelungen in den Rechts-\nakten nach § 1 Abs. 2 sind, soweit auf Grund dieser\n12. In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort „verarbeitet\"                Rechtsakte für die amtliche Überwachung Proben ent-\ndie Worte „oder mit Vitaminen angereichert\" einge-               nommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt wer-\nfügt.                                                            den, den zuständigen Stellen die entstandenen Ausla-\ngen für die Verpackung und die Beförderung der Pro-\nben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\nKostenschuldner ist der Käufer oder der Zuschlags-\na) In Satz 1 werden nach den Worten „oder Mager-                 empfänger.\"\nmilchpulver\" die Worte ,, , auch mit Vitaminen an-                               Artikel 2\ngereichert,\" und nach dem Wort „Verarbeitung\" die\nWorte „oder Anreicherung mit Vitaminen\" einge-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfügt;                                                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nb) Satz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „Magermilchpul-         auch im Land Berlin.\nvers\" wie folgt gefaßt:                                                          Artikel 3\n,,oder des mit Vitaminen angereicherten Mager-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmilchpulvers im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2,\".         ·Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Walther Florian","1004           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n24. Juni 1986 - 2 BvF 1/83 u. a. - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n1. § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerberech-\ntigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer\nund Körperschaftsteuer in der Fassung vom 25. Fe-\nbruar 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 145), zuletzt ge-\nändert durch Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom\n14. Dezember 1984 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1493) ist\nmit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit er im\nRahmen der gegenwärtigen Zerlegungsregelungen\nfür die Lohnsteuerzerlegung an das Wohnsitzprinzip\nanknüpft.\n§ 5 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes ist mit Artikel\n107 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3\nAbsatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und mit\nWirkung ab 1. Januar 1986 nicht mehr anzuwenden.\n2. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Geset-\nzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1\nS. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Finanzaus-\ngleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezem-\nber 1985 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2354) sind mit Artikel\n107 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Der\nGesetzgeber ist verpflichtet, mit Wirkung spätestens\nfür das Haushaltsjahr 1988 eine Neuregelung zu\ntreffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung\nsind die geltenden Vorschriften des Zweiten Ab-\nschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern weiter anzuwenden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 2. Juli 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}