{"id":"bgbl1-1986-31-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":31,"date":"1986-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/31#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_31.pdf#page=22","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1986-07-04T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["998                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3\nund des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 4. Juli 1986\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundesversor-             d) In Nummer 5 werden die Zahl „ 150\" durch die Zahl\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 ,,205\" und die Zahl „400\" durch die Zahl „545\"\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes-               sowie die Worte „ein handbetriebenes Krankenfahr-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                            zeug starrer Bauweise für den Straßengebrauch,\"\ndurch die Worte „einen für den Straßengebrauch\ngewährten elektrisch betriebenen Rollstuhl oder\nArtikel 1                                 handbetriebenen Rollstuhl starrer Bauweise,\"\nersetzt.\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und            e) In Nummer 6 wird die Zahl „360\" durch die Zahl\ndes § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung                ,,420\" und die Zahl „ 1000\" durch die Zahl „ 1500\"\nder Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1                      ersetzt.\nS. 43), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2422), wird wie folgt geändert:      f) In Nummer 7 wird die Zahl „400\" durch die Zahl\n,,660\" ersetzt.\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:         g) In Nummer 10 wird die Zahl „300\" durch die Zahl\n„Verordnung über die orthopädische Versorgung nach               ,,420\" ersetzt.\ndem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverord-\nnung - Orth V)\".                                         4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Satz 3 wird das Wort „Krankenfahrzeuge\"\na) Nummer 10 erhält folgende Fassung:                                  durch das Wort „Rollstühle\" ersetzt.\n„ 10. a) handbetriebene Rollstühle                            bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:\naa) für den Straßengebrauch,                               „Neben einem elektrisch betriebenen Rollstuhl\nfür den Straßengebrauch oder für den Haus-\nbb) für den Hausgebrauch,\nund Straßengebrauch ist nur den zuvor\nb) elektrisch betriebene Rollstühle                          bezeichneten Behinderten noch ein handbetrie-\naa) für den Straßengebrauch (bis zu einer                bener Rollstuhl für den Straßengebrauch zu\nHöchstgeschwindigkeit von 6 km/h),                   liefern.\"\nbb) für den Haus- und Straßengebrauch,             cc) In Satz 5 werden die Worte „zweites Kranken-\ncc) für den Hausgebrauch,\".                              fahrzeug\" durch die Worte „zweiter Rollstuhl\"\nersetzt.\nb) Nummer 20 erhält folgende Fassung:\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\n,,20. Kissen zur Abstützung, Lagerung oder Polste-\nrung,\".                                                      ,,Es darf nicht mehr als ein elektrisch betriebe-\nner Rollstuhl geliefert werden.\"\nc) Nummer 21 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „werden\"\n,,21 . Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druck-          der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-\nentlastung,\".                                         der Halbsatz angefügt:\n„soweit es technisch möglich ist, soll anstelle eines\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     weiteren Kunstarms ein zusätzliches Handersatz-\na) In Nummer 1 wird die Zahl „3500\" durch die Zahl              stück für einen der beiden Kunstarme zum Wech-\n,,4800\" und die Zahl „ 150\" durch die Zahl „205\"             seln gewährt werden.\"\nersetzt.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) In Nummer 2 wird die Zahl „230\" durch die Zahl\n,,(4) Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können\n,,315\" ersetzt.\nzusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genann-\nc) In Nummer 3 wird die Zahl „2050\" durch die Zahl              ten Höchstzahlen gewährt werden. Für die Dauer-\n,,2880\" und die Zahl „ 1150\" durch die Zahl „ 1520\"          ausstattung bleiben die Vorschriften über die\nersetzt.                                                     Höchstzahlen unberührt.\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                                  999\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                    ee) In Nummer 7 werden die Worte „ein handbetrie-\nbenes Krankenfahrzeug\" durch die Worte\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   ,,einen handbetriebenen Rollstuhl\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenfahrzeuge\"\njeweils durch das Wort „Rollstühle\" ersetzt.      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „hand-\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nbetriebenen Krankenfahrzeug für den Straßen-\ncc) Satz 3 erhält folgende Fassung:                                gebrauch\" durch die Worte „Rollstuhl für den\n„Elektrisch betriebene Rollstühle werden den in               Straßengebrauch oder für den Haus- und\nSatz 1 bezeichneten Behinderten geliefert,                   Straßengebrauch\" ersetzt.\nwenn sie handbetriebene Rollstühle für den\njeweiligen Verwendungsbereich nicht selbst            bb) In Nummer 2        werden\nbedienen können.\"                                            in Buchstabe    a die Zahl „80\" durch die Zahl\n,, 110\",\nb) In Absatz 13 erhält Satz 3 folgende Fassung:                        in Buchstabe    b die Zahl „ 155\" durch die Zahl\n,,Gefütterte Lederhandschuhe für den Winter-                       ,,210\",\ngebrauch werden ferner Blinden und Benutzern von                   in Buchstabe    c die Zahl „230\" durch die Zahl\nhandbetriebenen Selbstfahrer-Rollstühlen für den                   ,,315\",\nStraßengebrauch sowie Berechtigten und Lei-                        in Buchstabe    d die Zahl „ 155\" durch die Zahl\nstungsempfängern geliefert, die wegen ihrer                        ,,210\"\nGesundheitsstörung regelmäßig auf den Gebrauch                     und\nvon mindestens einer Krücke, einer Stockstütze                     in Buchstabe    e die Zahl „33\" durch die Zahl\noder einem Krankenstock angewiesen sind.\"                          ,,45\"\nc) Absatz 18 erhält folgende Fassung:                                 ersetzt.\n,,(18) Kissen zur Abstützung, Lagerung oder Pol-      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsterung (§ 1 Nr. 20) erhalten Hüft- und Gesäß-\nverletzte, Querschnittgelähmte, Träger von Ober-            aa) In Nummer 2 werden in Buchstabe a die Zahl\nschenkelkunstbeinen und von Unterschenkelkunst-                    „900\" durch die Zahl „ 1260\" und die Zahl\nbeinen oder Stützapparaten mit Aufsitz an der Ober-                „ 1150\" durch die Zahl „ 1620\", in Buchstabe b\nschenkelhülse sowie Berechtigte und Leistungs-                     die Zahl „900\" durch die Zahl „ 1260\"\nempfänger, die nach Art und Schwere ihrer Behin-                   und\nderung auf die Benutzung solcher Kissen dringend                   in Buchstabe d die Zahl „500\" durch die Zahl\nangewiesen sind.\"                                                  „ 760\" und die Zahl „ 1000\" durch die Zahl\n,,1520\"\nd) Absatz 19 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,(19) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur\nDruckentlastung (§ 1 Nr. 21) erhalten Querschnitt-          bb) In Nummer 3 wird die Zahl „300\" durch die Zahl\ngelähmte und diesen hinsichtlich der Art und der                    „41 O\", die Zahl „400\" durch die Zahl „545\" und\nSchwere der Behinderung gleichzuachtende                            die Zahl „900\" durch die Zahl „ 1260\" ersetzt.\nBerechtigte und Leistungsempfänger sowie dau-\nernd oder fast ständig Bettlägerige.\"                    d) In Absatz 5 werden die Worte „ein handbetriebenes\nKrankenfahrzeug starrer Bauweise\" durch die\nWorte „einen Rollstuhl\" ersetzt.\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 8 erhält Nummer 2 Satz 2 folgende Fas-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           sung:\naa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Zahl „3500\"              „Bei blinden Ohnhändern verkürzt sich die Frist auf\ndurch die Zahl „4800\" und die Zahl „3000\"            drei Jahre.\"\ndurch die Zahl „4000\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 Satz 2 werden die Zahl „3000\"           f) Absatz 10 erhält folgende Fassung:\ndurch die Zahl „4000\" und die Worte „ein Kran-          ,,(10) Mehrkosten für die Anfertigung von Maß-\nkenfahrzeug mit Handhebelantrieb\" durch die           konfektionskleidung und Maßkleidung werden über-\nWorte „einen handbetriebenen Selbstfahrer-            nommen, wenn eine Änderung von Konfektions-\nRollstuhl\" ersetzt.                                   kleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Defor-\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Krankenfahr-                 mierung des Rumpfes auszugleichen. Das Tragen\nzeugs\" jeweils durch das Wort „Rollstuhls\"            eines Hilfsmittels am Körper kann einer wesent-\nersetzt; nach den Worten „Haus- und Straßen-          lichen Deformierung gleichgesetzt werden. Die\ngebrauch\" werden die Worte „oder nur für den          Mehrkosten werden im notwendigen Umfang, höch-\nStraßengebrauch\" eingefügt.                           stens bis zu 420 Deutsche Mark jährlich über-\nnommen.\"\ndd) In Nummer 4 werden die Zahl „ 150\" durch die\nZahl „205\" und die Worte „ein handbetriebenes    g) In Absatz 11 Satz 2 werden nach dem Wort „Dop-\nKrankenfahrzeug\" durch die Worte „einen              pel-Beinamputierte\" die Worte ,, , einseitig Arm- und\nhandbetriebenen Rollstuhl\" ersetzt.                  Beinamputierte (Doppelamputierte)\" eingefügt.","1000                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Angabe ,,(§ 33 b Abs. 1 bis 4 des Bundesversor-\ngungsgesetzes)\" ersetzt.\na) In Absatz 4 werden\nin Buchstabe a die Zahl „48\" durch die Zahl „60\",\nin Buchstabe f die Zahl „21\" durch die Zahl „30\",                           Artikel 2\nin Buchstabe g die Zahl „6\" durch die Zahl „ 10\"      Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nund                                                 Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des\nin Buchstabe h die Zahl „8\" durch die Zahl „ 13\"    Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 33 b Abs. 2\nbis 4 des Bundesversorgungsgesetzes)\" durch die       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}