{"id":"bgbl1-1986-31-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":31,"date":"1986-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_31.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide (Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)","law_date":"1986-07-03T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                                     995\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zirn merman n\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nVerordnung\nüber die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)\nVom 3. Juli 1986\nAuf Grund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des      über die Getreidemengen, die in einem Monat einer ersten\n§ 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen              Verarb~itung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1               zugeführt worden sind, bis zum 10. Tag des folgenden\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom          Monats abzugeben. In der Abgabeanmeldung ist die Höhe\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,           des Abgabebetrages auszuweisen. Die für den Nachweis\nsowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und des§ 12 des Geset-          einer geltend gemachten Abgabebefreiung erforderlichen\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-         Bescheinigungen sind beizufügen; auf Verlangen sind die\nnen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der         in § 7 genannten Belege vorzulegen.\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:\n(2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, in dem die\nAbgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse\n§ 1                                Bremen abzuführen.\nAnwendungsbereich                              (3) Bei der Intervention gelten für die von der Bundesan-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   stalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt)\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           abzuführende Abgabe die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich                                     §4\nder Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe).                                Erhebung der Abgabe\nbei der Ausfuhr nach Drittländern und Portugal\n§2\n(1) Für Getreide, das\nZuständigkeit\n1. unmittelbar,\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und         2. nach Erstattungs-Lagerung oder\nder Rechtsakte nach § 1 ist die Bundesfinanzverwaltung,\n3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-\nsoweit in § 6 nicht etwas anderes bestimmt ist.\nlungserzeugnissen\n§3                                 nach einem Drittland ausgeführt oder nach Portugal ver-\nbracht werden soll, ist im Falle der Nummer 1 der Versand-\nErhebung der Abgabe\nzollstelle und in den Fällen der Nummern 2 und 3 der\nbei Verarbeitung und Intervention\nüberwachenden Zollstelle die Abgabeanmeldung zusam-\n(1) Bei Verarbeitung hat der Verarbeiter dem Hauptzoll-     men mit der Zollanmeldung vorzulegen.§ 3 Abs. 1 Satz 2\namt die Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenordnung)            und 3 gilt entsprechend.","996                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf        fuhrzollförmlichkeiten die zollamtliche Behandlung des\nden Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben         Warenbegleitscheins.\nist, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.                        (6) Der Nämlichkeitsnachweis für eingeführtes oder\nbezogenes Getreide kann auch in anderer Weise erbracht\nwerden, die eine gleichwertige Sicherheit wie die Verfah-\n§5                                ren nach den Absätzen 2 bis 4 oder Absatz 5 bietet. Das\nHauptzollamt kann auf Antrag zusagen, die Nämlichkeits-\nAbgabebefreiung\nbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller im\nfür außerhalb der Gemeinschaft\nZusammenhang mit diesem Antrag ein anderes gleichwer-\nund In Portugal geerntetes Getreide\ntiges Nämlichkeitssicherungsverfahren darstellt und die-\n(1) Die Befreiung von der Abgabe wird für außerhalb der    ses nachweislich eingehalten wird.\nGemeinschaft und in Portugal geerntetes Getreide (einge-\nführtes oder bezogenes Getreide) bei Verarbeitung\ngewährt, wenn der nach den in § 1 genannten Rechtsakten                                    §6\nerforderliche Nachweis der Nämlichkeit nach Maßgabe der          Abgabebefreiung für aus Interventionsbeständen\nAbsätze 2 bis 4 erbracht wird.                                                    verkauftes Getreide\n(2) Die Abfertigung des eingeführten oder bezogenen           (1) Für Getreide, das aus Interventionsbeständen ver-\nGetreides zum zollrechtlich freien Verkehr darf erst im       kauft wird, stellt die Bundesanstalt eine Bescheinigung\nVerarbeitungsbetrieb erfolgen; bei Bezügen aus der Deut-      über den Anspruch auf Befreiung von der Mitverantwor-\nschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) tritt an      tungsabgabe aus.\ndie Stelle der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr\ndie entsprechende Abfertigung im innerdeutschen Wirt-             (2) Auf Antrag können Bescheinigungen für Teilmengen\nschaftsverkehr. Das eingeführte oder bezogene Getreide        einer verkauften Getreidepartie ausgestellt werden; die\nwird im unmittelbaren Anschluß bis zum Zeitpunkt der          nachträgliche Aufteilung einer Bescheinigung ist nur\nVerarbeitung unter amtliche Überwachung gestellt. Nach        gegen Rückgabe der ursprünglichen Bescheinigung zu-\nAbschluß der amtlichen Überwachung stellt die über-           lässig.\nwachende Zollstelle eine Bescheinigung aus, daß es sich           (3) Die §§ 172 und 179 der Abgabenordnung sind ent-\nbei dem verarbeiteten Getreide um das eingeführte oder        sprechend anzuwenden.\nbezogene Getreide handelt (Nämlichkeitsbescheinigung).\n§7\n(3) Die amtliche Überwachung nach Absatz 2 besteht\naus                                                                 Verwendung von Befreiungsbescheinigungen\n1. getrennter Lagerung des eingeführten oder bezogenen           Eine Bescheinigung über den Anspruch auf Befreiung\nGetreides im Verarbeitungsbetrieb,                        von der Mitverantwortungsabgabe darf ein anderer als der\nErstempfänger der Bescheinigung nur verwenden, wenn\n2. getrennter Anschreibung sämtlicher Lagerbewegungen\ner durch Belege nachweisen kann, daß er zusammen mit\ndes eingeführten oder bezogenen Getreides,\nder Bescheinigung die entsprechende Menge Getreide\n3. getrennter Anschreibung der Behandlung des einge-          erworben hat, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der\nführten oder bezogenen Getreides im Lager; zulässig       Bescheinigung deren Erstempfänger gehörte.\nist nur eine solche Behandlung, die der Erhaltung des\neingeführten oder bezogenen Getreides dient,\n§8\n4. sonstigen für die Überwachung erforderlichen Bedin-\ngungen und Auflagen der überwachenden Zollstelle.            Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen\nDie Entnahme zur Verarbeitung ist der überwachenden               (1) Der Abgabepflichtige ist verpflichtet,\nZollstelle spätestens zwei Arbeitstage vor deren Beginn\nschriftlich anzuzeigen; die überwachende Zollstelle kann       1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\nauf Antrag jederzeit widerruflich Vereinfachungen zu-          2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-\nlassen.                                                            zelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der\nLagerung einschließlich einer etwaigen Behandlung,\n(4) Erstreckt sich eine Inventur im Verarbeitungsbetrieb\nder Be- und Verarbeitung sowie des Verbleibs des\nauf Getreide unter amtlicher Überwachung, so hat der\nGetreides zu machen.\nInhaber des Verarbeitungsbetriebes der überwachenden\nZollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig an-          (2) Der Abgabepflichtige hat die in Absatz 1 genannten\nzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die         Bücher und Aufzeichnungen und die in § 5 Abs. 3 genann-\nZollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.            ten Anschreibungen sowie die sich darauf beziehenden\nBelege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\n(5) Wird eingeführtes oder bezogenes Getreide ohne          längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften\nVerarbeitung nach Drittländern ausgeführt oder nach Por-       bestehen.\ntugal verbracht, so gilt der Nämlichkeitsnachweis als\nerbracht, wenn die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten                                 §9\nim unmittelbaren Anschluß an die Abfertigung zum zoll-                   Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nrechtlich freien Verkehr oder an die entsprechende Abferti-\ngung im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr erfolgt. Bei           Zum Zwecke der Überwachung hat der Abgabepflichtige\nLieferungen in die Deutsche Demokratische Republik oder      den zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das\nnach Berlin (Ost) tritt an die Stelle der Erfüllung der Aus-  Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume wäh-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                               997\nrend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat-    halten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nten. Er hat auf Verlangen die in Betracht kommenden           bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nBücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-                                § 12\ntischer Buchführung ist der Abgabepflichtige verpflichtet,                          Verjährung\nauf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\nauszudrucken, soweit die zuständigen Stellen der Bundes-        Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\nfinanzverwaltung dies verlangen.                             in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nVerjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-\n§ 10\nmelden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die\nVerzinsung                            Vorschriften der§§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinn-\ngemäß.\nWird die Abgabe nicht rechtzeitig abgeführt, so ist sie\nvom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem                                     § 13\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der\nBerlin-Klausel\nam Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden\nZinstag dieses Monats zugrunde zu legen.                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n§ 11                             Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nMuster, Vordrucke\nFür die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1 und 3 und                                  § 14\n§ 4 Abs. 1 sowie für die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2                             Inkrafttreten\nkann der Bundesminiser der Finanzen Muster in der Vor-\nschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereit-   Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}