{"id":"bgbl1-1986-31-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":31,"date":"1986-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/31#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_31.pdf#page=17","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1986-07-03T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                             993\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 3. Juli 1986\nAuf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162),\nzuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 9. November 1978 (BGBI. 1 S. 1737), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgender neuer Buchstabe a eingefügt:\n,,a) für Beamte des gehobenen Zolldienstes, die überwiegend mit der Abfertigung im Bereich Zölle, Markt-\nordnungen, Verbrauchsteuern und Monopole befaßt sind,\nmit einem Anteil von höchstens\n4,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\n14, 7 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,\n31,8 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11,\";\nb) die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c und erhalten folgende Fassung:\n„b) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwiegend verbrauchsteuerpflichtige Großbetriebe mit einem\nJahresumsatz von mehr als 40 Millionen DM oder Großbetriebe, die dem Zoll- oder Marktordnungsrecht, dem\nRecht des Außenwirtschaftsverkehrs oder der innerdeutschen Wirtschaftsbeziehungen unterliegen, mit einem\njährlichen Ein- und Ausfuhrwert von mehr als 20 Millionen DM prüfen,\nmit einem Anteil von höchstens\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,\nc) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die überwiegend die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Großbetriebe\nmit einem Jahresumsatz von mehr als 7,5 Millionen DM oder mit einem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von\nmehr als 2 Millionen DM prüfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleichzubewertenden\nFunktionen\nmit einem Anteil von höchstens\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,\";\nc) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d;\nd) der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung „A 8\" durch die Bezeichnung\n,,A 9\" und die Bezeichnung „A 7\" durch die Bezeichnung „A 8\" ersetzt werden.\n2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b erhält folgende Fassung:\n„a) für Betriebsprüfer, die überwiegend\naa) Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 20 Millionen DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb im\nSinne von Buchstabe b gehört,\nbb) Großbetriebe, und zwar\n- Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 36 Millionen DM,\n- Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als\n33,3 Millionen DM,\n- Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 250 Millionen DM,\n- Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 48,75 Millionen DM,\nprüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in g!eichzubewertenden Funktionen,\nmit einem Anteil von höchstens\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,","994                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb)   für Betriebsprüfer, die überwiegend\naa) nicht unter Buchstabe a fallende Konzerne,\nbb) nicht unter Buchstabe a fallende Großbetriebe, und zwar\n- Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 9 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn\nvon mehr als 300 000 DM,\n- freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn von\nmehr als 700 000 DM,\n- andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 Millionen DM oder einem steuerlichen\nGewinn von mehr als 300 000 DM,\n- Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 100 Millionen DM oder einem steuerlichen Gewinn\nvon mehr als 600 000 DM,\n- Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 30 Millionen DM,\n- land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von\nmehr als 225 000 DM oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 120 000 DM,\ncc) Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,2 Millionen DM oder einem steuerlichen\nGewinn von mehr als 120 000 DM\nprüfen, sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzubewertenden Funktionen\nmit einem Anteil von höchstens\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11, \".\n3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c werden nach den Worten „Nummer 1 Buchstabe b\" die Worte „Doppelbuchstabe cc\"\neingefügt und die Worte „in den Besoldungsgruppen A 1O und A 9\" ersetzt durch die Worte „in der Besoldungsgruppe\nA 10\".\n4. In § 2 Nr. 1 wird in Buchstabe d das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:\n„e) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst\nmit einem Anteil von höchstens\n65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12;\".\n5. In§ 2 Nr. 2 werden die Worte „Register- und Familienrechtssachen\" durch die Worte „Register-, Familienrechts- und\nNachlaßsachen\" ersetzt.\n6. In § 2 Nr. 4 werden die Worte „20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\" durch die Worte „25 vom Hundert in\nder Besoldungsgruppe A 12\" ersetzt.\n7. In § 2 Nr. 5 und 6 wird jeweils bei der Besoldungsgruppe A 9 die Zahl „ 15\" durch die Zahl „25\" und jeweils bei der\nBesoldungsgruppe A 7 die Zahl „30\" durch die Zahl „25\" ersetzt.\n8. In § 2 Nr. 6 wird der Punkt nach dem letzten Wort durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt:\n,,7. insoweit, als die Planstellen für Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittel-\nkontrolldienst) eingesetzt sind,\nmit einem Anteil von höchstens\n15 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8,\n30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 7\nausgebracht werden.\"\n9. In den §§ 1 und 4 werden jeweils die Worte ,,§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\" durch die Worte\n,,§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\" und in § 5 die Worte ,,§ 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes\" durch die Worte ,,§ 82 des Bundesbesoldungsgesetzes\" ersetzt.\nArtikel 2\nDie Zahl der Stellen, die sich für die einzelnen Fallgruppen des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 am Tage des\nlnkrafttretens dieser Verordnung in der jeweils höchsten Besoldungsgruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in\ndieser Verordnung bestimmten Bewertungsmerkmale nicht überschritten werden."]}