{"id":"bgbl1-1986-31-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":31,"date":"1986-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_31.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1986-07-07T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["977\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1986                               Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1986                                                                                                    Nr. 31\nTag                                                                         I n h a It                                                                               Seite\n7. 7. 86   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes\nund anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            977\n454-1, 9231-1, 450-2, 312-2, 360-1, 365-1, 368-1, 86-7-2, 703-1\n1. 7. 86   Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Anrechnungs-Verordnung 1986/87 - AnrV 1986/87).......................................                                                                       985\nneu: 830-2-9-20\n3. 7. 86   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •   993\nneu: 2032-1-8-5; 2032-1-8\n3. 7. 86   Verordnung über 'die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide (Getreide-\nMitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  995\nneu: 7847-11-5-7                                                                                         -\n4. 7. 86   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und des§ 13 des\nBundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  998\n830-2-10\n7. 7. 86   Erste Verordnung zur Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1001\n7847-11-1-5\n2. 7. 86   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerberechti-\ngung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und zum zweiten Abschnitt\ndes Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1004\n1104-5, 604-1, 603-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1005\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten\nder am 30. Juni 1986 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1985 beigelegt.\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\ndes Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 7. Juli 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         1. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                 sung:\n„bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie\njedoch in der Regel unberücksichtigt.\"\nArtikel 1\nÄnderung                                                        2. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\na) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung                                                 „8. die Abgabe und die Rückgabe der Sache\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80,                                                         durch die Staatsanwaltschaft an die Verwal-\n520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                                       tungsbehörde nach den §§ 43, 69 Abs. 4\n15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:                                                      Satz 3,\";","978                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) in der Nummer 10 wird die Angabe .,§ 69 Abs. 1              den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstrek-\nSatz 1\" durch die Angabe .,§ 69 Abs. 4 Satz 2\"              kung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf\nersetzt.                                                     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen\nden Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zu-\nstellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n3. § 51 wird wie folgt geändert:                                   nach § 62 zulässig.\"\na) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\n.,(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwal-         5. § 56 wird wie folgt geändert:\ntungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwal-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ntungszustellungsgesetzes vom 3. Juli             1952\n(BGBI. 1 S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,               „Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die\nwenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das                      Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen\nVerfahren durchführt, sonst die entsprechenden                   und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundsieb-\nlandesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze               zig Deutsche Mark erheben.\";\n2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein                  b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „fünf\" durch das\nSchriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen               Wort „zwanzig\" ersetzt.\nerstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück\nzugestellt.\n6. § 62 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem\nBetroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetz-           „Die§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311 a der\nlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.                    Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Straf-\nprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des\n(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht\nBeschwerdeverfahrens gelten sinngemäß.\"\nsich bei den Akten befindet, sowie der bestellte\nVerteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und\nsonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Emp-        7. § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung             sung:\ndes Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger\nin der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme              .,b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffe-\nvon Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid                    nen nachteiligere Entscheidung getroffen werden\ndem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt,                kann,\".\nso wird der Betroffene hiervon zugleich unterrich-\ntet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Be-     8. § 67 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nscheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zu-\n„Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid\ngestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich\ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich\nunterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den\noder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde,\nAkten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine\ndie den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch ein-\nAbschrift des Bescheides.\";                                 legen.\"\nb) in Absatz 5 werden\n9. § 69 erhält folgende Fassung:\naa) in Satz 1 die Angabe „und § 9\" gestrichen,\n.,§ 69\nbb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt:\nZwischenverfahren und Abgabe\n.,Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbe-                           an die Staatsanwaltschaft\nhelfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungs-\nzustellungsgesetzes und die entsprechenden                (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der\nlandesrechtlichen Vorschriften nicht anzu-            vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam ein-\nwenden.\"                                              gelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als\nunzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von\nzwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gericht-\n4. § 52 erhält folgende Fassung:                                  liche Entscheidung nach§ 62 zulässig.\n.,§ 52                                 (2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwal-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                  tungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht-\nerhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie\n(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den\nBescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44,               1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vor-\n45, 46 Abs. 2, 3 und § 47 der Strafprozeßordnung                    nehmen,\nüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ent-            2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe\nsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.                 von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmun-\n(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in                    gen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a\nden vorigen Stand und den Aufschub der Vollstrek-                   Abs. 2) verlangen.\nkung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das               Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen\nGericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Ent-           Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestim-\nscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen                 menden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsa-\nwäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es            chen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu\nauch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in                 seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                                  979\nhinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe,               zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu\nsich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur               äußern;§ 145 a Abs. 1, 4 der Strafprozeßordnung\nSache auszusagen.                                                gilt entsprechend.\";\n(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten           b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\nan die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbe-               fügt:\nscheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1                 „ Das Gericht kann von einem Hinweis an den\nverfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten,             Betroffenen absehen und auch gegen seinen Wi-\nsoweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor                 derspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es\nÜbersendung der Akten ist einem Antrag auf Gewäh-\nden Betroffenen freispricht.\";\nrung der Akteneinsicht(§ 147 Abs. 1 der Strafprozeß-\nordnung) zu entsprechen.                                      c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsan-                  ,,(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der\nwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehör-               Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle\nde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten            kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer\ndem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie das                    Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in\nVerfahren nicht einstellt und weitere Ermittlungen                den vorigen Stand unter den gleichen Vorausset-\nnicht für erforderlich hält. Bei offensichtlich ungenü-           zungen wie gegen die Versäumung einer Frist\ngender Aufklärung des Sachverhalts kann sie die                   beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei\nSache unter Angabe der Gründe auch an die Ver-                    der Zustellung des Beschlusses zu belehren.\";\nwaltungsbehörde zurückgeben; mit dem Eingang der              d) die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5;\nAkten wird diese wieder für die Verfolgung und Ahn-\ndung zuständig.                                               e) in Absatz 4 wird der Satz 1 durch folgende Sätze\nersetzt:\n(5) Eine erneute Abgabe der Sache an die Staats-\nanwaltschaft ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3               ,,Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Be-\nschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeld-\nnicht wirksam, wenn diese den hinreichenden Ver-\ndacht einer Ordnungswidrigkeit verneint und deshalb               tatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll die-\nder Abgabe nicht zustimmt.\"                                        se zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit ver-\nwendet werden. § 260 Abs. 5 der Strafprozeßord-\nnung gilt entsprechend.\"\n10. § 70 erhält folgende Fassung:\n,,§ 70                         13. § 74 wird wie folgt geändert:\nEntscheidung des Gerichts                    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nüber die Zulässigkeit des Einspruchs\n,,(4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Be-\n(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des               troffenen statt, so genügt es, wenn die nach § 265\nEinspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den            Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen\nEinspruch als unzulässig.                                          Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.\";\n(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwer-         b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nde zulässig.\"\n14. § 77 erhält folgende Fassung:\n11. § 71 wird wie folgt geändert:\n,,§ 77\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ;                                    Umfang der Beweisaufnahme\nb) es wird folgender Absatz angefügt:                            (1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht,\n(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das        die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den\nGericht                                                  Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt\nes auch die Bedeutung der Sache.\n1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,\n(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem\n2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abga-          bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt,\nbe von Erklärungen über dienstliche Wahrneh-         so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der\nmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse              Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann\n(§ 77 a Abs. 2) verlangen.\nablehnen, wenn\nZur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das           1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Be-\nGericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben,              weiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht\nsich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu              erforderlich ist oder\nzu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweis-\n2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel\nmittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69\noder die zu beweisende Tatsache in einem Verfah-\nAbs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.\"\nren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit\nohne verständigen Grund so spät vorgebracht\n12. § 72 wird wie folgt geändert:\nwird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       Hauptverhandlung führen würde.\n„Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit            (3) Die Begründung für die Ablehnung eines Be-\neines solchen Verfahrens und des Widerspruchs            weisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Ge-\nhin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von       richtsbeschluß(§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung)","980                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nin der Regel darauf beschränkt werden, daß die Be-                Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von\nweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht er-              Schriftstücken von der Zustimmung der Verfah-\nforderlich ist.\"                                                 rensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das\nVerfahren nach den Sätzen 1 und 2.\";\n15. Nach § 77 werden folgende Vorschriften eingefügt:              b) die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2\n,,§ 77 a                               bis 4.\nVereinfachte Art der Beweisaufnahme\n17. § 79 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständi-\ngen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von               a) In Absatz 1 Satz 1 erhält die Nummer 5 folgende\nNiederschriften über eine frühere Vernehmung sowie                Fassung:\nvon Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftli-             ,,5. durch Beschluß nach § 72 entschieden wor-\nche Äußerung enthalten, ersetzt werden.                                 den ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem\n(2) Erklärungen von Behörden und ~onstigen Stel-                     Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.\";\nlen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersu-             b) dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer\n,,§ 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entspre-\nAngehörigen dürfen auch dann verlesen werden,\nchend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nwenn die Voraussetzungen des § 256 der Srafpro-\nvorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.\"\nzeßordnung nicht vorliegen.\n(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung         18. § 80 wird wie folgt geändert:\n(Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren                a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nwesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekannt-\ngeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist                ,,(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbe-\nauf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.                          schwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu,\nwenn es geboten ist,\n(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf\nder Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers                  1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des\nund der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Haupt-                   Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nverhandlung anwesend sind.§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,                    Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2\nAbs. 2 bis 4 sowie die §§ 252 und 253 der Straf-                       nichts anderes bestimmt, oder\nprozeßordnung bleiben unberührt.                                  2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen\nGehörs aufzuheben.\n§ 77 b\n(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der An-\nAbsehen von Urteilsgründen                        wendung von Rechtsnormen über das Verfahren\n(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils            nicht und wegen der Anwendung von anderen\nkann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung                  Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zu-\nBerechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwer-               gelassen, wenn\nde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbe-            1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht\nschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwalt-                  mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark festge-\nschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen,                    setzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtli-\nso ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftli-             cher Art angeordnet worden ist, deren Wert im\nche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich,                    Urteil auf nicht mehr als fünfundsiebzig ·Deut-\nwenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptver-\nsche Mark festgesetzt worden ist, oder\nhandlung beantragt hat.\n2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit\n(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275                   freigesprochen oder das Verfahren eingestellt\nAbs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen                      worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbe-\nFrist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Ver-\nscheid oder im Srafbefehl eine Geldbuße von\nsäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wieder-                     nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark fest-\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt oder in den\ngesetzt oder eine solche Geldbuße von der\nFällen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 von der                        Staatsanwaltschaft beantragt worden war.\";\nStaatsanwaltschaft        Rechtsbeschwerde       eingelegt\nwird.\"                                                         b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nund 4;\n16. § 78 wird wie folgt geändert:                                  c) nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\na) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:                           ,,(5) Stellt sich vor der Entscheidung über d~n\nZulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshin-\n,,(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann         dernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht\ndas Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekannt-              das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrens-\ngeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den             hindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.\"\nWortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der\nBetroffene, der Verteidiger und der in der Haupt-\n19. In § 81 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen\nverhandlung anwesende Vertreter der Staatsan-\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks\nKenntnis genommen oder dazu Gelegenheit ge-               „dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach\nhabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das      den §§ 77 a, 78 Abs. 1.\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                              981\n20. § 85 wird wie folgt geändert:                                 gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50\nAbs. 2, die §§ 52, 62 Abs. 2 Satz 1, 2 und § 108\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.\n„2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei\n(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag\nJahre verstrichen sind.\";\n(§ 464 b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Ur-\nb) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  kundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwalt-\nschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungs-\n,,§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.\"\nbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nentscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.\"\n21 . In § 87 Abs. 4 wird der Satz 2 durch folgende Sätze\nersetzt:\n27. Der bisherige Unterabschnitt „II.\" wird Unterabschnitt\n„Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige           ,,III.\" und erhält folgende Fassung:\nGericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Ak-\n„III. Verfahren über die Zulässigkeit\nten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vor-\ndes Einspruchs\nlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.\"\n§ 109\n22. § 100 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      (1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde\nüber die Verwerfung\n„Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung\nist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von         1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder\nzwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der               2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zu-                Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist\nlässig.\"\nim Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für\ndie Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die ab-\n23. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „sowie die §§ 470            schließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1, 2 der\nund 472 b der Strafprozeßordnung\" durch die Worte            Strafprozeßordnung.\n,, , die§§ 470, 472 b und 473 Abs. 6 der Strafprozeß-\n(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den\nordnung\" ersetzt.                                            Bußgeldbescheid verworfen(§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1 ),\nso trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfah-\n24. In § 107 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fas-          rens.\"\nsung:\n,,(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt      28. Nach § 109 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\nsich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den                            „IV. Auslagen des Betroffenen\nBetroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Als\nGebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße                                       § 109 a\nfünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten                  (1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeld-\nGeldbuße erhoben, jedoch mindestens zwanzig Deut-            bescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis\nsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche                 zu zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so\nMark.                                                        gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-\n(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25 a      walts nur dann zu den notwendigen Auslagen(§ 464 a\ndes Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende               Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen\nEntscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr zwan-          der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Be-\nzig Deutsche Mark.\"                                          deutung der Sache für den Betroffenen die Beauftra-\ngung eines Rechtsanwalts geboten war.\n(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden\n25. § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-\nsind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entla-\nsung:\nstender Umstände hätte vermeiden können, kann da-\n„In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb        von abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzu-\nvon zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu           erlegen.\"\nstellen;\".\n26. Nach § 108 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:       29. § 110 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen\n„II. Verfahren der Staatsanwaltschaft\nnach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entschei-\n§ 108 a                          dung nach § 62 zulässig.\"\n(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch\ngegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor\nsie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die 30. In § 120 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch einen\nEntscheidungen nach § 467 a Abs. 1, 2 der Strafpro-         Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nzeßordnung.\n,,dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, An-\n(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft      schlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zu-\nkann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung              gänglichmachen gleich.\"","982                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 2                                                       Artikel 4\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                               Änderung der Strafprozeßordnung\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt          Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-     chung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650), zuletzt\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom           geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai\n13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), wird wie folgt geändert:         1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:                   1. § 306 Abs. 1 Satz 2 und § 311 Abs. 2 Satz 2 werden\naufgehoben.\n,,§ 25 a\nKostentragungspflicht                   2. § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\ndes Halters eines Kraftfahrzeugs                   „7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und\n(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines                    vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht\nHalt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahr-                    innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung\nzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt               bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll\nder Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde                 der Geschäftsstelle Einspruch einlegt.\"\nseine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand\nerfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs\noder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens                                     Artikel 5\nauferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.                         Änderung weiterer Gesetze\nVon einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen,\nwenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs          (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\noder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.       Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Geset-\n(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entschei-\nzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt\ndung, die das Verfahren abschließt; vor der Entschei-\ngeändert:\ndung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt\nwerden sollen.\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungs-\nbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb               a) In Buchstabe c· wird hinter dem Wort „Finanzge-\nvon zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Ent-                   richtsordnung\" ein Komma eingefügt;\nscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Geset-              b) nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe ange-\nzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für                fügt:\ndie Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten\nauch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ord-                    ,,d) vor den Staatsanwaltschaften nach dem Ge-\nnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentschei-                       setz über Ordnungswidrigkeiten\".\ndung des Gerichts ist nicht anfechtbar.\"\n2. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a einge-\nfügt:\n2. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(2 a) Hat die Staatsanwaltschaft im Falle des § 25 a\n,,(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei\ndes Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Ent-\nOrdnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange\nscheidung getroffen, so werden die Kosten einschließ-\nwegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid\nlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Ent-\nergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach\nscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.\"\nsechs Monate.\"\n3. In § 54 Nr. 1 werden hinter dem Wort „gerichtliche\" die\n3. § 27 wird wie folgt geändert:                                  Worte „oder staatsanwaltschaftliche\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird gestrichen;\n4. § 55 erhält folgende Fassung:\nb) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1\nund 2.                                                                             ,,§ 55\nAuslagenschuldner\nin besonderen Fällen\nArtikel 3\nDer Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach\nÄnderung des Strafgesetzbuches                      dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Strafgesetzbuches         gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, ist\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975               Schuldner der entstandenen Auslagen.\"\n(BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Mai\n1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, erhält folgende     5. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nFassung:                                                            „Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche\nEntscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung\n,,f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rück-            von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch\nwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies        eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeän-\nversucht oder\".                                              dert wird.\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986                                 983\n6. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geän-         ,,(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde\ndert:                                                    und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang\nder Akten beim Gericht erhält der Rechtsanwalt als Vertei-\na) In den Nummern 1630, 1632 und 1635 werden\ndiger eine Gebühr von 35 Deutsche Mark bis zu 465\njeweils vor dem Wort „höchstens\" die Worte „min-\ndestens 40 DM und\" eingefügt;                         Deutsche Mark.\"\nb) in den Nummern 1631 und 1633 werden jeweils vor           (4) In§ 96 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-\ndem Wort „höchstens\" die Worte „mindestens            setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,\n1O DM und\" eingefügt;                                 BGBI. 1S. 3845), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nc) in den Nummern 1634 und 1671 werden jeweils vor       vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) geändert worden ist,\ndem Wort „höchstens\" die Worte „mindestens            wird die Verweisung ,,(§ 69 Abs. 1 des Gesetzes· über\n20 DM und\" eingefügt;                                 Ordnungswidrigkeiten)\" durch die Verweisung ,,(§ 69\nAbs. 2, 3, 4 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nd) in der Überschrift des Abschnitts G wird das Wort     ten)\" ersetzt.\n,, Gerichtliches\" gestrichen;\ne) im Abschnitt G wird der Satz vor dem Unterabschnitt 1     (5) In§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-\ngestrichen;                                           werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761 ), das\nf) in der Nummer 1700 werden vor dem Wort „höch-\nzuletzt durch Artikel 1O Abs. 16 des Gesetzes vom\nstens\" die Worte „mindestens 40 DM und\" einge-\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355) geändert worden ist,\nfügt;\nwird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\ng) in den Nummern 1701, 1730, 1756 und 1770 wer-         und folgender Halbsatz angefügt:\nden jeweils die Worte „höchstens 10 000 DM\" ge-\nstrichen;                                             „es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nh) in den Nummern 1703, 1705, 1707, 1751, 1753 und       keiten) in den Fällen des§ 52 Abs. 2 Satz 3 und des§ 69\n1755 werden jeweils die Worte „höchstens              Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\"\n5 000 DM\" gestrichen;\ni) die Nummer 1720 erhält folgende Fassung:\n,, 1720 Verwerfung des Einspruchs nach Be-                                       Artikel 6\nginn der Hauptverhandlung .......... ½\";                        Übergangsvorschriften\nj) in der Nummer 1771 werden die Worte ,,- höch-\n(1) § 67 Satz 1 des .Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nstens 10 000 DM-\" gestrichen;\nten und § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung\nk) nach der Nummer 1773 wird folgender Unterab-           in der Fassung dieses Gesetzes sind nur anzuwenden,\nschnitt eingefügt:                                     wenn der Bußgeldbescheid oder der Strafbefehl nach dem\n,,VIII. Verfahren mit abschließen-             Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist. Satz 1\nder Entscheidung im Falle              gilt entsprechend für die Frist nach § 100 Abs. 2 Satz 1,\ndes § 25 a des Straßenver-             § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 11 O Abs. 2 Satz 1\nkehrsgesetzes                          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\ndieses Gesetzes.\n1780 Entscheidung des Gerichts ...... 40 DM\n1781 Entscheidung der Staats-                           (2) Sind im Verfahren nach Einspruch gegen einen\nanwaltschaft ................. 20 DM\".       Bußgeldbescheid die Akten vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes beim Gericht eingegangen, so bleibt es für die\n(2) Dem § 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im        Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs und\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, ver-       die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4\nNr. 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677)              (3) § 107 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:            widrigkeiten rst nicht anzuwenden, wenn der Bußgeldbe-\nscheid vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen\n,,(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         worden ist.\nRechtsverordnung abweichend von der Justizbeitrei-\nbungsordnung zu bestimmen, daß Gerichtskosten in den                (4) § 109 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nFällen des § 109 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswid-         auf die Auslagen des Betroffenen, die vor dem Inkrafttre-\nrigkeiten und des § 55 des Gerichtskostengesetzes nach         ten dieses Gesetzes entstanden sind, nicht anzuwenden.\nVorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die\nLandesregierungen können die Ermächtigung durch                    (5) Auf Beschwerden sowie auf Anträge auf gerichtliche\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung über-          Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbe-\ntragen.\"                                                       hörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind,\nwenn die anzufechtende Entscheidung beim Inkrafttreten\n(3) § 105 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für            dieses Gesetzes bereits erlassen worden ist, die §§ 306,\nRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-    311 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fas-\nrungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-          sung anzuwenden.\nsung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n4. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2141) geändert worden ist,             (6) § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes ist in Verfah-\nerhält folgende Fassung:                                       ren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet","984                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nworden sind, nicht anzuwenden. § 26 Abs. 3 des Straßen-                                Artikel 8\nverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist\nBerlin-Klausel\nauch auf Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind; war         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\njedoch die Verjährung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbereits eingetreten, so bleibt es dabei.\nArtikel 9\nInkrafttreten\nArtikel 7\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nNeufassung des Gesetzes                      Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft,\nüber Ordnungswidrigkeiten                     soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des           (2) § 51 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswid-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der vom Inkrafttre-    rigkeiten in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe a,\nten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-        Artikel 1 Nr. 30, Artikel 3 und Artikel 5 Abs. 2 treten am\nsetzblatt bekanntmachen.                                     Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}