{"id":"bgbl1-1986-30-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":30,"date":"1986-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/30#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_30.pdf#page=17","order":8,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"1986-06-27T00:00:00Z","page":961,"pdf_page":17,"num_pages":10,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                961\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 27. Juni 1986\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 27. Juni 1986\n(BGBI. 1S. 953) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in\nder ab 1. August 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 19. August 1978 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung See vom\n5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017),\n2. die am 1. September 1982 in Kraft getretene 1. See-Gefahrgut-Änderungsver-\nordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1113),\n3. die am 19. September 1985 in Kraft getretene Verordnung zur Übertragung\ngefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918),\n4. die am 1 . August 1986 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 5, des§ 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und des§ 6 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(BGBI. 1 S. 2121) sowie nach § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten,\nzu 2. des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter sowie des § 25 der Gefahrgutverord-\nnung See,\nzu 3. des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter,\nzu 4. des § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter, des§ 1 der Verordnung zur Übertragung\ngefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\nvom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nund Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n(BGBI. 1 S. 1314) sowie nach§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975\n(BGBI. 1 S. 80).\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","962                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)\n1. Allgemeine Vorschriften                                               § 1a\nSicherheitspflichten\n§ 1\nDie an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschif-\nAnwendungsbereich                         fen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung (§ 2 Abs. 2  sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter)         fen, um Schadensfälle zu verhindern und die Auswirkun-\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen, die berechtigt sind, die  gen etwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu\nBundesflagge zu führen. Von den Vorschriften des Absat-       halten.\nzes 4 und der§§ 4 bis 9 darf abgewichen werden, soweit                                    §2\ndas maßgebende Recht des ausländischen Ladehafens                                   Zuständigkeiten\nabweichende Regelungen vorschreibt oder zuläßt.\n(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind fol-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung        gende Behörden zuständig:\ngefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte, des\nBundesgrenzschutzes, der Polizeien und Kampfmittel-           1. der Bundesminister für Verkehr,\nräumdienste der Länder, soweit dies Gründe der Verteidi-      2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\ngung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampf-\n3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden,\nmittelräumung erfordern.\n4. die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden,\n(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefährliche\nGüter befördern, gelten:                                      5. die Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin,\n1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung              6. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\ngefährliche Güter laden, die Vorschriften dieser Verord-     Braunschweig,\nnung mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 1 ;                7. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu-\n2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung einen            chungen, Heimerzheim,\nOrt zum Löschen oder zum Aufenthalt anlaufen, der§ 1     8. das Bundesgesundheitsamt, Berlin,\nAbs. 5 Satz 2 und 3 sowie die §§ 2, 3 und 11 a bis 24\ndieser Verordnung;                                       9. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg.\n3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches dieser Ver-            (2) Nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne\nordnung die Bestimmungen des Kapitels VII des Inter-     des Absatzes 1 Nr. 3 sind die Verwaltungsbehörden des\nnationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des        Landes, in dessen Gebiet\nmenschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141)\n1. der Umschlagshafen oder,\nsowie der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die §§ 11 a bis\n16, 22 und 24 dieser Verordnung.                         2. falls das gefährliche Gut außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung geladen wird, der Löschhafen\n(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See-         oder,\nschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen nur befördert\nwerden, wenn dies nach dem Gesamtverzeichnis und den          3. falls dieser nicht zum Geltungsbereich dieser Verord-\nStoffseiten der Klassen 1 bis 9 der Anlage zugelassen ist.        nung gehört, der Heimat- oder Registerhafen\nFür zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter müs-        liegt.\nsen die Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-\nten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einleitung und         (3) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im Sinne des\nKlassen 1 bis 9, eingehalten werden.                         Absatzes 1 Nr. 4 sind\n1. in den Häfen die nach Landesrecht zuständigen Be-\n(5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern,\nhörden,\nmuß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord mitgeführt\nwerden. Bei der Beförderung unverpackter gefährlicher         2. auf den Bundeswasserstraßen und in den bundeseige-\nGüter braucht die Anlage zu dieser Verordnung nicht an            nen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nBord mitgeführt zu werden; in diesem Fall müssen jedoch          Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten\ndie für das betreffende Seeschiff jeweils geltenden Rege-         Wasser- und Schiffahrtsämter. Als Schiffahrtspolizeibe-\nlungen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt wer-          hörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-\nden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge genügt es,             schutzpolizei der Länder nach den Vereinbarungen\nwenn sie die von der International Maritime Organization         zwischen dem Bund und den Ländern über die Aus-\n(IMO) bekanntgemachten vergleichbaren Codes an Bord              übung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben\nmitführen.                                                       (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                963\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas-    Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage zu\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977, BGBI. 1     dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtverzeichnis\ns. 1314).                                              der Anlage mit ihrem richtigen technischen Namen in\ndeutscher und englischer Sprache aufgeführt. Gefährliche\n(4) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben       Güter, die im Gesamtverzeichnis nicht genannt sind, müs-\nwahr, die ihnen in der Anlage unter „Zusätzlich gilt\" aus-  sen unter dem für sie zutreffenden Begriff „Nicht anderwei-\ndrücklich zugewiesen sind.                                  tig genannt (N.A.G.)\" der jeweiligen Klasse befördert\nwerden.\n§3\n(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufgeführte\nAusnahmen                          Mischungen oder Lösungen von gefährlichen mit unge-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag für   fährlichen Gütern sind nach den gleichen Anforderungen\nEinzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allgemein Aus- wie für das namentlich aufgeführte gefährliche Gut zu\nnahmen von dieser Verordnung zulassen.                      befördern, wenn sie eine dem ungemischten oder ungelö-\nsten gefährlichen Gut vergleichbare Gefahr aufweisen.\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\n(3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefährlicher\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut    Güter untereinander sind in diejenige Klasse einzuordnen,\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder     die der den Mischungen oder Lösungen innewohnenden\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar wäre\ngrößten Gefahr entspricht. Die Rangfolge der Gefahren\nund wenn                                               bestimmt sich nach Unterabschnitt 5.2 der Allgemeinen\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die Einleitung der Anlage.\nnach den vom Gut ausgehenden Gefahren erforderlich\nsind, dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-         (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in\nsprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen      § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die Ausrü-\ndiesem Stand nicht, so muß die Zulassung der Aus-      stung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemika-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als   lien als Massengut, Kapitel VI namentlich aufgeführt sind,\nvertretbar angesehen werden können.                     sofern sie in Tankschiffen befördert werden.\n(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sachver-\nständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und Behälter-                              §5\nbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher                       Verpackung gefährlicher Güter\nGüter mit Seeschiffen zusammenhängende Fragen über\ndie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorzulegen. In       (1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 letzter Satz müssen in       1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das\ndiesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dar-        betreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zugelasse-\ngestellt werden. Außerdem muß begründet werden, wes-         nen Verpackungen verwendet werden, die nach einem\nhalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die          Baumuster hergestellt worden sind, das hinsichtlich der\nverbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird.        Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung den vom Bundes-\nDer Bundesminister für Verkehr oder die nach Landes-         minister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 24. August\nrecht zuständigen Behörden können die Vorlage weiterer       1985 bekanntgegebenen\nGutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder       - Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der\nim Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten         Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für\nselbst anfordern.                                               die Beförderung gefährlicher Güter - R 002 - und\n(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-       - Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung der\nnen in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend von den           Kennzeichnung von Verpackungen zum Transport\nAbsätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle Ausnahmen          gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -\nvon dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit wäh-     entsprechen.\nrend der Beförderung gewährleistet ist.\n(2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2\n(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4            und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut jeweils\nzugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe-   vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpackungen ver-\nhalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die    wendet werden, die den Bestimmungen in der Anlage,\nauferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur     Klassen 2 und 7, entsprechen.\nEinschränkung der von der Beförderung ausgehenden\nGefahren erweisen. Die Ausnahmen dürfen auf die Dauer\nvon höchstens 3 Jahren erteilt werden.                                                   §6\nZusammenpackung\nII. Voraussetzungen für die Verladung                 (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse dürfen\nmiteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern zusam-\ngefährlicher Güter\nmengepackt werden, wenn sie miteinander verträglich\nsind.\n§4\n(2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klassen\nGefährliche Güter\ndürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern zusammen-\n(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände,          gepackt werden, wenn sie miteinander verträglich sind und\nMischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige           für die betreffenden Klassen in der Anlage, Allgemeine","964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEinleitung Nr. 15.8.6 oder in den Einleitungen und auf den    - Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamtmenge\nStoffseiten der Anlage in den einzelnen Klassen keine            des beschriebenen Gefahrgutes (Volumen und Gewicht\nTrennung vorgeschrieben ist.                                     und bei explosiven Stoffen Nettogewicht des Explosiv-\nstoffes);\n(3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpackungs-\nvorschriften für das gefährlichste Gut unter Berücksichti-    - der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C liegt.\ngun~I seiner Verpackungsgruppe einzuhalten.                   Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären:\n1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die Bezeich-\n§7                                   nung mit dem richtigen technischen Namen und Kenn-\nKennzeichnung und Beschriftung                        zeichnung den Vorschriften der in der Anlage wieder-\ngegebenen deutschen Übersetzung des „IMDG-Code\"\n(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,             entsprechen und daß die Güter sich in einem für die\nFrachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein-             Beförderung geeigneten Zustand befinden,\nheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern müssen bei\nder Beförderung mit Seeschiffen nach den Vorschriften der     2. falls die Güter mit anderen in einem Versandstück\nAnlage, Allgemeine Einleitung,          Unterabschnitte 7.3       zusammengepackt sind, daß die Vorschriften in § 6\nund 7.4 gekennzeichnet und plakatiert werden. Jedes Ver-          beachtet worden sind.\nsandstück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit              (2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff befördert\ndem richtigen technischen Namen des Stoffes oder              werden sollen, müssen mit einem Verladeschein angelie-\nGegenstandes beschriftet werden.                              fert werden. Der Aussteller des Verladescheins hat die\n(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,         Angaben aus der Bescheinigung (Verantwortlichen Erklä-\nFrachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein-         rung) richtig und vollständig in den Verladeschein zu über-\nheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern sind darüber      nehmen. Im Verladeschein ist der Name des Ausstellers\nhinaus auch entsprechend den Sekundärgefahren des             anzugeben.\nGutes, auch wenn dies nach der Anlage, Allgemeine Ein-           (3) Der Verladeschein muß durch mindestens 1O mm\nleitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 nicht ausdrücklich       breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen gekennzeichnet\nvorgeschrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle müs-     werden.\nsen die für die Kennzeichnung von Sekundärgefahren\nverwendeten Gefahrzettel hinsichtlich Größe, Form und            (4) Güter einer oder verschiedener Klassen dürfen in\nFarbe den vorgeschriebenen Mustern nach der Anlage,           einem Verladeschein zusammen aufgeführt werden, wenn\nAllgemeine Einleitung, Unterabschnitt 8.3 entsprechen         diese Güter\nund dürfen in der unteren Spitze keine eine Klasse            1. in Versandstücken zusammengepackt sind,\nbezeichnende Nummer tragen.\n2. in Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungs-\n(3) Zusätzliche Kennzeichen und Aufschriften sind              einheiten zusammengeladen sind oder\nzulässig; sie dürfen den Vorschriften der Absätze 1 und 2\n3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten „Stau-\nnicht widersprechen.\nung\" und „Trennung\" der einzelnen Klassen und den\n(4) Die Kennzeichen sind dauerhaft aufzukleben, aufzu-         Angaben auf den Stoffseiten der Anlage in einem Lade-\ndrucken, einzuprägen oder in einer anderen geeigneten             raum gestaut werden dürfen.\nWeise zu befestigen. Nur wenn dies nicht möglich ist,\n(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle weiteren\ndürfen sie auch auf Täfelchen aus einem geeigneten Mate-\nfür die Beförderung erforderlichen Unterlagen in dem Ver-\nrial aufgeklebt oder anderweitig angebracht werden.\nladeschein zu vermerken und diesem beizufügen.\n§8                                  (6) Der Verladeschein und die gegebenenfalls nach\nAbsatz 5 beizufügenden Unterlagen sind dem Schiffsfüh-\nBeförderungspapiere                        rer zu übergeben und bis zur Beendigung der Reise mitzu-\n(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat in führen.\nden Fällen des § 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen, der den              (7) Werden verpackte gefährliche Güter in Container\nVerladeschein (Schiffszettel) auszufüllen hat, eine           verladen, ist von den für die Beladung des Containers\nBescheinigung (Verantwortliche Erklärung) zu übergeben.       Verantwortlichen die in der Anlage, Allgemeine Einleitung,\nIn der Bescheinigung ist anzugeben:                           Nr. 12.3. 7 geforderte Bescheinigung (Container-Packzerti-\n- der richtige technische Name; für Gase der Klasse 2         fikat) auszustellen. Die Bescheinigung (Container-Pack-\nmuß zusätzlich die Gefahr angegeben werden, und            zertifikat) ist dem Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt\nzwar durch die Worte „entzündbar\", ,,oxydierend\", ,,gif-   ist im Verladeschein aufzunehmen.\ntig\" und/oder „ätzend\";\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförderungen\n- die Nummer der Klasse und soweit vorhanden der              von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern in Tank-\nUnterklasse; für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1     schiffen nach § 11 a Abs. 2.\nmuß nach der Unterklasse die Verträglichkeitsgruppe\nund die Staukategorie angegeben werden;                                                §9\n- die U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff in die-                 Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen\nser Anlage angegeben ist;\n(1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter\n- die EmS-Nr;\nmuß in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)\n- die MFAG-Tafel-Nr;                                          nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                  965\n1. die Merkblattnummer für Unfall-Maßnahmen (EmS-Nr)         führer oder einem Beauftragten ausgehändigt worden\nund                                                     sind. Wird der Verladeschein vor der Verladung nicht dem\nSchiffsführer, sondern einem Beauftragten ausgehändigt,\n2. die     Merkblattnummer     für   Erste-Hilfe-Maßnahmen\nso hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer über\n(MFAG-Tafel-Nr)\nalle Einzelheiten der zu ladenden gefährlichen Güter recht-\naus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben.                zeitig vor der Verladung schriftlich unterrichtet und daß der\nVerladeschein dem Schiffsführer vor Verlassen des\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwenden,\nHafens übergeben wird.\nsoweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18 der Allge-\nmeinen Einleitung der Anlage durchgeführt werden.               (3) Wird der Verladeschein nach Absatz 2 dem Beförde-\n(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtverzeich-   rer rechtzeitig übergeben, so bedarf es keiner besonderen\nnis der Anlage keine Merkblattnummern festgelegt sind,       Anmeldung nach Absatz 1 .\nmuß der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter\n(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftliche\ndie Merkblattnummern in eigener Verantwortung unter\nAnweisung des Schiffsführers oder des Beauftragten auf\nBerücksichtigung der Hinweise im Gesamtverzeichnis\neinem Seeschiff nicht gestaut werden.\nfestlegen. In Zweifelsfällen muß er die Bundesanstalt für\nMaterialprüfung beteiligen.                                     (5) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,\n(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Richt-   Frachtcontainer, ortbewegliche Tanks oder Ladungsein-\nlinien im Einzelfall die Bundesanstalt für Materialprüfung   heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern, die sich in\nzu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertreiber gefährli-  einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung\ncher Güter dies vor Beginn der erstmaligen Beförderung       nicht zuläßt, dürfen nicht verladen werden.\neines Gutes veranlassen. Die mit der Bundesanstalt\nfür Materialprüfung abgestimmten Notfallausrüstungen,\nSchutz- und Unfallmaßnahmen sind in der Verantwortli-                                   § 11 a\nchen Erklärung oder in einer dieser Erklärung beizufügen-          Beförderung unverpackter gefährlicher Güter\nden Aufstellung anzugeben.\n(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in See-\n(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merkblatt-  schiffen nur unter Beachtung der vom Bundesminister für\nnummern und die Angaben nach Absatz 4 in den Verlade-       Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar 1986 - Bei-\nschein zu übernehmen oder die entsprechende Aufstel-        lage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die sichere Behand-\nlung nach Absatz 4 dem Verladeschein beizufügen.            lung von Schüttladungen bei der Beförderung mit See-\nschiffen\" befördert werden.\n§ 10                               (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als\nWeiterverladung auf Seeschiffe                 Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in Tank-\nschiffen befördert werden, die sich im Hinblick auf Bauart,\n(1) Wer von außerhalb des Anwendungsbereichs dieser      Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Gase oder Chemika-\nVerordnung auf dem Seeweg einkommende gefährliche           lien, die in den nachstehend aufgeführten Codes nament-\nGüter auf Seeschiffe in einer Verpackung weiterverladen     lich genannt sind, dürfen nur in Tankschiffe umgeschlagen\nwill, die nicht der Anlage entspricht, muß dies der nach    oder in Tankschiffen befördert werden, wenn mindestens\nLandesrecht zuständigen Behörde anmelden und glaub-         die Anforderungen des im Bundesanzeiger vom 9. August\nhaft machen, daß die Verpackung mindestens die gleiche      1983 - Beilage 38/83 - bekanntgemachten\nSicherheit gewährleistet, wie eine der für diese Güter in\nder Anlage vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak-      - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur\nkungen.                                                        Beförderung verflüssigter Gase als Massengut [IMCO-\nRes. A.328 (IX)] in der Fassung der Nachträge 1 bis 3\n(2) Kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß die Ver-        oder des\npackung mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet,\n- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur\nkann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Wei-\nBeförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut\nterverladung erlauben, wenn sie feststellt, daß die Weiter-\n[IMCO-Res. A.212 (VII)] in der Fassung der Nachträge\nbeförderung ausreichend sicher durchgeführt werden\n1 bis 9\nkann.\nerfüllt werden.\n§ 11\n(3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung von\nAnmeldung und Übernahme der Ladung                 Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut\n(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Beförderer  ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für Tankschiffe, auf\nso rechtzeitig anzukündigen, daß die Maßnahmen für die      welche die in ·Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften\nvorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können.        anzuwenden sind, ist die Eignung durch ein Zeugnis nach\nDie Anmeldung muß schriftlich bestätigt werden und alle     den Mustern der nach Absatz 2 Satz 2 genannten Vor-\nfür den Verladeschein geforderten Angaben enthalten.        schriften nachzuweisen. Für Tankschiffe, die berechtigt\nsind, die Bundesflagge zu führen, wird das Zeugnis von\n(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3 dürfen auf   der See-Berufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die\neinem Seeschiff erst verladen werden, wenn der Verlade-     Sicherheit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenos-\nschein nach § 8 Abs. 2, alle weiteren Unterlagen nach § 8   senschaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-\nAbs. 5 und das Container-Packzertifikat nach § 8 Abs. 7     gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der\nsowie die Aufstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffs-   Tankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist wäh-","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nrend der Beförderung der genannten gefährlichen Güter          unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord\nan Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Per-       befinden und umgeschlagen werden. Hierbei ist der Stau-\nsonen auf Verlangen vorzulegen.                                platz anzugeben.\n(4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen an Stelle         (3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert,\nder in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deutschen           für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genann-\nÜbersetzungen auch den von der International Maritime          ten Richtlinien besondere Schutzausrüstungen erforder-\nOrganization (IMO) bekanntgemachten internationalen            lich sind, muß der Reeder das Schiff entsprechend ausrü-\nCodes entsprechen. In diesen Fällen ist die Eignung von        sten. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß diese\nTankschiffen unter fremder Flagge zur Beförderung von          Ausrüstung sich jederzeit in einem einsatzbereiten\nGasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut         Zustand befindet.\ndurch ein von der jeweiligen nationalen Schiffssicherheits-\nbehörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-             (4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-\nschaft ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis         flagge zu führen und die gefährliche Güter befördern, muß\nist an Bord von Tankschiffen unter fremder Flagge mitzu-       der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5 genannten\nführen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Ver-       Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten\nlangen vorzulegen.                                             Richtlinien an Bord mitgeführt werden. Seeschiffe unter\nfremder Flagge dürfen an Stelle der in Satz 1 genannten ,\nRichtlinien die entsprechenden internationalen Codes an\nIII. Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschiffen              Bord mitführen.\n§ 14\n§ 12                                               Behandlung der Ladung\nMitführen von Unterlagen auf Seeschiffen\n(1) Bei der Beförderung und Behandlung gefährlicher\n(1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, Güter ist besondere Sorgfalt anzuwenden.\nist eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis\n(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die\nan Bord mitzuführen, in dem die an Bord befindlichen\nLadung während der Beförderung regelmäßig kontrolliert\ngefährlichen Güter mit ihrer Klasse aufgeführt sind und aus\nwird. Art und Umfang der Kontrolle sind den Umständen\nwelcher der Platz, an dem sie geladen sind, ersichtlich ist.\ndes Einzelfalles anzupassen.\nAn Stelle der besonderen Liste oder des besonderen\nVerzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan mitgeführt\nwerden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord nach                                        § 15\nKlassen bezeichnet ausgewiesen sind.                              Unterrichtung des Bundesministers für Verkehr\n(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in verpackter      Wenn während der Beförderung schwerwiegende Män-\nForm oder als Schüttladung befördern, müssen eine Text-       gel an Versandstücken; Straßen- und Schienenfahrzeu-\nausgabe der                                                    gen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\n1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen - AM 002 -\" (Bei-       Ladungseinheiten (Unit Loads) festgestellt werden oder\nlage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom 14. August         sich im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher\n1984) und der                                            Güter schwerwiegende Unfälle ereignen, hat der Schiffs-\nführer für die Unterrichtung des Bundesministers für Ver-\n2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen - AM 003 -\"\nkehr zu sorgen.\n(Beilage zum       Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom\n14. Dezember 1984)                                                                   § 16\nan Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur eine              Verbot des Rauchens und des Gebrauchs\nTextausgabe der in Nummer 2 genannten Richtlinien mit-                       von Feuer und offenem Licht\ngeführt werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ist\n(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-\nden Vorschriften nach den Sätzen 1 und 2 genügt, wenn\ndern, ist im Bereich der Ladung das Rauchen und die\nsie die von der International Maritime Organization (IMO)\nVerwendung von Feuer und offenem Licht verboten.\nbekanntgemachten vergleichbaren internationalen Codes\nan Bord mitführen.                                                (2) Der Schiffsführer hat den in Absatz 1 genannten\nBereich festzulegen und für die Befolgung des Verbotes zu\n(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8\nsorgen.\nAbs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen\nUnterlagen zuständigen Personen auf Verlangen vorzu-                                       § 17\nlegen.                                                                    Elektrische Anlagen in Laderäumen\n§ 13\n(1) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nUnterrichtung und Ausrüstung                   ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich-\nkeitsgruppe S, entzündbare Gase oder entzündbare Flüs-\n(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Besat-\nzung darüber unterrichtet wird, daß sich gefährliche Güter\nsigkeiten mit einem Flammpunkt bis 23     ·c dürfen nur auf\nsolchen Seeschiffen unter Deck verladen oder gelöscht\nan Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren\nwerden, deren elektrische Anlagen in den Laderäumen\nvon ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbe-\nden Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Betriebssicherheit\nsondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.\nmuß bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge\n(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende            zu führen, von der See-Berufsgenossenschaft, bei See-\nPersonen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu sor-       schiffen unter fremder Flagge durch die jeweilige nationale\ngen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen' darüber        Schiffssicherheitsbehörde anerkannt sein ..","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                              967\n(2) Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelun-    4. Es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet\ngen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausge-                 werden.\nführt sein, daß sie während des Umschlages nicht beschä-         5. Im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen durch-\ndigt werden können. Leuchten müssen in Überdruckkap-                geführt werden.\nselung oder in druckfester Kapselung ausgeführt und mit\nausreichend starken Drahtschutzkörben versehen ein.                                          § 20\n(3) Für fest installierte elektrische Anlagen in den betref-    Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag\nfenden Laderäumen sind Schalter mit Kontrollampen                   Die Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag\naußerhalb der Räume anzubringen. Diese müssen anzei-             gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der\ngen, ob die Anlagen unter Spannung stehen.                       Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der\n(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet       Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497),\nwerden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und               zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Ände-\nexplosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten sind         rung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 25. April\nin gutem Zustand und stets betriebsbereit zu halten.             1978 {BGBI. 1S. 586), richtet sich nach§ 36 der Seeschiff-\nfahrtstraßen-Ordnung.\nIV. Vorschriften für den Umschlag                                               § 21\nBe- und Entladen von Tankschiffen\n§ 18                               Für das Laden und Löschen von Tankschiffen mit brenn-\nAllgemeines                          baren Gasen und entzündbaren Flüssigkeiten mit Flamm-\npunkt bis 61 °e gilt folgendes:\nBesteht die Gefahr des Funkenfluges, darf in einem\nAbstand von weniger als 30 m von Funkenquellen auf               1. Während des Ladens, Löschens, Ballastnehmens oder\nSeeschiffen kein Umschlag von explosiven Stoffen und                Entgasens ist auf dem Oberdeck und in allen Räumen,\nGegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen,                 in die explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-\nentzündbaren Flüssigkeiten, entzündbaren festen Stoffen,            Gemische oder entzündbare Flüssigkeiten mit Flamm-\nselbstentzündlichen Stoffen, entzündend (oxydierend) wir-          punkt bis 61 °C eindringen können, das Rauchen, die\nkenden Stoffen und organischen Peroxiden sowie Stoffen             Verwendung von Feuer oder offenem Licht und der\nanderer Klassen, die gleichzeitig als brennbare zu kenn-           Gebrauch von Geräten mit glühenden oder funkenge-\nzeichnen sind, stattfinden. Die Feuerlöscheinrichtungen            benden Teilen sowie die Benutzung funkenreißender\ndes Seeschiffes müssen betriebsbereit und das erforderli-          Werkzeuge verboten.\nche Personal verfügbar sein.                                    2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt werden,\nmüssen betriebssicher sein. Insbesondere dürfen nur\n§ 19                                betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwen-\ndet werden. Beim Umschlag von brennbaren Gasen\nBesondere Maßnahmen                             oder brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis\n(1) Können die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 nicht        61 °e ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines\nerfüllt werden, sind vor dem Umschlag der dort genannten           kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstückes an\ngefährlichen Güter die elektrischen Anlagen für diese              den Enden der elektrisch leitenden Schlauchleitungen\nLaderäume von der Stromversorgung abzutrennen und                  oder Rohrverbindungen eine wirksame Potentialtren-\ngegen unbefugtes Wiedereinschalten der Stromzufuhr zu              nung zwischen Seeschiff und Umschlaganlage oder\nsichern. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß diese          dem anderen Seeschiff herzustellen. Die vom isolieren-\nMaßnahme bis zur vollständigen Entladung dieser Güter              den Zwischenstück abgehenden Schlauchleitungen\nwirksam bleibt.                                                    oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitfähig\nsein und mit der Umschlaganlage, zu der sie führen,\n(2) Bei Dunkelheit muß der Umschlagsbereich ausrei-            oder den Seeschiffen, an denen sie angeschlossen\nchend beleuchtet sein.                                             sind, elektrisch leitend verbunden sein. Während des\nUmschlags dürfen diese und andere Verbindungen\n(3) Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag von             weder hergestellt noch getrennt werden. Ferner muß\nexplosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff,             sichergestellt sein, daß die Potentialtrennung nicht\nausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich-                durch andere betrieblich bedingte Verbindungen zwi-\nkeitsgruppe S, sowie beim Umschlag von entzündbaren                schen Seeschiff und Umschlaganlage oder anderem\nGasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt                Seeschiff aufgehoben wird.\nbis 55 °e während der gesamten Liegezeit folgende Vor-\nschriften beachtet werden:                                      3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß weder an\nden Schlauchleitungen noch an den etwa verlegten\n1 . Der Umschlag je schiffsseitig zu überwachen.                    elektrischen Kabeln Zugbeanspruchungen auftreten\n2. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeugen muß                 können. Schlauchleitungen und Kabel dürfen durch die\ngewährleistet sein, daß sie bei Gefahr sofort verholen         Bewegung des Schiffes nicht der Gefahr von Beschädi-\nkönnen. An Deck belegte Leinen müssen klar zum                 gungen ausgesetzt sein.\nSchleppen am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserli-\n4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden Vorar-\nnie über Bord hängen.\nbeiten (wie Verlegen der Schläuche, Herstellen der\n3. Bei Gewitter in unmittelbarer Nähe und bei den                   Schlauchverbindungen, richtige Stellung der Ventile in\nUmschlag gefährdenden Verhältnissen am Liegeplatz              den Leitungen, Isolierungen, leitende Verbindungen,\nist der Umschlag verboten.                                     Bereitstellen von Feuerlöschgeräten) dürfen nur von","968                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsachkundigen Personen ausgeführt werden. Vor                d) § 7 nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kenn-\nBeginn des Pumpens ist dafür zu sorgen, daß alle                zeichnet, plakatiert oder beschriftet,\nVerbindungen einwandfrei hergestellt sind. Bei belade-      e) § 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verantwortliche Er-\nnen und nicht entgasten leeren Tankschiffen müssen              klärung) nicht oder mit unrichtigen oder unvollstän-\nalle Öffnungen, die den Tank mit der Außenluft verbin-          digen Angaben übergibt,\nden, fest geschlossen sein. Ausgenommen sind die\nüber Deck geführten an ihrer Mündung mit wirksamen          f) § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Verantwortliche\nFlammendurchschlagsicherungen versehenen Entga-                 Erklärung) die Merkblattnummern für Unfall- oder\nsungsrohre.                                                     Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig angibt,\n5. Die Betriebssicherheit der Schläuche und Anschluß-\nstücke ist während des Umschlags von dem für die            g) § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung der Bundes-\nAufsicht Verantwortlichen laufend zu überwachen.                anstalt für Materialprüfung veranlaßt,\nWährend des Umschlages ist sicherzustellen, daß bei         h) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein\nGefahr die Pumpen sofort gestoppt und die Absperrvor-           Tankschiff umschlägt oder in einem Tankschiff be-\nrichtungen an Bord, auf der Umschlaganlage und an               fördern läßt oder\nLand sofort geschlossen werden können. Es ist Vor-\nsorge zu treffen, daß keine Flüssigkeiten auf die Was-   2. als Aussteller des Verladescheins entgegen\nserfläche gelangen können, insbesondere sind vor            a) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die Angaben\nUmschlagsbeginn die Speigatten zu schließen.                    aus der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig übernimmt,\n§ 22\nb) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter\nSchäden und Meldepflichen                           zusammen in einem Verladeschein aufführt,\n(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Sraßen-         c) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforderlichen\nund Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbewegli-             weiteren Unterlagen nicht oder nicht vollständig bei-\nchen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads) bemerkt,             fügt,\nhat dies dem Schiffsführer oder dem sonst für den              d) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügende\nUmschlag Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete             Unterlagen dem Schiffsführer nicht übergibt oder\nhat die erforderlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung\nder durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu tref-         e) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container-\nfen. Er hat die nach Landesrecht zuständige Behörde zu             Packzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt oder\nverständigen.                                                      den Inhalt der Bescheinigung (Container-Packzerti-\nfikat) in den Verladeschein nicht, nicht richtig oder\n(2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die            nicht vollständig aufnimmt oder\nGefahr des Freiwerdens besteht, hat der Schiffsführer\noder der für den Umschlag Verantwortliche alle Maßnah-      3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher\nmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner        entgegen\nunverzüglich die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden zu\na) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder nicht\nunterrichten. § 20 Abs. 2 und § 37 Abs. 6 der Seeschiff-\nwie dort vorgeschrieben kennzeichnet oder plaka-\nfahrtstraßen-Ordnung bleiben unberührt.\ntiert,\n§ 23                                b) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie dort\nvorgeschrieben kennzeichnet,\nSicherheitsvorschriften in den Häfen\nc) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft\nDie §§ 18 bis 22 finden keine Anwendung, wenn in den             kennzeichnet oder\nHäfen besondere Sicherheitsvorschriften bestehen.\nd) § 8 Abs. 7 die Bescheinigung (Container-Packzerti-\nfikat) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aus-\nV. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften                    stellt oder\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher entgegen\n§ 24\na) § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter vor Aushändi-\nBußgeldvorschriften                             gung der dort aufgeführten Unterlagen an den\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des             Schiffsführer oder einen Beauftragten verlädt,\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,       b) § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne schriftliche An-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                     weisung des Schiffsführers oder seines Beauftrag-\nten auf Seeschiffen staut,\n1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter ent-\ngegen                                                        c) § 11 Abs. 5 verlädt,\na) § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter zur Beförderung       d) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein\nübergibt,                                                    Tankschiff umschlägt,\nb) § 5 für gefährliche Güter Verpackungen verwendet,        e) § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß alle Verbin-\ndie den Anforderungen für das betreffende Gut nicht          dungen einwandfrei hergestellt sind,\nentsprechen,                                             f) § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnah-\nc) § 6 gefährliche Güter zusammenpackt,                         men trifft,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                    969\ng) § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht              o) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\noder nicht rechtzeitig unterrichtet oder                       die für den Einsatz Verantwortlichen unterrichtet\nwerden,\nh) § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der\nGefahr nicht trifft oder                                   p) entgegen§ 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß\ndle Schutzausrüstung sich jederzeit in einem ein-\ni) § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiffahrtspolizei-\nsatzbereiten Zustand befindet,\nbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nq) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\n5. als Reeder                                                          die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,\na) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika-             r) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das Rauch-\nlien in einem Tankschiff befördert,                            verbot nicht festlegt,\nb) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eignung             s) entgegen§ 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen\nnicht durch ein Zeugnis nachweist,                             Maßnahmen trifft,\nc) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a           t) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behör-\nAbs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,                                  de nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nd) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht oder         u) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Besei-\nnicht vollständig mit der besonderen Schutzaus-                tigung der Gefahr nicht trifft oder\nrüstung ausrüstet oder                                     v) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiff-\ne) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß               fahrtspolizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig un-\neine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 genannten Vor-              terrichtet oder\nschriften sowie der in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-   8. als für die Aufsicht Verantwortlicher\nten Richtlinien an Bord mitgeführt werden oder\nentgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit der\n6. als Beauftragter entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht              Schläuche oder Anschlußstücke nicht überwacht.\ndafür sorgt, daß der Schiffsführer vor der Verladung           (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi-\nschriftlich unterrichtet oder der Verladeschein vor Ver-    drigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See, der\nlassen des Hafens übergeben wird oder                       Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen sind die\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen zuständig, im übrigen\n7. als Schiffsführer\ndie nach Landesrecht zuständigen Behörden.\na) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter beför-\n. dert,                                                                                § 25\nb) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck dieser                                  (weggefallen)\nVerordnung an Bord nicht mitführt,\nc) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen nach                                         § 26\n§ 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt,                                Übergangsvorschriften\nd) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackungen\n(1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der Angabe\nbefördert, die den Anforderungen für das betreffen-\nder Merkblattnummer für Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnah-\nde Gut nicht entsprechen,\nmen in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)\ne) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder die          abgesehen werden, wenn der Hersteller oder Vertreiber\nbeizufügenden Unterlagen nicht mitführt,               der gefährlichen Güter der Sendung für jedes gefährliche\nf) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,                            Gut oder eine Gruppe von gefährlichen Gütern Unfallmerk-\nblätter beigibt, die den Anforderungen des § 9 dieser Ver-\ng) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika-         ordnung in der Fassung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1\nlien in einem Tankschiff befördert,\nS. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni\nh) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a      1982 (BGBI. 1S. 1113) entsprechen. In der Bescheinigung\nAbs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,                          (Verantwortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfall-\nmerkblätter zu vermerken.\ni) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 3\ndas Zeugnis nicht mitführt,                               (2) Die auf Grund-früher geltender Fassungen des § 3\nj) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 4         dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen\ndas Zeugnis zuständigen Personen auf Verlangen         treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.\nnicht vorlegt,\n§ 27\nk) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere Liste\noder das besondere Verzeichnis an Bord nicht mit-                              Berlin-Klausel\nführt,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor-         tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nschriften nicht oder nicht vollständig mitführt,       die Beförderung gefährlicher Güter und § 134 des Geset-\nm) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen Per-         zes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nsonen auf Verlangen nicht vorlegt,\n§ 28\nn) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die\nBesatzung unterrichtet wird,                               (Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften)","970                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 21, ausgegeben am 1. Juli 1986\nTag                                                                              Inhalt                                                                                  Seite\n20. 6. 86      Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 54 über Luftreifen für Nutzfahrzeuge und\nihre Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       718\n25. 6. 86     Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens\nvom 15. Februar 1972 zur Ver,hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe\nund Luftfahrzeuge sowie zur Anderung ~er Hohe-See-Einbringungsverordnung (1. Anderungsverord-\nnung zum Osloer Meeresumweltschutz-Ubereinkommen und der Hohe-See-Einbringungsverordnung)                                                                     719\n2129-10-1\n2. 6. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des\nEuropäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            721\n2. 6. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und\ndes Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . .                                                              722\n5. 6. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger\nVerfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        723\n5. 6. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkom-\nmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  724\n5. 6. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über finanzielle Zusammenarbeit                                                               724\n5. 6. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      726\n5. 6. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Korea über Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der l:(ernenergie . . . .                                                        726\n9. 6. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dominicanischen Investitionsförderungsvertrags                                                              730\n9. 6. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens                                                                    731\n11. 6. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich\nder nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Remich/Nennig                                                                 731\nDie Regelung Nr. 54 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger - wird als\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der\nAnlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nPreis des Anlagebandes: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}