{"id":"bgbl1-1986-30-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":30,"date":"1986-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_30.pdf#page=9","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen","law_date":"1986-06-27T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                   953\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\nVom 27. Juni 1986\nAuf Grund                                                                 bens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) sowie der\n§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die§§ 11 a bis 16,\n- des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförde-                       22 und 24 dieser Verordnung.\"\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur                c) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die nachfolgen-\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf                  den Absätze 4 und 5 ersetzt:\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September                       ,,(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf\n1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für                   Seeschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen,                          nur befördert werden, wenn dies nach dem Ge-\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in                      samtverzeichnis und den Stoffseiten der Klassen 1\nVerbindung mit § 1 der genannten Verordnung und des                  bis 9 der Anlage zugelassen ist. Für zur Beförde-\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Gesetzes über                 rung zugelassene gefährliche Güter müssen die\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-                Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-\nfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni                 ten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einlei-\n1977 (BGBI. 1 S. 1314) sowie nach § 36 Abs. 3 des                    tung und Klassen 1 bis 9, eingehalten werden.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1                          (5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-\nS. 80) wird vom Bundesminister für Verkehr                          dern, muß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord\nmitgeführt werden. Bei der Beförderung unver-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\npackter gefährlicher Güter braucht die Anlage zu\ndieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu\nArtikel 1                                 werden; in diesem Fall müssen jedoch die für das\nDie Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter              betreffende Seeschiff jeweils geltenden Regelun-\nmit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1017), zuletzt            gen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt\ngeändert durch die Verordnung vom 12. September 1985                  werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ge-\n(BGBI. 1 S. 1918), wird wie folgt geändert:                           nügt es, wenn sie die von der International Mariti-\nme Organization (IMO) bekanntgemachten ver-\ngleichbaren Codes an Bord mitführen.\"\n1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt\ngeändert:\n,,(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)\".                     3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n,,§ 1 a\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                       Sicherheitspflichten\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Absatzes 5\"               Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-.\ngeändert in „Absatzes 4\".                                  schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkeh-\nrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern\n,,(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefähr-\nund die Auswirkungen etwaiger Schadensfälle so ge-\nliche Güter befördern, gelten:\nring wie möglich zu halten.\"\n1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung gefährliche Güter laden, die Vorschriften\ndieser Verordnung mit Ausnahme des Absatzes 5     4. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „Zusätzliche Bemer-\nSatz 1;                                               kungen\" durch die Worte „Zusätzlich gilt\" ersetzt.\n2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung einen Ort zum Löschen oder zum Aufent-\n5. § 3 erhält folgende Fassung:\nhalt anlaufen, der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie\ndie§§ 2, 3 und 11 a bis 24 dieser Verordnung;                                     ,,§ 3\n3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches die-                                     Ausnahmen\nser Verordnung die Bestimmungen des Kapi-                (1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag\ntels VII des Internationalen Übereinkommens         · für Einzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allge-\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Le-              mein Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,               gefährliche Gut zu befördern, wenn sie eine dem\nwenn                                                          ungemischten oder ungelösten gefährlichen Gut ver-\n1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut     gleichbare Gefahr aufweisen.\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre               (3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefähr-\noder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar          licher Güter untereinander sind in diejenige Klasse\nwäre und wenn                                            einzuordnen, die der den Mischungen oder Lösungen\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen,       innewohnenden größten Gefahr entspricht. Die Rang-\ndie nach den vom Gut ausgehenden Gefahren                folge der Gefahren bestimmt sich nach Unterabschnitt\nerforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und        5.2 der Allgemeinen Einleitung der Anlage.\nTechnik entsprechen. Entsprechen die Sicher-                (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in\nheitsvorkehrungen diesem Stand nicht, so muß die         § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die\nZulassung der Ausnahme im Hinblick auf die ver-          Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher\nbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen             Chemikalien als Massengut, Kapitel VI namentlich\nwerden können.\naufgeführt sind, sofern sie in Tankschiffen befördert\n(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sach-       werden.\"\nverständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und\nBehälterbau oder für andere mit der Beförderung ge-\n7. § 5 erhält folgende Fassung:\nfährlicher Güter mit Seeschiffen zusammenhängende\nFragen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun-                                    ,,§ 5\ngen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2                         Verpackung gefährlicher Güter\nletzter Satz müssen in diesem Gutachten auch die\n(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-\nverbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außer-\nse 1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das\ndem muß begründet werden, weshalb die Zulassung\nbetreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zuge-\nder Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Ge-\nlassenen Verpackungen verwendet werden, die nach\nfahren als vertretbar angesehen wird. Der Bundes-\neinem Baumuster hergestellt worden sind, das hin-\nminister für Verkehr oder die nach Landesrecht zu-\nsichtlich der Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung\nständigen Behörden können die Vorlage weiterer Gut-\nden vom Bundesminister für Verkehr im Bundesanzei-\nachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder\nger vom 24. August 1985 bekanntgegebenen\nim Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gut-\nachten selbst anfordern.                                          Richtlinien über das Verfahren für die Durchfüh-\nrung der Bauartprüfung und die Zulassung von\n(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                  Verpackungen für die Beförderung gefährlicher\nkönnen in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend                  Güter - R 002 - und\nvon den Absätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle\nAusnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn                    Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung\ndie Sicherheit während der Beförderung gewährleistet              der Kennzeichnung von Verpackungen zum Trans-\nist.                                                              port gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -\nentsprechen.\n(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4\nzugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem              (2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-\nVorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß         sen 2 und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut\nsich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als un-          jeweils vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak-\nzureichend zur Einschränkung der von der Beförde-             kungen verwendet w~rden, die den Bestimmungen in\nrung ausgehenden Gefahren erweisen. Die Ausnah-               der Anlage, Klasse 2 und 7 entsprechen.\"\nmen dürfen auf die Dauer von höchstens 3 Jahren\nerteilt werden.\"\n8. § 6 erhält folgende Fassung:\n6. § 4 erhält folgende Fassung:                                                            ,,§ 6\n,,§ 4                                                 Zusammenpackung\nGefährliche Güter                           (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse\n(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände,            dürfen miteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern\nMischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige             zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-\nträglich sind.\nBegriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage\nzu dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtver-              (2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klas-\nzeichnis der -Anlage mit ihrem richtigen technischen          sen dürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern\nNamen in deutscher und englischer Sprache aufge-              zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-\nführt. Gefährliche Güter, die im Gesamtverzeichnis            träglich sind und für die betreffenden Klassen in der\nnicht genannt sind, müssen unter dem für sie zutref-          Anlage, Allgemeine Einleitung, Nr. 15.8.6 oder in den\nfenden Begriff „Nicht anderweitig genannt (N.A.G.)\"           Einleitungen und auf den Stoffseiten der Anlage in den\nder jeweiligen Klasse befördert werden.                       einzelnen Klassen keine Trennung vorgeschrieben ist.\n(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufge-             (3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpak-\nführte Mischungen oder Lösungen von gefährlichen             kungsvorschriften für das gefährlichste Gut unter Be-\nmit ungefährlichen Gütern sind nach den gleichen             rücksichtigung seiner Verpackungsgruppe einzu-\nAnforderungen wie für das namentlich aufgeführte             halten.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                     955\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                             men und Kennzeichnung den Vorschriften der\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                              in der Anlage wiedergegebenen deutschen\nÜbersetzung des „IMDG-Code\" entsprechen\n,,Kennzeichnung und Beschriftung\".\nund daß die Güter sich in einem für die Beförde-\nb) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                        rung geeigneten Zustand befinden,\n,,(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-                2. falls die Güter mit anderen in einem Versand-\nzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und                      stück zusammengepackt sind, daß die Vor-\nLadungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen                        schriften in § 6 beachtet worden sind.\"\nGütern müssen bei der Beförderung mit Seeschif-\nfen nach den Vorschriften der Anlage, Allgemeine            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nEinleitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 gekenn-                    ,,(3) Der Verladeschein muß durch mindestens\nzeichnet und plakatiert werden. Jedes Versand-                    10 mm breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen\nstück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit                  gekennzeichnet werden.\"\ndem richtigen technischen Namen des Stoffes oder\nGegenstandes beschriftet werden.                            c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-                  ,,(4) Güter einer oder verschiedener Klassen dür-\nzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und                 fen in einem Verladeschein zusammen aufgeführt\nLadungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen                   werden, wenn diese Güter\nGütern sind darüber hinaus auch entsprechend                     1. in Versandstücken zusammengepackt sind,\nden Sekundärgefahren des Gutes, auch wenn dies\n2. in Ladungseinheiten (Units Loads) oder Beför-\nnach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Unterab-\nderungseinheiten zusammengeladen sind oder\nschnitte 7.3 und 7.4 n·icht ausdrücklich vorge-\nschrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle                  3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten\nmüssen die für die Kennzeichnung von Sekundär-                        ,,Stauung\" und „Trennung\" der einzelnen Klas-\ngefahren verwendeten Gefahrzettel hinsichtlich                        sen und den Angaben auf den Stoffseiten der\nGröße, Form und Farbe den vorgeschriebenen Mu-                        Anlage in einem Laderaum gestaut werden\nstern nach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Un-                     dürfen.\"\nterabschnitt 8.3 entsprechen und dürfen in der              d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nunteren Spitze keine eine Klasse bezeichnende\nNummer tragen.\"                                                    ,,(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle\nweiteren für die Beförderung erforderlichen Unter-\nlagen in dem Verladeschein zu vermerken und\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\ndiesem beizufügen.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ne) In Absatz 6 werden die Worte „oder seinem Vertre-\n,,(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,\nter\" gestrichen.\nhat in den Fällen des§ 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen,\nder den Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen           f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nhat, eine Bescheinigung (Verantwortliche Erklä-                    ,,(7) Werden verpackte gefährliche Güter in Con-\nrung) zu übergeben. In der Bescheinigung ist anzu-               tainern verladen, ist von den für die Beladung des\ngeben:                                                           Containers Verantwortlichen die in der Anlage, All-\nder richtige technische Name; für Gase der                  gemeine Einleitung, Nr. 12.3. 7 geforderte Beschei-\nKlasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben                nigung (Container-Packzertifikat) auszustellen. Die\nwerden, und zwar durch die Worte „entzünd-                  Bescheinigung (Container-Packzertifikat) ist dem\nbar\", ,,oxydierend\", ,,giftig\" und/oder „ätzend\";           Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt ist im\ndie Nummer der Klasse und soweit vorhanden                  Verladeschein aufzunehmen.\"\nder Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände           g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nder Klasse 1 muß nach der Unterklasse die\nVerträglichkeitsgruppe und die Staukategorie                  ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförde-\nangegeben werden;                                           rungen von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gü-\ntern in Tankschiffen nach § 11 a Abs. 2.\"\ndie U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff\nin dieser Anlage angegeben ist;\n11. § 9 erhält folgende Fassung:\ndie EmS-Nr;\n,,§ 9\ndie MFAG-Tafel-Nr;\nUnfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen\nAnzahl und Art der Versandstücke, die Gesamt-\nmenge des beschriebenen Gefahrgutes (Volu-                 (1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen\nmen oder Gewicht und bei explosiven Stoffen             Güter muß in der Bescheinigung (Verantwortliche Er-\nNettogewicht des Explosivstoffes);                      klärung) nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut\nder niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C          1. die Merkblattnummer            für Unfall-Maßnahmen\nliegt.                                                       (EmS-Nr) und\nFerner ist in der Bescheinigung zu erklären:                 2. die Merkblattnummer für Erste-Hilfe-Maßnahmen\n1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die                   (MFAG-Tafel-Nr)\nBezeichnung mit dem richtigen technischen Na-           aus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben.","956                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwen-               (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als\nden, soweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18                Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in\nder Allgemeinen Einleitung der Anlage durchgeführt               Tankschiffen befördert werden, die sich im Hinblick\nwerden.                                                          auf Bauart, Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Ga-\nse oder Chemikalien, die in den nachstehend aufge-\n(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtver-\nführten Codes namentlich genannt sind, dürfen nur in\nzeichnis der Anlage keine Merkblattnummern festge-\nTankschiffe umgeschlagen oder in Tankschiffen be-\nlegt sind, muß der Hersteller oder Vertreiber der ge-\nfördert werden, wenn mindestens die Anforderungen\nfährlichen Güter die Merkblattnummern in eigener\ndes im Bundesanzeiger vom 9. August 1983 - Bei-\nVerantwortung unter Berücksichtigung der Hinweise\nlage 38/83 - bekanntgemachten\nim Gesamtverzeichnis festlegen. In Zweifelsfällen\nmuß er die Bundesanstalt für Materialprüfung betei-                   Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen\nligen.                                                                zur Beförderu.ng verflüssigter Gase als Massengut\n{IMCO-Res. A.328 {IX)) in der Fassung der Nach-\n(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten                 träge 1 bis 3 oder des\nRichtlinien im Einzelfall die Bundesanstalt für Material-\nprüfung zu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertrei-               Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen\nber gefährlicher Güter dies vor Beginn der erstmaligen                zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Mas-\nBeförderung eines Gutes veranlassen. Die mit der                      sengut {IMCO-Res. A.212 {VII)) in der Fassung der\nBundesanstalt für Materialprüfung abgestimmten Not-                   Nachträge 1 bis 9\nfallausrüstungen, Schutz- und Unfallmaßnahmen sind               erfüllt werden.\nin der Verantwortlichen Erklärung oder in einer dieser              (3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung\nErklärung beizufügenden Aufstellung anzugeben.\nvon Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als\n(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merk-          Massengut ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für\nblattnummern und die Angaben nach Absatz 4 in den                Tankschiffe, auf welche die in Absatz 2 Satz 2 ge-\nVerladeschein zu übernehmen oder die entsprechen-                nannten Vorschriften anzuwenden sind, ist die Eig-\nde Aufstellung nach Absatz 4 dem Verladeschein                   nung durch ein Zeugnis nach den Mustern der nach\nbeizufügen.\"                                                    Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften nachzuwei-\nsen. Für Tankschiffe, die berechtigt sind, die Bundes-\nflagge zu führen, wird das Zeugnis von der See-\n12. § 11 wird wie folgt geändert:\nBerufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die Sicher-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             heit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenossen-\n,,(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3            schaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-\ndürfen auf einem Seeschiff erst verladen werden,            gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der\nTankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist\nwenn der Verladeschein nach§ 8 Abs.2, alle weite-\nren Unterlagen nach § 8 Abs. 5 und das Container-          während der Beförderung der genannten gefährlichen\nPackzertifikat nach § 8 Abs. 7 sowie die Aufstel-          Güter an Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zustän-\nlung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffsführer oder         digen Personen auf Verlangen vorzulegen.\neinem Beauftragten ausgehändigt worden sind.                  (4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen anstelle\nWird der Verladeschein vor der Verladung nicht             der in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deut-\ndem Schiffsführer, sondern einem Beauftragten              schen Übersetzungen auch den von der International\nausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß           Maritime Organization {IMO) bekanntgemachten inter-\nder Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu la-        nationalen Codes entsprechen. In diesen Fällen ist die\ndenden gefährlichen Güter rechtzeitig vor der Ver-         Eignung von Tankschiffen unter fremder Flagge zur\nladung schriftlich unterrichtet und daß der Verlade-       Beförderung von Gasen oder flüssigen gefährlichen\nschein dem Schiffsführer vor Verlassen des Ha-             Gütern als Massengut durch ein von der jeweiligen\nfens übergeben wird.\"                                      nationalen Schiffssicherheitsbehörde oder einer aner-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4                  kannten       Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes\neingefügt:                                                 Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis ist an Bord von\nTankschiffen unter fremder Flagge mitzuführen. Die-\n,,(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftli-     ses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Verlangen\nche Anweisung des Schiffsführers oder des Beauf-           vorzulegen.\"\ntragten auf einem Seeschiff nicht gestaut werden.\"\n14. § 12 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; der bisherige\nAbsatz 5 wird gestrichen.                                                             ,,§ 12\nMitführen von Unterlagen auf Seeschiffen\n13. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                           (1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter be-\n,,§ 11 a                              fördert, ist eine besondere Liste oder ein besonderes\nVerzeichnis an Bord mitzuführen, in dem die an Bord\nBeförderung unverpackter gefährlicher Güter\nbefindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse auf-\n(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in           geführt sind und aus welcher der Platz, an dem sie\nSeeschiffen nur unter Beachtung der vom Bundesmi-               geladen sind, ersichtlich ist. Anstelle der besonderen\nnister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar             Liste oder des besonderen Verzeichnisses kann ein\n1986 - Beilage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die           ausführlicher Stauplan mitgeführt werden, in dem alle\nsichere Behandlung von Schüttladungen bei der Be-               gefährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet\nförderung mit Seeschiffen\" befördert werden.                     ausgewiesen sind.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                   957\n(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in ver-     18. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter\npackter Form oder als Schüttladung befördern, müs-            ist verpflichtet,\" durch das Wort „hat\" ersetzt.\nsen eine Textausgabe der\n1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen-AM 002-\"\n19. § 21 wird wie folgt geändert:\n(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom\n14. August 1984) und der                                 a) Im Eingangssatz sowie in Nummer 1 wird die An-\ngabe „55 °C\" durch die Angabe „61 °C\" ersetzt.\n2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen-AM 003-\"\n(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom                b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n14. Dezember 1984)\n„2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt\nan Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur                     werden,· müssen betriebssicher sein. Insbe-\neine Textausgabe der in Nummer 2 genannten Richt-                       sondere dürfen nur betriebssichere Schläuche\nlinien mitgeführt werden. Bei Seeschiffen unter frem-                   und Verbindungen verwendet werden. Beim\nder Flagge ist den Vorschriften nach den Sätzen 1 und                   Umschlag von brennbaren Gasen oder brenn-\n2 genügt, wenn sie die von der International Maritime                   baren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 61 °C\nOrganization (IMO) bekanntgemachten vergleich-                          ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines\nbaren internationalen Codes an Bord mitführen.                          kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstük-\n(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8                kes an den Enden der elektrisch leitenden\nAbs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforder-                        Schlauchleitungen oder Rohrverbindungen\nlichen Unterlagen zuständigen Personen auf Ver-                         eine wirksame Potentialtrennung zwischen\nlangen vorzulegen.\"                                                     Seeschiff und Umschlaganlage oder dem an-\nderen Seeschiff herzustellen. Die vom isolie-\nrenden Zwischenstück abgehenden Schlauch-\n15. § 13 erhält folgende Fassung:                                           leitungen oder Rohrverbindungen müssen\nelektrisch leitfähig sein und mit der Umschlag-\n,,§ 13\nanlage, zu der sie führen, oder den Seeschif-\nUnterrichtung und Ausrüstung                              fen, an denen sie angeschlossen sind, elek-\n(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die                   trisch leitend verbunden sein. Während des\nBesatzung darüber unterrichtet wird, daß sich gefähr-                   Umschlags dürfen diese und andere Verbin-\nliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind,                      dungen weder hergestellt noch getrennt wer-\nwelche Gefahren von ihnen ausgehen können und                           den. Ferner muß sichergestellt sein, daß die\nwelches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßig-                        Potentialtrennung nicht durch andere betrieb-\nkeiten erforderlich ist.                                                lich bedingte Verbindungen zwischen See-\nschiff und Umschlaganlage oder anderem\n(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende                     Seeschiff aufgehoben wird.\"\nPersonen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu\nsorgen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen            c) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Erdungen\"\ndarüber unterrichtet werden, daß sich gefährliche                 durch die Worte „Isolierungen, leitende Verbindun-\nGüter an Bord befinden und umgeschlagen werden.                   gen\" und in Satz 2 das Wort „sicherstellen\" durch\nHierbei ist der Stauplatz anzugeben.                              die Worte „dafür zu sorgen\" ersetzt.\n(3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen beför-        d) Nummer 5 wird gestrichen.\ndert, für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\ngenannten Richtlinien besondere Schutzausrüstun-              e) Nummer 6 wird Nummer 5.\ngen erforderlich sind, muß der Reeder das Schiff\nentsprechend ausrüsten. Der Schiffsführer hat dafür\nzu sorgen, daß diese Ausrüstung sich jederzeit in         20. § 22 wird wie folgt geändert:\neinem einsatzbereiten Zustand befindet.                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-           ,,(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken,\nflagge zu führen und die gefährliche Güter befördern,             Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontai-\nmuß der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5                nern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinhei-\ngenannten Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2                   ten (Unit Loads) bemerkt, hat dies dem Schiffsfüh-\nSatz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitgeführt                rer oder dem sonst für den Umschlag Verantwort-\nwerden. Seeschiffe unter fremder Flagge dürfen an-                lichen zu melden. Der Unterrichtete hat die erfor-\nstelle der in Satz 1 genannten Richtlinien die entspre-           derlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung der\nchenden internationalen Codes an Bord mitführen.\"                 durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu\ntreffen. Er hat die nach Landesrecht zuständige\nBehörde unverzüglich zu unterrichten.\"\n16. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter\nhaben sicherzustellen\" durch die Worte „hat dafür zu         b) In Absatz 2 werden die Worte „oder dessen Vertre-\nsorgen\" ersetzt.                                                 ter\" gestrichen.\n17. In § 15 werden die Worte „haben der Schiffsführer         21. Die Zwischenüberschrift des Abschnittes V erhält fol-\noder sein Vertreter\" durch die Worte „hat der Schiffs-       gende Fassung:\nführer\" ersetzt.                                             ,,V. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften\".","958                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n22. § 24 erhält folgende Fassung:                                        d) § 8 Abs. 7 Satz 1 die Bescheinigung (Container-\nPackzertifikat) nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n,,§ 24\nständig ausstellt oder\nBu ßgeldvorsch ritten\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1                 a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                     vor Aushändigung der dort aufgeführten Unter-\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 lagen an den Schiffsführer oder einen Beauf-\n1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter                     tragten verlädt,\na) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter                b) entgegen § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne\nzur Beförderung übergibt,                                       schriftliche Anweisung des Schiffsführers oder\nseines Beauftragten auf Seeschiffen staut,\nb) entgegen § 5 für gefährliche Güter Verpackun-\ngen verwendet, die den Anforderungen für das                c) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,\nbetreffende Gut nicht entsprechen,                         d) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder\nc) entgegen § 6 gefährliche Güter zusammen-                         Chemikalien in ein Tankschiff umschlägt,\npackt,\ne) entgegen § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nd) entgegen § 7 nicht oder nicht wie dort vorge-                   daß alle Verbindungen einwandfrei hergestellt\nschrieben kennzeichnet, plakatiert oder be-                     sind,\nschriftet,\nf) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-\ne) entgegen§ 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verant-                     lichen Maßnahmen trifft,\nwortliche Erklärung) nicht oder mit unrichtigen\ng) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige\noder unvollständigen Angaben übergibt,\nBehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nf) entgegen § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Ver-                   richtet,\nantwortliche Erklärung) die Merkblattnummern\nh) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur\nfür Unfall- oder für Erste-Hilfe-Maßnahmen\nBeseitigung der Gefahr nicht trifft oder\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,\ni) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und\ng) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung\nSchiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht-\nder Bundesanstalt für Materialprüfung veran-\nzeitig unterrichtet oder\nlaßt,\n5. als Reeder\nh) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder\nChemikalien in ein Tankschiff umschlägt oder in             a) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che-\neinem Tankschiff befördern läßt oder                            mikalien in einem Tankschiff befördert,\n2. als Aussteller des Verladescheins entgegen                       b) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eig-\nnung nicht durch ein Zeugnis nachweist,\na) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die\nAngaben aus der Bescheinigung (Verantwort-                  c) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach\nliche Erklärung) nicht, nicht richtig oder nicht                § 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,\nvollständig übernimmt,                                      d) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht\nb) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter                   oder nicht vollständig mit der besonderen\nzusammen in einem Verladeschein aufführt,                       Schutzausrüstung ausrüstet oder\nc) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforder-                   e) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nlichen weiteren Unterlagen nicht oder nicht voll-              daß eine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 ge-\nständig beifügt,                                                nannten Vorschriften sowie der in § 12 Abs. 2\nSatz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitge-\nd) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügen-                   führt werden oder\nde Unterlagen dem Schiffsführer nicht oder\nnicht vollständig übergibt oder                        6. als Beauftragter\ne) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container-             entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß\nPackzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt            der Schiffsführer vor der Verladung schriftlich un-\noder den Inhalt der Bescheinigung (Container-              terrichtet oder der Verladeschein vor Verlassen\nPackzertifikat) in den Verladeschein nicht, nicht          des Hafens übergeben wird oder\nrichtig oder nicht vollständig aufnimmt oder           7. als Schiffsführer\n3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher              a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter\nentgegen                                                           befördert,\na) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder                b) entgegen§ 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck die-\nnicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet                    ser Verordnung an Bord nicht mitführt,\noder plakatiert,                                          c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen\nb) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie                 nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt,\ndort vorgeschrieben kennzeichnet,                          d) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackun-\nc) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft                  gen befördert, die den Anforderungen für das\nkennzeichnet oder                                             betreffende Gut nicht entsprechen,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                                    959\ne) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder        23. § 26 enthält folgende Fassung:\ndie beizufügenden Unterlagen nicht mitführt,\n,,§26\nf) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,                                               Übergangsvorschriften\ng) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che-              (1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der\nmikalien in einem Tankschiff befördert,                Angabe der Merkblattnummern für Unfall- und Erste-\nHilfe-Maßnahmen in der Bescheinigung (Verantwort-\nh) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach            liche Erklärung) abgesehen werden, wenn der Her-\n§ 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,                   steller oder Vertreiber der gefährlichen Güter der Sen-\ndung für jedes gefährliche Gut oder eine Gruppe von\ni) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4\ngefährlichen Gütern Unfallmerkblätter beigibt, die den\nSatz 3 das Zeugnis nicht mitführt,\nAnforderungen des § 9 dieser Verordnung in der Fas-\nj) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4              sung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), geändert\nSatz 4 das Zeugnis zuständigen Personen auf           durch die Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1\nVerlangen nicht vorlegt,                               S. 1113), entsprechen. In der Bescheinigung (Verant-\nwortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfallmerk-\nk) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere              blätter zu vermerken.\nListe oder das besondere Verzeichnis an Bord\n(2) Die auf Grund früher geltender Fassungen des\nnicht mitführt,\n§ 3 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmi-\ngungen treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer\n1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor-\nKraft.\"\nschriften nicht oder nicht vollständig mitführt,\nm) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen      24. Die Anlage *) erhält die aus dem Anhang zu dieser\nPersonen auf Verlangen nicht vorlegt,                 Verordnung ersichtliche Fassung.\nn) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die\nBesatzung unterrichtet wird,                                                      Artikel 2\no) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,      Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der\ndaß die für den Einsatz Verantwortlichen unter-  Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 S. 1089)\nrichtet werden,                                  wird wie folgt geändert:\np) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,   1. Dem § 13 Abs. 12 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndaß die Schutzausrüstung sich jederzeit in\neinem einsatzbereiten Zustand befindet,              „Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen\noder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das\nq) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,       in § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Gefahrgutverordnung\ndaß die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,         See genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.\"\nr) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das\nRauchverbot nicht festlegt,                      2. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen\ns) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-\noder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das\nlichen Maßnahmen trifft,\nin § 11 a Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See\nt) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige           genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.\"\nBehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nrichtet,                                         3. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nu) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur            „Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche\nBeseitigung der Gefahr nicht trifft oder             Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer\nAufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung\nv) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und           und die Einhaltung der sich aus § 11 a Abs. 2 bis 4 der\nSchiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht-     Gefahrgutverordnung See für Tankschiffe ergebenden\nzeitig unterrichtet oder                            Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-\ntrollen durch.\"\n8. als für die Aufsicht Verantwortlicher\nentgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\nder Schläuche oder Anschlußstücke nicht über-\nwacht.                                                  a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Jahreszahl\n„ 1973/78\" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3\n(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-               Satz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord-\nwidrigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See,              nung See\" eingefügt;\nder Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen\nsind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustän-\n\") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\ndig, im übrigen die nach Landesrecht zuständigen            ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nBehörden.\"                                                  Anforderung kostenlos übersandt.","960                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) in Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma            b) in Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\" durch\nersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:                        die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\n„4. wenn es nicht das in § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2\noder Abs. 4 Satz 1 der Gefahrgutverordnung                                Artikel 3\nSee genannte Zeugnis mitführt oder im Hinblick      Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nauf Bauart, Ausrüstung oder Betrieb zur Beför-    Gefahrgutverordnung See in der vom Inkrafttreten dieser\nderung von Gasen oder flüssigen gefährlichen      Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nGütern als Massengut nicht geeignet ist.\";        bekanntmachen.\nc) in Absatz 4 Satz 1 werden nach der Jahreszahl                                   Artikel 4\n„ 1973/78\" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3\nSatz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung See\" eingefügt.                                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter und mit § 21 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\n5. § 7 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\na) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nArtikel 5\n,,6. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht dafür sorgt,\ndaß die in § 13 Abs. 12 Satz 1 genannten Zeug-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nnisse an Bord mitgeführt werden,\";                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}