{"id":"bgbl1-1986-30-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":30,"date":"1986-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_30.pdf#page=7","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch","law_date":"1986-06-27T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                  951\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch\nVom 27. Juni 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 12 und 13 und des § 9           b) in Nummer 3 wird der Text nach Buchstabe b durch\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                   folgenden Buchstaben c ersetzt:\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die\n„c) des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                         aus einem anderen Mitgliedstaat nach einem\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund                        Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich die-\ndes § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes                        ser Verordnung.\"\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-         4. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nzen und für Wirtschaft verordnet:\n,,§ 3\nArtikel 1                                              Zulassung der Herstellungs-\nund der Verarbeitungsbetriebe\nDie Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977\n(1) Zulassungen nach den in§ 1 genannten Rechts-\n(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nakten werden auf Antrag von der zuständigen Stelle\n3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1132), wird wie folgt geändert:\ndurch einen Erlaubnisschein erteilt.\n1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt und durch               (2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller er-\neine Abkürzung ergänzt:                                       teilt werden,\n,,(Magermilch-Beihilfenverordnung - MMilchBV)\".               1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt\nund regelmäßig Abschlüsse macht,\n2. § 1 Nr. 1 und 2 wird durch folgenden Text ersetzt:             2. dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechts-\nakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen er-\n„Gewährung von Beihilfen für\nfüllt und\n1. Magermilch, konzentrierte Magermilch und Butter-\n3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\nmilch (Magermilch) für Futterzwecke,\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in\n2. Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Mager-\ndenen die zu verarbeitenden Erzeugnisse\nmilchpulver) für Futterzwecke,\ngelagert oder verarbeitet werden sollen,\n3. zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,\nb) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Ver-\n4. Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten ver-                        arbeitungsvorgänge und der dabei zu verwen-\narbeitet worden ist,                                                denden Milchmengen oder Magermilchpulver-\n5. Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines an-                     mengen sowie Art und Menge der Zutaten mit\nderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Misch-                    Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.\nfutter verarbeitet wird.\"                                 Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antrag-\nsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   den Nummern 1 und 2 vorliegen.\na) die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                  (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein\nschwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in\n,, 1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\n§ 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen\nschaft (Bundesamt) für die Gewährung von\nkann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2\nBeihilfen an\ndes        Verwaltungsverfahrensgesetzes      widerrufen\na) Molkereibetriebe     mit   Milchtrocknungs-      werden.\"\nanlagen,\nb) Futtermittelhersteller,                       5. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:\nc) Molkereibetriebe und gewerbliche Herstel-                                   ,,§ 3 a\nler, die Magermilch oder Rohkasein zu                                   Anzeigepflicht\nKasein oder Kaseinaten verarbeiten,                  Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eige-\nd) Betriebe, die Magermilchpulver nach einem         ner Erzeugung verfüttert, sich an einer in § 1 genann-\nanderen Mitgliedstaat verbringen;                 ten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will,\nhat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der\n2. die nach Landesrecht zuständigen Stellen für\nBeihilfe maßgeblichen Tätigkeit der zuständigen Stelle\ndie Gewährung von Beihilfen für Magermilch\nanzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der\nan\nBeteiligte einer Zulassung nach den in § 1 genannten\na) Molkereibetriebe    ohne   Milchtrocknungs-       Rechtsakten bedarf.\"\nanlagen,\nb) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Er-    6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a\"\nzeugung verfüttern;\"                              gestrichen.","952                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:                     Kaution gestellt hatte, einen Betrag in Höhe der Bei-\nhilfe, die der zu verwendenden Magermilchpulver-\n,,§ 4 a\nmenge entspricht, an das Bundesamt zu zahlen. § 9\nSachkundige Person                            Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\"\nDer Beteiligte hat der jeweils zuständigen Stelle\nmindestens eine sachkundige Person schriftlich zu           10. § 11 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nbenennen, die befugt ist, gegenüber den zuständigen\n. ,,§ 11\nStellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen\nvorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechts-                      Verarbeitung teilentrahmten Milchpulvers\nakten oder nach dieser Verordnung vom Beteiligten                              aus anderen Mitgliedstaaten\ngefordert werden können.\"                                           (1) Teilentrahmtes Milchpulver, das aus einem an-\nderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Verordnung gebracht worden ist, um hier zu Futter-\nmitteln verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-\namtliche Überwachung gestellt.\ngefügt:\n(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zu-\n,,(2) Die Verpflichtungserklärung eines speziali-          sammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des teil-\nsierten Tierhaltungsbetriebes sowie eines Misch-            entrahmten Milchpulvers zum freien Verkehr (§ 9\nbetriebes, der nur die Kälber seiner Milchkühe              Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der\naufzieht, enthält die Verpflichtung des Tierhalters,        abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das teilentrahmte\nvor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Über-           Milchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei\nsicht über seinen Viehbestand mitzuteilen.                  der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-\n(3) Junge Kälber sind Kälber im Alter bis zu fünf       staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an\nMonaten.\";                                                  Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten\nOrt vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind in drei\nb) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und folgender\nStücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen,\nAbsatz wird angefügt:\nso überläßt die Zollstelle das teilentrahmte Milchpulver\n,,(5) Der Molkereibetrieb darf Magermilch, für die        zur zweck- und fristgerechten Verwendung.\"\ner die Sonderbeihilfe beantragen will, an Tierhalter\nerst nach Ablauf des Monats liefern, in dem deren                                 Artikel 2\nVerpflichtungserklärungen bei der zuständigen\nStelle hinterlegt worden sind.\"                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n9. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nauch im Land Berlin.\n,,(3) Soweit eine Verarbeitungskaution, mit der die\nArtikel 3\nzweckentsprechende Verwendung beihilfebegünstig-\nten Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nUnrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die      Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}