{"id":"bgbl1-1986-30-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":30,"date":"1986-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_30.pdf#page=4","order":5,"title":"Gesetz zur Verhinderung des Mißbrauchs von Sendeanlagen","law_date":"1986-06-27T00:00:00Z","page":948,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["948                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Verhinderung des Mißbrauchs von Sendeanlagen\nVom 27. Juni 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags\nausübt,\nArtikel 1                               c) als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter\nin einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,\nÄnderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nd) von einem Berechtigten vorübergehend zum\nDas Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der                Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht\nBekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459,                    gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berech-\n573) wird wie folgt geändert:                                        tigten erlangt,\ne) lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder\n1. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a bis 5 e eingefügt:                gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, wobei der\ngewerbsmäßigen Beförderung die Beförderung\n,,§ 5 a                                 durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs\n(1) Die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage               oder durch die Post gleichsteht,\ndarf nur ausüben, wer nach § 1 oder § 2 zur Errichtung         f) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unver-\noder zum Betrieb einer solchen Anlage befugt ist.                 züglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem\n(2) Sendeanlagen nach diesem Gesetz sind elektri-               sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die\nsche Sendeeinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1                   Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen\nSatz 2.                                                           Stelle abliefert,\n(3) Als Sendeanlage nach Absatz 2 gilt auch eine             g) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nZusammenfassung gewerbsmäßig vorbereiteter Teile                  zes erlangt hat, sofern die Anlage fest in ein\neiner Sendeanlage vor ihrer bestimmungsmäßigen                     Fahrzeug eingebaut ist und er nachweist, daß er\nVerwendung (Bausatz), wenn die Teile ohne Werkzeug                nach den für den Ort der Zulassung des Fahr-\noder mit allgemein gebräuchlichem oder mitgeliefertem             zeuges geltenden Vorschriften zum Errichten\nWerkzeug zu einer Sendeanlage zusammengefügt                      oder Betreiben der Anlage befugt ist,\nwerden können.                                                 h) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\n§Sb                                    zes erlangt hat und sie lediglich zur sicheren\nVerwahrung in den Geltungsbereich des Geset-\n(1) § 5 a Abs. 1 gilt nicht für denjenigen,                     zes verbringt, sofern er dies unverzüglich einem\n1. der gewerbsmäßig Sendeanlagen herstellt, ver-                   Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost\ntreibt, instandsetzt, einführt oder ausführt,                  schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die\nArt der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei-\n2. der die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage\nchen und, wenn die Anlage eine Herstellungs-\na) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-           nummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft\nlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter           macht, daß er die Anlage ausschließlich an ei-\nGesellschafter eines Berechtigten erlangt,                  nem Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nb) von einem anderen oder für einen anderen Be-                Gesetzes befugt benutzt,\nrechtigten erlangt, sofern und solange er die           i) erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen\nWeisungen des anderen über die Ausübung der                 Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden\ntatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf               ist, sofern er den Erwerb unverzüglich einem\nGrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses               Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                        949\nschriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die            (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-\nArt der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei-         behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentli-\nchen und, wenn die Anlage eine Herstellungs-             chen Interesse - insbesondere aus Gründen der öffent-\nnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft            lichen Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 gilt nicht,\nmacht, daß er die Anlage ausschließlich zu               soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die\nSammlerzwecken erworben hat,                             Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.\"\n3. der die tatsächliche Gewalt über eine Amateur-\nfunkstation nach § 1 des Gesetzes über den Ama-          2. In § 15 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma\nteurfunk vom 14. März 1949 (BGBI. III 9022-1) er-            ersetzt und nach Buchstabe b folgende Buchstaben c\nlangt, ohne selbst Funkamateur gemäß § 1 des                 bis e angefügt:\ngenannten Gesetzes zu sein, sofern er den Erwerb             .,c} entgegen § 5 a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsäch-\nunverzüglich einem Fernmeldeamt der Deutschen                      liche Gewalt über Sendeanlagen ausübt,\nBundespost schriftlich anzeigt und dabei seine Per-\nd) entgegen § 5 d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage\nsonalien, Art und Anzahl der Anlagen, deren Her-\neinem anderen überläßt oder\nsteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlagen\neine Herstellungsnummer haben, auch diese an-                  e) entgegen§ 5 e Abs. 1 dort bezeichnete Sendean-\ngibt.                                                              lagen herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.\"\n(2) Wer eine Sendeanlage von Todes wegen erwirbt,\nhat, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1\n3. § 19 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nvorliegen, unverzüglich die nach § 5 a Abs. 1 in Verbin-\ndung mit § 2 erforderliche Verleihung zu beantragen,                .,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndie Anlage einem Berechtigten zu überlassen oder sie              fahrlässig\nfür dauernd unbrauchbar zu machen. Wird der Antrag                1 . entgegen § 5 c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilun-\nauf Erteilung der Verleihung unverzüglich gestellt, so                 gen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt\nkann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlage                      sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder\nohne die Verleihung bis zur Unanfechtbarkeit der Ent-                  entgegen § 5 c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbe-\nscheidung über den Antrag ausgeübt werden.                             schriften Sendeanlagen anbietet, ohne auf das Er-\nfordernis der Verleihung hinzuweisen oder. ohne\n§ 5C                                     Name uind Anschrift des Anbieters anzugeben,\n(1) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die          oder\nfür einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für               2. die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) ver-\nSendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die                       hindert oder stört oder eine in Ausübung der Über-\nAnlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene                wachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder\nWort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.                    nicht fristgerecht erteilt.\"\n(2) Sendeanlagen dürfen in Anzeigen und Werbe-\nschriften nur angeboten werden, wenn auf das Erfor-                                      Artikel 2\ndernis der Verleihung nach § 5 a Abs. 1 in Verbindung                              Übergangsregelung\nmit § 2 hingewiesen wird sowie Name und Anschrift\ndes Anbieters angegeben werden.                                 (1) Übt jemand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die\ntatsächliche Gewalt über Sendeanlagen aus, ohne hierzu\nnach § 5 a Abs. 1 befugt zu sein, so hat er innerhalb von\n§ Sd\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dies\n( 1) Sendeanlagen dürfen einem anderen nur über-          einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost schrift-\nlassen werden, wenn dieser nach § 5 a Abs. 1 ,zur            lich anzuzeigen und dabei seine Personalien, Art und\nAusübung der tatsächlichen Gewalt befugt ist oder            Anzahl der Anlagen, deren Hersteller- oder Warenzeichen\nnach § 5 b einer Befugnis nicht bedarf. Die Berechti-        und, wenn die Anlagen eine Herstellungsnummer haben,\ngung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen               auch diese anzugeben, sofern die Anlagen nicht vor Ablauf\nwerden.                                                      der Frist einem Berechtigten überlassen oder für dauernd\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der eine   unbrauchbar gemacht werden. Bis zum Ablauf der Frist\nSendeanlage einem anderen überläßt, der sie außer-           oder, sofern die Anzeige rechtzeitig erfolgt ist, nach Ablauf\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirbt.           der Frist kann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanla-\ngen ohne die Verleihung ausgeübt werden.\n(3) Eine Sendeanlage überläßt, wer die tatsächliche\nGewalt über sie einem anderen einräumt.                         (2) Absatz 1 gilt nicht für Sendeanlagen nach § 5 e\nAbs. 1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sendean-\nlagen nach § 5 e Abs. 1 hergestellt, eingeführt oder sonst\n§ Se\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,\n(1) Es ist verboten, Sendeanlagen herzustellen, zu        kann binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nvertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbe-         zes eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 e Abs. 2 bean-\nreich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form          tragen. Bis zum Ablauf der Frist oder, sofern die Ausnah-\nnach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die            megenehmigung rechtzeitig beantragt worden ist, bis zur\nmit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet          Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag kann\nsind und auf Grund dieser Umstände in besonderer              die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlagen nach § 5 e\nWeise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene          Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 5 e Abs. 2 ausge-\nWort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.            übt werden.","950                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schilling"]}