{"id":"bgbl1-1986-30-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":30,"date":"1986-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_30.pdf#page=2","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Postverwaltungsgesetzes","law_date":"1986-06-27T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Postverwaltungsgesetzes\nVom 27. Juni 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            2. Bei übertragbaren Ausgabemitteln kann die Deut-\nsche Bundespost durch den Voranschlag ermäch-\nArtikel 1                                  tigt werden, im Falle eines sachlich unabweisbaren\nBedürfnisses Verpflichtungsermächtigungen bis zu\nÄnderung des Postverwaltungsgesetzes\neiner bestimmten Höhe für Ausgaben im laufenden\nDas Postverwaltungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt             Rechnungsjahr in Anspruch zu nehmen (Vorgriffser-\nTeil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten berei-           mächtigungen). Ausgabereste können durch Ein-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des                nahmereste gedeckt werden.\nGesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie            3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben darf der\nfolgt geändert:\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nnur im Falle eines unvorhergesehenen und unab-\n1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              weisbaren Bedürfnisses bewilligen. Als unabweis-\nbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen,\n,,(2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haus-\nwenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtrag zum\nhaltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen\nBundespost.\"                                                     Voranschlag rechtzeitig herbeigeführt oder die Aus-\ngabe bis zum nächsten Voranschlag zurückgestellt\nwerden kann. Eines Nachtrags zum Voranschlag\n2. § 33 erhält folgende Fassung:                                     bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\neinen durch den Voranschlag zu bestimmenden\n,,§ 33\nBetrag nicht überschreitet, wenn die Mehrausgabe\nAbgaben                                  durch den Voranschlag in anderer Weise zugelas-\nAuf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost,             sen ist oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen\nAbgaben an den Bund und die auf Bundesrecht beru-                sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nhenden Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu                Einzelfall den Betrag von 500 000 Deutsche Mark\nentrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden              überschreiten, sind vierteljährlich dem Bundes-\ngeltenden Vorschriften Anwendung.\"                               minister der Finanzen mitzuteilen. In gleicher Weise\nist der Verwaltungsrat zu unterrichten.\n3. § 35 erhält folgende Fassung:                                    (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Bestimmungen\n,,§ 35                             der Bundeshaushaltsordnung eine Beteiligung des\nBundesministers der Finanzen und des für das Bun-\nHaushaltsrechtliche Vorschriften\ndesvermögen zuständigen Bundesministers in weite-\n(1) Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung,          ren als in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen vor-\ndie nach § 113 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung für         schreiben, sind diese Bestimmungen auf die Deutsche\nSondervermögen des Bundes gelten, sind auf die Deut-         Bundespost nicht anzuwenden. Die Beteiligungsrechte\nsche Bundespost entsprechend mit den Änderungen              des Bundesministers der Finanzen nach § 48 der\nund Ergänzungen anzuwenden, die sich aus diesem              Bundeshaushaltsordnung und des für das Bundesver-\nGesetz, insbesondere aus der abweichenden Art der            mögen zuständigen Bundesministers nach § 65 der\nRechnungsführung und aus den folgenden Bestimmun-            Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.\ngen, ergeben:\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\n1. Bei nicht rechtzeitiger Feststellung des Voran-           wesen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ver-\nschlags ist entsprechend den Regeln der vorläufi-       waltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngen Haushaltsführung (Artikel 111 des Grundgeset-       minister der Finanzen unter Berücksichtigung der\nzes) zu verfahren.                                      Besonderheiten der Deutschen Bundespost durch","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                               947\nRechtsverordnung das Nähere über die Haushalts- und                                 Artikel 3\nWirtschaftsführung der Deutschen Bundespost (Post-                               Berlin-Klausel\nhaushaltsordnung) zu regeln.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwesen erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur\nPosthaushaltsordnung.\"\nArtikel 2                                                      Artikel 4\nÜberleitungsvorschrift                                              Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Haushalt für das     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nRechnungsjahr 1987 anzuwenden.                              Kraft.\n(2) Auf die Haushalte der früheren Rechnungsjahre blei-     (2) Zugleich tritt § 119 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord-\nben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar.            nung außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Kohl\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schi II i ng\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}