{"id":"bgbl1-1986-30-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":30,"date":"1986-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Anordnung über die Bundestagswahl 1987","law_date":"1986-06-27T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["945\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1986                                Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli .1986                                                                                               Nr. 30\nTag                                                                     Inhalt                                                                                   Seite\n27. 6. 86   Anordnung über die Bundestagswahl 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                     945\nneu: 111-1/3\n27. 6. 86   Erstes Gesetz zur Änderung des Postverwaltungsgesetzes...............................                                                                    946\n900-1, 63-1\n27. 6. 86   Gesetz zur Verhinderung des Mißbrauchs von Sendeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        948\n9020-1\n27. 6. 86   Dritte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    951\n7847-11-4-24\n27. 6. 86   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit\nSeeschiffen ..... ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   953\n9512-11, 9512-14\n27. 6. 86   Neufassung der Gefahrgutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     961\n9512-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         970\nVerkündungen im Bundesanzeiger.....................................................                                                                      971\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           971\nDie Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen wird als\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der\nAnlageband kostenlos übersandt.\nAnordnung\nüber die Bundestagswahl 1987\nVom 27. Juni 1986\nAuf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975\n(BGBI. 1 S. 2325), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521 ), ordne ich an:\nDie Wahl zum Deutschen Bundestag findet\nam 25. Januar 1987 statt.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Postverwaltungsgesetzes\nVom 27. Juni 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            2. Bei übertragbaren Ausgabemitteln kann die Deut-\nsche Bundespost durch den Voranschlag ermäch-\nArtikel 1                                  tigt werden, im Falle eines sachlich unabweisbaren\nBedürfnisses Verpflichtungsermächtigungen bis zu\nÄnderung des Postverwaltungsgesetzes\neiner bestimmten Höhe für Ausgaben im laufenden\nDas Postverwaltungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt             Rechnungsjahr in Anspruch zu nehmen (Vorgriffser-\nTeil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten berei-           mächtigungen). Ausgabereste können durch Ein-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des                nahmereste gedeckt werden.\nGesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie            3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben darf der\nfolgt geändert:\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nnur im Falle eines unvorhergesehenen und unab-\n1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              weisbaren Bedürfnisses bewilligen. Als unabweis-\nbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen,\n,,(2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haus-\nwenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtrag zum\nhaltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen\nBundespost.\"                                                     Voranschlag rechtzeitig herbeigeführt oder die Aus-\ngabe bis zum nächsten Voranschlag zurückgestellt\nwerden kann. Eines Nachtrags zum Voranschlag\n2. § 33 erhält folgende Fassung:                                     bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall\neinen durch den Voranschlag zu bestimmenden\n,,§ 33\nBetrag nicht überschreitet, wenn die Mehrausgabe\nAbgaben                                  durch den Voranschlag in anderer Weise zugelas-\nAuf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost,             sen ist oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen\nAbgaben an den Bund und die auf Bundesrecht beru-                sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nhenden Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu                Einzelfall den Betrag von 500 000 Deutsche Mark\nentrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden              überschreiten, sind vierteljährlich dem Bundes-\ngeltenden Vorschriften Anwendung.\"                               minister der Finanzen mitzuteilen. In gleicher Weise\nist der Verwaltungsrat zu unterrichten.\n3. § 35 erhält folgende Fassung:                                    (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Bestimmungen\n,,§ 35                             der Bundeshaushaltsordnung eine Beteiligung des\nBundesministers der Finanzen und des für das Bun-\nHaushaltsrechtliche Vorschriften\ndesvermögen zuständigen Bundesministers in weite-\n(1) Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung,          ren als in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen vor-\ndie nach § 113 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung für         schreiben, sind diese Bestimmungen auf die Deutsche\nSondervermögen des Bundes gelten, sind auf die Deut-         Bundespost nicht anzuwenden. Die Beteiligungsrechte\nsche Bundespost entsprechend mit den Änderungen              des Bundesministers der Finanzen nach § 48 der\nund Ergänzungen anzuwenden, die sich aus diesem              Bundeshaushaltsordnung und des für das Bundesver-\nGesetz, insbesondere aus der abweichenden Art der            mögen zuständigen Bundesministers nach § 65 der\nRechnungsführung und aus den folgenden Bestimmun-            Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.\ngen, ergeben:\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\n1. Bei nicht rechtzeitiger Feststellung des Voran-           wesen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ver-\nschlags ist entsprechend den Regeln der vorläufi-       waltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngen Haushaltsführung (Artikel 111 des Grundgeset-       minister der Finanzen unter Berücksichtigung der\nzes) zu verfahren.                                      Besonderheiten der Deutschen Bundespost durch","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                               947\nRechtsverordnung das Nähere über die Haushalts- und                                 Artikel 3\nWirtschaftsführung der Deutschen Bundespost (Post-                               Berlin-Klausel\nhaushaltsordnung) zu regeln.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwesen erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur\nPosthaushaltsordnung.\"\nArtikel 2                                                      Artikel 4\nÜberleitungsvorschrift                                              Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Haushalt für das     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nRechnungsjahr 1987 anzuwenden.                              Kraft.\n(2) Auf die Haushalte der früheren Rechnungsjahre blei-     (2) Zugleich tritt § 119 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord-\nben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar.            nung außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Kohl\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schi II i ng\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","948                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Verhinderung des Mißbrauchs von Sendeanlagen\nVom 27. Juni 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags\nausübt,\nArtikel 1                               c) als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter\nin einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,\nÄnderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nd) von einem Berechtigten vorübergehend zum\nDas Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der                Zweck der sicheren Verwahrung oder der nicht\nBekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459,                    gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berech-\n573) wird wie folgt geändert:                                        tigten erlangt,\ne) lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder\n1. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a bis 5 e eingefügt:                gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, wobei der\ngewerbsmäßigen Beförderung die Beförderung\n,,§ 5 a                                 durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs\n(1) Die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage               oder durch die Post gleichsteht,\ndarf nur ausüben, wer nach § 1 oder § 2 zur Errichtung         f) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unver-\noder zum Betrieb einer solchen Anlage befugt ist.                 züglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem\n(2) Sendeanlagen nach diesem Gesetz sind elektri-               sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die\nsche Sendeeinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1                   Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen\nSatz 2.                                                           Stelle abliefert,\n(3) Als Sendeanlage nach Absatz 2 gilt auch eine             g) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nZusammenfassung gewerbsmäßig vorbereiteter Teile                  zes erlangt hat, sofern die Anlage fest in ein\neiner Sendeanlage vor ihrer bestimmungsmäßigen                     Fahrzeug eingebaut ist und er nachweist, daß er\nVerwendung (Bausatz), wenn die Teile ohne Werkzeug                nach den für den Ort der Zulassung des Fahr-\noder mit allgemein gebräuchlichem oder mitgeliefertem             zeuges geltenden Vorschriften zum Errichten\nWerkzeug zu einer Sendeanlage zusammengefügt                      oder Betreiben der Anlage befugt ist,\nwerden können.                                                 h) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\n§Sb                                    zes erlangt hat und sie lediglich zur sicheren\nVerwahrung in den Geltungsbereich des Geset-\n(1) § 5 a Abs. 1 gilt nicht für denjenigen,                     zes verbringt, sofern er dies unverzüglich einem\n1. der gewerbsmäßig Sendeanlagen herstellt, ver-                   Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost\ntreibt, instandsetzt, einführt oder ausführt,                  schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die\nArt der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei-\n2. der die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage\nchen und, wenn die Anlage eine Herstellungs-\na) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-           nummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft\nlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter           macht, daß er die Anlage ausschließlich an ei-\nGesellschafter eines Berechtigten erlangt,                  nem Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nb) von einem anderen oder für einen anderen Be-                Gesetzes befugt benutzt,\nrechtigten erlangt, sofern und solange er die           i) erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen\nWeisungen des anderen über die Ausübung der                 Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden\ntatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf               ist, sofern er den Erwerb unverzüglich einem\nGrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses               Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                        949\nschriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die            (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-\nArt der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei-         behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentli-\nchen und, wenn die Anlage eine Herstellungs-             chen Interesse - insbesondere aus Gründen der öffent-\nnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft            lichen Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 gilt nicht,\nmacht, daß er die Anlage ausschließlich zu               soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die\nSammlerzwecken erworben hat,                             Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.\"\n3. der die tatsächliche Gewalt über eine Amateur-\nfunkstation nach § 1 des Gesetzes über den Ama-          2. In § 15 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma\nteurfunk vom 14. März 1949 (BGBI. III 9022-1) er-            ersetzt und nach Buchstabe b folgende Buchstaben c\nlangt, ohne selbst Funkamateur gemäß § 1 des                 bis e angefügt:\ngenannten Gesetzes zu sein, sofern er den Erwerb             .,c} entgegen § 5 a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsäch-\nunverzüglich einem Fernmeldeamt der Deutschen                      liche Gewalt über Sendeanlagen ausübt,\nBundespost schriftlich anzeigt und dabei seine Per-\nd) entgegen § 5 d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage\nsonalien, Art und Anzahl der Anlagen, deren Her-\neinem anderen überläßt oder\nsteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlagen\neine Herstellungsnummer haben, auch diese an-                  e) entgegen§ 5 e Abs. 1 dort bezeichnete Sendean-\ngibt.                                                              lagen herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.\"\n(2) Wer eine Sendeanlage von Todes wegen erwirbt,\nhat, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1\n3. § 19 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nvorliegen, unverzüglich die nach § 5 a Abs. 1 in Verbin-\ndung mit § 2 erforderliche Verleihung zu beantragen,                .,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndie Anlage einem Berechtigten zu überlassen oder sie              fahrlässig\nfür dauernd unbrauchbar zu machen. Wird der Antrag                1 . entgegen § 5 c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilun-\nauf Erteilung der Verleihung unverzüglich gestellt, so                 gen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt\nkann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlage                      sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder\nohne die Verleihung bis zur Unanfechtbarkeit der Ent-                  entgegen § 5 c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbe-\nscheidung über den Antrag ausgeübt werden.                             schriften Sendeanlagen anbietet, ohne auf das Er-\nfordernis der Verleihung hinzuweisen oder. ohne\n§ 5C                                     Name uind Anschrift des Anbieters anzugeben,\n(1) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die          oder\nfür einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für               2. die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) ver-\nSendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die                       hindert oder stört oder eine in Ausübung der Über-\nAnlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene                wachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder\nWort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.                    nicht fristgerecht erteilt.\"\n(2) Sendeanlagen dürfen in Anzeigen und Werbe-\nschriften nur angeboten werden, wenn auf das Erfor-                                      Artikel 2\ndernis der Verleihung nach § 5 a Abs. 1 in Verbindung                              Übergangsregelung\nmit § 2 hingewiesen wird sowie Name und Anschrift\ndes Anbieters angegeben werden.                                 (1) Übt jemand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die\ntatsächliche Gewalt über Sendeanlagen aus, ohne hierzu\nnach § 5 a Abs. 1 befugt zu sein, so hat er innerhalb von\n§ Sd\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dies\n( 1) Sendeanlagen dürfen einem anderen nur über-          einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost schrift-\nlassen werden, wenn dieser nach § 5 a Abs. 1 ,zur            lich anzuzeigen und dabei seine Personalien, Art und\nAusübung der tatsächlichen Gewalt befugt ist oder            Anzahl der Anlagen, deren Hersteller- oder Warenzeichen\nnach § 5 b einer Befugnis nicht bedarf. Die Berechti-        und, wenn die Anlagen eine Herstellungsnummer haben,\ngung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen               auch diese anzugeben, sofern die Anlagen nicht vor Ablauf\nwerden.                                                      der Frist einem Berechtigten überlassen oder für dauernd\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der eine   unbrauchbar gemacht werden. Bis zum Ablauf der Frist\nSendeanlage einem anderen überläßt, der sie außer-           oder, sofern die Anzeige rechtzeitig erfolgt ist, nach Ablauf\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirbt.           der Frist kann die tatsächliche Gewalt über die Sendeanla-\ngen ohne die Verleihung ausgeübt werden.\n(3) Eine Sendeanlage überläßt, wer die tatsächliche\nGewalt über sie einem anderen einräumt.                         (2) Absatz 1 gilt nicht für Sendeanlagen nach § 5 e\nAbs. 1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sendean-\nlagen nach § 5 e Abs. 1 hergestellt, eingeführt oder sonst\n§ Se\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat,\n(1) Es ist verboten, Sendeanlagen herzustellen, zu        kann binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nvertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbe-         zes eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 e Abs. 2 bean-\nreich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form          tragen. Bis zum Ablauf der Frist oder, sofern die Ausnah-\nnach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die            megenehmigung rechtzeitig beantragt worden ist, bis zur\nmit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet          Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag kann\nsind und auf Grund dieser Umstände in besonderer              die tatsächliche Gewalt über die Sendeanlagen nach § 5 e\nWeise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene          Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 5 e Abs. 2 ausge-\nWort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.            übt werden.","950                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schilling","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                  951\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch\nVom 27. Juni 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 12 und 13 und des § 9           b) in Nummer 3 wird der Text nach Buchstabe b durch\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                   folgenden Buchstaben c ersetzt:\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die\n„c) des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                         aus einem anderen Mitgliedstaat nach einem\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund                        Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich die-\ndes § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes                        ser Verordnung.\"\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-         4. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nzen und für Wirtschaft verordnet:\n,,§ 3\nArtikel 1                                              Zulassung der Herstellungs-\nund der Verarbeitungsbetriebe\nDie Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977\n(1) Zulassungen nach den in§ 1 genannten Rechts-\n(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nakten werden auf Antrag von der zuständigen Stelle\n3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1132), wird wie folgt geändert:\ndurch einen Erlaubnisschein erteilt.\n1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt und durch               (2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller er-\neine Abkürzung ergänzt:                                       teilt werden,\n,,(Magermilch-Beihilfenverordnung - MMilchBV)\".               1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt\nund regelmäßig Abschlüsse macht,\n2. § 1 Nr. 1 und 2 wird durch folgenden Text ersetzt:             2. dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechts-\nakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen er-\n„Gewährung von Beihilfen für\nfüllt und\n1. Magermilch, konzentrierte Magermilch und Butter-\n3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\nmilch (Magermilch) für Futterzwecke,\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in\n2. Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Mager-\ndenen die zu verarbeitenden Erzeugnisse\nmilchpulver) für Futterzwecke,\ngelagert oder verarbeitet werden sollen,\n3. zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,\nb) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Ver-\n4. Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten ver-                        arbeitungsvorgänge und der dabei zu verwen-\narbeitet worden ist,                                                denden Milchmengen oder Magermilchpulver-\n5. Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines an-                     mengen sowie Art und Menge der Zutaten mit\nderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Misch-                    Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.\nfutter verarbeitet wird.\"                                 Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Antrag-\nsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   den Nummern 1 und 2 vorliegen.\na) die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                  (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein\nschwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in\n,, 1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\n§ 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen\nschaft (Bundesamt) für die Gewährung von\nkann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2\nBeihilfen an\ndes        Verwaltungsverfahrensgesetzes      widerrufen\na) Molkereibetriebe     mit   Milchtrocknungs-      werden.\"\nanlagen,\nb) Futtermittelhersteller,                       5. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:\nc) Molkereibetriebe und gewerbliche Herstel-                                   ,,§ 3 a\nler, die Magermilch oder Rohkasein zu                                   Anzeigepflicht\nKasein oder Kaseinaten verarbeiten,                  Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eige-\nd) Betriebe, die Magermilchpulver nach einem         ner Erzeugung verfüttert, sich an einer in § 1 genann-\nanderen Mitgliedstaat verbringen;                 ten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will,\nhat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der\n2. die nach Landesrecht zuständigen Stellen für\nBeihilfe maßgeblichen Tätigkeit der zuständigen Stelle\ndie Gewährung von Beihilfen für Magermilch\nanzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der\nan\nBeteiligte einer Zulassung nach den in § 1 genannten\na) Molkereibetriebe    ohne   Milchtrocknungs-       Rechtsakten bedarf.\"\nanlagen,\nb) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Er-    6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a\"\nzeugung verfüttern;\"                              gestrichen.","952                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:                     Kaution gestellt hatte, einen Betrag in Höhe der Bei-\nhilfe, die der zu verwendenden Magermilchpulver-\n,,§ 4 a\nmenge entspricht, an das Bundesamt zu zahlen. § 9\nSachkundige Person                            Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\"\nDer Beteiligte hat der jeweils zuständigen Stelle\nmindestens eine sachkundige Person schriftlich zu           10. § 11 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nbenennen, die befugt ist, gegenüber den zuständigen\n. ,,§ 11\nStellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen\nvorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechts-                      Verarbeitung teilentrahmten Milchpulvers\nakten oder nach dieser Verordnung vom Beteiligten                              aus anderen Mitgliedstaaten\ngefordert werden können.\"                                           (1) Teilentrahmtes Milchpulver, das aus einem an-\nderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                     Verordnung gebracht worden ist, um hier zu Futter-\nmitteln verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-\namtliche Überwachung gestellt.\ngefügt:\n(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zu-\n,,(2) Die Verpflichtungserklärung eines speziali-          sammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des teil-\nsierten Tierhaltungsbetriebes sowie eines Misch-            entrahmten Milchpulvers zum freien Verkehr (§ 9\nbetriebes, der nur die Kälber seiner Milchkühe              Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der\naufzieht, enthält die Verpflichtung des Tierhalters,        abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das teilentrahmte\nvor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Über-           Milchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei\nsicht über seinen Viehbestand mitzuteilen.                  der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-\n(3) Junge Kälber sind Kälber im Alter bis zu fünf       staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an\nMonaten.\";                                                  Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten\nOrt vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind in drei\nb) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und folgender\nStücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen,\nAbsatz wird angefügt:\nso überläßt die Zollstelle das teilentrahmte Milchpulver\n,,(5) Der Molkereibetrieb darf Magermilch, für die        zur zweck- und fristgerechten Verwendung.\"\ner die Sonderbeihilfe beantragen will, an Tierhalter\nerst nach Ablauf des Monats liefern, in dem deren                                 Artikel 2\nVerpflichtungserklärungen bei der zuständigen\nStelle hinterlegt worden sind.\"                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n9. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nauch im Land Berlin.\n,,(3) Soweit eine Verarbeitungskaution, mit der die\nArtikel 3\nzweckentsprechende Verwendung beihilfebegünstig-\nten Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nUnrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die      Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                   953\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\nVom 27. Juni 1986\nAuf Grund                                                                 bens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) sowie der\n§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die§§ 11 a bis 16,\n- des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförde-                       22 und 24 dieser Verordnung.\"\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur                c) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die nachfolgen-\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf                  den Absätze 4 und 5 ersetzt:\nden Bundesminister für Verkehr vom 12. September                       ,,(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf\n1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für                   Seeschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen,                          nur befördert werden, wenn dies nach dem Ge-\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in                      samtverzeichnis und den Stoffseiten der Klassen 1\nVerbindung mit § 1 der genannten Verordnung und des                  bis 9 der Anlage zugelassen ist. Für zur Beförde-\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Gesetzes über                 rung zugelassene gefährliche Güter müssen die\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-                Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-\nfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni                 ten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einlei-\n1977 (BGBI. 1 S. 1314) sowie nach § 36 Abs. 3 des                    tung und Klassen 1 bis 9, eingehalten werden.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1                          (5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-\nS. 80) wird vom Bundesminister für Verkehr                          dern, muß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord\nmitgeführt werden. Bei der Beförderung unver-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\npackter gefährlicher Güter braucht die Anlage zu\ndieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu\nArtikel 1                                 werden; in diesem Fall müssen jedoch die für das\nDie Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter              betreffende Seeschiff jeweils geltenden Regelun-\nmit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1017), zuletzt            gen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt\ngeändert durch die Verordnung vom 12. September 1985                  werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ge-\n(BGBI. 1 S. 1918), wird wie folgt geändert:                           nügt es, wenn sie die von der International Mariti-\nme Organization (IMO) bekanntgemachten ver-\ngleichbaren Codes an Bord mitführen.\"\n1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt\ngeändert:\n,,(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)\".                     3. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n,,§ 1 a\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                       Sicherheitspflichten\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Absatzes 5\"               Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-.\ngeändert in „Absatzes 4\".                                  schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkeh-\nrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern\n,,(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefähr-\nund die Auswirkungen etwaiger Schadensfälle so ge-\nliche Güter befördern, gelten:\nring wie möglich zu halten.\"\n1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung gefährliche Güter laden, die Vorschriften\ndieser Verordnung mit Ausnahme des Absatzes 5     4. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „Zusätzliche Bemer-\nSatz 1;                                               kungen\" durch die Worte „Zusätzlich gilt\" ersetzt.\n2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung einen Ort zum Löschen oder zum Aufent-\n5. § 3 erhält folgende Fassung:\nhalt anlaufen, der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie\ndie§§ 2, 3 und 11 a bis 24 dieser Verordnung;                                     ,,§ 3\n3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches die-                                     Ausnahmen\nser Verordnung die Bestimmungen des Kapi-                (1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag\ntels VII des Internationalen Übereinkommens         · für Einzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allge-\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Le-              mein Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,               gefährliche Gut zu befördern, wenn sie eine dem\nwenn                                                          ungemischten oder ungelösten gefährlichen Gut ver-\n1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut     gleichbare Gefahr aufweisen.\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre               (3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefähr-\noder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar          licher Güter untereinander sind in diejenige Klasse\nwäre und wenn                                            einzuordnen, die der den Mischungen oder Lösungen\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen,       innewohnenden größten Gefahr entspricht. Die Rang-\ndie nach den vom Gut ausgehenden Gefahren                folge der Gefahren bestimmt sich nach Unterabschnitt\nerforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und        5.2 der Allgemeinen Einleitung der Anlage.\nTechnik entsprechen. Entsprechen die Sicher-                (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in\nheitsvorkehrungen diesem Stand nicht, so muß die         § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die\nZulassung der Ausnahme im Hinblick auf die ver-          Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher\nbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen             Chemikalien als Massengut, Kapitel VI namentlich\nwerden können.\naufgeführt sind, sofern sie in Tankschiffen befördert\n(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sach-       werden.\"\nverständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und\nBehälterbau oder für andere mit der Beförderung ge-\n7. § 5 erhält folgende Fassung:\nfährlicher Güter mit Seeschiffen zusammenhängende\nFragen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun-                                    ,,§ 5\ngen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2                         Verpackung gefährlicher Güter\nletzter Satz müssen in diesem Gutachten auch die\n(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-\nverbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außer-\nse 1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das\ndem muß begründet werden, weshalb die Zulassung\nbetreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zuge-\nder Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Ge-\nlassenen Verpackungen verwendet werden, die nach\nfahren als vertretbar angesehen wird. Der Bundes-\neinem Baumuster hergestellt worden sind, das hin-\nminister für Verkehr oder die nach Landesrecht zu-\nsichtlich der Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung\nständigen Behörden können die Vorlage weiterer Gut-\nden vom Bundesminister für Verkehr im Bundesanzei-\nachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder\nger vom 24. August 1985 bekanntgegebenen\nim Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gut-\nachten selbst anfordern.                                          Richtlinien über das Verfahren für die Durchfüh-\nrung der Bauartprüfung und die Zulassung von\n(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                  Verpackungen für die Beförderung gefährlicher\nkönnen in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend                  Güter - R 002 - und\nvon den Absätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle\nAusnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn                    Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung\ndie Sicherheit während der Beförderung gewährleistet              der Kennzeichnung von Verpackungen zum Trans-\nist.                                                              port gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -\nentsprechen.\n(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4\nzugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem              (2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klas-\nVorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß         sen 2 und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut\nsich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als un-          jeweils vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak-\nzureichend zur Einschränkung der von der Beförde-             kungen verwendet w~rden, die den Bestimmungen in\nrung ausgehenden Gefahren erweisen. Die Ausnah-               der Anlage, Klasse 2 und 7 entsprechen.\"\nmen dürfen auf die Dauer von höchstens 3 Jahren\nerteilt werden.\"\n8. § 6 erhält folgende Fassung:\n6. § 4 erhält folgende Fassung:                                                            ,,§ 6\n,,§ 4                                                 Zusammenpackung\nGefährliche Güter                           (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse\n(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände,            dürfen miteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern\nMischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige             zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-\nträglich sind.\nBegriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage\nzu dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtver-              (2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klas-\nzeichnis der -Anlage mit ihrem richtigen technischen          sen dürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern\nNamen in deutscher und englischer Sprache aufge-              zusammengepackt werden, wenn sie miteinander ver-\nführt. Gefährliche Güter, die im Gesamtverzeichnis            träglich sind und für die betreffenden Klassen in der\nnicht genannt sind, müssen unter dem für sie zutref-          Anlage, Allgemeine Einleitung, Nr. 15.8.6 oder in den\nfenden Begriff „Nicht anderweitig genannt (N.A.G.)\"           Einleitungen und auf den Stoffseiten der Anlage in den\nder jeweiligen Klasse befördert werden.                       einzelnen Klassen keine Trennung vorgeschrieben ist.\n(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufge-             (3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpak-\nführte Mischungen oder Lösungen von gefährlichen             kungsvorschriften für das gefährlichste Gut unter Be-\nmit ungefährlichen Gütern sind nach den gleichen             rücksichtigung seiner Verpackungsgruppe einzu-\nAnforderungen wie für das namentlich aufgeführte             halten.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                     955\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                             men und Kennzeichnung den Vorschriften der\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                              in der Anlage wiedergegebenen deutschen\nÜbersetzung des „IMDG-Code\" entsprechen\n,,Kennzeichnung und Beschriftung\".\nund daß die Güter sich in einem für die Beförde-\nb) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                        rung geeigneten Zustand befinden,\n,,(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-                2. falls die Güter mit anderen in einem Versand-\nzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und                      stück zusammengepackt sind, daß die Vor-\nLadungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen                        schriften in § 6 beachtet worden sind.\"\nGütern müssen bei der Beförderung mit Seeschif-\nfen nach den Vorschriften der Anlage, Allgemeine            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nEinleitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 gekenn-                    ,,(3) Der Verladeschein muß durch mindestens\nzeichnet und plakatiert werden. Jedes Versand-                    10 mm breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen\nstück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit                  gekennzeichnet werden.\"\ndem richtigen technischen Namen des Stoffes oder\nGegenstandes beschriftet werden.                            c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-                  ,,(4) Güter einer oder verschiedener Klassen dür-\nzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und                 fen in einem Verladeschein zusammen aufgeführt\nLadungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen                   werden, wenn diese Güter\nGütern sind darüber hinaus auch entsprechend                     1. in Versandstücken zusammengepackt sind,\nden Sekundärgefahren des Gutes, auch wenn dies\n2. in Ladungseinheiten (Units Loads) oder Beför-\nnach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Unterab-\nderungseinheiten zusammengeladen sind oder\nschnitte 7.3 und 7.4 n·icht ausdrücklich vorge-\nschrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle                  3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten\nmüssen die für die Kennzeichnung von Sekundär-                        ,,Stauung\" und „Trennung\" der einzelnen Klas-\ngefahren verwendeten Gefahrzettel hinsichtlich                        sen und den Angaben auf den Stoffseiten der\nGröße, Form und Farbe den vorgeschriebenen Mu-                        Anlage in einem Laderaum gestaut werden\nstern nach der Anlage, Allgemeine Einleitung, Un-                     dürfen.\"\nterabschnitt 8.3 entsprechen und dürfen in der              d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nunteren Spitze keine eine Klasse bezeichnende\nNummer tragen.\"                                                    ,,(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle\nweiteren für die Beförderung erforderlichen Unter-\nlagen in dem Verladeschein zu vermerken und\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\ndiesem beizufügen.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ne) In Absatz 6 werden die Worte „oder seinem Vertre-\n,,(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,\nter\" gestrichen.\nhat in den Fällen des§ 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen,\nder den Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen           f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nhat, eine Bescheinigung (Verantwortliche Erklä-                    ,,(7) Werden verpackte gefährliche Güter in Con-\nrung) zu übergeben. In der Bescheinigung ist anzu-               tainern verladen, ist von den für die Beladung des\ngeben:                                                           Containers Verantwortlichen die in der Anlage, All-\nder richtige technische Name; für Gase der                  gemeine Einleitung, Nr. 12.3. 7 geforderte Beschei-\nKlasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben                nigung (Container-Packzertifikat) auszustellen. Die\nwerden, und zwar durch die Worte „entzünd-                  Bescheinigung (Container-Packzertifikat) ist dem\nbar\", ,,oxydierend\", ,,giftig\" und/oder „ätzend\";           Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt ist im\ndie Nummer der Klasse und soweit vorhanden                  Verladeschein aufzunehmen.\"\nder Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände           g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nder Klasse 1 muß nach der Unterklasse die\nVerträglichkeitsgruppe und die Staukategorie                  ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförde-\nangegeben werden;                                           rungen von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gü-\ntern in Tankschiffen nach § 11 a Abs. 2.\"\ndie U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff\nin dieser Anlage angegeben ist;\n11. § 9 erhält folgende Fassung:\ndie EmS-Nr;\n,,§ 9\ndie MFAG-Tafel-Nr;\nUnfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen\nAnzahl und Art der Versandstücke, die Gesamt-\nmenge des beschriebenen Gefahrgutes (Volu-                 (1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen\nmen oder Gewicht und bei explosiven Stoffen             Güter muß in der Bescheinigung (Verantwortliche Er-\nNettogewicht des Explosivstoffes);                      klärung) nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut\nder niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C          1. die Merkblattnummer            für Unfall-Maßnahmen\nliegt.                                                       (EmS-Nr) und\nFerner ist in der Bescheinigung zu erklären:                 2. die Merkblattnummer für Erste-Hilfe-Maßnahmen\n1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die                   (MFAG-Tafel-Nr)\nBezeichnung mit dem richtigen technischen Na-           aus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben.","956                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwen-               (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als\nden, soweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18                Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in\nder Allgemeinen Einleitung der Anlage durchgeführt               Tankschiffen befördert werden, die sich im Hinblick\nwerden.                                                          auf Bauart, Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Ga-\nse oder Chemikalien, die in den nachstehend aufge-\n(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtver-\nführten Codes namentlich genannt sind, dürfen nur in\nzeichnis der Anlage keine Merkblattnummern festge-\nTankschiffe umgeschlagen oder in Tankschiffen be-\nlegt sind, muß der Hersteller oder Vertreiber der ge-\nfördert werden, wenn mindestens die Anforderungen\nfährlichen Güter die Merkblattnummern in eigener\ndes im Bundesanzeiger vom 9. August 1983 - Bei-\nVerantwortung unter Berücksichtigung der Hinweise\nlage 38/83 - bekanntgemachten\nim Gesamtverzeichnis festlegen. In Zweifelsfällen\nmuß er die Bundesanstalt für Materialprüfung betei-                   Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen\nligen.                                                                zur Beförderu.ng verflüssigter Gase als Massengut\n{IMCO-Res. A.328 {IX)) in der Fassung der Nach-\n(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten                 träge 1 bis 3 oder des\nRichtlinien im Einzelfall die Bundesanstalt für Material-\nprüfung zu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertrei-               Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen\nber gefährlicher Güter dies vor Beginn der erstmaligen                zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Mas-\nBeförderung eines Gutes veranlassen. Die mit der                      sengut {IMCO-Res. A.212 {VII)) in der Fassung der\nBundesanstalt für Materialprüfung abgestimmten Not-                   Nachträge 1 bis 9\nfallausrüstungen, Schutz- und Unfallmaßnahmen sind               erfüllt werden.\nin der Verantwortlichen Erklärung oder in einer dieser              (3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung\nErklärung beizufügenden Aufstellung anzugeben.\nvon Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als\n(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merk-          Massengut ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für\nblattnummern und die Angaben nach Absatz 4 in den                Tankschiffe, auf welche die in Absatz 2 Satz 2 ge-\nVerladeschein zu übernehmen oder die entsprechen-                nannten Vorschriften anzuwenden sind, ist die Eig-\nde Aufstellung nach Absatz 4 dem Verladeschein                   nung durch ein Zeugnis nach den Mustern der nach\nbeizufügen.\"                                                    Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften nachzuwei-\nsen. Für Tankschiffe, die berechtigt sind, die Bundes-\nflagge zu führen, wird das Zeugnis von der See-\n12. § 11 wird wie folgt geändert:\nBerufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die Sicher-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             heit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenossen-\n,,(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3            schaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-\ndürfen auf einem Seeschiff erst verladen werden,            gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der\nTankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist\nwenn der Verladeschein nach§ 8 Abs.2, alle weite-\nren Unterlagen nach § 8 Abs. 5 und das Container-          während der Beförderung der genannten gefährlichen\nPackzertifikat nach § 8 Abs. 7 sowie die Aufstel-          Güter an Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zustän-\nlung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffsführer oder         digen Personen auf Verlangen vorzulegen.\neinem Beauftragten ausgehändigt worden sind.                  (4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen anstelle\nWird der Verladeschein vor der Verladung nicht             der in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deut-\ndem Schiffsführer, sondern einem Beauftragten              schen Übersetzungen auch den von der International\nausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß           Maritime Organization {IMO) bekanntgemachten inter-\nder Schiffsführer über alle Einzelheiten der zu la-        nationalen Codes entsprechen. In diesen Fällen ist die\ndenden gefährlichen Güter rechtzeitig vor der Ver-         Eignung von Tankschiffen unter fremder Flagge zur\nladung schriftlich unterrichtet und daß der Verlade-       Beförderung von Gasen oder flüssigen gefährlichen\nschein dem Schiffsführer vor Verlassen des Ha-             Gütern als Massengut durch ein von der jeweiligen\nfens übergeben wird.\"                                      nationalen Schiffssicherheitsbehörde oder einer aner-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4                  kannten       Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes\neingefügt:                                                 Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis ist an Bord von\nTankschiffen unter fremder Flagge mitzuführen. Die-\n,,(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftli-     ses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Verlangen\nche Anweisung des Schiffsführers oder des Beauf-           vorzulegen.\"\ntragten auf einem Seeschiff nicht gestaut werden.\"\n14. § 12 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; der bisherige\nAbsatz 5 wird gestrichen.                                                             ,,§ 12\nMitführen von Unterlagen auf Seeschiffen\n13. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                           (1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter be-\n,,§ 11 a                              fördert, ist eine besondere Liste oder ein besonderes\nVerzeichnis an Bord mitzuführen, in dem die an Bord\nBeförderung unverpackter gefährlicher Güter\nbefindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse auf-\n(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in           geführt sind und aus welcher der Platz, an dem sie\nSeeschiffen nur unter Beachtung der vom Bundesmi-               geladen sind, ersichtlich ist. Anstelle der besonderen\nnister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar             Liste oder des besonderen Verzeichnisses kann ein\n1986 - Beilage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die           ausführlicher Stauplan mitgeführt werden, in dem alle\nsichere Behandlung von Schüttladungen bei der Be-               gefährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet\nförderung mit Seeschiffen\" befördert werden.                     ausgewiesen sind.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                   957\n(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in ver-     18. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter\npackter Form oder als Schüttladung befördern, müs-            ist verpflichtet,\" durch das Wort „hat\" ersetzt.\nsen eine Textausgabe der\n1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen-AM 002-\"\n19. § 21 wird wie folgt geändert:\n(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom\n14. August 1984) und der                                 a) Im Eingangssatz sowie in Nummer 1 wird die An-\ngabe „55 °C\" durch die Angabe „61 °C\" ersetzt.\n2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen-AM 003-\"\n(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom                b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n14. Dezember 1984)\n„2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt\nan Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur                     werden,· müssen betriebssicher sein. Insbe-\neine Textausgabe der in Nummer 2 genannten Richt-                       sondere dürfen nur betriebssichere Schläuche\nlinien mitgeführt werden. Bei Seeschiffen unter frem-                   und Verbindungen verwendet werden. Beim\nder Flagge ist den Vorschriften nach den Sätzen 1 und                   Umschlag von brennbaren Gasen oder brenn-\n2 genügt, wenn sie die von der International Maritime                   baren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 61 °C\nOrganization (IMO) bekanntgemachten vergleich-                          ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines\nbaren internationalen Codes an Bord mitführen.                          kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstük-\n(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8                kes an den Enden der elektrisch leitenden\nAbs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforder-                        Schlauchleitungen oder Rohrverbindungen\nlichen Unterlagen zuständigen Personen auf Ver-                         eine wirksame Potentialtrennung zwischen\nlangen vorzulegen.\"                                                     Seeschiff und Umschlaganlage oder dem an-\nderen Seeschiff herzustellen. Die vom isolie-\nrenden Zwischenstück abgehenden Schlauch-\n15. § 13 erhält folgende Fassung:                                           leitungen oder Rohrverbindungen müssen\nelektrisch leitfähig sein und mit der Umschlag-\n,,§ 13\nanlage, zu der sie führen, oder den Seeschif-\nUnterrichtung und Ausrüstung                              fen, an denen sie angeschlossen sind, elek-\n(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die                   trisch leitend verbunden sein. Während des\nBesatzung darüber unterrichtet wird, daß sich gefähr-                   Umschlags dürfen diese und andere Verbin-\nliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind,                      dungen weder hergestellt noch getrennt wer-\nwelche Gefahren von ihnen ausgehen können und                           den. Ferner muß sichergestellt sein, daß die\nwelches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßig-                        Potentialtrennung nicht durch andere betrieb-\nkeiten erforderlich ist.                                                lich bedingte Verbindungen zwischen See-\nschiff und Umschlaganlage oder anderem\n(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende                     Seeschiff aufgehoben wird.\"\nPersonen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu\nsorgen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen            c) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Erdungen\"\ndarüber unterrichtet werden, daß sich gefährliche                 durch die Worte „Isolierungen, leitende Verbindun-\nGüter an Bord befinden und umgeschlagen werden.                   gen\" und in Satz 2 das Wort „sicherstellen\" durch\nHierbei ist der Stauplatz anzugeben.                              die Worte „dafür zu sorgen\" ersetzt.\n(3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen beför-        d) Nummer 5 wird gestrichen.\ndert, für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\ngenannten Richtlinien besondere Schutzausrüstun-              e) Nummer 6 wird Nummer 5.\ngen erforderlich sind, muß der Reeder das Schiff\nentsprechend ausrüsten. Der Schiffsführer hat dafür\nzu sorgen, daß diese Ausrüstung sich jederzeit in         20. § 22 wird wie folgt geändert:\neinem einsatzbereiten Zustand befindet.                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-           ,,(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken,\nflagge zu führen und die gefährliche Güter befördern,             Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontai-\nmuß der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5                nern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinhei-\ngenannten Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2                   ten (Unit Loads) bemerkt, hat dies dem Schiffsfüh-\nSatz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitgeführt                rer oder dem sonst für den Umschlag Verantwort-\nwerden. Seeschiffe unter fremder Flagge dürfen an-                lichen zu melden. Der Unterrichtete hat die erfor-\nstelle der in Satz 1 genannten Richtlinien die entspre-           derlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung der\nchenden internationalen Codes an Bord mitführen.\"                 durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu\ntreffen. Er hat die nach Landesrecht zuständige\nBehörde unverzüglich zu unterrichten.\"\n16. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „oder sein Vertreter\nhaben sicherzustellen\" durch die Worte „hat dafür zu         b) In Absatz 2 werden die Worte „oder dessen Vertre-\nsorgen\" ersetzt.                                                 ter\" gestrichen.\n17. In § 15 werden die Worte „haben der Schiffsführer         21. Die Zwischenüberschrift des Abschnittes V erhält fol-\noder sein Vertreter\" durch die Worte „hat der Schiffs-       gende Fassung:\nführer\" ersetzt.                                             ,,V. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften\".","958                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n22. § 24 erhält folgende Fassung:                                        d) § 8 Abs. 7 Satz 1 die Bescheinigung (Container-\nPackzertifikat) nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n,,§ 24\nständig ausstellt oder\nBu ßgeldvorsch ritten\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1                 a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                     vor Aushändigung der dort aufgeführten Unter-\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 lagen an den Schiffsführer oder einen Beauf-\n1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter                     tragten verlädt,\na) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter                b) entgegen § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne\nzur Beförderung übergibt,                                       schriftliche Anweisung des Schiffsführers oder\nseines Beauftragten auf Seeschiffen staut,\nb) entgegen § 5 für gefährliche Güter Verpackun-\ngen verwendet, die den Anforderungen für das                c) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,\nbetreffende Gut nicht entsprechen,                         d) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder\nc) entgegen § 6 gefährliche Güter zusammen-                         Chemikalien in ein Tankschiff umschlägt,\npackt,\ne) entgegen § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nd) entgegen § 7 nicht oder nicht wie dort vorge-                   daß alle Verbindungen einwandfrei hergestellt\nschrieben kennzeichnet, plakatiert oder be-                     sind,\nschriftet,\nf) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-\ne) entgegen§ 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verant-                     lichen Maßnahmen trifft,\nwortliche Erklärung) nicht oder mit unrichtigen\ng) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige\noder unvollständigen Angaben übergibt,\nBehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nf) entgegen § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Ver-                   richtet,\nantwortliche Erklärung) die Merkblattnummern\nh) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur\nfür Unfall- oder für Erste-Hilfe-Maßnahmen\nBeseitigung der Gefahr nicht trifft oder\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,\ni) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und\ng) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung\nSchiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht-\nder Bundesanstalt für Materialprüfung veran-\nzeitig unterrichtet oder\nlaßt,\n5. als Reeder\nh) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder\nChemikalien in ein Tankschiff umschlägt oder in             a) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che-\neinem Tankschiff befördern läßt oder                            mikalien in einem Tankschiff befördert,\n2. als Aussteller des Verladescheins entgegen                       b) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eig-\nnung nicht durch ein Zeugnis nachweist,\na) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die\nAngaben aus der Bescheinigung (Verantwort-                  c) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach\nliche Erklärung) nicht, nicht richtig oder nicht                § 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,\nvollständig übernimmt,                                      d) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht\nb) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter                   oder nicht vollständig mit der besonderen\nzusammen in einem Verladeschein aufführt,                       Schutzausrüstung ausrüstet oder\nc) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforder-                   e) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nlichen weiteren Unterlagen nicht oder nicht voll-              daß eine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 ge-\nständig beifügt,                                                nannten Vorschriften sowie der in § 12 Abs. 2\nSatz 1 bezeichneten Richtlinien an Bord mitge-\nd) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügen-                   führt werden oder\nde Unterlagen dem Schiffsführer nicht oder\nnicht vollständig übergibt oder                        6. als Beauftragter\ne) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container-             entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß\nPackzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt            der Schiffsführer vor der Verladung schriftlich un-\noder den Inhalt der Bescheinigung (Container-              terrichtet oder der Verladeschein vor Verlassen\nPackzertifikat) in den Verladeschein nicht, nicht          des Hafens übergeben wird oder\nrichtig oder nicht vollständig aufnimmt oder           7. als Schiffsführer\n3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher              a) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter\nentgegen                                                           befördert,\na) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder                b) entgegen§ 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck die-\nnicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet                    ser Verordnung an Bord nicht mitführt,\noder plakatiert,                                          c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen\nb) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie                 nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt,\ndort vorgeschrieben kennzeichnet,                          d) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackun-\nc) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft                  gen befördert, die den Anforderungen für das\nkennzeichnet oder                                             betreffende Gut nicht entsprechen,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                                    959\ne) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder        23. § 26 enthält folgende Fassung:\ndie beizufügenden Unterlagen nicht mitführt,\n,,§26\nf) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,                                               Übergangsvorschriften\ng) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Che-              (1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der\nmikalien in einem Tankschiff befördert,                Angabe der Merkblattnummern für Unfall- und Erste-\nHilfe-Maßnahmen in der Bescheinigung (Verantwort-\nh) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach            liche Erklärung) abgesehen werden, wenn der Her-\n§ 11 a Abs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,                   steller oder Vertreiber der gefährlichen Güter der Sen-\ndung für jedes gefährliche Gut oder eine Gruppe von\ni) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4\ngefährlichen Gütern Unfallmerkblätter beigibt, die den\nSatz 3 das Zeugnis nicht mitführt,\nAnforderungen des § 9 dieser Verordnung in der Fas-\nj) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4              sung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), geändert\nSatz 4 das Zeugnis zuständigen Personen auf           durch die Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1\nVerlangen nicht vorlegt,                               S. 1113), entsprechen. In der Bescheinigung (Verant-\nwortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfallmerk-\nk) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere              blätter zu vermerken.\nListe oder das besondere Verzeichnis an Bord\n(2) Die auf Grund früher geltender Fassungen des\nnicht mitführt,\n§ 3 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmi-\ngungen treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer\n1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor-\nKraft.\"\nschriften nicht oder nicht vollständig mitführt,\nm) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen      24. Die Anlage *) erhält die aus dem Anhang zu dieser\nPersonen auf Verlangen nicht vorlegt,                 Verordnung ersichtliche Fassung.\nn) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die\nBesatzung unterrichtet wird,                                                      Artikel 2\no) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,      Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der\ndaß die für den Einsatz Verantwortlichen unter-  Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 S. 1089)\nrichtet werden,                                  wird wie folgt geändert:\np) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,   1. Dem § 13 Abs. 12 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndaß die Schutzausrüstung sich jederzeit in\neinem einsatzbereiten Zustand befindet,              „Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen\noder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das\nq) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,       in § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Gefahrgutverordnung\ndaß die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,         See genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.\"\nr) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das\nRauchverbot nicht festlegt,                      2. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Tankschiffe haben bei der Beförderung von Gasen\ns) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforder-\noder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut das\nlichen Maßnahmen trifft,\nin § 11 a Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See\nt) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige           genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.\"\nBehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nrichtet,                                         3. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nu) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur            „Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche\nBeseitigung der Gefahr nicht trifft oder             Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer\nAufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung\nv) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und           und die Einhaltung der sich aus § 11 a Abs. 2 bis 4 der\nSchiffahrtpolizeibehörde nicht oder nicht recht-     Gefahrgutverordnung See für Tankschiffe ergebenden\nzeitig unterrichtet oder                            Anforderungen und führen die dazu erforderlichen Kon-\ntrollen durch.\"\n8. als für die Aufsicht Verantwortlicher\nentgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\nder Schläuche oder Anschlußstücke nicht über-\nwacht.                                                  a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Jahreszahl\n„ 1973/78\" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3\n(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-               Satz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord-\nwidrigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See,              nung See\" eingefügt;\nder Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen\nsind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustän-\n\") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\ndig, im übrigen die nach Landesrecht zuständigen            ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nBehörden.\"                                                  Anforderung kostenlos übersandt.","960                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) in Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma            b) in Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\" durch\nersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:                        die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\n„4. wenn es nicht das in § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2\noder Abs. 4 Satz 1 der Gefahrgutverordnung                                Artikel 3\nSee genannte Zeugnis mitführt oder im Hinblick      Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nauf Bauart, Ausrüstung oder Betrieb zur Beför-    Gefahrgutverordnung See in der vom Inkrafttreten dieser\nderung von Gasen oder flüssigen gefährlichen      Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nGütern als Massengut nicht geeignet ist.\";        bekanntmachen.\nc) in Absatz 4 Satz 1 werden nach der Jahreszahl                                   Artikel 4\n„ 1973/78\" die Worte „oder nach § 11 a Abs. 3\nSatz 1, 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverord-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung See\" eingefügt.                                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter und mit § 21 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\n5. § 7 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\na) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nArtikel 5\n,,6. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht dafür sorgt,\ndaß die in § 13 Abs. 12 Satz 1 genannten Zeug-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nnisse an Bord mitgeführt werden,\";                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                961\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 27. Juni 1986\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 27. Juni 1986\n(BGBI. 1S. 953) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in\nder ab 1. August 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 19. August 1978 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung See vom\n5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017),\n2. die am 1. September 1982 in Kraft getretene 1. See-Gefahrgut-Änderungsver-\nordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1113),\n3. die am 19. September 1985 in Kraft getretene Verordnung zur Übertragung\ngefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918),\n4. die am 1 . August 1986 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 5, des§ 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und des§ 6 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(BGBI. 1 S. 2121) sowie nach § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten,\nzu 2. des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter sowie des § 25 der Gefahrgutverord-\nnung See,\nzu 3. des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter,\nzu 4. des § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter, des§ 1 der Verordnung zur Übertragung\ngefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\nvom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918), des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nund Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n(BGBI. 1 S. 1314) sowie nach§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975\n(BGBI. 1 S. 80).\nBonn, den 27. Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","962                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)\n1. Allgemeine Vorschriften                                               § 1a\nSicherheitspflichten\n§ 1\nDie an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschif-\nAnwendungsbereich                         fen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung (§ 2 Abs. 2  sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu tref-\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter)         fen, um Schadensfälle zu verhindern und die Auswirkun-\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen, die berechtigt sind, die  gen etwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu\nBundesflagge zu führen. Von den Vorschriften des Absat-       halten.\nzes 4 und der§§ 4 bis 9 darf abgewichen werden, soweit                                    §2\ndas maßgebende Recht des ausländischen Ladehafens                                   Zuständigkeiten\nabweichende Regelungen vorschreibt oder zuläßt.\n(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind fol-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung        gende Behörden zuständig:\ngefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte, des\nBundesgrenzschutzes, der Polizeien und Kampfmittel-           1. der Bundesminister für Verkehr,\nräumdienste der Länder, soweit dies Gründe der Verteidi-      2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\ngung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampf-\n3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden,\nmittelräumung erfordern.\n4. die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden,\n(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefährliche\nGüter befördern, gelten:                                      5. die Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin,\n1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung              6. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\ngefährliche Güter laden, die Vorschriften dieser Verord-     Braunschweig,\nnung mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 1 ;                7. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu-\n2. wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung einen            chungen, Heimerzheim,\nOrt zum Löschen oder zum Aufenthalt anlaufen, der§ 1     8. das Bundesgesundheitsamt, Berlin,\nAbs. 5 Satz 2 und 3 sowie die §§ 2, 3 und 11 a bis 24\ndieser Verordnung;                                       9. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg.\n3. beim Durchfahren des Geltungsbereiches dieser Ver-            (2) Nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne\nordnung die Bestimmungen des Kapitels VII des Inter-     des Absatzes 1 Nr. 3 sind die Verwaltungsbehörden des\nnationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des        Landes, in dessen Gebiet\nmenschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141)\n1. der Umschlagshafen oder,\nsowie der § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3 und die §§ 11 a bis\n16, 22 und 24 dieser Verordnung.                         2. falls das gefährliche Gut außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung geladen wird, der Löschhafen\n(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See-         oder,\nschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen nur befördert\nwerden, wenn dies nach dem Gesamtverzeichnis und den          3. falls dieser nicht zum Geltungsbereich dieser Verord-\nStoffseiten der Klassen 1 bis 9 der Anlage zugelassen ist.        nung gehört, der Heimat- oder Registerhafen\nFür zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter müs-        liegt.\nsen die Bedingungen dieser Verordnung in den Abschnit-\nten I bis IV sowie der Anlage, Allgemeine Einleitung und         (3) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im Sinne des\nKlassen 1 bis 9, eingehalten werden.                         Absatzes 1 Nr. 4 sind\n1. in den Häfen die nach Landesrecht zuständigen Be-\n(5) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern,\nhörden,\nmuß ein Abdruck dieser Verordnung an Bord mitgeführt\nwerden. Bei der Beförderung unverpackter gefährlicher         2. auf den Bundeswasserstraßen und in den bundeseige-\nGüter braucht die Anlage zu dieser Verordnung nicht an            nen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nBord mitgeführt zu werden; in diesem Fall müssen jedoch          Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten\ndie für das betreffende Seeschiff jeweils geltenden Rege-         Wasser- und Schiffahrtsämter. Als Schiffahrtspolizeibe-\nlungen nach § 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 mitgeführt wer-          hörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-\nden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge genügt es,             schutzpolizei der Länder nach den Vereinbarungen\nwenn sie die von der International Maritime Organization         zwischen dem Bund und den Ländern über die Aus-\n(IMO) bekanntgemachten vergleichbaren Codes an Bord              übung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben\nmitführen.                                                       (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                963\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas-    Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 der Anlage zu\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977, BGBI. 1     dieser Verordnung fallen. Sie sind im Gesamtverzeichnis\ns. 1314).                                              der Anlage mit ihrem richtigen technischen Namen in\ndeutscher und englischer Sprache aufgeführt. Gefährliche\n(4) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben       Güter, die im Gesamtverzeichnis nicht genannt sind, müs-\nwahr, die ihnen in der Anlage unter „Zusätzlich gilt\" aus-  sen unter dem für sie zutreffenden Begriff „Nicht anderwei-\ndrücklich zugewiesen sind.                                  tig genannt (N.A.G.)\" der jeweiligen Klasse befördert\nwerden.\n§3\n(2) Im Gesamtverzeichnis nicht namentlich aufgeführte\nAusnahmen                          Mischungen oder Lösungen von gefährlichen mit unge-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag für   fährlichen Gütern sind nach den gleichen Anforderungen\nEinzelfälle oder für bestimmte Antragsteller allgemein Aus- wie für das namentlich aufgeführte gefährliche Gut zu\nnahmen von dieser Verordnung zulassen.                      befördern, wenn sie eine dem ungemischten oder ungelö-\nsten gefährlichen Gut vergleichbare Gefahr aufweisen.\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\n(3) Mischungen und Lösungen mehrerer gefährlicher\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut    Güter untereinander sind in diejenige Klasse einzuordnen,\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder     die der den Mischungen oder Lösungen innewohnenden\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar wäre\ngrößten Gefahr entspricht. Die Rangfolge der Gefahren\nund wenn                                               bestimmt sich nach Unterabschnitt 5.2 der Allgemeinen\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die Einleitung der Anlage.\nnach den vom Gut ausgehenden Gefahren erforderlich\nsind, dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-         (4) Gefährliche Güter sind auch Güter, die in dem in\nsprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen      § 11 a Abs. 2 genannten Code für den Bau und die Ausrü-\ndiesem Stand nicht, so muß die Zulassung der Aus-      stung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemika-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als   lien als Massengut, Kapitel VI namentlich aufgeführt sind,\nvertretbar angesehen werden können.                     sofern sie in Tankschiffen befördert werden.\n(3) Der Antragsteller hat das Gutachten eines Sachver-\nständigen für gefährliche Güter, für Schiffs- und Behälter-                              §5\nbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher                       Verpackung gefährlicher Güter\nGüter mit Seeschiffen zusammenhängende Fragen über\ndie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorzulegen. In       (1) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 letzter Satz müssen in       1, 3 bis 6.2 sowie 8 und 9 dürfen nur die dort für das\ndiesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dar-        betreffende Gut jeweils vorgeschriebenen oder zugelasse-\ngestellt werden. Außerdem muß begründet werden, wes-         nen Verpackungen verwendet werden, die nach einem\nhalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die          Baumuster hergestellt worden sind, das hinsichtlich der\nverbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird.        Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung den vom Bundes-\nDer Bundesminister für Verkehr oder die nach Landes-         minister für Verkehr im Bundesanzeiger vom 24. August\nrecht zuständigen Behörden können die Vorlage weiterer       1985 bekanntgegebenen\nGutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder       - Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der\nim Einvernehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten         Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für\nselbst anfordern.                                               die Beförderung gefährlicher Güter - R 002 - und\n(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-       - Richtlinien für die Bauartprüfung und die Erteilung der\nnen in ihrem Zuständigkeitsbereich abweichend von den           Kennzeichnung von Verpackungen zum Transport\nAbsätzen 2 und 3 auf Antrag für Einzelfälle Ausnahmen          gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -\nvon dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit wäh-     entsprechen.\nrend der Beförderung gewährleistet ist.\n(2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2\n(5) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 4            und 7 dürfen nur die dort für das betreffende Gut jeweils\nzugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe-   vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpackungen ver-\nhalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die    wendet werden, die den Bestimmungen in der Anlage,\nauferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur     Klassen 2 und 7, entsprechen.\nEinschränkung der von der Beförderung ausgehenden\nGefahren erweisen. Die Ausnahmen dürfen auf die Dauer\nvon höchstens 3 Jahren erteilt werden.                                                   §6\nZusammenpackung\nII. Voraussetzungen für die Verladung                 (1) Verschiedene gefährliche Güter einer Klasse dürfen\nmiteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern zusam-\ngefährlicher Güter\nmengepackt werden, wenn sie miteinander verträglich\nsind.\n§4\n(2) Verschiedene gefährliche Güter mehrerer Klassen\nGefährliche Güter\ndürfen miteinander oder mit sonstigen Gütern zusammen-\n(1) Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände,          gepackt werden, wenn sie miteinander verträglich sind und\nMischungen oder Lösungen, die unter die jeweilige           für die betreffenden Klassen in der Anlage, Allgemeine","964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEinleitung Nr. 15.8.6 oder in den Einleitungen und auf den    - Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamtmenge\nStoffseiten der Anlage in den einzelnen Klassen keine            des beschriebenen Gefahrgutes (Volumen und Gewicht\nTrennung vorgeschrieben ist.                                     und bei explosiven Stoffen Nettogewicht des Explosiv-\nstoffes);\n(3) Bei der Zusammenpackung sind die Verpackungs-\nvorschriften für das gefährlichste Gut unter Berücksichti-    - der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter 61 °C liegt.\ngun~I seiner Verpackungsgruppe einzuhalten.                   Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären:\n1. daß die Klassifizierung, die Verpackung, die Bezeich-\n§7                                   nung mit dem richtigen technischen Namen und Kenn-\nKennzeichnung und Beschriftung                        zeichnung den Vorschriften der in der Anlage wieder-\ngegebenen deutschen Übersetzung des „IMDG-Code\"\n(1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,             entsprechen und daß die Güter sich in einem für die\nFrachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein-             Beförderung geeigneten Zustand befinden,\nheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern müssen bei\nder Beförderung mit Seeschiffen nach den Vorschriften der     2. falls die Güter mit anderen in einem Versandstück\nAnlage, Allgemeine Einleitung,          Unterabschnitte 7.3       zusammengepackt sind, daß die Vorschriften in § 6\nund 7.4 gekennzeichnet und plakatiert werden. Jedes Ver-          beachtet worden sind.\nsandstück muß außerdem dauerhaft und gut lesbar mit              (2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff befördert\ndem richtigen technischen Namen des Stoffes oder              werden sollen, müssen mit einem Verladeschein angelie-\nGegenstandes beschriftet werden.                              fert werden. Der Aussteller des Verladescheins hat die\n(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,         Angaben aus der Bescheinigung (Verantwortlichen Erklä-\nFrachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und Ladungsein-         rung) richtig und vollständig in den Verladeschein zu über-\nheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern sind darüber      nehmen. Im Verladeschein ist der Name des Ausstellers\nhinaus auch entsprechend den Sekundärgefahren des             anzugeben.\nGutes, auch wenn dies nach der Anlage, Allgemeine Ein-           (3) Der Verladeschein muß durch mindestens 1O mm\nleitung, Unterabschnitte 7.3 und 7.4 nicht ausdrücklich       breite, rote, durchbrochene Seitenstreifen gekennzeichnet\nvorgeschrieben ist, zu kennzeichnen. In diesem Falle müs-     werden.\nsen die für die Kennzeichnung von Sekundärgefahren\nverwendeten Gefahrzettel hinsichtlich Größe, Form und            (4) Güter einer oder verschiedener Klassen dürfen in\nFarbe den vorgeschriebenen Mustern nach der Anlage,           einem Verladeschein zusammen aufgeführt werden, wenn\nAllgemeine Einleitung, Unterabschnitt 8.3 entsprechen         diese Güter\nund dürfen in der unteren Spitze keine eine Klasse            1. in Versandstücken zusammengepackt sind,\nbezeichnende Nummer tragen.\n2. in Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungs-\n(3) Zusätzliche Kennzeichen und Aufschriften sind              einheiten zusammengeladen sind oder\nzulässig; sie dürfen den Vorschriften der Absätze 1 und 2\n3. an Bord von Seeschiffen nach den Abschnitten „Stau-\nnicht widersprechen.\nung\" und „Trennung\" der einzelnen Klassen und den\n(4) Die Kennzeichen sind dauerhaft aufzukleben, aufzu-         Angaben auf den Stoffseiten der Anlage in einem Lade-\ndrucken, einzuprägen oder in einer anderen geeigneten             raum gestaut werden dürfen.\nWeise zu befestigen. Nur wenn dies nicht möglich ist,\n(5) Der Aussteller des Verladescheins hat alle weiteren\ndürfen sie auch auf Täfelchen aus einem geeigneten Mate-\nfür die Beförderung erforderlichen Unterlagen in dem Ver-\nrial aufgeklebt oder anderweitig angebracht werden.\nladeschein zu vermerken und diesem beizufügen.\n§8                                  (6) Der Verladeschein und die gegebenenfalls nach\nAbsatz 5 beizufügenden Unterlagen sind dem Schiffsfüh-\nBeförderungspapiere                        rer zu übergeben und bis zur Beendigung der Reise mitzu-\n(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat in führen.\nden Fällen des § 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen, der den              (7) Werden verpackte gefährliche Güter in Container\nVerladeschein (Schiffszettel) auszufüllen hat, eine           verladen, ist von den für die Beladung des Containers\nBescheinigung (Verantwortliche Erklärung) zu übergeben.       Verantwortlichen die in der Anlage, Allgemeine Einleitung,\nIn der Bescheinigung ist anzugeben:                           Nr. 12.3. 7 geforderte Bescheinigung (Container-Packzerti-\n- der richtige technische Name; für Gase der Klasse 2         fikat) auszustellen. Die Bescheinigung (Container-Pack-\nmuß zusätzlich die Gefahr angegeben werden, und            zertifikat) ist dem Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt\nzwar durch die Worte „entzündbar\", ,,oxydierend\", ,,gif-   ist im Verladeschein aufzunehmen.\ntig\" und/oder „ätzend\";\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Beförderungen\n- die Nummer der Klasse und soweit vorhanden der              von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern in Tank-\nUnterklasse; für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1     schiffen nach § 11 a Abs. 2.\nmuß nach der Unterklasse die Verträglichkeitsgruppe\nund die Staukategorie angegeben werden;                                                §9\n- die U.N.-Nummer, die für den gefährlichen Stoff in die-                 Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen\nser Anlage angegeben ist;\n(1) Der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter\n- die EmS-Nr;\nmuß in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)\n- die MFAG-Tafel-Nr;                                          nach § 8 Abs. 1 für jedes gefährliche Gut","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                  965\n1. die Merkblattnummer für Unfall-Maßnahmen (EmS-Nr)         führer oder einem Beauftragten ausgehändigt worden\nund                                                     sind. Wird der Verladeschein vor der Verladung nicht dem\nSchiffsführer, sondern einem Beauftragten ausgehändigt,\n2. die     Merkblattnummer     für   Erste-Hilfe-Maßnahmen\nso hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer über\n(MFAG-Tafel-Nr)\nalle Einzelheiten der zu ladenden gefährlichen Güter recht-\naus dem Gesamtverzeichnis der Anlage angeben.                zeitig vor der Verladung schriftlich unterrichtet und daß der\nVerladeschein dem Schiffsführer vor Verlassen des\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzuwenden,\nHafens übergeben wird.\nsoweit nicht Beförderungen nach Abschnitt 18 der Allge-\nmeinen Einleitung der Anlage durchgeführt werden.               (3) Wird der Verladeschein nach Absatz 2 dem Beförde-\n(3) Für gefährliche Güter, bei denen im Gesamtverzeich-   rer rechtzeitig übergeben, so bedarf es keiner besonderen\nnis der Anlage keine Merkblattnummern festgelegt sind,       Anmeldung nach Absatz 1 .\nmuß der Hersteller oder Vertreiber der gefährlichen Güter\n(4) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftliche\ndie Merkblattnummern in eigener Verantwortung unter\nAnweisung des Schiffsführers oder des Beauftragten auf\nBerücksichtigung der Hinweise im Gesamtverzeichnis\neinem Seeschiff nicht gestaut werden.\nfestlegen. In Zweifelsfällen muß er die Bundesanstalt für\nMaterialprüfung beteiligen.                                     (5) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge,\n(4) Ist nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Richt-   Frachtcontainer, ortbewegliche Tanks oder Ladungsein-\nlinien im Einzelfall die Bundesanstalt für Materialprüfung   heiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gütern, die sich in\nzu beteiligen, muß der Hersteller oder Vertreiber gefährli-  einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung\ncher Güter dies vor Beginn der erstmaligen Beförderung       nicht zuläßt, dürfen nicht verladen werden.\neines Gutes veranlassen. Die mit der Bundesanstalt\nfür Materialprüfung abgestimmten Notfallausrüstungen,\nSchutz- und Unfallmaßnahmen sind in der Verantwortli-                                   § 11 a\nchen Erklärung oder in einer dieser Erklärung beizufügen-          Beförderung unverpackter gefährlicher Güter\nden Aufstellung anzugeben.\n(1) Gefährliche Güter dürfen als Schüttladungen in See-\n(5) Der Aussteller des Verladescheins hat die Merkblatt-  schiffen nur unter Beachtung der vom Bundesminister für\nnummern und die Angaben nach Absatz 4 in den Verlade-       Verkehr im Bundesanzeiger vom 5. Februar 1986 - Bei-\nschein zu übernehmen oder die entsprechende Aufstel-        lage 24 a - erlassenen „Richtlinien für die sichere Behand-\nlung nach Absatz 4 dem Verladeschein beizufügen.            lung von Schüttladungen bei der Beförderung mit See-\nschiffen\" befördert werden.\n§ 10                               (2) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen als\nWeiterverladung auf Seeschiffe                 Massengut nur in Tankschiffe umgeschlagen oder in Tank-\nschiffen befördert werden, die sich im Hinblick auf Bauart,\n(1) Wer von außerhalb des Anwendungsbereichs dieser      Ausrüstung und Betrieb dazu eignen. Gase oder Chemika-\nVerordnung auf dem Seeweg einkommende gefährliche           lien, die in den nachstehend aufgeführten Codes nament-\nGüter auf Seeschiffe in einer Verpackung weiterverladen     lich genannt sind, dürfen nur in Tankschiffe umgeschlagen\nwill, die nicht der Anlage entspricht, muß dies der nach    oder in Tankschiffen befördert werden, wenn mindestens\nLandesrecht zuständigen Behörde anmelden und glaub-         die Anforderungen des im Bundesanzeiger vom 9. August\nhaft machen, daß die Verpackung mindestens die gleiche      1983 - Beilage 38/83 - bekanntgemachten\nSicherheit gewährleistet, wie eine der für diese Güter in\nder Anlage vorgeschriebenen oder zugelassenen Verpak-      - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur\nkungen.                                                        Beförderung verflüssigter Gase als Massengut [IMCO-\nRes. A.328 (IX)] in der Fassung der Nachträge 1 bis 3\n(2) Kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß die Ver-        oder des\npackung mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet,\n- Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur\nkann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Wei-\nBeförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut\nterverladung erlauben, wenn sie feststellt, daß die Weiter-\n[IMCO-Res. A.212 (VII)] in der Fassung der Nachträge\nbeförderung ausreichend sicher durchgeführt werden\n1 bis 9\nkann.\nerfüllt werden.\n§ 11\n(3) Die Eignung von Tankschiffen zur Beförderung von\nAnmeldung und Übernahme der Ladung                 Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut\n(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Beförderer  ist durch ein Zeugnis nachzuweisen. Für Tankschiffe, auf\nso rechtzeitig anzukündigen, daß die Maßnahmen für die      welche die in ·Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften\nvorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können.        anzuwenden sind, ist die Eignung durch ein Zeugnis nach\nDie Anmeldung muß schriftlich bestätigt werden und alle     den Mustern der nach Absatz 2 Satz 2 genannten Vor-\nfür den Verladeschein geforderten Angaben enthalten.        schriften nachzuweisen. Für Tankschiffe, die berechtigt\nsind, die Bundesflagge zu führen, wird das Zeugnis von\n(2) Gefährliche Güter nach § 4 Abs. 1 bis 3 dürfen auf   der See-Berufsgenossenschaft ausgestellt. Sofern die\neinem Seeschiff erst verladen werden, wenn der Verlade-     Sicherheit gewährleistet ist, kann die See-Berufsgenos-\nschein nach § 8 Abs. 2, alle weiteren Unterlagen nach § 8   senschaft von Absatz 2 Satz 2 abweichende Anforderun-\nAbs. 5 und das Container-Packzertifikat nach § 8 Abs. 7     gen an die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb der\nsowie die Aufstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 dem Schiffs-   Tankschiffe im Zeugnis festlegen. Das Zeugnis ist wäh-","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nrend der Beförderung der genannten gefährlichen Güter          unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord\nan Bord mitzuführen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Per-       befinden und umgeschlagen werden. Hierbei ist der Stau-\nsonen auf Verlangen vorzulegen.                                platz anzugeben.\n(4) Tankschiffe unter fremder Flagge dürfen an Stelle         (3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert,\nder in Absatz 2 Satz 2 genannten amtlichen deutschen           für die nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genann-\nÜbersetzungen auch den von der International Maritime          ten Richtlinien besondere Schutzausrüstungen erforder-\nOrganization (IMO) bekanntgemachten internationalen            lich sind, muß der Reeder das Schiff entsprechend ausrü-\nCodes entsprechen. In diesen Fällen ist die Eignung von        sten. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß diese\nTankschiffen unter fremder Flagge zur Beförderung von          Ausrüstung sich jederzeit in einem einsatzbereiten\nGasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut         Zustand befindet.\ndurch ein von der jeweiligen nationalen Schiffssicherheits-\nbehörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-             (4) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundes-\nschaft ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen. Das Zeugnis         flagge zu führen und die gefährliche Güter befördern, muß\nist an Bord von Tankschiffen unter fremder Flagge mitzu-       der Reeder dafür sorgen, daß die in § 1 Abs. 5 genannten\nführen. Dieses Zeugnis ist zuständigen Personen auf Ver-       Vorschriften sowie die in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten\nlangen vorzulegen.                                             Richtlinien an Bord mitgeführt werden. Seeschiffe unter\nfremder Flagge dürfen an Stelle der in Satz 1 genannten ,\nRichtlinien die entsprechenden internationalen Codes an\nIII. Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschiffen              Bord mitführen.\n§ 14\n§ 12                                               Behandlung der Ladung\nMitführen von Unterlagen auf Seeschiffen\n(1) Bei der Beförderung und Behandlung gefährlicher\n(1) Auf jedem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, Güter ist besondere Sorgfalt anzuwenden.\nist eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis\n(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die\nan Bord mitzuführen, in dem die an Bord befindlichen\nLadung während der Beförderung regelmäßig kontrolliert\ngefährlichen Güter mit ihrer Klasse aufgeführt sind und aus\nwird. Art und Umfang der Kontrolle sind den Umständen\nwelcher der Platz, an dem sie geladen sind, ersichtlich ist.\ndes Einzelfalles anzupassen.\nAn Stelle der besonderen Liste oder des besonderen\nVerzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan mitgeführt\nwerden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord nach                                        § 15\nKlassen bezeichnet ausgewiesen sind.                              Unterrichtung des Bundesministers für Verkehr\n(2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in verpackter      Wenn während der Beförderung schwerwiegende Män-\nForm oder als Schüttladung befördern, müssen eine Text-       gel an Versandstücken; Straßen- und Schienenfahrzeu-\nausgabe der                                                    gen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\n1. ,,Richtlinien über Unfall-Maßnahmen - AM 002 -\" (Bei-       Ladungseinheiten (Unit Loads) festgestellt werden oder\nlage zum Bundesanzeiger Nr. 41/84 vom 14. August         sich im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher\n1984) und der                                            Güter schwerwiegende Unfälle ereignen, hat der Schiffs-\nführer für die Unterrichtung des Bundesministers für Ver-\n2. ,,Richtlinien über Erste-Hilfe-Maßnahmen - AM 003 -\"\nkehr zu sorgen.\n(Beilage zum       Bundesanzeiger Nr. 64/84 vom\n14. Dezember 1984)                                                                   § 16\nan Bord mitgeführt werden. Auf Tankschiffen muß nur eine              Verbot des Rauchens und des Gebrauchs\nTextausgabe der in Nummer 2 genannten Richtlinien mit-                       von Feuer und offenem Licht\ngeführt werden. Bei Seeschiffen unter fremder Flagge ist\n(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-\nden Vorschriften nach den Sätzen 1 und 2 genügt, wenn\ndern, ist im Bereich der Ladung das Rauchen und die\nsie die von der International Maritime Organization (IMO)\nVerwendung von Feuer und offenem Licht verboten.\nbekanntgemachten vergleichbaren internationalen Codes\nan Bord mitführen.                                                (2) Der Schiffsführer hat den in Absatz 1 genannten\nBereich festzulegen und für die Befolgung des Verbotes zu\n(3) Der Schiffsführer hat die nach § 1 Abs. 5 und § 8\nsorgen.\nAbs. 6 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen\nUnterlagen zuständigen Personen auf Verlangen vorzu-                                       § 17\nlegen.                                                                    Elektrische Anlagen in Laderäumen\n§ 13\n(1) Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nUnterrichtung und Ausrüstung                   ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich-\nkeitsgruppe S, entzündbare Gase oder entzündbare Flüs-\n(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Besat-\nzung darüber unterrichtet wird, daß sich gefährliche Güter\nsigkeiten mit einem Flammpunkt bis 23     ·c dürfen nur auf\nsolchen Seeschiffen unter Deck verladen oder gelöscht\nan Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren\nwerden, deren elektrische Anlagen in den Laderäumen\nvon ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbe-\nden Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Betriebssicherheit\nsondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.\nmuß bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge\n(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende            zu führen, von der See-Berufsgenossenschaft, bei See-\nPersonen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu sor-       schiffen unter fremder Flagge durch die jeweilige nationale\ngen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen' darüber        Schiffssicherheitsbehörde anerkannt sein ..","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                              967\n(2) Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelun-    4. Es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet\ngen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausge-                 werden.\nführt sein, daß sie während des Umschlages nicht beschä-         5. Im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen durch-\ndigt werden können. Leuchten müssen in Überdruckkap-                geführt werden.\nselung oder in druckfester Kapselung ausgeführt und mit\nausreichend starken Drahtschutzkörben versehen ein.                                          § 20\n(3) Für fest installierte elektrische Anlagen in den betref-    Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag\nfenden Laderäumen sind Schalter mit Kontrollampen                   Die Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag\naußerhalb der Räume anzubringen. Diese müssen anzei-             gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der\ngen, ob die Anlagen unter Spannung stehen.                       Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der\n(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet       Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497),\nwerden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und               zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Ände-\nexplosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten sind         rung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 25. April\nin gutem Zustand und stets betriebsbereit zu halten.             1978 {BGBI. 1S. 586), richtet sich nach§ 36 der Seeschiff-\nfahrtstraßen-Ordnung.\nIV. Vorschriften für den Umschlag                                               § 21\nBe- und Entladen von Tankschiffen\n§ 18                               Für das Laden und Löschen von Tankschiffen mit brenn-\nAllgemeines                          baren Gasen und entzündbaren Flüssigkeiten mit Flamm-\npunkt bis 61 °e gilt folgendes:\nBesteht die Gefahr des Funkenfluges, darf in einem\nAbstand von weniger als 30 m von Funkenquellen auf               1. Während des Ladens, Löschens, Ballastnehmens oder\nSeeschiffen kein Umschlag von explosiven Stoffen und                Entgasens ist auf dem Oberdeck und in allen Räumen,\nGegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen,                 in die explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-\nentzündbaren Flüssigkeiten, entzündbaren festen Stoffen,            Gemische oder entzündbare Flüssigkeiten mit Flamm-\nselbstentzündlichen Stoffen, entzündend (oxydierend) wir-          punkt bis 61 °C eindringen können, das Rauchen, die\nkenden Stoffen und organischen Peroxiden sowie Stoffen             Verwendung von Feuer oder offenem Licht und der\nanderer Klassen, die gleichzeitig als brennbare zu kenn-           Gebrauch von Geräten mit glühenden oder funkenge-\nzeichnen sind, stattfinden. Die Feuerlöscheinrichtungen            benden Teilen sowie die Benutzung funkenreißender\ndes Seeschiffes müssen betriebsbereit und das erforderli-          Werkzeuge verboten.\nche Personal verfügbar sein.                                    2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt werden,\nmüssen betriebssicher sein. Insbesondere dürfen nur\n§ 19                                betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwen-\ndet werden. Beim Umschlag von brennbaren Gasen\nBesondere Maßnahmen                             oder brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis\n(1) Können die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 nicht        61 °e ist mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines\nerfüllt werden, sind vor dem Umschlag der dort genannten           kurzen elektrisch nichtleitenden Schlauchstückes an\ngefährlichen Güter die elektrischen Anlagen für diese              den Enden der elektrisch leitenden Schlauchleitungen\nLaderäume von der Stromversorgung abzutrennen und                  oder Rohrverbindungen eine wirksame Potentialtren-\ngegen unbefugtes Wiedereinschalten der Stromzufuhr zu              nung zwischen Seeschiff und Umschlaganlage oder\nsichern. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß diese          dem anderen Seeschiff herzustellen. Die vom isolieren-\nMaßnahme bis zur vollständigen Entladung dieser Güter              den Zwischenstück abgehenden Schlauchleitungen\nwirksam bleibt.                                                    oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitfähig\nsein und mit der Umschlaganlage, zu der sie führen,\n(2) Bei Dunkelheit muß der Umschlagsbereich ausrei-            oder den Seeschiffen, an denen sie angeschlossen\nchend beleuchtet sein.                                             sind, elektrisch leitend verbunden sein. Während des\nUmschlags dürfen diese und andere Verbindungen\n(3) Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag von             weder hergestellt noch getrennt werden. Ferner muß\nexplosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff,             sichergestellt sein, daß die Potentialtrennung nicht\nausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Verträglich-                durch andere betrieblich bedingte Verbindungen zwi-\nkeitsgruppe S, sowie beim Umschlag von entzündbaren                schen Seeschiff und Umschlaganlage oder anderem\nGasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt                Seeschiff aufgehoben wird.\nbis 55 °e während der gesamten Liegezeit folgende Vor-\nschriften beachtet werden:                                      3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß weder an\nden Schlauchleitungen noch an den etwa verlegten\n1 . Der Umschlag je schiffsseitig zu überwachen.                    elektrischen Kabeln Zugbeanspruchungen auftreten\n2. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeugen muß                 können. Schlauchleitungen und Kabel dürfen durch die\ngewährleistet sein, daß sie bei Gefahr sofort verholen         Bewegung des Schiffes nicht der Gefahr von Beschädi-\nkönnen. An Deck belegte Leinen müssen klar zum                 gungen ausgesetzt sein.\nSchleppen am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserli-\n4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden Vorar-\nnie über Bord hängen.\nbeiten (wie Verlegen der Schläuche, Herstellen der\n3. Bei Gewitter in unmittelbarer Nähe und bei den                   Schlauchverbindungen, richtige Stellung der Ventile in\nUmschlag gefährdenden Verhältnissen am Liegeplatz              den Leitungen, Isolierungen, leitende Verbindungen,\nist der Umschlag verboten.                                     Bereitstellen von Feuerlöschgeräten) dürfen nur von","968                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsachkundigen Personen ausgeführt werden. Vor                d) § 7 nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kenn-\nBeginn des Pumpens ist dafür zu sorgen, daß alle                zeichnet, plakatiert oder beschriftet,\nVerbindungen einwandfrei hergestellt sind. Bei belade-      e) § 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Verantwortliche Er-\nnen und nicht entgasten leeren Tankschiffen müssen              klärung) nicht oder mit unrichtigen oder unvollstän-\nalle Öffnungen, die den Tank mit der Außenluft verbin-          digen Angaben übergibt,\nden, fest geschlossen sein. Ausgenommen sind die\nüber Deck geführten an ihrer Mündung mit wirksamen          f) § 9 Abs. 1 in der Bescheinigung (Verantwortliche\nFlammendurchschlagsicherungen versehenen Entga-                 Erklärung) die Merkblattnummern für Unfall- oder\nsungsrohre.                                                     Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig angibt,\n5. Die Betriebssicherheit der Schläuche und Anschluß-\nstücke ist während des Umschlags von dem für die            g) § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung der Bundes-\nAufsicht Verantwortlichen laufend zu überwachen.                anstalt für Materialprüfung veranlaßt,\nWährend des Umschlages ist sicherzustellen, daß bei         h) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein\nGefahr die Pumpen sofort gestoppt und die Absperrvor-           Tankschiff umschlägt oder in einem Tankschiff be-\nrichtungen an Bord, auf der Umschlaganlage und an               fördern läßt oder\nLand sofort geschlossen werden können. Es ist Vor-\nsorge zu treffen, daß keine Flüssigkeiten auf die Was-   2. als Aussteller des Verladescheins entgegen\nserfläche gelangen können, insbesondere sind vor            a) § 8 Abs. 2 Satz 2 in den Verladeschein die Angaben\nUmschlagsbeginn die Speigatten zu schließen.                    aus der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig übernimmt,\n§ 22\nb) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter\nSchäden und Meldepflichen                           zusammen in einem Verladeschein aufführt,\n(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Sraßen-         c) § 8 Abs. 5 dem Verladeschein die erforderlichen\nund Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbewegli-             weiteren Unterlagen nicht oder nicht vollständig bei-\nchen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit Loads) bemerkt,             fügt,\nhat dies dem Schiffsführer oder dem sonst für den              d) § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder beizufügende\nUmschlag Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete             Unterlagen dem Schiffsführer nicht übergibt oder\nhat die erforderlichen Maßnahmen gegen eine Ausweitung\nder durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu tref-         e) § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung (Container-\nfen. Er hat die nach Landesrecht zuständige Behörde zu             Packzertifikat) dem Verladeschein nicht beifügt oder\nverständigen.                                                      den Inhalt der Bescheinigung (Container-Packzerti-\nfikat) in den Verladeschein nicht, nicht richtig oder\n(2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die            nicht vollständig aufnimmt oder\nGefahr des Freiwerdens besteht, hat der Schiffsführer\noder der für den Umschlag Verantwortliche alle Maßnah-      3. als für die Beladung der Container Verantwortlicher\nmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner        entgegen\nunverzüglich die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden zu\na) § 7 Abs. 1 Satz 1 Frachtcontainer nicht oder nicht\nunterrichten. § 20 Abs. 2 und § 37 Abs. 6 der Seeschiff-\nwie dort vorgeschrieben kennzeichnet oder plaka-\nfahrtstraßen-Ordnung bleiben unberührt.\ntiert,\n§ 23                                b) § 7 Abs. 2 Frachtcontainer nicht oder nicht wie dort\nvorgeschrieben kennzeichnet,\nSicherheitsvorschriften in den Häfen\nc) § 7 Abs. 4 den Frachtcontainer nicht dauerhaft\nDie §§ 18 bis 22 finden keine Anwendung, wenn in den             kennzeichnet oder\nHäfen besondere Sicherheitsvorschriften bestehen.\nd) § 8 Abs. 7 die Bescheinigung (Container-Packzerti-\nfikat) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aus-\nV. Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften                    stellt oder\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher entgegen\n§ 24\na) § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Güter vor Aushändi-\nBußgeldvorschriften                             gung der dort aufgeführten Unterlagen an den\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des             Schiffsführer oder einen Beauftragten verlädt,\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,       b) § 11 Abs. 4 gefährliche Güter ohne schriftliche An-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                     weisung des Schiffsführers oder seines Beauftrag-\nten auf Seeschiffen staut,\n1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter ent-\ngegen                                                        c) § 11 Abs. 5 verlädt,\na) § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter zur Beförderung       d) § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemikalien in ein\nübergibt,                                                    Tankschiff umschlägt,\nb) § 5 für gefährliche Güter Verpackungen verwendet,        e) § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß alle Verbin-\ndie den Anforderungen für das betreffende Gut nicht          dungen einwandfrei hergestellt sind,\nentsprechen,                                             f) § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnah-\nc) § 6 gefährliche Güter zusammenpackt,                         men trifft,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1986                                    969\ng) § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht              o) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\noder nicht rechtzeitig unterrichtet oder                       die für den Einsatz Verantwortlichen unterrichtet\nwerden,\nh) § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der\nGefahr nicht trifft oder                                   p) entgegen§ 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß\ndle Schutzausrüstung sich jederzeit in einem ein-\ni) § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiffahrtspolizei-\nsatzbereiten Zustand befindet,\nbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nq) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\n5. als Reeder                                                          die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,\na) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika-             r) entgegen § 16 Abs. 2 den Bereich für das Rauch-\nlien in einem Tankschiff befördert,                            verbot nicht festlegt,\nb) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Eignung             s) entgegen§ 22 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen\nnicht durch ein Zeugnis nachweist,                             Maßnahmen trifft,\nc) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a           t) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behör-\nAbs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,                                  de nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nd) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht oder         u) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Maßnahmen zur Besei-\nnicht vollständig mit der besonderen Schutzaus-                tigung der Gefahr nicht trifft oder\nrüstung ausrüstet oder                                     v) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Schiff-\ne) entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß               fahrtspolizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig un-\neine Textausgabe der in § 1 Abs. 5 genannten Vor-              terrichtet oder\nschriften sowie der in § 12 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-   8. als für die Aufsicht Verantwortlicher\nten Richtlinien an Bord mitgeführt werden oder\nentgegen § 21 Nr. 5 Satz 1 die Betriebssicherheit der\n6. als Beauftragter entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht              Schläuche oder Anschlußstücke nicht überwacht.\ndafür sorgt, daß der Schiffsführer vor der Verladung           (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi-\nschriftlich unterrichtet oder der Verladeschein vor Ver-    drigkeiten nach Absatz 1 im Bereich der hohen See, der\nlassen des Hafens übergeben wird oder                       Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen sind die\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen zuständig, im übrigen\n7. als Schiffsführer\ndie nach Landesrecht zuständigen Behörden.\na) entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 gefährliche Güter beför-\n. dert,                                                                                § 25\nb) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck dieser                                  (weggefallen)\nVerordnung an Bord nicht mitführt,\nc) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Regelungen nach                                         § 26\n§ 11 a Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht mitführt,                                Übergangsvorschriften\nd) entgegen § 5 gefährliche Güter in Verpackungen\n(1) Bis zum 31. Dezember 1986 kann von der Angabe\nbefördert, die den Anforderungen für das betreffen-\nder Merkblattnummer für Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnah-\nde Gut nicht entsprechen,\nmen in der Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung)\ne) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein oder die          abgesehen werden, wenn der Hersteller oder Vertreiber\nbeizufügenden Unterlagen nicht mitführt,               der gefährlichen Güter der Sendung für jedes gefährliche\nf) entgegen § 11 Abs. 5 verlädt,                            Gut oder eine Gruppe von gefährlichen Gütern Unfallmerk-\nblätter beigibt, die den Anforderungen des § 9 dieser Ver-\ng) entgegen § 11 a Abs. 2 Satz 2 Gase oder Chemika-         ordnung in der Fassung vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1\nlien in einem Tankschiff befördert,\nS. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni\nh) einer vollziehbaren Auflage im Zeugnis nach § 11 a      1982 (BGBI. 1S. 1113) entsprechen. In der Bescheinigung\nAbs. 3 Satz 4 zuwiderhandelt,                          (Verantwortliche Erklärung) ist die Beigabe der Unfall-\nmerkblätter zu vermerken.\ni) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 3\ndas Zeugnis nicht mitführt,                               (2) Die auf Grund-früher geltender Fassungen des § 3\nj) entgegen § 11 a Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 4         dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigungen\ndas Zeugnis zuständigen Personen auf Verlangen         treten mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.\nnicht vorlegt,\n§ 27\nk) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die besondere Liste\noder das besondere Verzeichnis an Bord nicht mit-                              Berlin-Klausel\nführt,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1) entgegen § 12 Abs. 2 die dort aufgeführten Vor-         tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nschriften nicht oder nicht vollständig mitführt,       die Beförderung gefährlicher Güter und § 134 des Geset-\nm) entgegen § 12 Abs. 3 Unterlagen zuständigen Per-         zes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nsonen auf Verlangen nicht vorlegt,\n§ 28\nn) entgegen § 13 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die\nBesatzung unterrichtet wird,                               (Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften)"]}