{"id":"bgbl1-1986-3-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":3,"date":"1986-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_3.pdf#page=29","order":1,"title":"Vierte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt","law_date":"1986-01-07T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1986                             117\nVierte Verordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt\nVom 7. Januar 1986\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                       §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\n(BGBI. 1 S. 21 21 ) wird verordnet:                          des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über die       1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer ent-\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - An-               gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TCDD befördert oder\nlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in         2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977                 § 1 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-\n(BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert durch § 4 Nr. 1 der          handelt.\nVerordnung vom 12. September 1985 (BGBI. I S. 1918),\nist die Beförderung von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-\ndioxin (TCDD, Randnummer 6401, Ziffer 21 oder 23,\n§3\nassimiliert, der Anlage zur Anlage 1 der Gefahrgutver-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nordnung-Binnenschiffahrt) mit Binnenschiffen in jeg-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nlicher Konzentration nicht zugelassen. Dies gilt nicht für   über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nzugelassene Pflanzen- und Holzschutzmittel.                  Berlin.\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundes-\nminister für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im                                  §4\nSinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung          Diese Verordnung tritt am 13. Januar 1986 in Kraft\ngefährlicher Güter nicht zu erwarten ist.                    und am 31. Mai 1986 außer Kraft.\nBonn, den 7. Januar 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Beck"]}