{"id":"bgbl1-1986-29-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":29,"date":"1986-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_29.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-ZuschlagsV)","law_date":"1986-06-25T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1986                                 935\nVerordnung\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(BAföG-Zuschlags V)\nVom 25. Juni 1986\nAuf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsför-     in Afrika für\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nÄgypten                                            580DM\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet die Bundes-    Kamerun                                            670DM\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nKenia                                              160DM\nMarokko                                            120DM\n§ 1                             Nigeria                                            930DM\nZuschläge zu dem Bedarf                    Ruanda                                             710DM\nSierra Leone                                       440DM\n(1) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-        Sudan                                              400DM\nbereichs des Gesetzes werden in den Fällen des § 5 Abs.    Südafrika                                          100DM\n2 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung        Tansania                                           710DM\nfolgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:                Tunesien                                           130DM\n1. ein Auslandszuschlag (§ 2),                             Uganda                                             620DM\n2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),      in Amerika für\n3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung          Argentinien                                        410DM\n(§ 4),                                                 Brasilien                                          180DM\n4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).         Chile                                              120DM\nCosta Rica                                         400DM\n(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht       Ecuador                                            180DM\ngeleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.           Guatemala                                          130DM\nJamaika                                            270DM\n§2                              Kanada                                             280DM\nHöhe der Auslandszuschläge                   Kolumbien                                          180DM\nMexiko                                             100DM\n(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer  Peru                                               180DM\nAusbildung                                                 Vereinigte Staaten von Amerika\nin Europa für                                                 mit Ausnahme der Stadt New York                 370DM\nStadt New York                                  420DM\nBelgien                                           100DM\nBulgarien                                         330DM    in Asien für\nDänemark                                          230DM\nFinnland                                          330DM    China                                              180DM\nFrankreich mit Ausnahme von Paris                 150DM    Hongkong                                           400DM\nParis                                          200DM    Indien                                             180DM\nGriechenland                                      100DM    Indonesien                                         530DM\nGroßbritannien mit Ausnahme von London            100DM    Israel                                             240DM\nLondon                                         140OM    Japan                                              890DM\nIrland                                            150DM    Libanon                                            180DM\nIsland                                            530DM    Malaysia                                           400DM\nItalien                                                    Pakistan                                           270DM\n110DM\nJugoslawien                                       120DM    Philippinen                                        310DM\nNiederlande                                       100DM    Syrien                                             890DM\nNorwegen                                                   Taiwan                                             120DM\n380DM\nÖsterreich                                        190DM    Türkei                                             100DM\nPolen                                             120DM\nRumänien                                          280DM    in Australien/Ozeanien für\nSchweden                                          230DM    Australien                                         240DM\nSchweiz                                           380DM    Neuseeland                                         200DM.\nSowjetunion mit Ausnahme von Moskau               490DM\nMoskau                                         540DM       (2) Für die in Absatz 1 nicht genannten Staaten wird der\nSpanien                                           120DM    Auslandszuschlag auf monatlich 100 DM festgesetzt. In\nUngarn                                            100DM    diesen Fällen kann im Benehmen mit dem Bundesminister","936                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfür Bildung und Wissenschaft ein höherer Zuschlag festge-                                  §5\nsetzt werden, wenn dies zum Ausgleich höherer Lebens-               Aufwendungen für die Krankenversicherung\nhaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforder-\nlich ist.                                                        Zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung des\nAuszubildenden wird ein Betrag in Höhe von 38 DM\n§3                               monatlich geleistet, wenn der Auszubildende das Be-\nstehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.\nStudiengebühren\n(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden                                       §6\nbis zur Höhe von 9 000 DM je Studienjahr geleistet.                          Verhältnis zur Härteverordnung\n(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus              Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Aus-\nkönnen Studiengebühren nur geleistet werden, wenn             bildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes\n1 . die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule            nach§ 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsför-\ndurchgeführt werden kann oder                            derung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verord-\nnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bun-\n2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Aus-\ndesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974\nzubildenden nur an der gewählten Hochschule durch-\n(BGBI. 1 S. 1449), die zuletzt durch die Verordnung vom\ngeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Lei-\n24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315) geändert worden ist,_\nstungen des Auszubildenden besonders förderungs-\nfindet insoweit keine Anwendung.\nwürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen\nvon zwei im Geltungsbereich des Gesetzes tätigen\nHochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbil-                                       §7\ndungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutacht-                           Berlin-Klausel\nliche Stellungnahmen einholen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nErgebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studien-       bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngebühren bemüht hat.\n§8\n§4\nInkrafttreten\nAufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 mit der Maßgabe\n(1) Nachweisbar notwendige Aufwendungen für Reisen         in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwen-\nzum Ausbildungsort werden geleistet                           den ist, die nach dem 30. Juni 1986 beginnen; vom\n1. zu einem Ausbildungsort in Europa für eine Hin- und        1. Oktober 1986 an gilt sie ohne diese Maßgabe. Gleich-\nRückreise je Studienhalbjahr,                             zeitig tritt die Verordnung über die Leistung von Zuschlä-\ngen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des\n2. zu einem Ausbildungsort außerhalb Europas für eine         Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsge-\nHin- und Rückreise.                                      setzes vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 831) außer Kraft mit\n(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen       der Maßgabe, daß sie auf die Bewilligungszeiträume, die\nAufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise ge-          vor dem 1. Juli 1986 begonnen haben, bis zum 30. Sep-\nleistet werden.                                               tember 1986 weiter anzuwenden ist.\nBonn, den 25. Juni 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD. Wilms\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}