{"id":"bgbl1-1986-29-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":29,"date":"1986-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_29.pdf#page=5","order":5,"title":"Erste Rechtsbereinigungsverordnung","law_date":"1986-06-24T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1986                                933\nErste Rechtsbereinigungsverordnung\nVom 24. Juni 1986\nEs wird                                                        b) In Zeile 2 wird das Wort „Amtsarzt\" gestrichen;\n- hinsichtlich der Artikel 1 und 2 auf Grund des § 3 Abs. 1      c) In Zeile 3 werden die Worte „Amtsärztliches Zeug-\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, der zuletzt                nis\" durch die Worte „Ärztliches Zeugnis\" ersetzt;\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. April 1986         d) In der letzten Zeile werden die Worte „des Amts-\n(BGBI. 1 S. 551) neu gefaßt worden ist, vom Bundes-               arztes\" gestrichen.\nminister für Verkehr,\n- hinsichtlich des Artikels 3 auf Grund des § 10 Abs. 2                                  Artikel 2\ndes Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975\n(BGBI. 1 S. 774) vom Bundesminister für Verkehr im                        Binnenschifferpatentverordnung\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,              Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember\nFamilie, Frauen und Gesundheit,                           1981 (BGBI. 1 S. 1333), geändert durch Verordnung vom\n- hinsichtlich des Artikels 4 auf Grund des § 2 des Preis-   25. April 1984 (BGBI. 1 S. 648), wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fas-      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundeswasserstraße\"\ngesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft\ndurch die Worte „der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-\nverordnet:                                                            zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Binnenschiffahrt bezeichneten Wasserstraßen\"\nArtikel 1\nersetzt.\nEinführungsverordnung\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nzur Rheinschifferpatentverordnung\nDie Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentver-    2. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „einem Amtsarzt\nordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1S. 757), zuletzt geän-        oder\" gestrichen und nach den Worten „Verwaltung\ndert durch Artikel 48 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar       eines Landes\" die Worte „oder von einem Arzt eines\n1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:                  hafenärztlichen Dienstes\" eingefügt.\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\n3. In § 21 Abs. 4 werden am Ende des dritten Spiegel-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsarzt\" durch die            strichs das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt, am\nWorte „Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der        Ende des vierten Spiegelstrichs das Wort „oder\" einge-\nBinnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder der          fügt und nach dem vierten Spiegelstrich folgender fünf-\nSee-Berufsgenossenschaft oder von einem Be-              ter Spiegelstrich eingefügt:\ntriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der\n,,- eines Zeugnisses der Bundeswehr, der Bundeszoll-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nverwaltung, des Bundesgrenzschutzes, der Bereit-\noder der Verwaltung eines Landes oder von einem\nschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei eines Lan-\nArzt eines hafenärztlichen Dienstes\" ersetzt.\ndes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes be-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „amtsärztlichen\"              sitzt, das zum Führen eines Dienst-Wasserfahr-\ndurch das Wort „ärztlichen\" ersetzt.                          zeugs berechtigt,\".\n2. In Artikel 5 Abs. 3 wird am Ende des zweiten Spiegel-\n4. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\nstrichs das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt, am\nEnde des dritten Spiegelstrichs das Wort „oder\" einge-       ,,Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse,\nfügt und nach dem dritten Spiegelstrich folgender vier-      so genügt die Eintragung in einem Befähigungszeugnis\nter Spiegelstrich eingefügt:                                 nach dieser Verordnung oder im Rheinschifferpatent.\"\n,,- ein Zeugnis der Bundeswehr, der Bundeszollver-\nwaltung, des Bundesgrenzschutzes, der Bereit-       5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei eines Lan-      a) In Zeile 1 wird das Wort „Gesundheitsamt\" durch\ndes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes be-            das Wort „Arbeitsmedizinischer Dienst\" ersetzt;\nsitzt, das zum Führen eines Dienst-Wasserfahr-\nzeugs berechtigt,\".                                     b) In Zeile 2 wird das Wort „Amtsarzt\" gestrichen;\nc) In Zeile 3 werden die Worte „Amtsärztliches Zeug-\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                             nis\" durch die Worte „Ärztliches Zeugnis\" ersetzt;\na) In Zeile 1 wird das Wort „Gesundheitsamt\" durch           d) In der letzten Zeile werden die Worte „des Amts-\ndas Wort „Arbeitsmedizinischer Dienst\" ersetzt;              arztes\" gestrichen.","934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 3                                                    Artikel 5\nVerordnung über die Einrichtung                                       Berlin-Klausel\nvon Auswandererschiffen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Verordnung über die Einrichtung von Auswanderer-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-\nschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-  fahrtsaufgabengesetzes, § 11 des Auswandererschutz-\nnummer 2182-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,       gesetzes und Artikel 1 der Verordnung zur Erstreckung\nwird aufgehoben.                                             preisrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes\nBerlin vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 584) auch im Land\nArtikel 4\nBerlin.\nZweite Preisfreigabeverordnung\nIn § 2 der Zweiten Preisfreigabeveordnung (PR                                       Artikel 6\nNr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 617), die durch                             Inkrafttreten\nArtikel 9 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560)\ngeändert worden ist, werden die Nummern 12 und 13               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ngestrichen.                                                  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}