{"id":"bgbl1-1986-29-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":29,"date":"1986-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_29.pdf#page=4","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Anpassung der Anlage zu § 4 Abs. 1 a der Bundes-Tierärzteordnung","law_date":"1986-06-20T00:00:00Z","page":932,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["932                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Anpassung der Anlage zu § 4 Abs. 1 a der Bundes-Tierärzteordnung\nVom 20. Juni 1986\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 a Satz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. 1 S. 1193) wird\nverordnet:\nArtikel 1\nIn der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. November 1981 (BGBI. 1 S. 1193), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes\nvom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), werden in der Anlage (zu § 4 Abs. 1 a)\nnach dem Buchstaben i der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nBuchstaben k und I angefügt:\n„k) Spanien\n\"titulo de Licenciado en Veterinaria\" (Approbation als Tierarzt), ausgestellt\nvom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft;\n1) Portugal\n\"carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria\" (Prüfungszeugnis\nfür das Studium der Tiermedizin), ausgestellt von einer Universität.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 16 der Bundes-Tierärzteordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1986                                933\nErste Rechtsbereinigungsverordnung\nVom 24. Juni 1986\nEs wird                                                        b) In Zeile 2 wird das Wort „Amtsarzt\" gestrichen;\n- hinsichtlich der Artikel 1 und 2 auf Grund des § 3 Abs. 1      c) In Zeile 3 werden die Worte „Amtsärztliches Zeug-\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, der zuletzt                nis\" durch die Worte „Ärztliches Zeugnis\" ersetzt;\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. April 1986         d) In der letzten Zeile werden die Worte „des Amts-\n(BGBI. 1 S. 551) neu gefaßt worden ist, vom Bundes-               arztes\" gestrichen.\nminister für Verkehr,\n- hinsichtlich des Artikels 3 auf Grund des § 10 Abs. 2                                  Artikel 2\ndes Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975\n(BGBI. 1 S. 774) vom Bundesminister für Verkehr im                        Binnenschifferpatentverordnung\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,              Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember\nFamilie, Frauen und Gesundheit,                           1981 (BGBI. 1 S. 1333), geändert durch Verordnung vom\n- hinsichtlich des Artikels 4 auf Grund des § 2 des Preis-   25. April 1984 (BGBI. 1 S. 648), wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fas-      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundeswasserstraße\"\ngesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft\ndurch die Worte „der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Geset-\nverordnet:                                                            zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Binnenschiffahrt bezeichneten Wasserstraßen\"\nArtikel 1\nersetzt.\nEinführungsverordnung\nb) Satz 2 wird gestrichen.\nzur Rheinschifferpatentverordnung\nDie Einführungsverordnung zur Rheinschifferpatentver-    2. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „einem Amtsarzt\nordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1S. 757), zuletzt geän-        oder\" gestrichen und nach den Worten „Verwaltung\ndert durch Artikel 48 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar       eines Landes\" die Worte „oder von einem Arzt eines\n1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:                  hafenärztlichen Dienstes\" eingefügt.\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\n3. In § 21 Abs. 4 werden am Ende des dritten Spiegel-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsarzt\" durch die            strichs das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt, am\nWorte „Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der        Ende des vierten Spiegelstrichs das Wort „oder\" einge-\nBinnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder der          fügt und nach dem vierten Spiegelstrich folgender fünf-\nSee-Berufsgenossenschaft oder von einem Be-              ter Spiegelstrich eingefügt:\ntriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der\n,,- eines Zeugnisses der Bundeswehr, der Bundeszoll-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nverwaltung, des Bundesgrenzschutzes, der Bereit-\noder der Verwaltung eines Landes oder von einem\nschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei eines Lan-\nArzt eines hafenärztlichen Dienstes\" ersetzt.\ndes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes be-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „amtsärztlichen\"              sitzt, das zum Führen eines Dienst-Wasserfahr-\ndurch das Wort „ärztlichen\" ersetzt.                          zeugs berechtigt,\".\n2. In Artikel 5 Abs. 3 wird am Ende des zweiten Spiegel-\n4. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\nstrichs das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt, am\nEnde des dritten Spiegelstrichs das Wort „oder\" einge-       ,,Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse,\nfügt und nach dem dritten Spiegelstrich folgender vier-      so genügt die Eintragung in einem Befähigungszeugnis\nter Spiegelstrich eingefügt:                                 nach dieser Verordnung oder im Rheinschifferpatent.\"\n,,- ein Zeugnis der Bundeswehr, der Bundeszollver-\nwaltung, des Bundesgrenzschutzes, der Bereit-       5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei eines Lan-      a) In Zeile 1 wird das Wort „Gesundheitsamt\" durch\ndes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes be-            das Wort „Arbeitsmedizinischer Dienst\" ersetzt;\nsitzt, das zum Führen eines Dienst-Wasserfahr-\nzeugs berechtigt,\".                                     b) In Zeile 2 wird das Wort „Amtsarzt\" gestrichen;\nc) In Zeile 3 werden die Worte „Amtsärztliches Zeug-\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                             nis\" durch die Worte „Ärztliches Zeugnis\" ersetzt;\na) In Zeile 1 wird das Wort „Gesundheitsamt\" durch           d) In der letzten Zeile werden die Worte „des Amts-\ndas Wort „Arbeitsmedizinischer Dienst\" ersetzt;              arztes\" gestrichen.","934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 3                                                    Artikel 5\nVerordnung über die Einrichtung                                       Berlin-Klausel\nvon Auswandererschiffen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Verordnung über die Einrichtung von Auswanderer-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-\nschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-  fahrtsaufgabengesetzes, § 11 des Auswandererschutz-\nnummer 2182-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,       gesetzes und Artikel 1 der Verordnung zur Erstreckung\nwird aufgehoben.                                             preisrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes\nBerlin vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 584) auch im Land\nArtikel 4\nBerlin.\nZweite Preisfreigabeverordnung\nIn § 2 der Zweiten Preisfreigabeveordnung (PR                                       Artikel 6\nNr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 617), die durch                             Inkrafttreten\nArtikel 9 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560)\ngeändert worden ist, werden die Nummern 12 und 13               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ngestrichen.                                                  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1986                                 935\nVerordnung\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(BAföG-Zuschlags V)\nVom 25. Juni 1986\nAuf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsför-     in Afrika für\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nÄgypten                                            580DM\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet die Bundes-    Kamerun                                            670DM\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nKenia                                              160DM\nMarokko                                            120DM\n§ 1                             Nigeria                                            930DM\nZuschläge zu dem Bedarf                    Ruanda                                             710DM\nSierra Leone                                       440DM\n(1) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-        Sudan                                              400DM\nbereichs des Gesetzes werden in den Fällen des § 5 Abs.    Südafrika                                          100DM\n2 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung        Tansania                                           710DM\nfolgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:                Tunesien                                           130DM\n1. ein Auslandszuschlag (§ 2),                             Uganda                                             620DM\n2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),      in Amerika für\n3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung          Argentinien                                        410DM\n(§ 4),                                                 Brasilien                                          180DM\n4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).         Chile                                              120DM\nCosta Rica                                         400DM\n(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht       Ecuador                                            180DM\ngeleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.           Guatemala                                          130DM\nJamaika                                            270DM\n§2                              Kanada                                             280DM\nHöhe der Auslandszuschläge                   Kolumbien                                          180DM\nMexiko                                             100DM\n(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer  Peru                                               180DM\nAusbildung                                                 Vereinigte Staaten von Amerika\nin Europa für                                                 mit Ausnahme der Stadt New York                 370DM\nStadt New York                                  420DM\nBelgien                                           100DM\nBulgarien                                         330DM    in Asien für\nDänemark                                          230DM\nFinnland                                          330DM    China                                              180DM\nFrankreich mit Ausnahme von Paris                 150DM    Hongkong                                           400DM\nParis                                          200DM    Indien                                             180DM\nGriechenland                                      100DM    Indonesien                                         530DM\nGroßbritannien mit Ausnahme von London            100DM    Israel                                             240DM\nLondon                                         140OM    Japan                                              890DM\nIrland                                            150DM    Libanon                                            180DM\nIsland                                            530DM    Malaysia                                           400DM\nItalien                                                    Pakistan                                           270DM\n110DM\nJugoslawien                                       120DM    Philippinen                                        310DM\nNiederlande                                       100DM    Syrien                                             890DM\nNorwegen                                                   Taiwan                                             120DM\n380DM\nÖsterreich                                        190DM    Türkei                                             100DM\nPolen                                             120DM\nRumänien                                          280DM    in Australien/Ozeanien für\nSchweden                                          230DM    Australien                                         240DM\nSchweiz                                           380DM    Neuseeland                                         200DM.\nSowjetunion mit Ausnahme von Moskau               490DM\nMoskau                                         540DM       (2) Für die in Absatz 1 nicht genannten Staaten wird der\nSpanien                                           120DM    Auslandszuschlag auf monatlich 100 DM festgesetzt. In\nUngarn                                            100DM    diesen Fällen kann im Benehmen mit dem Bundesminister","936                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfür Bildung und Wissenschaft ein höherer Zuschlag festge-                                  §5\nsetzt werden, wenn dies zum Ausgleich höherer Lebens-               Aufwendungen für die Krankenversicherung\nhaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforder-\nlich ist.                                                        Zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung des\nAuszubildenden wird ein Betrag in Höhe von 38 DM\n§3                               monatlich geleistet, wenn der Auszubildende das Be-\nstehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.\nStudiengebühren\n(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden                                       §6\nbis zur Höhe von 9 000 DM je Studienjahr geleistet.                          Verhältnis zur Härteverordnung\n(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus              Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Aus-\nkönnen Studiengebühren nur geleistet werden, wenn             bildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes\n1 . die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule            nach§ 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsför-\ndurchgeführt werden kann oder                            derung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verord-\nnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bun-\n2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Aus-\ndesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974\nzubildenden nur an der gewählten Hochschule durch-\n(BGBI. 1 S. 1449), die zuletzt durch die Verordnung vom\ngeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Lei-\n24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315) geändert worden ist,_\nstungen des Auszubildenden besonders förderungs-\nfindet insoweit keine Anwendung.\nwürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen\nvon zwei im Geltungsbereich des Gesetzes tätigen\nHochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbil-                                       §7\ndungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutacht-                           Berlin-Klausel\nliche Stellungnahmen einholen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nErgebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studien-       bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngebühren bemüht hat.\n§8\n§4\nInkrafttreten\nAufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 mit der Maßgabe\n(1) Nachweisbar notwendige Aufwendungen für Reisen         in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwen-\nzum Ausbildungsort werden geleistet                           den ist, die nach dem 30. Juni 1986 beginnen; vom\n1. zu einem Ausbildungsort in Europa für eine Hin- und        1. Oktober 1986 an gilt sie ohne diese Maßgabe. Gleich-\nRückreise je Studienhalbjahr,                             zeitig tritt die Verordnung über die Leistung von Zuschlä-\ngen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des\n2. zu einem Ausbildungsort außerhalb Europas für eine         Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsge-\nHin- und Rückreise.                                      setzes vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 831) außer Kraft mit\n(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen       der Maßgabe, daß sie auf die Bewilligungszeiträume, die\nAufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise ge-          vor dem 1. Juli 1986 begonnen haben, bis zum 30. Sep-\nleistet werden.                                               tember 1986 weiter anzuwenden ist.\nBonn, den 25. Juni 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD. Wilms\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1986                              937\nDreizehnte Verordnung\nzur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(13. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 13. UhAnpV)\nVom 26. Juni 1986\nAuf Grund                                                4. der Sozialzuschlag\n- des durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Dezember             a) für den Berechtigten (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des\n1981 (BGBI. 1 S. 1205) geänderten § 267 Abs. 3,                   Gesetzes)\n- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1                  von 82 auf 84 Deutsche Mark,\nS. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des           b) für den Ehegatten(§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857)                  Gesetzes)\ngeänderten § 277 a,                                               von 104 auf 106 Deutsche Mark,\n- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg-            c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1               Gesetzes)\nS. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7 sowie\nvon 130 auf 133 Deutsche Mark,\n- des § 367 Abs. 1\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der                      von 48 auf 49 Deutsche Mark,\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-       5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung\ndesrates:                                                       bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1\n§ 1                                erster Halbsatz des Gesetzes)\nvon 700 auf 717 vom Hundert.\nAnpassung der Unterhaltshilfe\nVom 1 . Juli 1986 ab werden erhöht:\n§2\n1 . der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-                        Anpassung von Beträgen\nhaltshilfe                                                              in § 276 Abs. 4 des Gesetzes\na) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269\nVom 1. Juli 1986 ab werden erhöht:\nAbs. 1 des Gesetzes)\nvon 600 auf 613 Deutsche Mark,                     1 . die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-\nkenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\nb) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 269\nsetzes)\nAbs. 2 des Gesetzes)\na) für einen untergebrachten alleinstehenden Berech-\nvon 401 auf 41 O Deutsche Mark,\ntigten\nc) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269\nvon 190 auf 194 Deutsche Mark,\nAbs. 2 des Gesetzes)\nb) für einen untergebrachten nicht dauernd getrennt\nvon 205 auf 209 Deutsche Mark,\nlebenden Ehegatten\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)\nvon 141 auf 144 Deutsche Mark,\nvon 331 auf 338 Deutsche Mark,\nc) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\n2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1\nvon 88 auf 90 Deutsche Mark,\nletzter Satz des Gesetzes)\n2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhalts-\nvon 195 auf 200 Deutsche Mark,\nhilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)\n3. der Selbständigenzuschlag                                    von 240 auf 245 Deutsche Mark.\na) für den Berechtigten(§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes)\nin Zuschlagstufe                                                                §3\n1            von 137 auf 140 Deutsche Mark,\nAnpassung des Einkommenshöchstbetrages\n2            von 174 auf 178 Deutsche Mark,\nder Entschädigungsrente\n3            von 209 auf 213 Deutsche Mark,\n4            von 232 auf 237 Deutsche Mark,       Vom 1. Juli 1986 ab werden erhöht:\n5            von 254 auf 259 Deutsche Mark,\n6            von 278 auf 284 Deutsche Mark,    1 . der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-\nrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes\nb) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Gesetzes)\nin Zuschlagstufe                                        a) für den Berechtigten\n1           von 72 auf 74 Deutsche Mark,                von 967 auf 982 Deutsche Mark,\n2            von 82 auf 84 Deutsche Mark,           b) für den Ehegatten\n3           von 94 auf 96 Deutsche Mark,                von 580 auf 591 Deutsche Mark,\n4            von 104 auf 106 Deutsche Mark,\n5           von 119 auf 122 Deutsche Mark,         c) für jedes Kind\n6           von 142 auf 145 Deutsche Mark,              von 213 auf 217 Deutsche Mark,","938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nd) für Vollwaisen                                             b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten\nvon 396 auf 403 Deutsche Mark,                              von 155 auf 158 Deutsche Mark,\n2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1                 c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\nSatz 4 des Gesetzes                                              von 30 auf 31 Deutsche Mark.\na) für den Berechtigten\nvon 1 197 auf 1 212 Deutsche Mark,                                               §5\nb) für den Ehegatten                                                 Änderung der Dritten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen\nvon 635 auf 646 Deutsche Mark,\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\nc) für jedes Kind\nIn § 12 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über\nvon 264 auf 268 Deutsche Mark,\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nd) für Vollwaisen                                        in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977\nvon 511 auf 518 Deutsche Mark.                       (BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch die Verordnung vom\n17. Juli 1984 (BGB!. 1S. 945) geändert worden ist, werden\nmit Wirkung vom 1. Juli 1986 ersetzt\n§4\ndie Zahl „96\" durch die Zahl „102\" und\nAnpassung von Beträgen                            die Zahl „32\" durch die Zahl „34\".\nin § 292 des Gesetzes\nVom 1. Juli 1986 ab werden erhöht:                                                    §6\n1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhalts-                           Berlin-Klausel\nhilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nNr. 1 des Gesetzes jeweils                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nvon 240 auf 245 Deutsche Mark,                           ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz\ndes Gesetzes                                                                         §7\na) für einen untergebrachten alleinstehenden Berech-                            Inkrafttreten\ntigten oder einen Ehegatten                             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nvon 90 auf 92 Deutsche Mark,                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}