{"id":"bgbl1-1986-28-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":28,"date":"1986-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_28.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz über die fünfzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 15. AnpG-KOV)","law_date":"1986-06-23T00:00:00Z","page":915,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986                                 915\nGesetz\nüber die fünfzehnte Anpassung der Leistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 15. AnpG-KOV)\nVom 23. Juni 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\nArtikel 1                             einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                     um 50 oder\n(Anpassung)                              60 vom Hundert                     375 Deutsche Mark,\num 70 vom Hundert                  518 Deutsche Mark,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\num 80 vom Hundert                  628 Deutsche Mark,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\num 90 vom Hundert                  752 Deutsche Mark,\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nbei Erwerbsunfähigkeit            84 7 Deutsche Mark.\"\n26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 324), wird wie folgt geändert:\n6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n1. In § 14 wird die Zahl „ 188\" durch die Zahl „ 192\"\n,,29 822\" durch die Zahl „30 687\" ersetzt.\nersetzt.\n7. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „91\" durch die\n2. In § 15 werden im Satz 1 die Worte „24 bis 154\" durch\nZahl „93\" ersetzt.\ndie Worte „24 bis 157\" und im Satz 2 die Zahl „2,363\"\ndurch die Zahl „2,414\" ersetzt.\n8. In § 35 Abs. 1 werden im Satz 1 die Zahl „351\" durch\ndie Zahl „359\" und im Satz 2 die Worte „597, 847,\n3. In§ 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl „351\" durch die\n1 092, 1 414 oder 1 744 Deutsche Mark\" durch die\nZahl „359\", die Zahl „552\" durch die Zahl „564\" und          Worte „610, 865, 1 115, 1 444 oder 1 781 Deutsche\ndie Zahl „829\" durch die Zahl „847\" ersetzt.                Mark\" ersetzt.\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                             9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 000\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          durch die Zahl „2 043\" und die Worte „die Hälfte\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-     dieses Betrages\" durch die Worte „ 1 022 Deutsche\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit           Mark\" und in Absatz 3 die Zahl „2 000\" durch die Zahl\n,,2 043\" ersetzt.\num 30 vom Hundert von 161 Deutsche Mark\num 40 vom Hundert von 218 Deutsche Mark'\n10. In § 40 wird die Zahl „496\" durch die Zahl „507\"\num 50 vom Hundert von 296 Deutsche Mark'\num 60 vom Hundert von 375 Deutsche Mark'                 ersetzt.\num 70 vom Hundert von 518 Deutsche Mark'\num 80 vom Hundert von 628 Deutsche Mark'             11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „496\" durch die Zahl\num 90 vom Hundert von 752 Deutsche Mark'                  ,,507\" ersetzt.\nbei Erwerbs-                                   '\nunfähigkeit            von 847 Deutsche Mark.       12. In § 46 werden die Zahl „ 140\" durch die Zahl „ 143\"\nund die Zahl „262\" durch die Zahl „268\" ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädig-\nte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um\n32 Deutsche Mark.\"                                  13. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „244\" durch die Zahl\n,,249\" und die Zahl „341\" durch die Zahl „348\" ersetzt.\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-  14. § 51 wird wie folgt geändert:\nkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-\na) In Absatz 1 werden die Zahl „615\" durch die Zahl\ngewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-\n,,628\" und die Zahl „417\" durch die Zahl „426\"\nche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nStufen gewährt wird:                                          ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 123\" durch die Zahl\nStufe 1                          98 Deutsche Mark\n,, 126\" und die Zahl „91\" durch die Zahl „93\" er-\nStufe II                        199 Deutsche Mark'\nStufe III                       301 Deutsche Mark'            setzt.\nStufe IV                        402 Deutsche Mark:       c) In Absatz 3 werden die Zahl „381\" durch die Zahl\nStufe V                         500 Deutsche Mark,            ,,389\" und die Zahl „277\" durch die Zahl „283\"\nStufe VI                        602 Deutsche Mark.\"           ersetzt.","916                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 000\" durch die Zahl           niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kran-\n,,2 043\" und die Zahl „ 1 000\" durch die Zahl „ 1 022\"         ke hat die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärz-\nersetzt.                                                       ten, die sich zur ärztlichen oder zahnärztlichen Be-\nhandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz\n1 genannten Vergütung bereit erklären.\nArtikel 2\n(4) Nachdem die Krankheit während eines zusam-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nmenhängenden Zeitraums von drei Monaten entwe-\n(Strukturelle Änderungen)\nder dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer beson-\nDas Bundesversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch               deren Schwere ständige ärztliche Betreuung erfordert\nArtikel 1, wird wie folgt geändert:                                 hat, ist bei der Festsetzung der Einkommensgrenze\n§ 27 d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a entsprechend anzu-\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            wenden.\na) In Satz 1 wird das Wort „wird\" durch die Worte                                        § 26 C\n,,und die Aufwendungen für Betriebshilfe für Land-         (1) Hilfe zur Pflege erhalten Beschädigte und Hinter-\nwirte werden\" ersetzt.                                  bliebene, die infolge Krankheit Öder Behinderung so\nb) In Satz 2 werden die Worte „in diesen Fällen\"            hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege\ndurch die Worte „bei Erstattung von Krankengeld\"        bleiben können; § 35 bleibt unberührt.\nersetzt.                                                   (2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel\nzur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung\n2. § 25 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                  seiner Beschwerden wirksam beitragen. ferner sollen\n„Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind                    ihm nach Möglichkeit angemessene Bildung und Anre-\ngungen kultureller oder sonstiger Art vermittelt werden.\n1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und\n26 a),                                                   (3) Reichen häusliche Wartung und Pflege aus, gel-\nten die Absätze 4 bis 7.\n2. Krankenhilfe (§ 26 b),\n(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll darauf\n3. Hilfe zur Pflege (§ 26 c),                             hinwirken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die\n4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26 d),        dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der\nNachbarschaftshilfe übernommen werden. In diesen\n5. Altenhilfe (§ 26 e),\nFällen sind dem Pflegebedürftigen die angemessenen\n6. Erziehungsbeihilfe (§ 27),                             Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch\n7. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a),         können angemessene Beihilfen gewährt und Beiträge\nder Pflegeperson für eine angemessene Alterssiche-\n8. Erholungshilfe (§ 27 b),                               rung übernommen werden, wenn diese nicht anderwei-\n9. Wohnungshilfe (§ 27 c),                                tig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Wartung\nund Pflege nach Satz 1 die Heranziehung einer beson-\n10. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d).\"\nderen Pflegekraft erforderlich, so sind die angemesse-\nnen Kosten hierfür zu übernehmen.\n3. § 25 f Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Ist ein Pflegebedürftiger, der das 1. Lebensjahr\n„2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den           vollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und\nFällen des § 26 c Abs. 6 Satz 2 und des § 27 d        regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf\nAbs. 1 Nr. 8 sowie bei Sonderfürsorgeberechtig-        des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der War-\nten (§ 27 e) 40 vom Hundert\".                          tung und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflege-\ngeld zu gewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem\n4. Nach § 26 a werden folgende §§ 26 b bis 26 e einge-          Pflegebedürftigen die Aufwendungen für die Beiträge\nfügt:                                                       einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft\n,,§ 26 b                          für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten,\nwenn diese nicht anderweitig sichergesellt ist. Leistun-\n(1) Krankenhilfe erhalten Beschädigte und Hinter-\ngen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht gewährt,\nbliebene in Ergänzung der Leistungen der Heil- und\nsoweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen\nKrankenbehandlung nach diesem Gesetz. Die §§ 1O             nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pfle-\nbis 24 a bleiben unberührt.\ngegeld sind Leistungen nach § 27 d Abs. 1 Nr. 8 oder\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztli-    ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-\nche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Ver-          schriften mit 70 vom Hundert anzurechnen. Bei der\nbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehand-              Anwendung der Sätze 3 und 4 bleibt§ 2 des Bundesso-\nlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung             zialhilfegesetzes unberührt.\noder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche\n(6) Das Pflegegeld beträgt 286 Deutsche Mark\nLeistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den\nmonatlich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der\nLeistungen entsprechen, die nach den Vorschriften\nZustand des Pflegebedürftigen außergewöhnliche\nüber die gesetzliche Krankenversicherung gewährt\nPflege erfordert. Bei Pflegebedürftigen, deren Hilflosig-\nwerden.\nkeit so erheblich ist, daß sie als Beschädigte die Pflege-\n(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen        zulage nach den Stufen 111 bis VI nach § 35 Abs. 1\nAnspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-         Satz 2 erhielten, beträgt das Pflegegeld 776 Deutsche\nkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt          Mark monatlich; bei ihnen sind die Voraussetzungen für","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986                                      917\ndie Gewährung eines Pflegegeldes stets als erfüllt               5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe-\nanzusehen. Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebe-                  stehenden Personen ermöglicht,\ndürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt\nwerden.                                                           6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vorn Hilfesuchen-\n(7) Die Leistungen nach Absatz 4 Satz 2 und 3                        den gewünscht wird.\nwerden neben den Leistungen nach Absatz 5 Satz 1\n(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden,\nund 2 gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 4\nWenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.\nSatz 2 und 3 gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50\nvom Hundert gekürzt werden.                                           (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandene·s\n(8) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist               Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im\nEinzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.\"\na) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ngleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich\nauf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei häuslicher  5. § 27 d wird wie folgt geändert:\nPflege, wenn der in Absatz 5 Satz 1 genannte\nSchweregrad der Hilflosigkeit besteht, § 27 d Abs. 5        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1 Buchstabe a und Satz 2,\n,,(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten\nb) bei dem Pflegegeld nach Absatz 6 Satz 2 § 27 d                     Beschädigte und Hinterbliebene\nAbs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie§ 27 d Abs. 5 Satz\n1. Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-\n2 und 3\nbensgrundlage,\nentsprechend anzuwenden.\n2. vorbeugende Gesundheitshilfe,\n§ 26 d                                     3. Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation,\n(1) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll                     4. Hilfe zur Familienplanung,\nBeschädigten und Hinterbliebenen mit eigenem Haus-\nhalt gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsange-                   5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,\nhörigen den Haushalt führen kann und die Weiterfüh-                   6. Eingliederungshilfe für Behinderte,\nrung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der\n7. Tuberkulosehilfe,\nRegel nur vorübergehend gewährt werden.\n8. Blindenhilfe,\n(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von\nHaushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiter-                   9. Hilfe zur Überwindung          besonderer  sozialer\nführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.                              Schwierigkeiten.\"\n(3) § 26 c Abs. 4 gilt entsprechend.                          b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Hilfe kann auch durch Übernahme der ange-                   ,,Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gilt Ab-\nmessenen Kosten für eine vorübergehende anderwei-                     schnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be-\ntige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt                    rücksichtigung der besonderen Lage der Beschädig-\nwerden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fäl-                   ten oder Hinterbliebenen entsprechend.\"\nlen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts\ngeboten ist.\n§ 26 e                            6. § 27 g wird wie folgt geändert:\n(1) Altenhilfe soll außer der Hilfe nach den übrigen        a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 25 f\nBestimmungen dieses Gesetzes Beschädigten und Hin-                   Abs. 1 bis 4\" ein Komma und die Angabe ,,§ 26 b\nterbliebenen gewährt werden. Sie soll dazu beitragen,                 Abs. 4, § 26 c Abs. 8\" eingefügt.\nSchwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu ver-\nhüten, zu überwinden oder zu mildern und Beschädig-            b) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nten und Hinterbliebenen im Alter die Möglichkeit zu                  Worte „Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe\nerhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.                 zur Pflege nach § 27 d\" durch die Worte „Hilfe zur\nPflege nach § 26 c oder Eingliederungshilfe für Be-\n(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in\nBetracht:                                                            hinderte nach § 27 d\" ersetzt.\n1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer\nWohnung, die den Bedürfnissen des alten Men- 7. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „vier Zehntel\" durch\nschen entspricht,                                          die Worte „42,5 vom Hundert\" ersetzt.\n2. Hilfe in·allen Fragen der Aufnahme in eine Einrich-\ntung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbe-\nsondere bei der Beschaffung eines geeigneten            8. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nHeimplatzes,                                                  ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\n3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersge-          einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nrechter Dienste,                                            um 50, 60 oder\n4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrich-           70 vom Hundert                         518 Deutsche Mark,\ntungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der         um 80 vom Hundert                       628 Deutsche Mark,\nBildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Men-        um 90 vom Hundert                       752 Deutsche Mark,\nschen dienen,                                               bei Erwerbsunfähigkeit                  847 Deutsche Mark.\"","918                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n9. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vier Zehntel\"     13. In § 64 b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 27 b, 27 c\ndurch die Worte „42,5 vom Hundert\" ersetzt.                       und 27 d\" durch d:ie Angabe ,,§§ 26 b bis 26 e und 27 b\nbis 27 d\" ersetzt.\n10. § 48 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Schwerbe-\nschädigter'' durch die Worte „rentenberechtigter Be-         Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nschädigter'' und das Wort „Schwerbeschädigte\"\n(1) Dem § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\ndurch das Wort „Beschädigte\" ersetzt und in Satz 2\nFassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1\nerster Halbsatz nach dem Wort „gilt\" die Worte „bei\nS. 457), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes\nHinterbliebenen von Schwerbeschädigten\" einge-\nvom 18. Februar 1986 (BGB!. 1 S. 265), wird folgender\nfügt.\nAbsatz 6 angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Schwerbe-              ,,(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum\nschädigten\" durch das Wort „Beschädigten\" und die      nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des\nZahl „50\" durch die Zahl „30\" ersetzt.                 Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\n11. In § 51 wird folgender Absatz 9 angefügt:                   gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach\n11\n,,(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein       den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.\nElternpaar ein Ehegatte, ist dem überlebenden Ehegat-          (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nten die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für\nein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für\ndie folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies                                     Artikel 4\ngünstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgeben-                                 Berlin-Klausel\nden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistun-\ngen im Sinne des § 60 a Abs. 4 bedingt sind, sowie              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nErhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensmin-           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unbe-\nrücksichtigt. 11\nArtikel 5\nInkrafttreten\n12. In § 56 Satz 1 werden nach den Worten „der Pauschbe-\ntrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß               Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am\n11\n(§ 15),\" die Worte „das Pflegegeld (§ 26 c Abs. 6),         1. Juli 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1987 in\neingefügt.                                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986                                919\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer\nund vereidigten Buchprüfer\nVom 19. Juni 1986\nAuf Grund des § 54 Abs. 2, des durch Artikel 6 Nr. 14     3. § 4 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)\ngeänderten § 130 Abs. 1 und der durch Artikel 6 Nr.16 und\n4. Die §§ 5 bis 8 werden §§ 4 bis 7.\nNr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 eingefügten\n§ 131 b Abs. 2 Satz 4, § 131 f Abs. 2 Satz 2 der Wirt-\nschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntma-          5. Der neue § 5 erhält folgende Fassung:\nchung vom 5. November 1975 (BGBI. 1S. 2803) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                        ,,§ 5\nFür die Berufshaftpflichtversicherung der vereidigten\nArtikel 1                             Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften sowie\nder nach§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-\nDie Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung        prüferordnung vorläufig bestellten Personen gelten die\nder Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom            §§ 1 bis 4 entsprechend.\"\n8. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1212) wird wie folgt ge-\nändert:\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung                                             Artikel 2\n„Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nder Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-\nnach § 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-\nprüferordnung auch im Land Berlin.\nprüferordnung vorläufig bestellten Personen\".\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                     Artikel 3\nb) Absatz 1 wird einziger Absatz.                          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","920                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Unanwendbarkeit einer sortenschutzrechtlichen Bekanntmachung\nVom 11. Juni 1986\nNachdem in § 15 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2170) der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes sachlich\nabweichend von der entsprechenden Regelung in § 23 Abs. 1 des Sortenschutz-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1\nS. 105) geregelt worden ist, wird bekanntgegeben:\nDie Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entspre-\nchenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes\nvom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1 S. 13), zuletzt geändert durch Bekannt-\nmachung vom 12. März 1984 (BGBI. 1 S. 404), ist seit dem 18. Dezember 1985\nnicht mehr anzuwenden. Die genannte Bekanntmachung war gestützt auf§ 23\nAbs. 1 Nr. 3 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. Januar 1977.\nBonn, den 11. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nScholz","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1986                                                                                       921\nBundesgesetz b I att\nTeil II\nNr. 20, ausgegeben am 21. Juni 1986\nTag                                                                         In ha It                                                                                Seite\n22. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       701\n27. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitions-\nstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    703\n30. 5. 86  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     703\n2. 6. 86  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          705\n2. 6. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  707\n2. 6. 86  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    707\n2. 6. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                                709\n2. 6. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      709\n4. 6. 86  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . .                                                   709\n4. 6. 86  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              712\n4. 6. 86  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .                                                 714\n5. 6. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  714\n5. 6. 86  B,ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nAnderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        716\nPreis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung."]}