{"id":"bgbl1-1986-28-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":28,"date":"1986-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_28.pdf#page=1","order":4,"title":"Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße","law_date":"1986-06-19T00:00:00Z","page":913,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["913\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1986                              Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1986                                                                                            Nr. 28\nTag                                                                1n halt                                                                                  Seite\n19. 6. 86    Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße                                                                             913\nneu: 940-13; 940-9\n23. 6. 86    Gesetz über die fünfzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV -15. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 915\n830-2, 53-4\n19. 6. 86    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer\nund vereidigten Buchprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   919\n702-1-4\n11. 6. 86    Bekanntmachung über die Unanwendbarkeit einer sortenschutzrechtlichen Bekanntmachung                                                               920\n7822-2-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   921\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     922\nzweites Gesetz\nüber den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße\nVom 19. Juni 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             Kanals abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des\nBundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II\n§ 1                                             S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom\n2. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 209), im Einvernehmen mit\nErklärung zur Bundeswasserstraße\ndem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\n(1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen                                 nung zu Bundeswasserstraßen zu erklären.\nNürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden\nzu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar:                                                                                         §3\n1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen                                                        Durchleiten von Wasser\nBecken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in\ndie ausgebaute Altmühl bei Dietfurt;                                              Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaft-\nliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasser-\n2. die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres                                straßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit\nDietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei                         zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern\nKelheim;                                                                      eine gesonderte Vereinbarung treffen.\n3. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km\n0,435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm).                                                                            §4\n(2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen                                   Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte\nVerkehr dienen sollen, werden vom Bundesminister für\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staats-                                   (1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten\nStrecken steht dem Bund zu.\nminister des Innern freigegeben.\n(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1\n§2                                               Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der\nEinmündung in die ausgebaute Altmühl und an den\nVerordnungsermächtigung\nausgebauten Strecken nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, fertig-                         dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fische-\ngestellte und freigegebene Teilstrecken des Main-Donau-                           reirechte Dritter bleiben unberührt.","914                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.                 in der Spalte \"Endpunkte der Wasserstraße\"\ndie Bezeichnungen „Main\" und „Einfahrt in die\n(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen\nseitlichen Becken des Hafens Nürnberg\".\nErsuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der\nÜbergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von                                   §6\nAbgaben und Kosten befreit.\nBerlin-Klausel\n§5                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nÄnderung des Bundeswasserstraßengesetzes                verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nIn der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasser-       werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nstraßengesetzes wird nach der laufenden Nummer 22            Überleitungsgesetzes.\nfolgendes eingefügt:                                                                     §7\nin der Spalte „Lfd. Nr.\" die Nummer \"22 a\";                                         Inkrafttreten\nin der Spalte \"Bezeichnung der Wasserstraße\"                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Angabe \"Main-Donau-Kanal\";                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}