{"id":"bgbl1-1986-27-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":27,"date":"1986-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_27.pdf#page=8","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (DV Art. 6 BiRiLiG)","law_date":"1986-06-16T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes\n(DV Art. 6 BiRiLiG)\nVom 16. Juni 1986\nAuf Grund der §§ 14, 48 Abs. 2, des durch Artikel 6           gerichtliches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein\nNr. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1               gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsver-\nS. 2355) geänderten § 130 Abs. 1 und der durch Artikel 6         fahren anhängig ist;\nNr. 16 und Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985          6. ein Nachweis der Bestellung als vereidigter Buchprü-\neingefügten§ 131 b Abs. 2 Satz 4, § 131 f Abs. 2 Satz 2          fer oder als Steuerberater oder der Zulassung zur\nder Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekannt-          Rechtsanwaltschaft;\nmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803) wird\nvom Bundesminister für Wirtschaft und                         7. eine Erklärung des Bewerbers, ob und seit wann\ner den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines\nauf Grund des § 131 d der Wirtschaftsprüferordnung, der          Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder ei-\ndurch Artikel 6 Nr. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember              nes Rechtsanwalts hauptberuflich und selbständig in\n1985 eingefügt worden ist, wird vom Bundesminister für           eigener Praxis oder als Mitglied des Vorstands, als\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der            Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesell-\nJustiz und dem Bundesminister der Finanzen                        schafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuer-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                         beratungsgesellschaft ausübt;\n8. eine Erklärung der zuständigen Wirtschaftsprüferkam-\nmer, Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskam-\nErster Abschnitt                            mer darüber, ob Tatsachen bekannt sind, die Zweifel\nan den Angaben des Bewerbers nach Nummer 7 be-\nPrüfungsordnung für die Prüfung                       gründen;\nals Wirtschaftsprüfer\nnach § 131 e der Wirtschaftsprüferordnung               9. eine Versicherung mindestens einer Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung, daß\n§ 1                                  a) die Gesellschaft die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung                          der Wirtschaftsprüferordnung genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt;\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Wirt-             b) der Bewerber oder die Buchprüfungsgesellschaft\nschaftsprüfer nach den Vorschriften des Siebenten Teils              oder Steuerberatungsgesellschaft, für die er tätig\nder Wirtschaftsprüferordnung ist an die für die Wirtschaft           geworden ist, die in § 131 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der\nzuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbe-                  Wirtschaftsprüferordnung genannten Vorausetzun-\nhörde) zu richten, in deren Bereich der Bewerber seine               gen erfüllt; in der Erklärung müssen die Tätigkeiten\nberufliche Niederlassung hat oder seine berufliche Tätig-            des Bewerbers für die Gesellschaft mit beschränk-\nkeit ausübt.                                                         ter Haftung nach Art und Umfang näher bezeichnet\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-              sein;\nfügen                                                        1O. eine an Eides Statt abzugebende Versicherung des\n1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben               Bewerbers,\nüber den beruflichen Werdegang;                              a) daß und in welchem Zeitraum er für die. Gesell-\n2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei                schaft, deren Erklärung nach Nummer 9 beigefügt\nwelcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung          ist, die in der Erklärung nach Nummer 9 bezeichne-\nzur Prüfung eingereicht wurde;                                  ten Tätigkeiten selbständig in eigener Praxis oder\nals Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer\n3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit              oder als persönlich haftender Gesellschafter einer\ndes Bewerbers ergibt;                                           Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungs-\n4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermö-                  gesellschaft durchgeführt hat;\ngensverhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt,           b) gegebenenfalls, ob neben ihm im Rahmen einer\nob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-           Sozietät noch eine andere Person oder für eine\nsen befindet;                                                   Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungs-\n5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine                 gesellschaft ein anderes Mitglied des Vorstands,\nberufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme             ein anderer Geschäftsführer oder ein anderer per-\nverhängt worden ist und ob gegen ihn ein berufs-                sönlich haftender Gesellschafter tätig geworden ist","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                                 905\nund ob er selbst maßgeblich bei den in der Erklä-            rung (§ 2 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung) von\nrung nach Nummer 9 bezeichneten Tätigkeiten                  Bedeutung ist, unter besonderer Berücksichtigung\nmitgewirkt hat;                                              der Beurteilung und Analyse von Jahresab-\nschlüssen;\n11 . gegebenenfalls ein Antrag auf die Ersetzung der\nschriftlichen Prüfung durch die Vorlage von Prüfungs-        2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung,\nberichten nach § 131 e Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-             kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der be-\nordnung;                                                         trieblichen Statistik;\n12. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß der schriftlichen           3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbei-\nPrüfung nach § 131 e Abs. 6 der Wirtschaftsprüferord-            tung;\nnung.                                                        4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des\n(3) Die oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen               Zahlungsverkehrs.\nverlangen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen        C. Wirtschaftsrecht\nder Zulassungsvoraussetzungen des § 131 c der Wirt-\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\nschaftsprüferordnung festzustellen.\ndie praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers\nvon Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-\n§2                                     rechts und des Erbrechts;\nPrüfungsausschuß                           2. Grundzüge des Handelsrechts;\n§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der                 3. Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer\nPrüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im Bundes-                Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, veröffent-             beschränkter Haftung und Recht der Unterneh-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch den                mensverbindungen;\nDritten Abschnitt dieser Verordnung, finden entspre-                4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des\nchende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für                    Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und\nWirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß                des Wechsel- und Scheckrechts;\n1.    für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der           5. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.\nobersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und\nDie praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei\nHandelskammer,\ngesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist in der\n2.     für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüfer-      Prüfung besonders zu berücksichtigen.\nkammer,\n3.     für die nach § 131 f Abs. 1 der Wirtschaftsprüferord-\nnung bestellten Wirtschaftsprüfer und die Steuerbera-                                   §4\nter oder Rechtsanwälte, die zugleich Wirtschaftsprüfer                         Prüfungsverfahren;\nsein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und                      Bewertung der Prüfungsleistungen\nvon den im Bereich der obersten Landesbehörde be-\nstehenden Steuerberaterkammern und Rechtsan-                (1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die§§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1\nwaltskammern                                              Satz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19,\n§ 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23\nVorschläge einzureichen sind.\nder Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entspre-\nchende Anwendung.\n§3\n(2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 3\nPrüfungsgebiete                        genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der\nPrüfungsgebiete sind                                        praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-\nmenhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minuten\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen\nnicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete\n1. Rechnungslegung                                         werden gesondert bewertet:\na) Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht,         1. Wirtschaftliches Prüfungswesen;\nb) Konzernabschluß und Konzernlagebericht,             2. Betriebswirtschaft;\neinschließlich der rechtlichen Vorschriften;            3. Wirtschaftsrecht.\n2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des La-          (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an\ngeberichts von Kapitalgesellschaften einschließlich     die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden oder\ndes Konzernabschlusses und des Konzernlagebe-           nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die\nrichts: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prü- Prüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche\nfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht      Prüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung\nund Bestätigungsvermerk.                               geteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der\nB. Betriebswirtschaft                                           Bewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der\nmündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein.\n1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für\ndie praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers        (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-\nbei Abschlußprüfungen oder als Sachverständiger        fung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8, 11 und 12\nauf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsfüh-     genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.","906                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDie Vorlage der in Satz 1 Nr. 9 genannten Unterlagen\nZweiter Abschnitt\nentfällt, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 8\nPrüfungsordnung                         Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung\nfür vereidigte Buchprüfer                    erfüllt. Satz 1 Nr. 8 und 9 finden keine Anwendung, wenn\nder Bewerber die Voraussetzungen des§ 131 Abs. 1 Satz\n§5                              2 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllt.\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung\n§6\n( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als vereidigter                         Prüfungsausschuß\nBuchprüfer ist an die für die Wirtschaft zuständige oberste\nLandesbehörde (oberste Landesbehörde) zu richten, in              § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der\nderen Bereich der Bewerber seine berufliche Niederlas-         Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden entspre-\nsung hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder in Erman-     chende Anwendung. § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für\ngelung einer beruflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat.        Wirtschaftsprüfer findet mit der Maßgabe Anwendung, daß\n1. für die Vertreter der Wirtschaft von der am Ort der\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-\nobersten Landesbehörde bestehenden Industrie- und\nfügen\nHandelskammer,\n1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben über\n2. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüfer-\nden beruflichen Werdegang;\nkammer,\n2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei\n3. für die vereidigten Buchprüfer und die Wirtschaftsprü-\nwelcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung\nfer, die zugleich Steuerberater oder Rechtsanwälte\nzur Prüfung eingereicht wurde;\nsein müssen, von der Wirtschaftsprüferkammer und\n3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit              von den im Bereich der obersten Landesbehörde\ndes Bewerbers ergibt;                                         bestehenden Steuerberaterkammern und Rechts-\nanwaltskammern\n4. eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögens-\nverhältnisse des Bewerbers, die erkennen läßt, ob er     Vorschläge einzureichen sind.\nsich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen be-\n§7\nfindet;\n5. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine                                     Prüfungsgebiete\nberufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme          Prüfungsgebiete sind\nverhängt worden und ob gegen ihn ein berufsgerichtli-\nches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein gerichtli-    A. Wirtschaftliches Prüfungswesen\nches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren             1. Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluß\nanhängig ist;                                                     und Lagebericht einschließlich der rechtlichen Vor-\nschriften;\n6. ein Nachweis der Bestellung als Steuerberater oder der\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft;                             2. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des La-\ngeberichts von Gesellschaften mit beschränkter\n7. eine Erklärung des Bewerbers, in welchem Zeitraum er                Haftung: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag,\nden Beruf eines Steuerberaters, eines Steuerbevoll-               Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungs-\nmächtigten oder eines Rechtsanwalts ausgeübt hat;                 bericht und Bestätigungsvermerk.\n8. ein Nachweis der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1            8. Betriebswirtschaft\nSatz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;\n1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, soweit sie für\n9. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder Gutachten mit                 die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch-\nder Erklärung des Bewerbers, daß er diese selbständig             prüfers bei Abschlußprüfungen oder als Sachver-\noder im wesentlichen selbständig angefertigt hat, und             ständiger auf den Gebieten des betrieblichen Rech-\nZustimmungserklärungen des Auftraggebers und des                  nungswesens (§ 129 Abs. 3 der Wirtschaftsprüfer-\nAuftragnehmers zur Vor1age der Berichte oder Gutach-              ordnung) von Bedeutung ist, unter besonderer Be-\nten; der Bewerber kann die Kennzeichnung des geprüf·              rücksichtigung der Beurteilung und Analyse von\nten oder begutachteten Gegenstandes in den Berichten              Jahresabschlüssen;\noder Gutachten beseitigen. Ist der Auftraggeber nicht         2. Rechnungswesen, insbesondere Kostenrechnung,\ndas Unternehmen, auf das sich der Prüfungsbericht                 kurzfristige Erfolgsrechnung und Grundzüge der be-\noder das Gutachten bezieht, so ist außerdem dessen                trieblichen Statistik;\nZustimmungserklärung beizufügen. Bei Prüfungsbe-\nrichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind            3. interne Kontrolle, Anwendung der Datenverarbei-\nZustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und                  tung;\ndes geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prü·            4. Grundzüge der Unternehmensfinanzierung und des\nfungsberichte oder Gutachten ohne Kennzeichnung                   Zahlungsverkehrs.\ndes geprüften oder begutachteten Gegenstandes vor-\ngelegt, so genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt,     C. Wirtschaftsrecht\ndaß ihm gegenüber die Zustimmung des Auftraggebers            1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\nerteilt worden ist. Auf Antrag kann die oberste Landes-           die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch•\nbehörde aus wichtigem Grunde auf die Vorlage der                 prüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Fami-\nBerichte oder Gutachten verzichten.                              lienrechts und des Erbrechts;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                                    907\n2. Grundzüge des Handelsrechts;                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;             aa) In Nummer 1 werden die Worte „in zwei Stük-\n4. Grundzüge des Konkurs- und Vergleichsrechts, des                  ken\" gestrichen.\nArbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und             bb) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:\ndes Wechsel- und Scheckrechts;\n,,Angaben über Art und Umfang der Prüfungstä-\n5. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer.                           tigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nach-\nDie praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers                   weis der Prüfungstätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2\nbei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen von                     letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung ent-\nGesellschaften mit beschränkter Haftung ist in der Prüfung                fällt;\".\nbesonders zu berücksichtigen.                                        cc) In Nummer 3 werden die Worte „in zwei Stük-\nken\" gestrichen.\n§8                                      dd) Nummer 5 wird gestrichen.\nPrüfungsverfahren;                              ee) Die Nummern 6 bis 10 werden Nummern 5\nBewertung der Prüfungsleistungen                               bis 9.\n(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die §§ 9 bis 11, § 13, § 14 Abs. 1         ff)  In der neuen Nummer 5 werden vor dem Wort\nSatz 1, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 19,               „wenigstens\" die Worte „falls der Nachweis der\n§ 20, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 3 und                     Prüfungstätigkeit nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2\n§ 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer finden ent-                letzter Satz der Wirtschaftsprüferordnung ent-\nsprechende Anwendung.                                                    fällt,\" eingefügt.\n(2) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 7                 gg) In der neuen Nummer 7 werden nach dem Wort\ngenannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der                 ,,berufsgerichtliche\" die Worte „oder ehrenge-\npraktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers                      richtliche\" und nach dem Wort „berufsgericht-\nzusammenhängen. Der Vortrag, dessen Dauer zehn Minu-                      liches\" die Worte „oder ehrengerichtliches\" ein-\nten nicht überschreiten soll, und folgende Prüfungsgebiete               gefügt.\nwerden gesondert bewertet:                                          hh) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n1. Wirtschaftliches Prüfungswesen;                                       ,,9. falls der Bewerber Steuerberater oder ver-\n2. Betriebswirtschaft;                                                         eidigter Buchprüfer ist, eine Erklärung dar-\nüber, ob er die Prüfung in verkürzter Form\n3. Wirtschaftsrecht.                                                            (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprüferordnung)\n(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an                         ablegen will.\"\ndie mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden' oder           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nnicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsgesamtnote (Summe der Note für die schriftliche      3. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nPrüfung und der Gesamtnote für die mündliche Prüfung            „An der verkürzten Prüfung(§ 7), bei der die Prüfung im\ngeteilt durch zwei) mindestens ausreichend ist; wird der        Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzver-\nBewerber nur mündlich geprüft, muß die Gesamtnote der           waltung, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung\nmündlichen Prüfung mindestens ausreichend sein.                in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft entfällt, nimmt\nein Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre und\n(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-\nan der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im\nfung sind die in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 genannten\nWirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mit-\nUnterlagen und Erklärungen beizufügen.\nglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein\nMitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum\nRichteramt haben.\"\nDritter Abschnitt\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung von Ve_rordnungen\na) Nach dem Wort „Prüfungsgebiete\" werden die Wor-\n§9                                    te „gemäß der Zwecksetzung nach§ 1\" gestrichen.\nÄnderung der Prüfungsordnung                       b) In Abschnitt A Nr. 1 wird unter Buchstabe a das\nfür Wirtschaftsprüfer                           Wort „Geschäftsbericht\" durch das Wort „Lage-\nbericht\" und unter Buchstabe b das Wort „Konzern-\nDie Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im              geschäftsbericht\" durch das Wort „Konzernlage-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 702-1-1,              bericht\" ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 7 der Verordnung vom 24. August 1984              c) In Abschnitt A Nr. 2 werden unter Buchstabe a die\n(BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt geändert:                         Worte „ Prüfung des Jahresabschlusses von Aktien-\ngesellschaften und sonstiger Unternehmen nach Art\n1. § 1 wird aufgehoben.                                            und Umfang der aktienrechtlichen Pflichtprüfung\"\ndurch die Worte „Prüfung des Jahresabschlusses\nund des Lageberichts von Kapitalgesellschaften\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nund von Unternehmen, die unter das Gesetz über\na) In Absatz 1 werden die Worte „in zwei Stücken\"              die Rechnungslegung von bestimmten Unterneh-\ngestrichen.                                                 men und Konzernen fallen,\" ersetzt.","908                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                                2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Steuerberater und vereidigte Buchprüfer können die            a) In Absatz 1 werden die Worte „der Anlage\" durch\nPrüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirt-                   die Worte „der Anlage 1 \" ersetzt.\nschaftsprüferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulas-           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nsungsantrag eine entsprechende Erklärung beigefügt\nhaben.\"                                                               ,,(2) Das Siegel der vorläufig bestellten Personen\n(§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprü-\nferordnung) muß nach Form und Größe dem Muster\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                        der Anlage 2 entsprechen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die    3. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht              ,,(4) Der äußere Kreis des Siegels einer vorläufig\nüberschreiten.\"                                       bestellten Person (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der\nbb) In Satz 2 wird nach den Worten „mit der\" das           Wirtschaftsprüferordnung) enthält in Umschrift im obe-\nWort „praktischen\" eingefügt.                         ren Teil Vor- und Familiennamen der vorläufig bestell-\nten Person und die Berufsbezeichnungen „Rechts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           anwalt\", ,,Steuerberater\" oder „vereidigter Buchprüfer\",\naa) Satz 1 wird gestrichen; Satz 2 wird Satz 1.            die die vorläufig bestellte Person zu führen berechtigt\nist, und darunter den Zusatz „Zur Abschlußprüfung\nbb) Als neuer Satz 2 wird angefügt:\nnach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs\n„Für vereidigte Buchprüfer, die die Prüfung in        vorläufig berechtigt\", wenn die Person nach § 131 b\nverkürzter Form ablegen (§ 13 a der Wirt-             Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt\nschaftsprüferordnung), soll die Prüfung für den       ist, oder den Zusatz „Zur Abschlußprüfung nach § 319\neinzelnen Bewerber eine Stunde nicht über-            Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vorläufig\nschreiten.\"                                           berechtigt\", wenn die Person nach § 131 f Abs. 2 der\nWirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt ist, sowie im\n7. In§ 21 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 1, 3, 7, 8, 9 und 1O\"        unteren Teil die Angabe des Ortes der beruflichen\ndurch die Angabe „Nr. 1, 3, 6, 7, 8 und 9\" ersetzt.            Niederlassung. Der innere Kreis des Siegels enthält\ndas Wort „Siegel\". Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten\n8. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „und der Wirtschafts-           sinngemäß.\"\nprüferkammer\" gestrichen.\n4. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 .\n5. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:\n§ 10\n,,Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)\".\nÄnderung der Verordnung\nüber die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer,\nvereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-                                     Vierter Abschnitt\ngesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften\nSch Iußvorsch riften\nDie Verordnung über die Gestaltung des Siegels der\nWirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprü-                                     §11\nfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                     Berlin-Klausel\n702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nfolgt geändert:                                                 tungsgesetzes in Verbindung mit § 140 der Wirtschafts-\nprüferordnung auch im Land Berlin.\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung\n,,Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirt-                                   § 12\nschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig bestell-                            Inkrafttreten\nten Personen (§ 131 b Abs. 2, § 131 f Abs. 2 der\nWi rtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesell-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschaften und Buchprüfungsgesellschaften\".                  Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                             909\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2)\nSiegel                                                    Siegel\neiner nach § 131 b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung    einer nach § 131 f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung\nvorläufig bestellten Person                               vorläufig bestellten Person\nt 1,2 cm                4,5 cm\n-~--------------\n! 1,65 cm","910                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 16. Juni 1986\nAuf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\n§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221) wird wie folgt geändert:\n1. Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann bei Bier das Abfülldatum nach Tag,\nMonat und Jahr in Verbindung mit der Dauer der Mindesthaltbarkeit mit den\nWorten „abgefüllt am ... , danach mindestens haltbar ... \" angegeben\nwerden.\"\n2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.\n3. Im neuen Absatz 5 werden die Worte „und 3\" durch die Worte „bis 4\" ersetzt.\n4. Im neuen Absatz 6 wird die Nummer 9 gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bis zum\n31. Dezember 1989 darf Bier noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher\ngeltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 16. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                                 911\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 18. Juni 1986\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur              3. Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom\n,,(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines\n31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Artikel 38\nPachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abge-\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\nschlossen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-\nVerpächter zurückgewährt, geht die Referenzmenge,\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nderen Übergang bei der Überlassung der Pachtsache\nnach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist,\nArtikel 1\nüber, soweit sie nicht vor der Rückgewähr der Pacht-\n§ 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas-             sache gegen die Gewährung einer Vergütung für die\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984                     endgültige Aufgabe der Milcherzeugung freigesetzt\n(BGBI. 1985 1 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom         worden ist; höchstens geht jedoch die dem Pächter vor\n16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2008) geändert worden ist,           Rückgewähr noch zustehende Referenzmenge über.\"\nwird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                       Artikel 2\n,,(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nerzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder\nPachtvertrages nach dem 1. April 1984 übergeben            Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-\nVerordnung in der vom 25. Juni 1986 an geltenden Fas-\noder überlassen, geht, unbeschadet der Absätze 3\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nund 4, ein dem Teil des Betriebes entsprechender\nReferenzmengenanteil, höchstens jedoch in Höhe von\n5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer oder Pächter\nüber.\"                                                                               Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:         tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\n„Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum          Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n30. September 1984 geschlossen worden oder ist die         auch im Land Berlin.\nFläche in dieser Zeit übergeben oder überlassen wor-\nden, geht auch dann keine Referenzmenge über, wenn\ndie Fläche kleiner als 5 ha ist. Die Höchstgrenze von                                 Artikel 4\n5 000 kg je Hektar gilt nicht, wenn die Fläche in dem in\nSatz 2 genannten Zeitraum übergeben oder überlassen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nworden ist.\"                                               Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","912                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch fiir Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                  Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 2. Juni 1986\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in\nder Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974\n(BGBl. l S. 1066) - ergänzt durch d~e Bekanntmachung\nvom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946) - aufgeführte gemein-\nsame Prüfzeichen für Gegenstände aus Edelmetallen nun-\nmehr auch in Irland und der Portugiesischen Republik\neingeführt ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. 1 S. 370).\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}