{"id":"bgbl1-1986-27-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":27,"date":"1986-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_27.pdf#page=1","order":6,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (10. BAföGÄndG)","law_date":"1986-06-16T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt\n897\nTeil 1                                                                   Z 5702 A\n1986                               Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1986                                                                       Nr. 27\nTag                                                      In h aIt                                                                       Seite\n16. 6. 86     Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (10. BAföGÄndG) . .                                       897\n2171-2\n13. 6. 86     Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . .                          902\n2121-50-1-16\n16. 6. 86     Erste Verordnung zur Änderung der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . .                    903\n613-1-12\n16. 6. 86     Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (DV Art. 6 BiRiliG) . . . . . . .                    904\nneu: 702-1-5; 702-1-1, 702-1-3\n16. 6. 86     Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.. . . . . . . . . . . . . . . . .                    910\n2125-40-25\n18. 6. 86     Fünfte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              911\n7847-11-5-5\n2. 6. 86    Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   912\n423-1-5-28\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(10. BAföGÄndG)\nVom 16. Juni 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Ausbil-\ndungsförderung nur geleistet, wenn eine im Gel-\nArtikel 1                                        tungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hoch-\nschule oder die zuständige Prüfungsstelle aner-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                            kennt, daß diese fachpraktische Ausbildung den\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                              Anforderungen der Prüfungsordnung an die Prakti-\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom                           kantenstelle genügt, und ausreichende Sprach-\n26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1243), wird wie folgt geändert:                      kenntnisse vorhanden sind.\"\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in Europa\"\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\ngestrichen.\n„3. wenn der Auszubildende\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle „Die Ab-\neine abgeschlossene Berufsausbildung\nsätze 2 und 3 gelten\" durch die Textstelle „Ab-\nvoraussetzt, eine Abendhauptschule, eine\nsatz 2 gilt\" ersetzt.\nBerufsaufbauschule, eine Abendrealschu-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                                  le, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg\n,,(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch                                     besucht oder\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelege-                           b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu för-\nnen Hochschule ein Praktikum gefordert, so wird                                 dernde weitere Ausbildung an einer der in","898                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBuchstabe a genannten Ausbildungsstät-            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten erworben hat, auch durch eine Nicht-\naa) In Satz 1 wird „und 3\" gestrichen.\nschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung\nzu einer Hochschule, oder\".                            bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n7. In § 14 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,4. wenn der Auszubildende als erste berufsbil-\n,,§ 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\"\ndende eine zumindest dreijährige Ausbildung\nan einer Berufsfachschule oder in einer Fach-\nschulklasse, deren Besuch eine abgeschlos-        8. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 . wird im Klammerzusatz die\nsene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ab-         Textstelle „und 3\" gestrichen.\ngeschlossen hat.\"\n9. § 16 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         a) In Absatz 1 wird die Textstelle ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 1\n„2. zumindest ein Elternteil während der letzten                     und Abs. 3 Nr. 2 und 3\" durch die Textstelle ,,§ 5\nsechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen                   Abs. 2 und 5\" ersetzt.\nTeils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt            b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndrei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n,,(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2\naufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig ge-\n·wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Be-\nwesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in\ngrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. In den\ndem im weiteren Verlauf des Ausbildungsab-\nFällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, in denen im Geltungs-\nschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen ha-\nbereich des Gesetzes für die jeweilige Fachrich-\nben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen\ntung ein zentrales Auswahlverfahren durchgeführt\neinzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt,\nwird, gilt Satz 1 nur für eine Ausbildung in Europa.\"\nwenn der Auszubildende in dem vorhergehenden\nAusbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzun-\ngen erworben hat und danach unverzüglich den         10. § 18 a wird wie folgt gefaßt:\nAusbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erforder-                                      ,,§ 18 a\nnis der Erwerbstätigkeit des Elternteils kann abge-\nEinkommensabhängige Rückzahlung\nsehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht\nzu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird.\"                 (1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der\nDarlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein\nEinkommen monatlich den Betrag von 1 075 DM nicht\n4. In § 11 Abs. 2 a wird folgender Satz 1 vorangestellt:          übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht\n„Ist über den Unterhaltsanspruch zwischen dauernd              sich für\ngetrennt lebenden Ehegatten gerichtlich entschieden            1. den Ehegatten um 485 DM,\noder ein vollstreckbarer Schuldtitel errichtet worden,\nso ist nur der darin zugunsten des Auszubildenden              2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn\nbestimmte Betrag als Einkommen und Vermögen des                     des in Satz 1 bezeichneten Monats\nEhegatten auf den Bedarf anzurechnen.\"                               a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\num                                      370 DM,\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                        b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 485 DM.\na) In Absatz 1 und Absatz 2 werden ersetzt                    Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Ein-\nkommen des Ehegatten und des Kindes. Als Kinder\n-: die Zahl „51 0\" jeweils durch die Zahl „525\" und\nwerden außer den Kindern des Darlehensnehmers die\n-    die Zahl „620\" durch die Zahl „640\".                 ihnen durch § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            zes Gleichgestellten berücksichtigt.§ 47 Abs. 4 und 5\ngilt entsprechend.\n,,(3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für\n(2) Die Freistellung erfolgt vom Beginn des Antrags-\nden Auszubildenden, der einen eigenen Haushalt\nführt und                                                 monats an für ein Jahr (Freistellungszeitraum). Das im\nAntragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich\n1. verheiratet ist oder war oder                          des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle\n2. mit mindestens einem Kind zusammenlebt.\"               Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehens-\nnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen\nc) In Absatz 4 wird die Textstelle „nach § 5 Abs. 2\"          glaubhaft zu machen.\ndurch die Textstelle „in Europa\" ersetzt.\n(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher\nUmstand im laufe des Freistellungszeitraums, so wird\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                  der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in\na) In Absatz 1 und 2 werden ersetzt                           dem die Änderung eingetreten ist. Der Änderungsbe-\nscheid ergeht unter dem Vorbehalt der abschließen-\n-    die Zahl „460\" durch die Zahl „475\",                 den Feststellung nach Absatz 4.\n-    die Zahl „500\" durch die Zahl „515\" und                  (4) Ist eine Änderung im Sinne des Absatzes 3\n-    die Zahl „ 190\" durch die Zahl „ 195\".               eingetreten, so wird über den gesamten Freistellungs-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                                      899\nzeitraum abschließend entschieden, sobald sich das                 -   die Zahl 11 000 durch die Zahl 11 600,\nEinkommen in diesem Zeitraum endgültig feststellen                 -   die Zahl 5 300 jeweils durch die Zahl 5 600 und\nläßt. Dabei gilt als monatliches Einkommen im Sinne\ndes Absatzes 1 der Betrag, der sich ergibt, wenn die               -   die Zahl 18 100 durch die Zahl 18 500.\nSumme der Monatseinkommen des Freistellungszeit-\nraums durch zwölf geteilt wird. Als Monatseinkommen       14. § 22 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ngilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkom-          ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nmens.                                                         Berücksichtigung des Einkommens\n(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18           1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,\nAbs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch\nZeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von              2. der Kinder, der ihnen durch§ 2 Abs. 1 des Bundes-\nder Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies              kindergeldgesetzes Gleichgestellen und der son-\ngilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18 b Abs. 2                 stigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.\"\nerlassen worden ist.\"\n15. § 23 wird wie folgt geändert:\n11. § 18 b wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 1 werden ersetzt\na) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b einge-                -    die Zahl „ 130\" durch die Zahl „ 135\",\nfügt:                                                         -    die Zahl „ 190\" durch die Zahl „ 195\",\n,,(1 b) Das Darlehen wird dem Auszubildenden                -    die Zahl „260\" durch die Zahl „265\",\nauf Antrag in Höhe der Ausbildungsförderung er-\nlassen, die ihm nach dem 31. Dezember 1983                    -    die Zahl „450\" durch die Zahl „460\",\nwegen einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1                -    die Zahl „360\" durch die Zahl „370\" und\nüber die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet               -    die Zahl „660\" durch die Zahl „675\".\nworden ist. Satz 1 gilt nur, wenn die Ausbildung mit\ndem Bestehen der Abschlußprüfung oder, falls ei-         b) In Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3\nne solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbil-               eingefügt:\ndungsvorschriften planmäßig beendet worden ist.                „Leben die Ehegatten dauernd getrennt, so ist ein\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach                    Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 nicht zu\nBekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a                 gewähren, wenn über den Unterhaltsanspruch ge-\nzu stellen.\"                                                  richtlich entschieden oder ein vollstreckbarer\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 Schuldtitel errichtet worden ist; in diesen Fällen ist\nEinkommen in Höhe des darin zu Lasten des Aus-\n,,(2) Für jeden Monat, in dem                               zubildenden bestimmten Betrages anrechnungs-\n1. das Einkommen des Darlehensnehmers den                     frei zu stellen.\"\nBetrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht        c) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nübersteigt,\n„Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Satz 2\n2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht            - ausgenommen die Fälle des Absatzes 1 Satz 3-\noder ein behindertes Kind betreut und                     sowie nach Absatz 1 Nr. 3 mindern sich um Ein-\n3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,            nahmen des Auszubildenden sowie Einkommen\ndes Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt\nwird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach                  sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu\n§ 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlas-              verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehe-\nsen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach                    gatten und der Kinder des Auszubildenden zu\nSatz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder werden              decken.\"\naußer den Kindern des Darlehensnehmers die ih-\nnen durch§ 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-           d) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.\nzes Gleichgestellten berücksichtigt.\"                    e) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „nach§ 48 des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch\" gestrichen.\n12. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          f) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „vorbehaltlich\" die\nTextstelle „der Sätze 3 und 4,\" eingefügt.           16. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 4 zweiter Halbsatz wird die Textstelle „des        a) In Satz 1 werden nach der Textstelle „liegt jedoch\nAuszubildenden und seines Ehegatten\" durch die                der Steuerbescheid\" die Worte „dem Amt für Aus-\nTextstelle „des Auszubildenden, des Darlehens-                 bildungsförderung\" eingefügt.\nnehmers sowie deren Ehegatten\" ersetzt.                  b) In Satz 3 werden nach der Textstelle „Sobald der\nSteuerbescheid\" die Worte „dem Amt für Ausbil-\n13. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                dungsförderung\" eingefügt.\na) In Satz 1 wird nach der Textstelle „um die Beträge\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2\" die Textstelle „und       17. § 25 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 Nr. 4\" eingefügt.                               a) In Absatz 1 werden ersetzt\nb) In Satz 1 werden ersetzt                                        -   die Zahl „ 1 540\" durch die Zahl „ 1 570\" und\n-    die Zahl 18,5 durch die Zahl 18,7,                        -   die Zahl „ 1 050\" jeweils durch die Zahl „ 1 075\".","900                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) In Absatz 3 werden ersetzt                              26. In§ 51 Abs. 2 wird die Zahl „520\" durch die Zahl „600\"\nersetzt.\n-    die Zahl „360\" durch die Zahl „370\" und\n-    die Zahl „470\" durch die Zahl „485\".\n27. In § 53 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:\nc) In Absatz 4 Nr. 2 werden ersetzt                              ,,§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet\n-     die Zahl „50\" durch die Zahl „60\",                    keine Anwendung; Rückforderungen, richten sich nach\n§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.\"\n-     die Zahl „ 120\" durch die Zahl „ 140\" und\n-     die Zahl „ 180\" durch die Zahl „21 0\".          28. § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,(4) Die Länder untereinander führen bei der Ausfüh-\nrung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab; sie erstat-\n,,(5) Als Kinder werden außer den Kindern des\nten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben. Im\nEinkommensbeziehers die ihnen durch § 2 Abs. 1\nFalle der Förderung nach § 5 Abs. 2 bis 5 erstattet das\ndes Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten\nLand, in dem der Auszubildende seinen ständigen\nberücksichtigt.\"\nWohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf\nGrund des § 45 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Land 35\n18. § 29 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     vom Hundert der Ausgaben.\"\n29. In § 65 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben.\n19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine\n30. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nEltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nangerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist            a) In Nummer 1 wird die Textstelle,,§ 12 Abs. 3 Nr. 2\"\ndie Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des                        durch die Textstelle ,,§ 12 Abs. 3\" ersetzt.\nEinkommens und Vermögens des Ehegatten im Be-                    b) Das Komma am Ende von Nummer 6 wird durch\nwilligungszeitraum - gefährdet, so wird nach Anhö-                      ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nrung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrech-                       gefügt:\nnung dieses Betrages geleistet.\"\n,,in den Fällen der Nummer 1 wird Ausbildungsför-\nderung nur geleistet, wenn die übrigen dort ge-\n20. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Textstelle „nach                    nannten Voraussetzungen erfüllt sind,\".\n§ 5 Abs. 2\" die Textstelle „und 3\" gestrichen.\nArtikel 2\n21. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Textstelle „und 3\" gestri-\nchen.                                                         Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses\n22. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Textstelle „nach § 5        Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nAbs. 2, 3 und 5\" durch die Textstelle „nach§ 5 Abs. 2\nund 5\" ersetzt.                                            1. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt\n-    die Zahl „1 075\" durch die Zahl „ 1 100\",\n23. In§ 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Textstelle „und 3\" gestri-        -    die Zahl ,,485\" jeweils durch die Zahl „500\" und\nchen.\n-    die Zahl „370\" durch die Zahl „380\".\n24. In § 48 Abs. 4 wird die Textstelle ,,§ 5 Abs. 1, Abs. 2    2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt\nNr. 2 und Abs. 3 Nr. 1\" durch die Textstelle ,,§ 5\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 2\" ersetzt.                              -    die Zahl „ 11 600\" durch die Zahl „ 12 000\",\n-    die Zahl „5 600\" jeweils durch die Zahl „5 800\" und\n25. § 49 wird wie folgt geändert:                                  -    die Zahl „ 18 500\" durch die Zahl „ 18 900\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Text-\nstelle „und Abs. 3 Nr. 3\" gestrichen;             a) In Absatz 1 werden ersetzt\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                  -      die Zahl „195\" durch die Zahl „200\",\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:               -      die Zahl „265\" durch diP. Zahl „270\",\n,,(1 a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung              -     die Zahl „460\" durch die Zahl „470\",\nder Hochschule, die er besuchen will oder besucht               -      die Zahl „370\" durch die Zahl „380\" und\nhat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber\n-     die Zahl „675\" durch die Zahl „690\".\nbeizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Aus-\nlandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5          b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „ 130\" durch die Zahl\nentspricht.\"                                                    ,, 135\" ersetzt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                                   901\n4. § 25 wird wie folgt geändert:                               2. Artikel 1 Nr. 28 am 1. August 1986,\na) In Absatz 1 werden ersetzt\n-   die Zahl „ 1 570\" durch die Zahl „ 1 600\" und      3. Artikel 1 Nr. 1O und 11 Buchstabe b am 1 . Oktober\n1986.\n-   die Zahl „ 1 075\" jeweils durch die Zahl „ 1 100\".\nb) In Absatz 3 werden ersetzt                                 (2) Artikel 1 Nr. 1, 5, 6, 8, 9, 13 Buchstabe b, Nr. 15\nBuchstaben a, b, c, e und f, Nr. 17 Buchstaben a, b und c,\n-  die Zahl „85\" durch die Zahl „90\",\nNr. 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 30 Buchstabe a tritt am\n-  die Zahl „370\" durch die Zahl „380\" und             1. Juli 1986 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin\n-  die Zahl ,,485\" durch die Zahl „500\".               bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die\nBewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach\ndem 30. Juni 1986 beginnen. Vom 1. Oktober 1986 an\nArtikel 3\nsind diese Änderungen ohne die einschränkende Maß-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli\nArtikel 4                          1987 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten\n(1) Es treten in Kraft:                                    Änderungen bei den Entscheidungen für die Bewilligungs-\nzeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni\n1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 4, 7, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13       1987 beginnen. Vom 1. Oktober 1987 an sind diese Ände-\nBuchstabe a, Nr. 14, 15 Buchstabe d, Nr. 16, 17 Buch-     rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1\nstabe d, Nr. 18, 19, 26, 27, 29, 30 Buchstabe b und       zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1987\nArtikel 3 am 1. Juli 1986,                                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt ünd\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD. Wilms\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","902                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 13. Juni 1986\nAuf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 4\ndes Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des\nSachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-\nmittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 1985\n(BGBI. 1S. 2166), wird die Anlage um folgende Positionen\nergänzt:\n„Antithrombin-III-Konzentrat\n(Human-Plasmaprotein-Fraktion)\nCefoperazon\nund seine Salze\nLatamoxef\nund seine Salze\nMebhydrolin\nund seine Salze\nRosoxacin\nund seine Salze\nTemazepam\nund seine Salze\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                   903\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung\nVom 16. Juni 1986\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) wird verordnet:\nArtikel 1\nIn § 1 Abs. 1 Satz 2 der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom\n11. Januar 1979 (BGBI. 1S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1873), wird die Zahl „90\" durch die Zahl „ 100\"\nersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 89 des Zollgesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten G~setzes zur\nÄnderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}