{"id":"bgbl1-1986-27-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":27,"date":"1986-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_27.pdf#page=15","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1986-06-18T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1986                                 911\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 18. Juni 1986\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur              3. Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom\n,,(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines\n31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Artikel 38\nPachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abge-\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\nschlossen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun-\nVerpächter zurückgewährt, geht die Referenzmenge,\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nderen Übergang bei der Überlassung der Pachtsache\nnach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist,\nArtikel 1\nüber, soweit sie nicht vor der Rückgewähr der Pacht-\n§ 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas-             sache gegen die Gewährung einer Vergütung für die\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984                     endgültige Aufgabe der Milcherzeugung freigesetzt\n(BGBI. 1985 1 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom         worden ist; höchstens geht jedoch die dem Pächter vor\n16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2008) geändert worden ist,           Rückgewähr noch zustehende Referenzmenge über.\"\nwird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                       Artikel 2\n,,(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nerzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder\nPachtvertrages nach dem 1. April 1984 übergeben            Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-\nVerordnung in der vom 25. Juni 1986 an geltenden Fas-\noder überlassen, geht, unbeschadet der Absätze 3\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nund 4, ein dem Teil des Betriebes entsprechender\nReferenzmengenanteil, höchstens jedoch in Höhe von\n5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer oder Pächter\nüber.\"                                                                               Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:         tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\n„Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum          Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n30. September 1984 geschlossen worden oder ist die         auch im Land Berlin.\nFläche in dieser Zeit übergeben oder überlassen wor-\nden, geht auch dann keine Referenzmenge über, wenn\ndie Fläche kleiner als 5 ha ist. Die Höchstgrenze von                                 Artikel 4\n5 000 kg je Hektar gilt nicht, wenn die Fläche in dem in\nSatz 2 genannten Zeitraum übergeben oder überlassen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nworden ist.\"                                               Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}