{"id":"bgbl1-1986-26-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":26,"date":"1986-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_26.pdf#page=7","order":5,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1986-06-13T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":7,"num_pages":18,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                879\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 13. Juni 1986\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehr-\ngerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni\n1986 (BGBI. 1 S. 873) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in\nder ab 1. Juli 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203),\n2. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBI.        1 S. 529),\n3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1654),\n4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n5. den am 1. Juli 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 13. Juni 1986\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","880                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nWehrpflichtgesetz\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                                              Abschnitt IV\nWehrpflicht                                                              Beendigung des Wehrdienstes\nund Verlust des Dienstgrades\n§\n§\nUmfang der Wehrpflicht\nBeend~ungsgründe .............................. 28\nAllgemeine Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . .                      2\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . .              3  Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\ntruppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a\n2   Wehrdienst\nAusschluß aus der Bundeswehr und Verlust des\nArten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4  Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nGrundwehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5  Wiederaufnahme des Verfahrens.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nVerfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5a\nWehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst                                                                     Abschnitt V\nund von geleistetem Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           7                                  Rechtsbehelfe\nWehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . . . . . . .               8\nRechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nTauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      8a\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . 33\n3. Wehrdienstausnahmen\nBesondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren . . . . 34\nWehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . . . . . . 35\nAusschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\nZurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                                                 Abschnitt VI\nUnabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13                         Übergangs- und Schlußvorschriften\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . 13 a\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 b     Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflichtige\nälterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . 36 a\nAbschnitt 11\nVerzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nWehrersatzwesen\nWiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\n1 . Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14           Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . 39\n2. Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15   Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . 40\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                         Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nZweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16          Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . 42\nDurchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17              Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a\nMusterungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18          Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\nVerfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19           dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\nZurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20           Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . 44\nEignungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 a     Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nEinberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21   Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nVerfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22        (weggefallen) ................................... 47\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . . . . . . 23                          Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . . 48\n5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24           Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\nfür bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49\nZuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . 50\n(Abschnitt III\nEinschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51\nVorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-\n§§ 25 bis 27 - weggefallen)                                         gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179) . . . . . . . . 52","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                   881\nAbschnitt 1                           stellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu\nerteilen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit\nWehrpflicht\nuntersuchen und auf die Eignung für bestimmte Verwen-\ndungen prüfen zu lassen, den Wehrpaß und das Personal-\n1. Umfang der Wehrpflicht                     stammblatt in Empfang zu nehmen und zum Gebrauch im\nWehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\n§ 1                              stücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberu-\nAllgemeine Wehrpflicht                      fungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten acht-       (2) Wehrpflichtige haben nach Beginn der Erfassung\nzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grund-         ihres Geburtsjahrgangs eine Genehmigung des zuständi-\ngesetzes sind und                                               gen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate ver-\n1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses         lassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1\nGesetzes haben oder                                       Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des        einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb des Gel-\nDeutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember         tungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder\n1937 (Deutschland) haben und entweder                    einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen Aufenthalt\nausdehnen wollen. Die G.enehmigung ist für den Zeitraum\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder\nzu erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde       zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum\nder Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich     hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den\nauf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.      Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und\nVerteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständi-\nwürde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der\ngen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb\nBundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen von\nDeutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme recht-\nder Genehmigungspflicht zulassen.\nfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt\nim Ausland beizubehalten. Das gilt insbesondere für Deut-          (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem\nsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen        der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr voll~\nStaates besitzen.                                               endet. § 49 bleibt unberührt.\n(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehr-      (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\npflichtige ihren ständigen Aufenthalt                           pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\nLebensjahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt\n1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungsbereich\nunberührt.\ndieses Gesetzes hinausverlegen,\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung              (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver-       des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste\nlegen oder                                               Lebensjahr vollendet.\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver-\nlegen, ohne diesen zu verlassen.                                                2. Wehrdienst\n§2                                                            §4\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen                               Arten des Wehrdienstes\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich           (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-\nzum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen          dienst umfaßt\nVoraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),\ntig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter-\nworfen werden.                                                  2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5 a),\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der          3. Wehrübungen (§ 6),\nWehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen        4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst; § 3\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.                Abs. 5 bleibt unberührt.\nHat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehr-\ndienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürge-         (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzre-\nrung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.        serve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient\nhaben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehr-\npflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heran-\n§3\nziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht ent-\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                  schieden ist.\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im         (3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehr-\nFalle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes             dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines\nvom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil-          Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-\ndienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu-  stet.","882                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehörige            sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1\nund ehemalige Angehörige der Reserve, die wehrdienstfä-        bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst\nhig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht      zurückgestellt werden müßten.\nvollendet haben, zu dienstlichen Veranstaltungen durch\nden Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm              (3) Tage der schuldhaften Abwesenheit von der Truppe\noder Dienststelle und Zeiten der schuldhaften Dienstver-\nbestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienst-\nweigerung während eines Wehrdienstverhältnisses, in\nleistung sind sie Soldat. § 2 des Soldatengesetzes findet\nkeine Anwendung.                                              dem Grundwehrdienst zu leisten ist, sind nachzudienen.\nDas gleiche gilt für Zeiten der Abwesenheit während eines\nsolchen Wehrdienstverhältnisses, die durch Aussetzung\n§5                               der Vollziehung des Einberufungsbescheids bedingt sind.\nGrundwehrdienst                         Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,\nJugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest wäh-\n(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem\nrend eines solchen Wehrdienstverhältnisses sollen nach-\nfür den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtund-\ngedient werden; dies gilt auch für Zeiten einer während\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abwei-\neines solchen Wehrdienstverhältnisses erlittenen Untersu-\nchend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die\nchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist.\nzu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das\nzweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nwenn sie                                                                                   §5a\n1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des                                 Verfügungsbereitschaft\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40)          (1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von zwölf\nverwendet werden,                                         Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst oder an die\n2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes       Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit\nals Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz         auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes\n(§ 13 a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung      Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn und\neines Entwicklungsdienstes (§ 13 b) vor Vollendung       solange der Bundesminister der Verteidigung es anordnet.\ndes achtundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum             Während der zwölf Monate sind sie Angehörige der Verfü-\nGrundwehrdienst herangezogen worden sind,                gungsbereitschaft, wenn sie einen Einberufungsbescheid\nfür diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das Verfahren\n3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens-          über die Heranziehung und die Anordnung gilt § 23 Abs. 1\njahres mindestens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2      und 3.\nerforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieses Gesetzes aufgehalten haben,                    (2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid für\nden Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten\n4. nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst\nhaben, sind verpflichtet,\nentlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit\nnachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder                      1 . Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\nbehörde sie jederzeit erreichen,\n5. nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-\njahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweige-     2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufent-\nrer verzichten, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt des          halts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich\nVerzichts das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet          der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.\nhaben und sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden.   § 24 bleibt unberührt.\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-\n(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die\nfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweige-\nGesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5\nrungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des achtund-\nangerechnet.\nzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin\nbestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund-                                           §6\nwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der                             Wehrübungen\nZeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten\nist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht               (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.\njedoch über die Vollendung des zweiunddreißigsten                 (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nLebensjahres hinaus. Der vor dem 1. Juni 1989 angetre-        Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-\ntene Grundwehrdienst dauert fünfzehn, der an diesem           stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn\nTage oder später angetretene Grundwehrdienst achtzehn         Monate.\nMonate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in\ndem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr voll-            (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich\nendet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vor           bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzei-\nMusterung seines Geburtsjahrgangs zum Grundwehr-              tig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig\ndienst heranzuziehen, kann nach Vollendung des sieb-          entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit\nzehnten und soll nach Vollendung des achtzehnten              erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1\nLebensjahres entsprochen werden; der Antrag eines Min-        ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im\nderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Ver-       Falle des§ 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehr-\ntreters.                                                      dienstes geleistet haben.\n(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in zeit-        (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis\nlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn        für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                  883\nWehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der             (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann die in den\nEinberufungsanordnungen des Bundesministers der Ver-           Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachge-\nteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen wer-          ordnete Stelle übertragen.\nden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer der\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde\nWehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes. Die\nStreitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten\nGesamtdauer der Wehrübungen beträgt\nWehrdienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.\n1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig,                  Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehr-\nbei Unteroffizieren höchstens dreißig,                    dienstes in fremden Streitkräften eine Versicherung des\nbei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate,           Wehrpflichtigen an Eides Statt verlangen.\n2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwanzigste\nLebensjahr vollendet haben,                                                           §Ba\nbei Mannschaften höchstens einundzwanzig,                                      Tauglichkeitsgrade\nbei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,\nbei Offizieren höchstens dreißig Monate.                     (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:\nwehrdienstfähig,\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjah-\nvorübergehend nicht wehrdienstfähig,\nres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch zu\nWehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere         nicht wehrdienstfähig.\nnur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten            Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich-\nherangezogen werden.                                           keitsgrade werden vom Bundesminister der Verteidigung\nerlassen.\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von\nder Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die              (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe\nzeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die             des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwen-\nGesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis            dungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten\n5 werden sie nicht angerechnet; der Bundesminister der         oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grund-\nVerteidigung kann eine Anrechnung anordnen.                    ausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen\nihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst\nzur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\n§7                                stimmt.\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\nund von geleistetem Zivildienst\n3. Wehrdienstausnahmen\n(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bun-\ndeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr-                                         §9\ndienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen\nWehrdienstunfähigkeit\nangerechnet werden.\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen,\n(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-\ndienstverweigerer verzichtet haben oder denen die               1. wer nicht wehrdienstfähig ist,\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-        2. wer entmündigt ist.\ngern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frie-\nden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivil-                                      § 10\ndienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes\nbestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst                         Ausschluß vom Wehrdienst\nvorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit,      (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\nsoweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber\ndem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst           1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-\nanzurechnen.                                                        chens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\noder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung\n§8                                    des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat\nWehrdienst in fremden Streitkräften                      und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des\nworden ist, es sei denn, daß die Eintragung über die\nBundesministers der Verteidigung zum Eintritt in fremde\nVerurteilung im Zentralregister getilgt ist,\nStreitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der\nauf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates       2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\nzu leisten ist.                                                     dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einzel-\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,\nfall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf den Wehr-             solange die Maßregel nicht erledigt ist.\ndienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen.\nDer Wehrdienst soll angerechnet werden, wenn er auf               (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\nGrund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist oder        tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\nwenn der Bundesminister der Verteidigung ihm zuge-              Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über\nstimmt hat.                                                    die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in","884                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                büßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach\n312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-          § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\ndert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August             Krankenhaus untergebracht ist,\n1980 (BGBI. 1 S. 1503), zulässig ist oder war.                 3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einzel-\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf\nfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\ndas geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück-\ngestellt.\n§ 11\nBefreiung vom Wehrdienst                         (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die\nWahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit                              päischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,           zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er\nfür die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberu-\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die       fen werden.\nDiakonatsweihe empfangen haben,\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,            (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag\nderen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli-      zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehr-\nschen oder eines Geistlichen römisch-katholischen          dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häusli-\nBekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen            cher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine beson-\nhat, entspricht,                                           dere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel\nvor,\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\ndertengesetzes,                                            1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen\n5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die                   a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-\nnach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht                      gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,\nentlassen worden sind und vor dem 1 . Juli 1986 das                  für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder\nachtzehnte Lebensjahr vollendet haben.                               sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet\nwürde oder\n(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände\n1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine               zu erwarten sind,\nBrüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern\nan den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des        2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortfüh-\nBundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-                rung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftli-\ndesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-               chen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffent-            ist,\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch       3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\na) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-\n(BGBI. 1 S. 2460), verstorben sind,\nabschnitt,\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\nden Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des\nFachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-\nBundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-\nabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder\ndesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern\nder Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des ver-           c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife be-\nstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem                    gonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig\nanderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht                nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-\ndem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,              mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt\nihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder             noch nicht begonnen hat,\naus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht           unterbrechen würde.\ngeschlossen werden konnte.\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner\nDer Antrag ist spätestens während der Musterung oder,\nzurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren\nwenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt\nanhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nwird, binnen drei Monaten nach Kenntnis des Befreiungs-\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-\ntatbestandes zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrens-\nrung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine\ngesetzes gilt mit der Maßgabe, daß über die Wiedereinset-\nEinberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen\nzung in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt ent-\nder Bundeswehr ernstlich gefährden würde.\nscheidet.\n§12                                 (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2\nNr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund-\nZurückstellung vom Wehrdienst\nwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß\n(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,                     er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3\nmaßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In\n1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,                 Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut-\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits-           bare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest ver-  zurückgestellt werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                    885\n§13                                                          §13b\nUnabkömmlichstellung                                              Entwicklungsdienst\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die        (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des neun-\nAufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein           undzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst her-\nWehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr-        angezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach§ 2 des\ndienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange          Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des\ner für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt          Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trä-\nwerden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der             gers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweiein-\nEinschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehr-              halbjährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich\npflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst        in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent-\nherangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt           wicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirt-\nmit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-              schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.\ntungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich\ndes personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.              (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst\nherangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die          gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-\nWehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-           Gesetzes erfüllen.\nwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den\nKirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-            (3) Haben Wehrpflichtige zweieinhalb Jahre Entwick-\nschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-     lungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr-\nten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine        dienst zu leisten. Wird der Entwicklungsdienst aus Grün-\nRechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie        den, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig\nMeinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbe-           beendet, so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte\nhörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter          Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Entwicklungs-\nAbwägung der verschiedenen Belange auszugleichen               dienst gegenüber dem Grundwehrdienst mindestens län-\nsind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fri-      ger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.\nsten die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden                  (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-\nkann und welche sachverständigen Stellen der öffentli-        tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen\nchen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.                  für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zustän-\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen   digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\nist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die          (5) Die Absätze 1 und 3 sind in der bis zum Ablauf des\nUnabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatz-              30. Juni 1986 geltenden Fassung auf Wehrpflichtige anzu-\nbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem              wenden, die sich vor diesem Zeitpunkt zu einem später\nArbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall       anzutretenden Entwicklungsdienst verpflichtet haben. Das\nder Voraussetzungen selbst anzuzeigen.                         gilt auch für Wehrpflichtige, die sich nach diesem Zeitpunkt\nzu einem Entwicklungsdienst verpflichtet und ihn vor dem\n1 . Juni 1989 angetreten haben.\n§ 13 a\nZivilschutz oder Katastrophenschutz\n(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des zweiund-                            Abschnitt II\nzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständi-\ngen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum ehrenamtli-                                 Wehrersatzwesen\nchen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst                            1 . Wehrersatzbehörden\nherangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder\nKatastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister des                                         §14\nInnern oder der nach § 15 des Gesetzes über die Erweite-\nrung des Katastrophenschutzes zuständige Bundesmini-              (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme\nster und der Bundesminister der Verteidigung vereinbaren      der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung\njeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung mög-    durchgeführt und folgenden, dem Bundesminister der Ver-\nlich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Perso-      teidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrver-\nnalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des          waltung übertragen:\nKatastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgän-           1. Bundeswehrverwaltungsamt\ngen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unter-              - Bundesoberbehörde - ,\nschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzam-\ntes vorgesehen werden.                                        2. Wehrbereichsverwaltungen\n- Bundesmittelbehörden - ,\n(2) Haben Wehrpflichtige zehn Jahre im Zivilschutz oder\nKatastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht,     3. Kreiswehrersatzämter\nGrundwehrdienst zu leisten.                                         - Bundesunterbehörden - .\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichet, der             (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehör-\nzuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den         den der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Län-\nWegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung         der und ihrer Verwaltungsbezirke anzupassen. Der Bun-\nvon Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.               desminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte","886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nStelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die         (3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung\nörtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach      durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzu-\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für die          stellen.\nAnhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen vor\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.\ndem Musterungsausschuß auf ihre geistige und körperli-\nche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen. Dabei\n2. Erfassung                         sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem\nStand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der\n§ 15                            Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst not-\n(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflichti-    wendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durch-\ngen Personennachweise angelegt und laufend geführt.           führbar sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochma-\nlige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.\n(2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflichtigen\nauf, schriftlich oder mündlich die für die Erfassung erfor-      (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe\nderlichen Angaben zu machen. Die Wehrpflichtigen sind         des T auglichkeitsgrades schriftlich dem Musterungsaus-\nverpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen und       schuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift\nnach Aufforderung sich persönlich bei der Erfassungsbe-       auszuhändigen.\nhörde zu melden.                                                 (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärzt-\n(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von     lichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des § 17\nden Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen          Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen, dür-\namtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann            fen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorge-\ndie Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern         nommen werden.\ndurchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner               (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im\nbestimmen, daß Seemannsämter bei der Anlegung der             Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und\nPersonennachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die             nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten\nplanmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung        einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus\nsicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere       dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder\nFälle Einzelweisungen erteilen.                               eine röntgenologische Untersuchung.\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungsergeb-\nnis dem Kreiswehrersatzamt zu.                                                             § 18\nMusterungsausschuß\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendi-\ngen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie          (1 ) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen Muste-\nerstatten auch den durch die Erfassung entstehenden           rungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatzämtern\nVerdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitneh-    gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 1\nmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen.     Satz 5 vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen wer-\nden sollen, entscheiden die Kreiswehrersatzämter; das\n(6) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr\ngleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12 Abs. 5 oder\nvor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt wer-\nwenn nach der Musterung Wehrdienstausnahmen oder die\nden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.\nVoraussetzungen einer Heranziehung zum Grundwehr-\ndienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) ein-\n3. Heranziehung                         treten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall\nvon ungedienten Wehrpflichtigen                   bekannt wird.\n(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter des\n§ 16                             Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als Vorsit-\nZweck der Musterung                        zendem, einem Beisitzer, der von der Landesregierung\noder der von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranzie-     einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.\nhung zum Wehrdienst gemustert.\n(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\n(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche unge-     nung die Beschlußorgane der kreisfreien Städte und Land-\ndienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung      kreise, die die ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Mona-\nstehen. Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den    ten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Beisitzer\nGrundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im         wählen.\nFalle des § 5 Abs. 2.\n(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der Ausübung\n§ 17                            ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver-\nDurchführung der Musterung                    schwiegenheit zu wahren.\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern\n§ 19\nim Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land-\nkreisen durchgeführt.                                                            Verfahrensgrundsätze\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind      (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Musterungs-\ndie für die Musterung erforderlichen Räume bereitzustel-      verfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestat-\nlen. Die Kosten trägt der Bund.                               ten, sachdienliche Fragen zu stellen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                               887\n(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses haben         satzamt gestellt werden. Entsteht der Zurückstellungs-\ngleiches Stimmrecht. Weisungen für den Einzelfall dürfen      grund später, sind Zurückstellungsanträge nur binnen drei\nihnen nicht erteilt werden. Das Verfahren ist nicht öffent-   Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig. § 32 des\nlich.                                                         Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß\nüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis-\n(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sachverhalt\nwehrersatzamt entscheidet.\nvon Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch\nden Musterungsausschuß findet nicht statt. Die Abgabe                                     § 20 a\neidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.                                     Eignungsprüfung\n(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Musterungs-          (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbescheid\nausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der Muste-         wehrdienstfähig sind, können vor ihrer Einberufung auf\nrungausschuß kann insbesondere das Amtsgericht, in des-       ihre Eignung für bestimmte Verwendungen geprüft wer-\nsen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen             den. Sie haben sich nach Aufforderung durch die zuständi-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung         gen Wehrersatzbehörden zur Prüfung vorzustellen. § 19\ndes Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei            Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.\nsind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über wel-\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind\nche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des\ndie für die Eignungsprüfung erforderlichen Räume bereit\nGerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung\nzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\nsind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeu-\ngen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts-\ngerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die                                        § 21\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des                                  Einberufung\nGutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung\nkann nicht angefochten werden.                                   (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-\nwehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnun-\n(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz-      gen des Bundesministers der Verteidigung in Ausführung\nlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen laufen-   des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen.\nden Fristen selbständig Anträge stellen und von den zuläs-    Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Einberu-\nsigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die Vorschriften        fungsbescheid bekanntgegeben.\nfür die Anträge und Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen\ngelten entsprechend.                                             (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem\nEinberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-\n(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungstermin       wehr zu stellen.\ngetroffen werden, so entscheidet der Musterungsaus-\n§ 22\nschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu laden ist. Der\nAusschuß kann den Vorsitzenden ermächtigen, allein                              Verfahrensvorschriften\nschriftlich zu entscheiden, wenn die Entscheidung von\nDurch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt über\ndem Ergebnis einer vom Ausschuß angeordneten Beweis-\naufnahme abhängt und ein eindeutiges Ergebnis der             1. das Verfahren bei der Musterung und der Einberufung\nBeweisaufnahme .zu erwarten ist. Bei erneuter Ladung             von ungedienten Wehrpflichtigen sowie über die Erstat-\nkann der Musterungsausschuß in anderer Zusammenset-              tung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 8,\nzung entscheiden.\n2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehrenamtli-\n(7) Über das Ergebnis der Musterung erhalten die Wehr-        chen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, über die\npflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.              Amtsdauer und die vorzeitige Beendigung des Amtes\nsowie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Bei-\n(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß ist              sitzer.\nkostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehrpflichti-\ngen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der\nnicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch                          4. Heranziehung\nder durch die Musterung entstehende Verdienstausfall er-                  von gedienten Wehrpflichtigen\nstattet.\n§ 23\n§ 20\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\nZurückstellungsanträge                     gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-\n(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4\ndienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Aus-\nsollen bei der Meldung zur Erfassung, spätestens zwei\nscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstri-\nWochen vor der Musterung, schriftlich oder zur Nieder-\nchen sind, und auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte\nschrift bei der Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu\nfür eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben,\nbegründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die Angaben,\nerneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung fin-\ndie den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und leitet\ndet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen\nden Antrag mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrer-\nhaben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz-\nsatzamt zu.\nämter vorzustellen. Sie haben sich entsprechend dem\n(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungsan-     Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-\nträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreiswehrer-        wehr zu stellen. Das Nähere über ihre Anhörung und","888                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nUntersuchung sowie über den Zeitpunkt der Einberufung              es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer\nregelt eine Rechtsverordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.         Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landesgeset-\nzen über das Meldewesen nachgekommen,\n(2) (weggefallen)\n2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\n(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der          behörde sie unverzüglich erreichen,\nVerfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehr-        3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde\npflichtige sich unverzüglich bei der angegebenen Einheit           sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8\noder Dienststelle zu melden hat, wenn der Bundesminister           Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung - ,\nder Verteidigung die Anordnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 1\ndurch öffentlichen Aufruf im Rundfunk (Hörfunk, Fernse-       4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke\nhen) bekanntmacht oder das Kreiswehrersatzamt sie dem              ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig auf-\nWehrpflichtigen formlos mitteilt. Die Bekanntmachung gilt          zubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des\nmit dem Ende der ersten Durchgabe im Rundfunk, die                 Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche\nMitteilung mit dem Zugang an den Wehrpflichtigen als               Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisun-\nbewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch für den Diensteintritt          gen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die\nfestzusetzen.                                                      Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung\nvorzulegen und ihr Schäden sowie Verluste unverzüg-\nlich zu melden,\n5. Wehrüberwachung                         5. den Wehrpaß, das Personalstammblatt, den Einberu-\nfungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-\n§ 24                                  bereitschaft und den Einberufungsbescheid für den\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung        Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewah-\nan der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit            ren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich zu verwen-\nAblauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unterof-        den, sie auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle\nfizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann-         vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Ver-\nschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie            lust unverzüglich zu melden,\ndas zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des     6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-             Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen\nsechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt               und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche\nunterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der                 Unversehrtheit zu dulden,\nRegelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-\n7. der zuständigen Wehrersatzbehörde die für eine erst-\ngungsfall einberufen sind.\nmalige und für weitere Sicherheitsüberprüfungen erfor-\nderlichen Auskünfte zu erteilen.\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer\nMusterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen       Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung\nder Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem              der Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für\nerstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr-      schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an ausge-\npflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,     händigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geld-\nunterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres          ersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren\nAusscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.                    in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständi-\ngen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne\n(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-         Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der\npflichtigen ausgenommen, die                                  Begehung der Handlung an.\n1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),\n(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),\npflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder                   unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.               1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als\nacht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt unbe-\n(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für            rührt-,\nbegrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der\nWehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder teil-         2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-\nweise befreit werden, wenn und solange sie für eine Einbe-         nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\nrufung nicht in Betracht kommen.\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\n(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a nicht zum Wehr-           Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens\ndienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer              sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän-\nihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz           digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verlet-\nnicht der Wehrüberwachung.                                        zungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen\nund Verletzungen seit der Musterung, Prüfung der Ver-\n(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-                fügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen\npflichtigen                                                       der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sie für\ndie Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,\n1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer\nWohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehr-        4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranzie-\nersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden,          hung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                   889\nAbschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall           oder wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6\nder Voraussetzungen für eine Zurückstellung,                   angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen           2.    aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft,\nAusbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes.                  wenn dessen Anordnung aufgehoben Wird oder der\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber-             Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft gehört,\nwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglie-             es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst nach § 6\nder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im             Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall einge-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1,               treten ist,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert        2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1              dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn,\nS. 613), fahren, können durch Rechtsverordnung der See-             daß der Verteidigungsfall eingetreten ist,\nBerufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der\n3.    während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der\nSee-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser\nVerwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er\nAufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverord-\ndas sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des\nnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünf-\nwerden.\nundsechzigsten Lebensjahres,\n(9) Zum Zwecke der Wehrüberwachung teilt die Melde-         4.   wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des\nbehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt die in§ 18               § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die Wehr-\nAbs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten                pflicht des Soldaten endet,\naller männlichen Deutschen zwischen dem vollendeten\nachtzehnten und zweiunddreißigsten Lebensjahr sowie            5.   wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird\nspätere Änderungen dieser Daten mit. In gleicher Weise ist          oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt\nbei Wehrpflichtigen zu verfahren, von denen der Meldebe-            - in den- Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch\nhörde durch Mitteilung der Wehrersatzbehörde bekannt                die Wehrersatzbehörde - ,\nist, daß sie auch nach Vollendung des zweiunddreißigsten       6.   wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein\nLebensjahres der Wehrüberwachung unterliegen.                       Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-\nnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefähr-\ndet würde,\n(Abschnitt III\n7.   wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,\nVorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nsoweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset-\nzes in den Zivildienst überführt wird,\n§§ 25 bis 27 - weggefallen)\n8.   wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundes-\ntag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parla-\nAbschnitt IV                                ment zugestimmt hat,\nBeendigung des Wehrdienstes                       9.   wenn er unabkömmlich gestellt ist,\nund Verlust des Dienstgrades                   10.     wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde für\nden Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n§ 28                                   im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand\nBeendigungsgründe                               und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar\nsein würde.\nDer Wehrdienst endet\n1. durch Entlassung (§ 29),                                    (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder\ngeistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann\n2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-      er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-\ndermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehr-   lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen\ndienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der    Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, sich\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder     von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten\nder Verteidigungsfall eingetreten ist,                  Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein      § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht des Soldaten,\nZivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst- darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzu-\ngesetzes,                                               holen, bleibt unberührt. Die über die Entlassung entschei-\ndende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.\n4. durch Ausschluß (§ 30).\n(3) (weggefallen)\n§ 29\n(4) Er kann entlassen werden\nEntlassung\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst       behörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für\nleistet, ist zu entlassen                                         ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,\n1.   mit Ablauf der für den Wehrdienstfestgesetzten Zeit;       beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-\ndies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der End-         dere Härte bedeuten würde und dies nach der Entlas-\nzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn sich der        sung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12\nWehrdienst in der Verfügungsbereitschaft anschließt        Abs. 4 rechtfertigt,","890                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von     2 bestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der Dienst-\ndrei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh-      grad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.\nrung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche\ngilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur                                      § 31\nBewährung widerrufen wird.\nWiederaufnahme des Verfahrens\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach       Wird ein Urteil mit den Folgen des§ 30 im Wiederauf-\n§ 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des          nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen\nSoldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-         nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht\nlassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung           eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch\nnach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeit-        einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht\npunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist, sowie die Entlas-      zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.\nsung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Diszi-\nplinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstel-\nlungsuntersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfä-                                  Abschnitt V\nhigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten fest-                           Rechtsbehelfe\ngestellt wird.\n(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe                                  § 32\noder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen,\nRechtsweg\nan dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt\ndessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der            Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nschuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),            Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nbleibt unberührt.\n§ 29 a                                                        § 33\nVerlängerung des Wehrdienstes                          Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\nbei stationärer truppenärztlicher Behandlung                (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nBefindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht     Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen\nWehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer      nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Nie-\ntruppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,          derschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal-\nzu dem er einberufen wurde,                                     tungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung\nbei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlas-\n1 . wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung be-         sen hat, gewahrt.\nendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem\nEntlassungszeitpunkt oder                                     (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\n(§ 19 Abs. 7) hat aufschiebende Wirkung. Gegen den\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\nMusterungsbescheid kann auch das Kreiswehrersatzamt\ndaß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-\nWiderspruch einlegen.\nses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe\ndieser Erklärung.                                             (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-\nbescheid entscheiden Musterungskammern, die für den\n§ 30                              Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei\nAusschluß aus der Bundeswehr                      Wehrbereichsverwaltungen gebildet werden. Sie sind mit\nund Verlust des Dienstgrades                    einem zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-\ndienst befähigten Angehörigen der Bundeswehrverwal-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst    tung als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Lan-\nleistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn           desregierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt\ngegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-        wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.\ntungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 10 bezeich-\nneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.           (4) (weggefallen)\nEr verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er\n(5) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-\nwegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten\nbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.\nbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberu-\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn    fungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei\ngegen ihn durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich       denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines Beschei-\ndes Grundgesetzes erkannt wird                                 des über die Unabkömmlichstellung oder über die mit\nZustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens\n1 . auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichne-\nzehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als\nten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder\nHelfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe. und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrer-\nvon mindestens einem Jahr.                                 satzamt geprüft ist.\n(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner,     (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungs-\nwenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Lei-       kammern werden von den durch Rechtsverordnung der\nst,et er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht         Landesregierung bestimmten Beschlußorganen der im\nWehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem         Bereich der Musterungskammern gelegenen kreisfreien\nEnde des Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1 und       Städte und Landkreise binnen drei Monaten nach Mittei-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                 891\nlung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit        (2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die in der\nin Ländern für den Bereich einer höheren Verwaltungsbe-       früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet oder außernalb-\nhörde Bezirksvertretungen bestehen, werden die Beisitzer      der früheren Wehrmacht eine militärische Grundausbil-\nvon diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.            dung erhalten haben, gilt § 23 entsprechend. Sie sind\njedoch zu untersuchen und unterliegen der Wehrüberwa-\n(7) Für das Verfahren der Musterungskammern gelten\nchung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an. Der Wider-\ndie §§ 19 und 22 entsprechend. Der Wehrpflichtige kann\nspruch gegen den Einberufungsbescheid hat bei ihrer\nmit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vorzustel-\nerstmaligen Einberufung zur Bundeswehr aufschiebende\nlen befreit werden.\nWirkung. Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen\n(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden,    herangezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften\nso ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid        höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs und\nnur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den    bei Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt.\nEinberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.\n(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht Wehr-\n(9) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechtsbe- dienst geleistet haben, sind mit dem ihrem letzten früheren\nhelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen         Dienstgrad entsprechenden Dienstgrad einzuberufen.\nVerwaltungsakt zu belehren.\n(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937\ngeboren sind, werden im Frieden nur zu Wehrübungen,\n§ 34                           deren Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens drei\nBesondere Vorschriften                   Monate, bei Unteroffizieren höchstens sechs Monate, bei\nfür das gerichtliche Verfahren               Offizieren höchstens achtzehn Monate beträgt, herange-\nzogen.\n(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\n§ 36 a\nGesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts ausgeschlossen.                                    Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve\n(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist binnen      Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-\neines Monats nach Zustellung die Revision an das Bun-        pflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung,\ndesverwaltungsgericht zulässig, wenn wesentliche Mängel      wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt\ndes Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung       und gemustert worden sind.\ngerügt werden oder das Verwaltungsgericht die Revision\nin seiner Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der\n§ 37\nRevision kann nur verweigert werden, wenn offensichtlich\neine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwar-                    Verzicht auf einen Dienstgrad\nten ist. Die Revision muß zugelassen werden, wenn das\n(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr gedient\nUrteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsge-        haben, können auf ihren früheren Dienstgrad verzichten.\nrichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.\nIn diesem Falle erhalten sie den untersten Mannschafts-\n(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung    dienstgrad.\ngilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\n(2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den Wohnsitz\nRevision entsprechend. Gegen andere Entscheidungen\ndes Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatzamt zu\ndes Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde ausge-\nProtokoll zu geben.\nschlossen.\n§ 35                              (3) Die     Verzichtserklärung    kann  nicht widerrufen\nwerden.\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\n~ 38\n(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-\nWiedergutmachung\nscheid und den Einberufungsbescheid hat keine aufschie-\nbende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschie-        (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Verfolgte\nbende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehr-      im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind und\nbereichsverwaltung zu hören.                                deshalb in ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wur-\n(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann gegen den      den, ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie bei\nMusterungsbescheid Anfechtungsklage erheben oder             normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrscheinlich erreicht\nRechtsmittel einlegen.                                       hätten.\n(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nAbschnitt VI\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                                 § 39\nVerleihung eines höheren Dienstgrades\n§ 36\n(1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-\nAngehörige der früheren Wehrmacht\nren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch\nund Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge\nLebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr\n(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehrmacht    oder der früheren Wehrmacht erworben hat, kann dieser\nsind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig, in dem sie       Dienstgrad verliehen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Solda-\ndas sechzigste Lebensjahr vollenden.                           tengesetzes).","892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem                                      § 43\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.\nWehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\ndieses Gesetzes\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüber-\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23         wachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufent-\nAbs. 1.                                                       halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nhaben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,\n§ 40\nwerden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich-\nDienstgrad bei militärfachlicher Verwendung            tige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\n(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch       gung ihren ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich\nLebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen             dieses Gesetzes hinausverlegen, werden nach den Vor-\nEignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen,      schriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberu-\nso kann ihm der für die Dienststellung erforderliche Dienst-  fen. Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren\ngrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig verlie-      ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-\nhen werden.                                                   ses Gesetzes haben, sich aber tatsächlich innerhalb die-\nses Geltungsbereichs aufhalten.\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.\nrung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\nAbs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\ngemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen\nWehrersatzbehörde zu melden, außerhalb des Geltungs-\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23\nAbs. 1.                                                       bereichs dieses Gesetzes befinden, jedoch ihren ständi-\ngen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs haben,\nsind für die Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder\n§ 41                             Vorstellungspflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen\nWehrpflicht bei Zuzug                      die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt\nworden ist oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung\nWer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 Abs. 2     zugemutet werden kann. Sie haben sich unverzüglich\nNr. 3 oder§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengeset-     nach Rückkehr bei der zuständigen Erfassungs- oder\nzes genannten Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor\nWehrersatzbehörde zu melden.\nAblauf von zwei Jahren nicht wehrpflichtig.\n§ 44\n§ 42                                      Zustellung, Vorführung und Zuführung\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte              (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei    zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Verwal-\noder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deut-           tungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zu Wehr-\nschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst) angehö-       übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschafts-\nren oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenom-     dienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht länger\nmen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht      als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief oder in\nzum Wehrdienst herangezogen.                                  entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszu-\nstellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den      werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit dessen\nWiderruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-         Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren bei der\nden aus dem Vollzugsdienst dem zuständigen Kreiswehr-        Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der Länder.\nersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehrpflich-     Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustel-\ntige trotz Annahmebescheides ihren Dienst bei der Voll-      len; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nzugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei nicht an-        die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten\ntreten.                                                      insoweit nicht.\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im        (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-\npolizeilichen Vollzugsdienst Dienst geleistet haben, gilt    rung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsprüfung\n§ 23 Abs. 1 entsprechend.                                    oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich\npersönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unent-\nschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet\nwerden; das gleiche gilt bei männlichen Personen, die der\n§ 42a\nErfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die\nGrenzschutzdienstpflicht                    Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz zum             (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die\nPolizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet      ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem\n.sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum         nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.\nWehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz-\nschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst an-        (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung\nzurechnen.                                                   oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                               893\nWehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das                              § 48\ngleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen\nVorschriften für den Bereitschafts-\nund Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel-\nund Verteldlgungsfall\nbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten\nsolcher Wohnungen und Räume entzieht.                       (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn\nWehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6\nangeordnet sind:\n§ 45\n1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im\nBußgeldvorschrlft                        Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-    werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum Wehr-\nlässig                                                       dienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte\nbedeuten würde. Nach§ 13 b bisher nicht zum Wehr-\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2                                dienst herangezogene Wehrpflichtige können gemu-\na) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17         stert und einberufen werden.\nAbs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die 2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer Aus-\ngeistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen    schüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18 und 33)\noder auf die Eignung für bestimmte Verwendungen       sind nicht anzuwenden. An Stelle des Ausschusses\n(§ 20 a Abs. 1 Satz 1 und 2) prüfen läßt,            entscheidet der Leiter der Behörde, bei der der Aus-\nb) seinen Wehrpaß oder sein Personalstammblatt           schuß zu bilden wäre. Die kreisfreie Stadt oder der\nnicht in Empfang nimmt oder                          Landkreis sollen vor der Entscheidung gehört werden.\nc) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-       3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19\ndungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt         Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid bei der\noder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-           erstmaligen Einberufung eines gedienten Wehrpflichti-\nscheid zum Dienstantritt mitbringt,                   gen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine\naufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes        4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in\nerforderliche Genehmigung einholt,                       der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2\nund 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die\n3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid\nEinstellungsuntersuchung.\nfür den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nerhalten hat, einer Pflicht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1  5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehr-\nzuwiderhandelt,                                          pflichtige\n4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über die     a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nErteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung        ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch\nzur Erfassung verstößt,                                      wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,\n5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3        b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrer-\noder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder                   satzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes verlassen wollen,\n6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 während\nder Wehrüberwachung oder eine ihm nach § 24 Abs. 6       c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer-\nSatz 2 nach Beendigung der Wehrüberwachung oblie-            halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhal-\ngende Pflicht verletzt.                                      ten, und, soweit sie einem Geburtsjahrgang ange-\nhören, dessen Erfassung begonnen hat, sich beim\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            zuständigen oder nächsten Kreiswehrersatzamt zu\ngeahndet werden.                                                 melden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1     Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren ständigen\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es        Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nsich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung         Gesetzes haben oder bei deutschen Dienststellen oder\nhandelt, das Kreiswehrersatzamt.                             öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisa-\ntionen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer ober-\n§ 46                             sten Bundes- oder Landesbehörde oder der von dieser\nbestimmten Stelle sich außerhalb dieses Geltungs-\nStadtstaatklausel                       bereichs aufhalten oder ihn verlassen.\nDie Länder Bremen und Hamburg bestimmen, welche           (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2,\nStellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz und\nNr. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:\nden dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Landes-\nbehörden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen     1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist\noder den Gemeinden sowie deren Vertretungskörper-             innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24\nschaften zugewiesen sind.                                    Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung,\nden Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzu-\n§ 47\nstellen, können zum Zivildienst einberufen werden,\n(weggefallen)                          bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.","894                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten                                       § 50\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4                    Zuständigkeit für den Erlaß\nsind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst                         von Rechtsverordnungen\nfür den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine\nunzumutbare Härte bedeuten würde.                            ( 1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß§ 12 Abs. 2 vom         1 . über die Unterwerfung von Ausländern und Staatenlo-\nWehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi-            sen unter die Wehrpflicht (§ 2),\ngungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.     2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-\n5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei-          kömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei kann die\nwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von         Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behör-\neinem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman-         den auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landes-\ndeurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda-         regierungen übertragen werden; diese können ermäch-\nten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,         tigt werden, die Ermächtigung auf die obersten Landes-\nmit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit               behörden weiterzuübertragen -,\nihrem letzten in der Bundeswehr oder in der früheren      3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbe-\nWehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt werden,            hörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsge-\nwenn die Einberufung durch das zuständige Kreiswehr-           nossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund\nersatzamt nicht möglich ist.                                  der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten\n(§ 24 Abs. 8),\n§ 49                            4. über das Verfahren in den Fälllen der§§ 22, 23 Abs. 1\nSatz 6 und des§ 33 Abs. 7,\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\nfür bestimmte Aufgaben                       5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte\nAufgaben (§ 49 Abs. 2),\n(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbil-\ndung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben ver-     6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).\nwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatzfä-          (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung\nhigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der          des Bundesrates.\nStreitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-\n§ 51\nzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem\nsie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und                         Einschränkung von Grundrechten\ngemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel\nGesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die\n2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nBundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\nUmständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit\nFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\noder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nnotwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\neiner Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der\nschränkt.\nVorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-\nfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf                                   § 52\ndes Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr                   Übergangsvorschriften aus Anlaß des\nvollenden, einberufen werden. Die §§ 13, 13 a und 36                   Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983\nbleiben unberührt.                                                                    (BGBI. 1 S. 179)\n(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1           (1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges und\nfallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbe-          einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne des § 5 Abs. 3\nreich des Bundesministers der Verteidigung gehören oder        Satz 3 ist diese Vorschrift in der vom 2. März 1983 an\nnicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder NATO-         geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Freiheits-\nStreitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung     entzug oder die Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf\ngeregelt.                                                      eine nach dem 1. März 1983 begangene Tat zurückgeht.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,               (2) Hätte ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\ndaß natürliche Personen und juristische Personen des pri-      Truppe oder Dienststelle fernhält, vor dem 2. März 1983\nvaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des       entlassen werden müssen, wenn er statt dessen Dienst\nunter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen        geleistet hätte, so gilt er abweichend von § 29 Abs. 6\nAngaben machen.                                                Satz 1 als am 2. März 1983 entlassen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                                                                    895\nBerichtigung\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nVom 11. Juni 1986\nDas Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-\nfahrt vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) ist wie folgt zu\nberichtigen:\nIn Artikel 2 Nr. 3 muß es statt ,,§ 7 Abs. 2\" richtig ,,§ 7\nAbs. 4\" heißen.\nBonn, den 11 . Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKrug\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 19, ausgegeben am 12. Juni 1986\nTag                                                                      Inhalt                                                                                  Seite\n2. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kern-\nwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund . . . .                                                          677\n12. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  681\n14. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         682\n21. 5. 86  Bekanntmachung der Änderungen der Präambel und des Abschnitts 6.1 der Vereinbarung über die\nHafenstaatkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    682\n26. 5. 86  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        684\n30. 5. 86  Bekanntmachung der Neufassung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . .                                                          684\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.","896                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                           Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblat~ der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                       - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                    vom\nAndere Vorschriften\n22. 4. 86         Verordnung (EWG) Nr. 1198/86 des Rates zur durch den Beitritt\nSpaniens bedingten Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1520/85,\n(EWG) Nr. 1521/85 und (EWG) Nr. 1522/85 über Gemeinschaftszoll-\nkontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in Spanien                                 L 108/10                25. 4. 86\n23. 4. 86         Verordnung (EWG) Nr. 1202/86 der Kommission zur Einreihung von\nWaren in die Tarifstelle 84.52 B des Gemeinsamen Zolltarifs                             L 108/19                25. 4. 86\n23. 4. 86         Verordnung (EWG) Nr. 1203/86 der Kommission zur Einreihung von\nWaren in die Tarifstelle 85.21 D II des Gemeinsamen Zolltarifs                          L 108/20                25. 4. 86\n22. 4. 86         Verordnung (EWG) Nr. 1216/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und\nVerwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartoffeln der\nTarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in\nZypern (1986)                                                                           L 109/1                 26. 4. 86\n22. 4. 86         Verordnung (EWG) Nr. 1217/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und\nVerwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Tafeltrauben\nder Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in\nZypern (1986)                                                                           L 109/4                 26. 4. 86\n24. 4. 86         Verordnung (EWG) Nr. 1220/86 der Kommission über die Einstellung des\nLachsfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark                                 L 109/12                26. 4. 86\n25. 4. 86         Verordnung (EWG) Nr. 1221 /86 der Kommission zur Wiedereinführung\nder Erhebung der Zölle für andere Angelhaken, Angelgeräte und\nbestimmte Jagdgeräte der Tarifstelle 97.07 B des Gemeinsamen\nZolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)\nNr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden                      L 109/13                26. 4. 86"]}