{"id":"bgbl1-1986-26-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":26,"date":"1986-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_26.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes","law_date":"1986-06-13T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt\n873\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1986                                 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1986                                                                                                      Nr. 26\nTag                                                                          I n h a It                                                                               Seite\n13. 6. 86    Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehr-\ndienstes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   873\n50-1, 51-1, 53-4, 55-2, 215-9\n13. 6. 86    Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          879\n50-1\n11 . 6. 86   Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes . . . . . . . . . .                                                      895\n2129-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 19........................................................                                                                      895\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                896\nGesetz\nzur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit\nund Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes\nVom 13. Juni 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                       zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben, wenn sie\nArtikel 1                                                                    1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während\nÄnderung des Wehrpfllchtgesetzes                                                                   des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-\nfachlich (§ 40) verwendet werden,\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1S. 529), zuletzt geändert                                                     2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines\ndurch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Februar 1986                                                                Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Kata-\n(BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:                                                                        strophenschutz (§ 13 a) oder wegen einer\nVerpflichtung zur Leistung eines Entwicklungs-\ndienstes (§ 13 b) vor Vollendung des achtund-\n1. In § 3 Abs. 2 wird am Ende des Satzes 4 der Punkt\nzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grund-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-\nwehrdienst herangezogen worden sind,\nsatz angefügt:\n3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten\n,,§ 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.\"                                                                Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die\nnach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                                  außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes aufgehalten haben,\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden beiden\nSätze ersetzt:                                                                                   4. nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem\nGrundwehrdienst entlassen gelten und Tage\n„Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu\nschuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben\ndem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt\n(§ 5 Abs. 3) oder\ndas achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben. Abweichend hiervon leisten                                                      5. nach Vollendung des siebenundzwanzigsten\nGrundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für                                                         Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegs-\nden Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das                                                           dienstverweig-erer verzichten, es sei denn, daß","874                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsie im Zeitpunkt des Verzichts das achtund-        8. § 13 b wird wie folgt geändert:\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und\na) In Absatz 1 werden das Wort „dreißigsten\" durch\nsich nicht im Zivildienstverhältnis befinden.\"\ndas Wort „neunundzwanzigsten\" und das Wort\nb) Der nunmehrige Satz 4 des Absatzes 1 wird wie                    ,,zweijährigen\" durch das Wort „zweieinhalbjähri-\nfolgt gefaßt:                                                   gen\" ersetzt.\n,,Der vor dem 1. Juni 1989 angetretene Grund-              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nwehrdienst dauert fünfzehn, der an diesem Tage                     ,,(3) Haben Wehrpflichtige zweieinhalb Jahre\noder später angetretene Grundwehrdienst acht-                    Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre\nzehn Monate; er beginnt in der Regel in dem                      Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der\nKalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das                     Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehr-\nneunzehnte Lebensjahr vollendet.\"                                pflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet,\nso ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte\n3. In § 6 wird dem Absatz 3 angefügt:                                    Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der\n,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflich-                 Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehr-\ntigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte             dienst mindestens länger dauert, auf den Wehr-\ndes Grundwehrdienstes geleistet haben.\"                              dienst anzurechnen.\"\nc) Folgender Absatz wird angefügt:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                           ,,(5) Die Absätze 1 und 3 sind in der bis zum Ab-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder der von                 lauf des 30. Juni 1986 geltenden Fassung auf\nihm beauftragten Stelle\" gestrichen.                             Wehrpflichtige anzuwenden, die sich vor diesem\nZeitpunkt zu einem später anzutretenden Entwick-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.                                  lungsdienst verpflichtet haben. Das gilt auch für\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                                 Wehrpflichtige, die sich nach diesem Zeitpunkt zu\neinem Entwicklungsdienst verpflichtet und ihn vor\n,,(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann\ndem 1. Juni 1989 angetreten haben.\"\ndie in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse\nauf eine nachgeordnete Stelle übertragen.\n9. In § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Zitat ,,§ 5\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in         Abs. 1 Satz 3\" durch ,,§ 5 Abs. 1 Satz 5\" ersetzt.\nfremde Streitkräfte und auf Anrechnung des dort\ngeleisteten Wehrdienstes sind beim Kreiswehr-\nersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt           10. § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nkann zum Nachweis des Wehrdienstes in fremden              „5. den Wehrpaß, das Personalstammblatt, den\nStreitkräften eine Versicherung des Wehrpflichti-                 Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der\ngen an Eides Statt verlangen.\"                                    Verfügungsbereitschaft und den Einberufungsbe-\nscheid für den Wehrdienst im Verteidigungsfall\n5. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                              sorgfältig aufzubewahren, diese Urkunden nicht\nmißbräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforde-\n,,5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,                      rung der zuständigen Dienststelle vorzulegen\ndie nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-                 sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust un-\nmacht entlassen worden sind und vor dem 1. Juli                 verzüglich zu melden,\".\n1986 das achtzehnte Lebensjahr vollendet\nhaben.\"\n11. In § 29 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „auf seinen\nAntrag zum waffenlosen Dienst herangezogen oder\"\n6. § 12 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       gestrichen.\n„In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2\nNr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom\n12. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGrundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt                 ,,(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad\nwerden, daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1             ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt\nSatz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen                wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der\nwerden kann.\"                                                   Wehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-\ngrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der\nin den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem\n7. § 13 a wird wie folgt geändert:\n1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich\"               30. Juni 1986 verloren.\"\ndie Worte „vor Vollendung des zweiundzwanzig-\nsten Lebensjahres\" und vor dem Wort „Dienst\" das\n13. In § 41 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen\nWort „ehrenamtlichen\" eingefügt.\nund Absatz 2 aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird Absatz 3, und es wird folgender\nneuer Absatz 2 eingefügt:                              14. In § 42 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.\n,,(2) Haben Wehrpflichtige zehn Jahre im Zivil-\nschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so          15. In § 42 a Satz 2 werden der Strichpunkt und die Worte\nerlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.\"         ,,§ 42 ist nicht anzuwenden\" gestrichen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                     875\n16. § 43 wird wie folgt geändert:                                4. In§ 49 Abs. 2 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 4\" die\nWorte „und Nr. 7\" eingefügt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die     5. In§ 55 Abs. 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 5\" die\nihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gel-               Worte „und Nr. 7\" eingefügt.\ntungsbereichs dieses Gesetzes haben, sich aber\ntatsächlich innerhalb dieses Geltungsbereichs auf-\n6. In§ 56 Abs. 2 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 4\" die\nhalten.\"\nWorte „und Nr. 7\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Anführung,,§ 24 Abs. 6\nNr. 3\" ersetzt durch ,,§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3\".     7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n17. In § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Anführung                   ,,(2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die\n,,§ 24 Abs. 6 Nr. 3\" ersetzt durch ,,§ 24 Abs. 6 Satz 1         Rechtsverordnungen über\nNr. 3\".                                                         1 . die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach\n§ 1 Abs. 4,\n18. § 48 wird wie folgt geändert:\n2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außer-\na) In Absatz 1 wird der Nummer 1 angefügt:                             halb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4 a.\"\n,,Nach § 13 b bisher nicht zum Wehrdienst heran-\ngezogene Wehrpflichtige können gemustert und\neinberufen werden.\"\nArtikel 3\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nb) In Absatz 2 wird der Einleitungssatz wie folgt\ngefaßt:                                                   (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n,,Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457),\nNr. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:\".             zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 Nr. 1 wird in beiden Halbsätzen jeweils\ndie Anführung ,,§ 24 Abs. 6 Nr. 1\" durch ,,§ 24\n1 . In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils das\nAbs. 6 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\nWort „drei\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.\nArtikel 2                           2. In § 13 Satz 1 wird das Wort „drei\" durch das Wort\nÄnderung des Soldatengesetzes                         ,,sechs\" ersetzt.\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-             3. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei\" durch das\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt                   Wort „sechs\" ersetzt.\ngeändert durch§ 31 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:                     4. In § 88 Abs. 5 bis 7 werden jeweils die Worte ,,§§ 25 bis\n27 g\" durch die Worte ,,§§ 25 bis 27 i\" ersetzt.\n1 . In der Inhaltsübersicht werden nach der Bezeichnung\n„4\" die Worte                                                    (2) Bei Soldaten auf Zeit, die den Wehrdienst vor dem\n,,Berechtigung zum Tragen der Uniform außer-                 1 . Juni 1989 angetreten haben, sind die §§ 12, 13 und 41\nhalb eines Wehrdienstverhältnisses . . . . . . . . . . 4 a\" des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Ablauf\ndes 31. Mai 1989 geltenden Fassung anzuwenden.\neingefügt.\n2. Nach § 4 wird eingefügt:\nArtikel 4\n,,§ 4 a\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\nBerechtigung zum Tragen der Uniform\naußerhalb eines Wehrdienstverhältnisses               Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 29. September 1983 (BGBI. 1 S. 1221, 1370),\nSoldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Aus-\nzuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom\nscheiden aus dem Wehrdienst genehmigt werden,\n18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geände~:\naußerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform\nder Soldaten mit dem Abzeichen des Dienstgrades,\nden zu führen sie berechtigt sind, und mit der für           1. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nausgeschiedene Soldaten vorgesehenen Kennzeich-                     ,,5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,\nnung zu tragen. Näheres regelt eine Rechtsverord-                         die nach dem 1 . Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-\nnung.\"                                                                    macht entlassen worden sind und vor dem 1. Juli\n1986 das achtzehnte Lebensjahr vollendet\n3. In § 46 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 6 der\nhaben.\"\nPunkt durch ein Komma ersetzt und danach das Wort\n,,oder\" sowie folgende Nummer 7 angefügt:\n2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist;\n„In den Fällen des§ 11 Abs. 4, ausgenommen Satz 2\ndiese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen\nAntrag.\"                                                      Nr. 1 Buchstabe b, darf der anerkannte Kriegsdienst-","876                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nverweigerer vom Zivildienst höchstens so lange                       (2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis\nzurückgestellt werden, daß er noch vor der für ihn                zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-\nnach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 3 maßgebenden                         jahres nach, daß sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1\nAltersgrenze einberufen werden kann.\"                             genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt\nihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                      Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst aus\nGründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich\"                 nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in\ndie Worte „vor Vollendung des zweiundzwanzig-                 dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Mona-\nsten Lebensjahres\" und vor dem Wort „Dienst\" das             te übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.\nWort „ehrenamtlichen\" eingefügt.\n(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                          juristische Personen anerkannt werden, die\n,,(4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer             1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuer-\nzehn Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz                 begünstigten Zwecken im Sinne der§§ 51 bis 68\nmitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu\nder Abgabenordnung dienen,\nleisten; das gilt nicht für den Zivildienst im\nVerteidigungsfall.\"                                          2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland die-\nnen, und\n4. § 14 a wird wie folgt geändert:\n3. ihren Sitz im Geltungsbereich der Abgabenord-\na) In Absatz 1 werden das Wort „dreißigsten\" durch\nnung haben.\ndas Wort „neunundzwanzigsten\" und das Wort\n,,zweijährigen\" durch das Wort „zweieinhalbjähri-            Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf\ngen\" ersetzt.\ndessen Antrag der Bundesminister für Jugend, Fami-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              lie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Auswärtigen. Er kann die An-\naa) In Satz 1 werden das Wort „mindestens\"                    erkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers be-\ngestrichen, das Wort „zwei\" durch das Wort             schränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten\n„zweieinhalb\" und die Worte „von der in§ 24           entsprechend.\"\nAbs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer zu leisten\"\ndurch die Worte „zu leisten; dies gilt nicht für\nden Zivildienst im Verteidigungsfall\" ersetzt.\n6. In § 15 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen,\ndie der anerkannte Kriegsdienstverweigerer         7. § 15 a wird wie folgt gefaßt:\nnicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist                                 ,,§ 15 a\ndie im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit,\nsoweit sie die Zeit übersteigt, die der Entwick-                         Freies Arbeitsverhältnis\nlungsdienst gegenüber dem Zivildienst minde-              (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus\nstens länger dauert, auf den Zivildienst anzu-        Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu\nrechnen.\"                                             leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht heran-\ngezogen, wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsver-\nhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus\n5. Nach § 14 a wird eingefügt:\noder einer anderen Einrichtung zur Behandlung,\n,,§ 14 b                             Pflege und Betreuung von Personen begründen\nwollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhält-\nAndere Dienste im Ausland\nnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden                 nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer\nnicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie                     und vor Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-\n1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten                jahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger\nTräger zur Leistung eines vor Vollendung des                 ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegs-\nvierundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden                dienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet\nDienstes im Ausland, der das friedliche Zusam-               werden soll oder begründet worden ist.\nmenleben der Völker fördern will und der minde-                  (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nstens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst,\nvor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-\nden sie sonst zu leisten hätten, vertraglich ver-\njahres nach, daß er für die in Absatz 1 genannte\npflichtet haben und                                          Mindestdauer in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig\n2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.                          war, so erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten.\nWird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der\nDie Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das                  anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten\nVorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für              hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeitsverhält-\ndie Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienst-              nis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr übersteigt,\nverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.                         auf den Zivildienst anzurechnen.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1986                                  877\n8. In § 22 werden dem Satz 2 folgende Worte angefügt:         13. § 79 wird wie folgt geändert:\n„sowie für Zeiten der Beurlaubung unter Wegfall der            a) In Nummer 4 Satz 1 werden der Punkt durch einen\nGeld- und Sachbezüge, soweit diese Zeiten ohne die                  Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten                      fügt:\nnachgedient werden müssen\".                                         „nach § 14 a Abs. 1 und 2 und § 14 b Abs. 1 bisher\nnicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichti-\nge können einberufen werden.\"\n9. § 23 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 6 werden die Worte „in einer Kranken-\na) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Anführung                             oder Heil- und Pflegeanstalt\" ersetzt durch die\n,, 14, 14 a und 15\" durch „ 14 bis 15\" ersetzt.                Worte „in einem Krankenhaus oder einer anderen\nEinrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 4 der Punkt durch einen               von Personen\".\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\n14. Nach § 82 wird angefügt:\n,,§ 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.\"\n,,§ 83\nc) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Anführung „ 14, 14 a, 15\nund 15 a\" durch „ 14 bis 15 a\" ersetzt.                                Übergangsvorschriften aus Anlaß\ndes Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986\n( 1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24\n10. In § 24 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt              Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5\ngefaßt:                                                       Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch\ndas Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit\n„Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den     und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes\nDienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtund-             vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) geänderten Fas-\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.             sung\nAbweichend hiervon leisten Zivildienst Dienstpflich-\ntige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten           1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-\nZeitpunkt das zweiunddreißigste Lebensjahr noch                    nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli\nnicht vollendet haben, wenn sie                                    1983 gestellt haben, neunzehn Monate,\n1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des              2. für Dienstpflichtige, die den Grundwehrdienst vor\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 5              dem 1. J_uni 1989 begonnen haben und nicht unter\nAbs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes) verwen-               Nummer 1 fallen, zwanzig Monate.\ndet worden wären oder verwendet worden sind,                  (2) Dienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis\n2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines                dafür vorgesehen sind, nach Abschluß ihrer beruf-\nDienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastro-         lichen Ausbildung besondere Aufgaben im Zivildienst\nphenschutz(§ 14) oder wegen einer Verpflichtung           zu erfüllen und aus diesem Grund nach dem bis zum\nzur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 14 a)          30. Juni 1986 geltenden Recht vom Zivildienst zurück-\nvor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens-             gestellt worden sind, leisten abweichend von § 24\njahres nicht zum Zivildienst herangezogen worden          Abs. 1 Satz 1 auch dann Zivildienst, wenn sie in dem\nsind,                                                     für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt zwar\n3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten                  das achtundzwanzigste, nicht aber das zweiunddrei-\nLebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach           ßigste Lebensjahr vollendet haben.\n§ 23 Abs.4 erforderliche Genehmigung außerhalb               (3) § 14 a Abs. 1 und 3 ist in der bis zum Ablauf des\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehal-            30. Juni 1986 geltenden Fassung auf anerkannte\nten haben oder                                            Kriegsdienstverweigerer anzuwenden, die sich vor\ndiesem Zeitpunkt zu einem später anzutretenden Ent-\n4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen\nwicklungsdienst verpflichtet haben. Das gilt auch für\ngelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach\nZivildienst nachzudienen haben (§ 24 Abs. 4).\"\ndiesem Zeitpunkt zu einem Entwicklungsdienst\n(§ 14 a) verpflichtet und ihn vor dem 1. Juni 1989\nangetreten haben.\n11. In § 43 Abs. 1 Nr. 5 wird die Anführung „ 14, 14 a, 15\nund 15 a\" durch „ 14 bis 15 a\" ersetzt.                          (4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor\ndem 1. Juni 1989 einen anderen Dienst im Ausland\n(§ 14 b) angetreten haben, verbleibt es bei der bis\n12. § 51 wird wie folgt geändert:                                  zum Ablauf des 31. Mai 1989 maßgebenden Mindest-\ndauer des Dienstes.\na) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 25 bis 27 g\"\n(5) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die\ndurch die Worte ,,§§ 25 bis 27 i\" ersetzt.\nsich vor dem 1. Juli 1986 nach § 15 a zu einem nach\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte,,§§ 25 bis           dem 30. Juni 1986 anzutretenden freien Arbeitsver-\n27 h\" durch die Worte,,§§ 25 bis 27 i\" ersetzt und        hältnis verpflichtet haben, gilt § 15 a in der bis zu\nin Satz 2 Nr. 1 nach der Anführung ,,§ 35 Abs. 5\"         diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Für anerkannte\ndie Erweiterung „und 8\" eingefügt.                        Kriegsdienstverweigerer, die vor dem 1. Juni 1989 ein","878                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfreies Arbeitsverhältnis (§ 15 a) angetreten haben,             ,,(3) Haben wehrpflichtige Helfer zehn Jahre im\nverbleibt es bei der nach jener Fassung maßgeben-             Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht,\nden Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses.\"                   Grundwehrdienst zu leisten.\"\nArtikel 5                                                           Artikel 6\nÄnderung des Gesetzes                                    Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes                                und des Zivildienstgesetzes\nDas Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-              (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den\nschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 776), zuletzt            Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1976       nach Artikel 7 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesge-\n(BGBI. 1 S. 2046), wird wie folgt geändert:                    setzblatt bekanntmachen.\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\n§ 8 wird wie folgt geändert:                                  Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in\nder vom Inkrafttreten nach Artikel 7 Abs. 1 an geltenden\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sich\" die         Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nWorte „vor Vollendung des zweiundzwanzigsten\nLebensjahres\" und vor den Worten „Dienst im Kata-\nstrophenschutz\" das Wort „ehrenamtlichen\" eingefügt                                     Artikel 7\nsowie die Worte „oder Dienst im Zivilschutzkorps\"\nInkrafttreten\ngestrichen.\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-\nwehr\" die Worte ,, , des Zivilschutzskorps\" gestrichen.   bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung\nfolgenden Kalendermonats in Kraft.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5, und es           (2) Artikel 3 tritt mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4 am\nwird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:                  1. Juni 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juni 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}