{"id":"bgbl1-1986-25-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":25,"date":"1986-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_25.pdf#page=12","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes (DVSeeUG)","law_date":"1986-06-05T00:00:00Z","page":860,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["860                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\n(DVSeeUG)\nVom 5. Juni 1986\nAuf Grund des§ 5 Abs. 3 und des§ 8 Abs. 3 des See-        3. in Fällen der Nummer 1, wenn der Heimat- oder Regi-\nunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985                 sterhafen oder der ständige Liegeplatz nicht im Zustän-\n(BGBI. 1 S. 2146) wird vom Bundesminister für Verkehr,           digkeitsbereich eines Seeamts liegt, und in den Fällen\nauf Grund des § 22 Abs. 5 dieses Gesetzes wird vom               der Nummer 2, wenn der Wohnsitz nicht im Geltungs-\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem               bereich des Seeunfalluntersuchungsgesetzes ist, das\nBundesminister der Finanzen verordnet:                           Seeamt Emden;\n4. bei Schiffen unter fremder Flagge das Seeamt Emden;\nAbschnitt 1                          5. in Fällen der Nummern 1 und 2, in denen beim Betrieb\nÖrtliche Zuständigkeit der Seeämter                    eines Schiffes Personen getötet worden oder verschol-\nlen sind, ohne daß zugleich andere Voraussetzungen\ndes § 1 Abs. 2 und 3 des Seeunfalluntersuchungs-\n§ 1                                 gesetzes erfüllt sind, das Seeamt Emden.\nSeeunfälle innerhalb der Hoheitsgewässer\noder im Bereich des Festlandsockels                                             §3\nZuständig für die Untersuchung von Seeunfällen, die                           Besondere Unfälle\ninnerhalb der Hoheitsgewässer oder im Bereich des Fest-\nAbweichend von den §§ 1 und 2 ist für die Untersuchung\nlandsockels der Bundesrepublik Deutschland eingetreten\nsind, ist vorbehaltlich § 3 dieser Verordnung                von Seeunfällen der Schiffe in der Kleinen und Großen\nHochseefischerei im Sinne der Schiffssicherheitsverord-\n1. das Seeamt Kiel für Seeunfälle, die im Zuständigkeits-    nung das Seeamt Bremerhaven zuständig.\nbereich der Wasser- und Schiffahrtsämter Lübeck, Kiel-\nHoltenau, Brunsbüttel und Tönning sowie in den                                        §4\nangrenzenden Häfen eingetreten sind;\nEntscheidung im Einzelfall\n2. das Seeamt Hamburg für Seeunfälle, die im Zuständig-\nkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsämter Ham-         Halten sich für die Untersuchung eines Seeunfalls meh-\nburg und Cuxhaven sowie in den angrenzenden Häfen        rere Seeämter für zuständig oder alle für unzuständig,\neingetreten sind;                                        entscheidet der Bundesminister für Verkehr über die Zu-\nständigkeit.\n3. das Seeamt Bremerhaven für Seeunfälle, die im\nZuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrts-\nämter Bremen und Bremerhaven sowie in den angren-                                Abschnitt 2\nzenden Häfen eingetreten sind;\nAuswahl der ehrenamtlichen Beisitzer\n4. das Seeamt Emden für Seeunfälle, die im Zuständig-\nkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsämter Emden\nund Wilhelmshaven sowie in den angrenzenden Häfen                                     §5\neingetreten sind.                                                             Personengruppen\n(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer beim Bundesobersee-\n§2                              amt und bei den Seeämtern sind aus folgenden Personen-\nSeeunfälle auf Hoher See                    gruppen auszuwählen:\naußerhalb des Festlandsockelbereichs                - Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und techni-\noder in fremden Hoheitsgewässern                     schen Dienstes sowie Funkoffiziere,\nZuständig für die Untersuchung von Seeunfällen, die       - See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,\nseewärts des Bereichs des Festlandsockels der Bundes-\n- Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrt-\nrepublik Deutschland eingetreten sind, ist vorbehaltlich § 3\ndieser Verordnung                                               straßen oder in Seehäfen fahren,\n1. bei Schiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu    - erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des\nAmtlichen Sportbootführerscheins sind,\nführen, das Seeamt, in dessen Zuständigkeitsbereich\nim Sinne von § 1 ein beteiligtes Schiff seinen Heimat-   - Offiziere der Marine, Beamte des Bundesgrenzschut-\noder Registerhafen oder bei Wassersportfahrzeugen           zes, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutz-\nseinen ständigen Liegeplatz hat;                            polizei,\n2. bei den nicht von Nummer 1 erfaßten Wassersportfahr-      - Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nzeugen das Seeamt, dessen Sitz dem Wohnsitz des             Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnis-\nFahrzeugführers oder Eigentümers am nächsten ge-            sen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus\nlegen ist;                                                  und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1986                               861\n- Bedienstete des Deutschen Hydrographischen Instituts,     - im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über\n- Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleich-        seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfah-\ngestellte Bedienstete der See-Berufsgenossenschaft          rungen.\n(Schiffssicherheitsabteilung) und der Binnenschiffahrts- Befähigungszeugnisse, Bestallungen als Seelotse und\nBerufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung),      Fahrerlaubnisse sind zu bezeichnen. Die Stelle, die den\n- Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 See-         Beisitzer benannt hat, ist anzugeben.\nmannsgesetz),\n- Technische Mitarbeiter des Germanischen Lloyds,                                 Abschnitt 3\n- Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,                    Kosten der Seeunfalluntersuchung\n- Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deut-\nschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,                                       §7\n- Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,                                   Gebühren\n- Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,       Die Seeämter und das Bundesoberseeamt erheben für\n- Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen),       Amtshandlungen auf dem Gebiet der Untersuchung von\nUniversitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.          Seeunfällen Gebühren nach der Anlage zu dieser Ver-\nordnung.\n(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, mög-\nlichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Ab-                               Abschnitt 4\nsatzes 1 verfügen.                                                             Schlußvorschriften\n(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben,\nsollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.                                              §8\nBerlin-Klausel\n§6                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Seeunfall-\nBeisitzerliste                       untersuchungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Beisitzerliste muß enthalten:\n§9\n- Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,\nInkrafttreten\n- Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruf-\nlichen Tätigkeiten, gegebenenfalls auch den Arbeit-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngeber, sowie                                             Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","862                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage\n(zu § 7)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNummer                         Gebührentatbestand/Rechtsgrundlage                         Deutsche Mark\n1     Entziehung eines Befähigungszeugnisses oder einer Zulassung als Seelotse            500,-\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 2 SeeUG\n2     Anordnung eines Fahrverbots                                                         500,-\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, § 19 Abs. 4 SeeUG\n3     Entziehung einer Fahrerlaubnis für Spor:fboote                                      400,-\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 19 Abs. 3 SeeUG\n4     Erfolgloser Widerspruch gegen die Anordnung der Herausgabe von für die              150,-\nUntersuchung erheblichen Unterlagen und Gegenständen\n§ 21, § 11 Abs. 2 Satz 2 SeeUG\n5     Erfolgloser Widerspruch gegen eine der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten           150,-\nEntscheidungen als vorläufige Maßnahme\n§ 21, § 14 Abs. 6 SeeUG\n6     Erfolgloser Widerspruch gegen eine Kostenentscheidung                                 70,-\n§ 22 Abs. 4 SeeUG\n7     Erfolgloser Widerspruch gegen die Feststellung eines fehlerhaften Verhaltens         750,-\n§ 21, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SeeUG\n8     Erfolgloser Widerspruch gegen eine der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten   1½faches der Gebühr\nEntscheidungen                                                               nach den Nummern 1,\n2 oder 3\n§ 21, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SeeUG","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1986                  863\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - wird folgende Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 1629 Absatz 1 in Verbindung mit § 1643 Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Geset-\nzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge\nvom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1061) -\nSorgeRG - ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht\nvereinbar, als danach Eltern im Zusammenhang mit der\nFortführung eines zu einem Nachlaß gehörenden Han-\ndelsgeschäfts ohne vormundschaftsgerichtliche Geneh-\nmigung Verbindlichkeiten zu Lasten ihrer minderjährigen\nKinder eingehen können, die über deren Haftung mit\ndem ererbten Vermögen hinausgehen.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 4. Juni 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 2. Juni 1986\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß\neiner Erklärung des Department of Trade and lndustry des Vereinigten König-\nreichs bekanntgemacht:\nDeutsche Warenzeichen werden auf den Britischen Kanalinseln in demselben\nUmfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Britischen Kanal-\ninseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das\nZeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz\nnachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Ki nkel","864                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 5. Juni 1986\nNachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom\n5. Juni 1986 bekannt, der mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft tritt:\n1. Es wird ein Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\ngebildet.\nII. Dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden\nübertragen:\n1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern die Zuständig-\nkeiten für\na) Umweltschutz,\nb) Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Strahlenschutz,\n2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten die Zuständigkeit für Umwelt, Naturschutz,\n3. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und\nGesundheit die Zuständigkeiten für gesundheitliche Belange des Umwelt-\nschutzes, Strahlenhygiene, Rückstände von Schadstoffen in Lebensmit-\nteln, Chemikalien.\nIII. Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit wird zum\nBundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit umgebildet.\nEs erhält die Federführung für Frauenfragen einschließlich Gesetzgebungs-\nkompetenz. In einem ersten Schritt wird dazu aus dem Geschäftsbereich des\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zuständigkeit für Frau und\nBeruf auf den Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nübertragen.\nDie Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundes-\nministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.\nBonn, den 5. Juni 1986\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nDr. Schäuble"]}