{"id":"bgbl1-1986-25-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":25,"date":"1986-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/25#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_25.pdf#page=15","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1629 Abs. 1 in Verbindung mit § 1643 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)","law_date":"1986-06-04T00:00:00Z","page":863,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1986                  863\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - wird folgende Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 1629 Absatz 1 in Verbindung mit § 1643 Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Geset-\nzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge\nvom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1061) -\nSorgeRG - ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbin-\ndung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht\nvereinbar, als danach Eltern im Zusammenhang mit der\nFortführung eines zu einem Nachlaß gehörenden Han-\ndelsgeschäfts ohne vormundschaftsgerichtliche Geneh-\nmigung Verbindlichkeiten zu Lasten ihrer minderjährigen\nKinder eingehen können, die über deren Haftung mit\ndem ererbten Vermögen hinausgehen.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 4. Juni 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 2. Juni 1986\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß\neiner Erklärung des Department of Trade and lndustry des Vereinigten König-\nreichs bekanntgemacht:\nDeutsche Warenzeichen werden auf den Britischen Kanalinseln in demselben\nUmfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Britischen Kanal-\ninseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das\nZeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz\nnachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Ki nkel"]}