{"id":"bgbl1-1986-24-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":24,"date":"1986-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_24.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz","law_date":"1986-06-03T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["844                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Flaggenrechtsgesetz\nVom 3. Juni 1986\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Flaggenrechts-                                    Artikel 2\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-           Die Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-\nrungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fas-         rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-\nsung wird von der Bundesregierung und auf Grund des           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-\n§ 1 2 Abs. 3 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nfür Verkehr verordnet:                                        durch Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 19. Dezember\n1975 (BGBI. 1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nDie Erste Durchführungsverordnung zum Flaggen-               Das Muster des Flaggenscheins (Anhang zu § 6\nrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes-             Abs. 1) erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 1982\n(BGBI. 1 S. 730), wird wie folgt geändert:                                              Artikel 3\nDas Muster des Flaggenzeugnisses (Anhang zu § 6               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 1) erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.     in Kraft.\nBonn, den 3. Juni 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986                                                                                                                                                                   845\nAnlage 1\n„Anhang\nzu§ 6 Abs. 1\nBundesrepublik Deutschland\nFlaggenzeugnis\nEs wird bezeugt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach §                                                                                                                                                                 des Flaggenrechtsgesetzes\ndas Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte,\nEigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffs zustehen.\n1. Name des Schiffs: ············································································•·····•···•··················•·•···•·······•·•····•······•••·················•·····························································•·····································•·•·········\n2. Unterscheidungssignal: ..........................................................................................................................................................................................................................................................\n3. Gattung, Hauptbaustoff: ........................................................................................................................................................................................................................................................\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: ........................................................................................................................................................................................................................................\n5. Heimathafen: ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................\n6.          1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a-d in Metern):\na) Länge: ........................................................................................................................................................................................................................................................................................\nb) Breite: ............................................................................................................................................................................................................................................................................................\nc) aa) Tiefe: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................\nbb) Umfang: .........................................................................................................................................................................................................................................................................\ncc) Seitenhöhe:\nd) Länge über alles: ...........................................................................................................................................................................................................................................................\nKubikmeter                                                                                                   Registertonnen\ne) Bruttoraumgehalt:\nf) Nettoraumgehalt:\ng) Bruttoraumzahl: ...............................................................................................................................................................................................................................................................\nh) Nettoraumzahl: ..................................................................................................................................................................................................................................................................\ni) Meßbrief: .................................................................................................................................................................................................................................................................................\nII. Maschinenleistung: .............................................................................................................................................................................................................................................................\nDieses Zeugnis gilt unter den auf der Rückseite vermerkten Auflagen und Beschränkungen für die Dauer\nder Überführung des Schiffes nach .......................................................................................................................................................................................................................... /\nbis zum .................................................................................................................. darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt\n1\nverlängerten Reise. *)\n............................................................................................................... ,den ...............................................................................................................\nAusstellende Behörde\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n*) Unzutreffendes ist zu streichen. \"","846                                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 2\n„Anhang\nzu§ 6 Abs. 1\nBundesrepublik Deutschland\nFlaggenschein\nEs wird bezeugt, daß dem nachstehend bezeichneten Schiff nach §                                                                                                                             des Flaggenrechtsgesetzes die\nBefugnis verliehen ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen.\n1. Name des Schiffs: ........................................................................................................................................................................................................................................................................\n2. Unterscheidungssignal:\n3. Gattung, Hauptbaustoff: ...\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauort: .\n5. Heimathafen *): .                                            ..................... .\n6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a-d in Metern):\na) Länge: ..\nb) Breite: ..... .......................................                    ................................................\nc) aa) Tiefe: . .......................\nbb) Umfang: .\nCC) Seitenhöhe: .... .\nd) Länge Ober alles: .................................. .\nKubikmeter                                                                         Registertonnen\ne) Bruttoraumgehalt:\nf) Nettoraumgehalt:\ng) Bruttoraumzahl: ..\nh) Nettoraumzahl: .\ni) Meßbrief: .\nII. Maschinenleistung: .\n7. Eigentümer: .\n8. Ausrüster*): .\n9. Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters*): .\nDieses Zeugnis gilt für die Dauer der Überführung des Schiffes von\nnach . ....................                                                                                   .. .......................... /bis zum ........... ..                                                                                                       .......... **)\n.............................................................................................. ,den                    .......................................................................... .\nAusstellende Behörde\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n*) Nur in Fallen des § 11 des Gesetzes auszufüllen .\n.. ) Unzutreffendes ist zu streichen. \"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986                                                                                        847\nBundesgesetz b I att\nTeil II\nNr. 18, ausgegeben am 4. Juni 1986\nTag                                                                         Inhalt                                                                                  Seite\n28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von\nSchlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      662\n28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  662\n28. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    663\n28. 4. 86 Bekanntmachung zu dem übereinkommen über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  664\n29. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          664\n29. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             665\n29. 4. 86 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                665\n30. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nExekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    667\n30. 4. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nExekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    668\n30. 4. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute und des\nProtokolls über Flüchtlingsseeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 670\n5. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen                                                                 671\n6. 5. 86 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  671\n6. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              672\n7. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des\nTerrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     673\n13. 5. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               673\n13. 5. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  675\n16. 5. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über die steuerliche\nBehandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . .                                                    675\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.","848                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil      1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                           Postvertriebsstück,· Z 5702 A - Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.             vom)             lnkrafttretens\n20. 5. 86         Verordnung TSF Nr. 3/86 über Tarife für den Güterfern-\nverkehr mit Kraftfahrzeugen                                             6489        (96         28. 5. 86)                1. 7. 86\n9291\n26. 5. 86         Verordnung Nr. 10/86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                      6553        (97         31. 5. 86)               10. 6. 86\n9500-4-6-4\n21. 5. 86         Verordnung TSF Nr. 4/86 über Tarife für den Güterfern-\nverkehr mit Kraftfahrzeugen                                             6641        (98          3. 6. 86)                1. 7. 86\n9291"]}