{"id":"bgbl1-1986-24-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":24,"date":"1986-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_24.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin (Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV)","law_date":"1986-05-27T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["834                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin\n(Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV) *)\nVom 27. Mai 1986\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                          6. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                            Hilfsstoffe,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                          7. Handhaben von Fertigungsunterlagen,\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                              8. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ),                           9. Justieren und Skalieren,\nder zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom                               1 0. Qualitätskontrolle.\n24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist,\nund unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 2 der Ver-                        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nordnung vom 2. November 1983 (BGBI. 1 S. 1354) wird                         richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung                          und Kenntnisse:\nund Wissenschaft verordnet:                                                 1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:\na) Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben\n§ 1\nzu Thermometern,\nAnwendungsbereich\nb) Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\n2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:\nAusbildungsberuf Thermometermacher/Thermometer-\nmacherin nach der Handwerksordnung und für die                                  a) Justieren von Thermometern,\nBerufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbil-                            b) Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.\ndungsberuf.\n§ 2\n§5\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAusbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermo-\nmetermacherin wird staatlich anerkannt.                                        Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§3                                      dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                              dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des. Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                               Abweichung erfordern.\n1. Thermometerblasen und                                                                               §6\n2. Thermometerjustieren                                                                         Ausbildungsplan\ngewählt werden.                                                                Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n§4\nAusbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\n§7\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                    Berichtsheft\n1 . Berufsbildung,                                                           Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                         Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nbes,                                                                  zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                regelmäßig durchzusehen.\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                                                    §8\n5. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen,                                               Zwischenprüfung\nMaschinen und Anlagen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.                des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986                                  835\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der    2. in der Fachrichtung Thermometerjustieren:\nAnlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die             a) ein Stabthermometer bis 400 mm Länge, mit\nunter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer                 einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C und\n9 Buchstaben c und f und Nummer 10 Buchstaben e und                 einem Skalenwert von 1 °C bis zu 0,2 °C, justiert\nf für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-            und ausgefertigt,\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-              b) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung               zu 800 mm, einem Meßbereich von 0 °C bis zu\nwesentlich ist.                                                     400 °C und einem Skalenwert von 2 °C bis zu\n0,5 °C, justiert und fertiggemacht,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       c) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm\ninsgesamt höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück                     Länge, einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C\nanfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:                 und einem Skalenwert von 2 °C bis zu 0,5 °C,\nEin einfaches Thermometer, geblasen, mit benetzender                justiert und ausgefertigt,\nFlüssigkeit gefüllt und justiert.                               d) ein Laboratoriumsthermometer bis 400 mm\nLänge, mit einem Meßbereich nicht tiefer als\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n-100 °C bis zu 400 °C und einem Skalenwert von\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, insbe-\n1 °C bis zu 0,2 °C, justiert und ausgefertigt.\nsondere aus folgenden Gebieten, schriftlich lösen:\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ngieverwendung,                                          den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n2. Zeichnungen, einfache Tabellen,                          Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n3. Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,              gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nten in Betracht:\n4. Grundlagen der Temperaturmessung,\n5. Qualitätskriterien.                                       1. im Prüfungsfach Technologie:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene            a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\nFälle berücksichtigen.                                               Energieverwendung,\nb) Zusammensetzung, Eigenschaften und Einsatz-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbereiche unterschiedlicher Glassorten,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            c) Brenner, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenn-\ngas und Luftversorgung,\n§9                                   d) Heißverformen und thermisches Stabilisieren,\nAbschluß- und Gesellenprüfung                       e) Vakuum- und Fülltechnik,\nf) Füllflüssigkeiten und Schutzgase,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung\nerstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten        g) Thermometerkunde;\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-\nschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in        b) Volumenberechnung von Thermometergefäßen,\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke\nanfertigen.                                                      c) Umrechnen von Einheiten,\nd) Berechnen von Fadenkorrekturen;\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n1. in der Fachrichtung Thermometerblasen:\na) Grundbegriffe der Normung,\na) ein Stabthermometer ohne Hilfsteilung bis 400\nmm Länge und mit einem Meßbereich von 0 °C bis            b) Handskizzen,\nzu 400 °C oder ein Stabthermometer als Kontakt-           c) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;\nthermometer mit festem Kontakt zwischen 0 °C\nund 40 °C, jeweils mit Quecksilber gefüllt und        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\njustierbar,                                               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nb) ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis            zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nzu 800 mm und einem Meßbereich von 0 °C bis zu        Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n400 °C ohne Füllung,                                  Fälle berücksichtigen.\nc) ein Winkelthermometer mit Unterteil bis zu 300\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nmm Länge und einem Meßbereich von 0 °C bis zu\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n400 °C ohne Füllung,\n1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten\nd) ein Laboratoriumsthermometer bis zu 400 mm\nLänge und mit einem Meßbereich von nicht tiefer       2. im Prüfungsfach\nals - 100 °C bis zu 400 °C mit oder ohne Füllung;         Technische Mathematik                       90 Minuten","836                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. im Prüfungsfach                                            Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbil-\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten      dungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt\n4. im Prüfungsfach                                            sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermome-\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.      terbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich\ndes § 11 nicht mehr anzuwenden.\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                                                    § 11\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-                        Übergangsregelung\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den         ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat            Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-:\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                                      §12\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                        Berlin-Klausel\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ndungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch\nim Land Berlin.\n§ 10\n§ 13\nAufhebung von Vorschriften\n1nkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanfoderungen für Lehrberufe,                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986                          837\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin\n1. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr\nzejtliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1      1  2    1    3\n1                 2                                        3                                 4\n1   Berufsbildung               a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)               insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                  a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                 Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes          während der\nbeschreiben                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                    nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,             a)  berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften,\nUmweltschutz und                 insbesondere über den Umgang mit Queck-\nrationelle                       silber, bei den Arbeitsabläufen anwenden\nEnergieverwendung\nb)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen","838                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                   in Wochen\nTeil des                                                          im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1      1  2    1   3\n1                 2                                     3                                 4\nd)    Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen\nund leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,\nbeschreiben\ne)    Gefahren, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen, beschreiben\nf)    arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-\nbelastungen nennen\ng)    die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Handhaben, Pflegen       a)    Werkzeuge, Brenner, insbesondere\nund Warten von Werk-           Tischbrenner und Handgebläse, sowie\nzeugen, Maschinen              Druckgasflaschen handhaben\nund Anlagen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)       b)    Maschinen und Anlagen, insbesondere\nTeilmaschinen, Pantographen sowie Ätz-\nund Entwachsanlagen einrichten und\nbedienen\nc)    Füllmedien und Hilfsstoffe, insbesondere   während der\nQuecksilber, Wachs-, Ätz- und Einbrenn-    gesamten Ausbildung\nfarben sowie Glasreinigungsmittel hand-    zu vermitteln\nhaben\nd)    Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\npflegen und warten\n6  Kenntnisse des Glases    a)    Glasarten nach Zusammensetzung, Eigen-\nund anderer Werk- und          schatten und Verwendung beschreiben\nHilfsstoffe\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)       b)    Vorgang und Zweck des künstlichen\nAlterns von Thermometern beschreiben\nc)    Eigenschaften, Verwendung und Reinigung\nvon Füllflüssigkeiten, insbesondere von\nQuecksilber, Toluol und Alkohol, erläutern\nd)    Einsatz verschiedener Skalenwerkstoffe\nbegründen, Bedeutung des Meßbereichs,\nder Teilungsarten und der Skalenwerte\nerläutern\ne)    Verwendung unterschiedlicher Justier-\nbäder mit gebräuchlichen Fixpunkten\nbeschreiben\nf)    sachgerechte Lagerung von Werk- und\nHilfsstoffen, insbesondere von Rohglas\nund Quecksilber, begründen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986                        839\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\n7  Handhaben von                a)   Skizzen und Zeichnungen lesen\nFertigungsunterlagen\nb)   Handskizzen anfertigen                     2          2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nc)   wichtige Normen anwenden\nd)   Auftragsunterlagen handhaben\n8  Heißverarbeiten              a)   Kapillar-, Biege- und Zylinderröhren\nvon Glasröhren                    bis 12 mm Durchmesser mechanisch           3\nund Glasstäben                    und thermisch trennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb)   an Biegeröhren Spitzen ziehen              8\nc)   Zylinderröhren von höchstens 15 mm\n5\nDurchmesser verengen\nd)   Biegeröhren von höchsten 10 mm Durch-\n4\nmesser stumpf- und rechtwinklig biegen\ne)   Biegeröhren gleichen Durchmessers\n6\nvon höchstens 10 mm zusammensetzen\nf)   an runden Kapillarröhren von 5 bis 7 mm\nDurchmesser Erweiterungen aufblasen                  10\nund Gefäßröhren ansetzen\ng)   Kapillaren und Gefäße mit Quecksilber\n8\nausmessen und Gefäße zuschmelzen\nh)   heißverarbeitetes Glas durch Kühlen\nentspannen und auf Restspannungen          3\nprüfen\ni)   an Zylincferröhren Hälse ziehen                       4\nk)   Scheibchen auftreiben                                 4\n1)   Kapillarröhren mit unterschiedlicher\nÖffnung zusammenschmelzen und Knie                    4\nanbringen\nm) vorgefertigte Ösen an Stabthermometern\n4\nanbringen\n9  Justieren und Skalieren      a)   Thermometerteile säubem                    2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nb)   einfache Stabthermometer mit\n4\nbenetzender Flüssigkeit füllen","840                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                 4\nc)   Nullpunkt festlegen, überschüssige\n2\nFlüssigkeit entfernen\nd)   einfache Thermometer in Eis- und Wasser-\n8\nbädern bis zu 50 °C justieren\ne)   einfache Skalen numerieren, stempeln\n7\nund einpassen\nf)   einfache Skalen einstellen, verkorken\n4\noder versiegeln\ng)   Wachs auftragen                                        2\nh)   entwachsen und einfärben                               2\n10   Qualitätskontrolle       a)   Kriterien für die Kontrolle von Roh-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)           materialien sowie Thermometerbläser-\nund Thermometerjustierarbeiten\nnennen, Fehlerquellen für die Be- und\nVerarbeitung erläutern\nb)   Glasteile auf Fehler, insbesondere auf\nUngeradheit, Schlieren, Steine, Luftstreifen 4\nund Kaliberfehler, prüfen\nc)   Maß- und Formprüfungen nach Auftrags-\nunterlagen an rohgeblasenen Thermometern\ndurchführen\nd)   gefüllte Thermometer auf Gaseinschlüsse\nüberprüfen\ne)   Thermometer vorjustieren\n2\nf)   Teilung nachprüfen\nII. Drittes Ausbildungsjahr\nA. Fachrichtung Thermometerblasen\n1  Heißverarbeiten          a)   Biegeröhren an Zylinderröhren ansetzen                          4\nvon Glasröhren\nund Glasstäben           b)   Kapillaren zum Einschmelzen vorbereiten\nzu Thermometern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1        C)   Kapillaren einschmelzen                                         5\nBuchstabe a)\nd)   Thermometer mit betriebsüblichen Geräten\nund Anlagen durch Kühlen entspannen                             2\nund der künstlichen Alterung zuführen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986                        841\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen\nTeil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbi ldu ngsberufsbi ldes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1         2        3\n1                 2                                          3                               4\ne)  Zylinderthermometer mit benetzender\nFüllung für einen Meßbereich von 0 °C                         4\nbis 100 °C herstellen\nf)  Stabthermometer bis 400 mm Länge und\nmit einem Meßbereich von 0 °C bis zu                          6\n400 °C herstellen\ng)  Stockthermometer mit einer Gesamtlänge\nbis zu 800 mm und einem Meßbereich                            6\nvon 0 °C bis zu 400 °C herstellen\nh)  Winkelthermometer mit Unterteil bis\n300 mm Länge und einem Meßbereich                             4\nvon 0 °C bis zu 400 °C herstellen\ni)  Laboratoriumsthermometer bis 400 mm\nLänge und mit einem Meßbereich                                6\nvon -100 °C bis + 30 °C herstellen\nk)  Kontaktthermometer in Stabform mit\neinem Kontakt zwischen 0 °C und 40 °C                         3\nherstellen\n1)  Thermometer zuschmelzen, insbesondere\nmit Rundverschluß, Verschluß mit Stift                        4\nund Öse\n2  Evakuieren sowie Füllen         a)  Aufbau und Wirkungsweise von Vakuum-\nvon Thermometern                    anlagen erklären und entsprechende\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                   Sicherheitsvorschriften nennen                                2\nBuchstabe b)\nb)  Thermometer mit der Vakuumanlage\nevakuieren\nc)  Füllflüssigkeiten nach Eigenschaften und\nVerwendungsbereichen einteilen\nd)                                                                4\nThermometer mit benetzenden und\nnichtbenetzenden Flüssigkeiten von Hand\nfüllen\ne)  Funktion von Schutzgasen in Thermo-\nmetern sowie deren Einfüll- und Betriebs-\ndruck erläutern                                               2\nf)  Schutzgas einfüllen","842                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nB. Fachrichtung Thermometerjustieren\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                                4\n1  Justieren                a)   Wichtige in- und ausländische Normen\n2\nvon Therm-ometern             und Eichvorschriften anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)\nb)   Wassersiedeapparat bis 100 °C auf Normal-\nbedingungen einregulieren und Thermo-                           5\nmeter justieren\nc)   Öl- und Salpeterapparat bis 300 °C\n6\neinregulieren und Thermometer justieren\nd)   Kältemischungen mit Trockeneis ansetzen,\neinregulieren und Kältethermometer                              5\njustieren\ne)   eine Quecksilbersäule abtrennen, die eirier                     2\nTeilungslänge von 100 °C entspricht\nf)   Justierpunkte überprüfen und Korrekturen                        2\ndurchführen\n2  Skalieren und            a)   Teilmaschine für verschiedene\nFertigmachen                  Meßbereiche und Skalenwerte von 2 °C                           12\nvon Thermometern              bis 0,2 °C einrichten, Skalen unter\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             Berücksichtigung der Justierpunkte teilen\nBuchstabe b)\nb)   verschiedene Ätzmittel und deren\nAnwendung nennen                                                3\nc)   Thermometerskalen ätzen\nd)   Thermometer mit Pantographen\nbeschriften und Skalen beziffern                                8\ne)   weitere Skalierungsverfahren nennen\nf)   Thermometer fertigmachen, insbesondere\neinfärben, einbrennen, aufbinden                                7\nsowie Skalenblatt abtrennen und mit\nKappe verschließen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1986                 843\nVerordnung\nzur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule\nfür Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen\nüber das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen\nVom 2. Juni 1986\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des\nBundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde-\nrungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1962) im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:\n§ 1\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen\nDie bis zum 31. Dezember 1990 von der Staatlichen Berufsfachschule für\nFertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über\nerfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das\nBestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nach-\nstehenden Aufstellung gleichgestellt:\nBezeichnung des Prüfungszeugnisses                 Ausbildungsberuf,\nder Berufsfachschule                               für den gleichgestellt wird\nAbschlußprüfung als Maschinenschlosser             Maschinenschlosser\nAbschlußprüfung als Werkzeugmacher                 Werkzeugmacher (Industrie)\n(Industrie)\nAbschlußprüfung als Galvaniseur                    Galvaniseur\nAbschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker       Energiegeräteelektroniker\nAbschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker      Energieanlagenelektroniker\nAbschlußprüfung als Informationselektroniker        Informationselektroniker\nAbschlußprüfung als Funkelektroniker                Funkelektroniker.\n§2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}