{"id":"bgbl1-1986-23-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":23,"date":"1986-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_23.pdf#page=1","order":2,"title":"Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (29. ÄndVFO)","law_date":"1986-05-22T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":1,"num_pages":54,"content":[",777\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                          Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1986                                                                                                       Nr. 23\nTag                                                               In ha It                                                                                         Seite\n22. 5. 86  Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (29. ÄndVFO) . . . . . . . . .                                                               777\n9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 900-1-3-1, 9029-1, 9029-2\n22. 5. 86  Erste Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem\nBundessozialhilfegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   830\nneu: 2170-1-18-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                831\nDie Anlagen 1 bis 23 zur Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (29. ÄndVFO) vom 22. Mai 1986\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I\nwird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(29. AndVFO)\nVom 22. Mai 1986\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl.I S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2046), wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 1 wird bei Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt, und nach der Nummer 6 wird folgende\nNummer 7 angefügt:\n,,7. Temexanschlüsse.\"\n2. In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Inhaber von Einrichtungen für den Temexdienst nach § 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Inhaber von Einrich-\ntungen für den Temexdienst nach § 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5, die zugleich Inhaber einer Temex-\nkennung nach § 38 c Abs. 3 Satz. 6 sind, sind Temexteilnehmer.\"\n3. In§ 11 Abs. 2 b Satz 3 werden nach dem Wort ,Zwischenspeichereinrichtungen' die Worte „oder von Temex-\nnutzeranschlüssen und Temexanbieteranschlüssen\" eingefügt.","778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4. In § 13 Abs. 13 Satz 5 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort ,bei' das Wort „begründeten\" eingefügt.\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 b werden in Satz 1 nach dem Wort ,Funktelefonanschlüsse' die Worte „und Funkrufan-\nschlüsse\" eingefügt, und in Satz 2 wird das Wort „nur\" durch die Worte „bei Funkrufanschlüssen und\"\nersetzt.\nb) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c eingefügt:\n,,(1 c) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung und die ständige\nAlleinbenutzung seiner Temexnutzeranschlüsse (§ 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) gestatten.\"\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 a\" durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 1\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammervermerk wie folgt gefaßt: ,,(§ 21 a Abs. 3, § 22 Abs. 3 und § 25\nAbs. 1 e)\".\n7. § 22 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Textstelle ,, , Mithörapparate,\" durch die Worte „sowie für Sprechapparate\nbesonderer Art mit Mindestüberlassungsdauer,\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „in besonderen Fällen\" gestrichen.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(5) Auf Antrag des Teilnehmers kann der Betrieb einer posteigenen Nebenstellenanlage unter Fort-\nsetzung des Teilnehmerverhältnisses jeweils innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einmal für\ndie Dauer von zwei bis zu vier Kalendermonaten ruhen. Während der Betriebsunterbrechung werden\nkeine Gebühren für die posteigene Anlage erhoben. Die Mindestüberlassungsdauer verlängert sich\njeweils um die Anzahl der Kalendermonate, in denen die Betriebsunterbrechung bestand.\"\n8. In § 25 werden nach Absatz 1 c folgende Absätze 1 d und 1 e eingefügt:\n,,(1 d) Auf Antrag des Teilnehmers kann der Betrieb einer teilnehmereigenen Nebenstellenanlage unter\nFortsetzung des Teilnehmerverhältnisses jeweils innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einmal für\ndie Dauer von zwei bis zu vier Kalendermonaten ruhen. Während dieser Betriebsunterbrechung werden\nkeine Gebühren für die teilnehmereigene Anlage erhoben. Erfolgt die Betriebsunterbrechung während der\nMindestdauer des Wartungsrechts, verlängert sich die Mindestdauer des Wartungsrechts jeweils um die\nAnzahl der Kalendermonate, in denen die Betriebsunterbrechung bestand.\n(1 e) Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Deutsche Bundespost ausnahmsweise auf die Mindest-\ndauer des Wartungsrechts nach Absatz 1 a verzichten und auf Antrag des Teilnehmers eine teilnehmerei-\ngene Anlage für kurze Zeit anschließen. Zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestdauer des War-\ntungsrechts wird ein einmaliger Betrag erhoben, der dem vierfachen Betrag der monatlichen Wartungsge-\nbühr entspricht. Während der ersten vier Monate nach der Anschließung werden bei teilnehmereigenen\nAnlagen, die für kurze Zeit angeschlossen werden, keine monatlichen Wartungsgebühren erhoben.\"\n9. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,zusammen' die Worte ,,,soweit nichts anderes bestimmt ist,\" einge-\nfügt.\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n,,Für die Übernahme von Funktelefonanschlüssen ist§ 11 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Über-\nnahme setzt voraus, daß der Übernehmende das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage einschließlich\nder weiteren Zusatzeinrichtungen unverändert übernimmt. Eine Abnahme nach Absatz 2 anläßlich\nder Übernahme erfolgt nicht.\"\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten ,Kennungsspeicher oder' die Worte „auf Antrag\" eingefügt.\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Übernahme von Funkrufanschlüssen ist ausgeschlossen.\"\n10. § 32 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Leistungsverweigerung (§ 20 Abs. 1 bis 3) erfolgt bei Funktelefonanschlüssen durch Sperren der Teil-\nnehmereinrichtung.\"\n11. In Abschnitt E wird in der Abschnittsüberschrift nach dem Wort ,Bildschirmtextdienst,' das Wort „Temex-\ndienst,\" eingefügt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                               779\n12. An § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für die Eingrenzung der vom Teilnehmer gemeldeten Störungen erhebt die Deutsche Bundespost Gebüh-\nren, wenn die Störung ausschließlich durch private Einrichtungen verursacht wurde.\"\n13. § 38 b Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort ,untereinander' die Worte „und mit Zwischenspeichereinrichtungen (§ 9\nAbs. 2 b Nr. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)\" eingefügt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Mitteilungen' die Worte „im Bildschirmtextdienst\" eingefügt.\n14. Nach § 38 b wird folgender § 38 c eingefügt:\n,,§ 38c\nTemexdienst\n(1) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche\nBundespost unter zusätzlicher Ausnutzung des bereits vorhandenen Fernsprechnetzes(§ 1) einen Temex-\ndienst; er dient der Übermittlung von Informationen zwischen Temexanbieteranschlüssen und Temexnut-\nzeranschlüssen beim Fernanzeigen, Fernmessen, Fernschalten und Ferneinstellen (Fernwirkinformatio-\nnen). Der Temexdienst wird zwischen Temexanschlüssen Ober Temexzentralen oder Temexhauptzentralen\nabgewickelt. Die Verbindungen zwischen Temexanschlüssen und den zuständigen Temexzentralen oder\nTemexhauptzentralen werden im öffentlichen Fernsprechnetz(§ 1), im öffentlichen Datexnetz (§ 9 Abs. 1\nder Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) oder im öffentlichen Direktrufnetz für die Über-\ntragung digitaler Nachrichten (§ 1 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung\ndigitaler Nachrichten) ausgeführt. Die für den Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz, öffentlichen\nDatexnetz oder öffentlichen Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erforderlichen tech-\nnischen Einrichtungen in den Temexzentralen oder Temexhauptzentralen gelten jeweils als Haupt-\nanschlüsse.\n(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt die Standorte der Temexzentralen und Temexhauptzentralen\neinschließlich deren Anschlußbereiche und legt fest, mit welchen Temexzentralen oderTemexhauptzentra-\nlen Temexanschlüsse verbunden werden. Darüber hinaus bestimmt die Deutsche Bundespost die Stand-\norte der Temexnetzabschlüsse.\n(3) Temexanschlüsse umfassen die Amtsleitung und die posteigenen Temexnetzabschlüsse (Übergabe-\npunkte), an die\n1. private Fernwirkleitstellen (Temexanbieteranschlüsse) und\n2. private Fernwirkendeinrichtungen (Temexnutzeranschlüsse)\nangebracht werden. Jeder Fernwirkausgang eines Temexnetzabschlusses wird als Temexanschluß behan-\ndelt. Die privaten Einrichtungen müssen sich auf demselben Grundstück wie die Übergabepunkte oder\neinem diesem Grundstück benachbarten Grundstück befinden. Temexnutzeranschlüsse werden für die\nÜbermittlung von Fernwirkinformationen zu einem Bit, zu einer Bitgruppe mit 8 Bits oder zu höchstens\n48 Bitgruppen mit je 8 Bits überlassen. Darüber hinaus können Fernsprechhauptanschlüsse mit post-\neigenen Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten, Datexhauptanschlüsse (§ 10 der Verordnung für\nden Fernschreib-und den Datexdienst) oder Hauptanschlüsse für Direktruf (§ 3 der Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) als Temexanbieteranschlüsse überlas-\nsen werden. Temexanbieteranschlüsse erhalten jeweils eine Temexkennung. Die an die posteigenen Ein-\nrichtungen angeschlossenen privaten Einrichtungen müssen von der Deutschen Bundespost für den\nTemexdienst zugelassen sein und die vorgeschriebenen Anschließungsbedingungen einschließlich\nSchnittstellenbedingungen erfüllen.\n(4) Die Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei Temexnutzeranschlüssen beträgt vier Monate. Werden\nTemexnutzeranschlüsse vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer vorzeitig aufgegeben, so sind Rest-\ngebühren (§ 19) zu entrichten. Als Restgebühren werden die entsprechenden Gebühren gemäß Abschnitt\n8. 7 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) bis zum Ablauf der\nMi ndestü berlassu ngsdauer weiter erhoben.\n(5) Der Zugang zum Temexdienst wird fürTemexanbieteranschlüsse nach Absatz 3 Satz 5 im Orts-, Nah-\nund Ferndienst (§ 34 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Satz 1), im öffentlichen Datexnetz im Datex-\ndienst (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) oder im öffentlichen\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten als Direktrufverbindung (§ 3 Abs. 2 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz. für die Übertragung digitaler Nachrichten) hergestellt. Die Orts-, Nah- und\nFerngesprächsgebühren sowie die Datexverbindungsgebühren für Verbindungen zwischen Temexanbie-\nteranschlüssen nach Absatz 3 Satz 5 und Temexzentralen oderTemexhauptzentralen gehen zu Lasten des\nInhabers des Temexanbieteranschlusses. Als Endpunkte einer Direktrufverbindung gelten die technischen","780                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEinrichtungen in derTemexhauptzentrale oderTemexzentrale und die Hauptstelle eines Hauptanschlusses\nfür Direktruf, der als Ternexanbieteranschluß nach Absatz 3 Satz 5 überlassen wird. Die gesamten Verkehrs-\ngebühren einer Direktrufverbindung werden vom Inhaber eines Temexanbieteranschlusses erhoben.\n(6) Inhaber von Temexanbieteranschlüssen, die Dienste für Inhaber von Temexnutzeranschlüssen\nbereithalten, sind Anbieter.\n(7) Bei Begründung des Teilnehmerverhältnisses über einen Temexnutzeranschluß ist eine Bestätigung\nüber die Teilnahme am Dienst eines Anbieters beizubringen.\n(8) Anbieter sind in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung verpflichtet, ihre Kunden insbeson-\ndere über die Voraussetzungen, den Umfang und den Zeitpunkt der Informationsübermittlung zu unter-\nrichten.\n(9) Fernwirkinformationen, die personenbezogene Daten sind, werden von der Deutschen Bundespost\nausschließlich auf Antrag von Versorgungsunternehmen und nur zur Ermittlung des Verbrauchs ihrer Kun-\nden vorübergehend gespeichert. Diese Fernwirkinformationen zur Verbrauchsermittlung werden nur\ngespeichert, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie werden spätestens\nnach vier Werktagen dem Anbieter übermittelt und danach bei der Deutschen Bundespost gelöscht.\n(10) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Einführung des Temexdienstes in den einzelnen Ortsnetzen\nbestimmt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten.\n(11) Für die Anschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung privater Temexeinrichtungen sind\ndie §§ 27 und 28 Abs. 1 und 4 sowie § 29 sinngemäß anzuwenden.\"\n15. In§ 51 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „verbreiten das Zeitzeichen des Deutschen Hydrographischen Insti-\ntuts zu bestimmten Tageszeiten und\" gestrichen.\n16. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 10 a (Notruftelefone) wird aufgehoben.\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 25 Abs. 1 a bis 1 c (Mindestwartungsdauer) wird eingefügt:\n,,§ 38 c (Temexdienst)\n1. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche\nBundespost in einer Übergangszeit in bestimmten Ortsnetzen einen Temexdienst mit zunächst ver-\neinfachter Technik (Temexsystemversuch). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme. Es gel-\nten folgende abweichende Bedingungen und Gebühren, soweit keine anderweitige Regelung\ngetroffen ist:\na) Es werden nur Temexnutzeranschlüsse nach § 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für die Übermittlung von\nFernwirkinformationen zu einem Bit zum Fernanzeigen oder Fernschalten überlassen.\nb) Anstelle der Temexanbieteranschlüsse nach§ 38 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 treten Temex-\nanbieteranschlüsse nach Buchstabe c.\nc) Bei Temexanbieteranschlüssen werden die privaten Fernwirkleitstellen durch Leitungen unmit-\ntelbar mit den zuständigen Temexzentralen oder Temexhauptzentralen verbunden.\nd) Für die Temexanbieteranschlüsse nach Buchstabe c werden monatliche Gebühren von\n270,- DM je Anschluß erhoben.\ne) Für Temexnutzeranschlüsse werden vom 1. Juni 1986 an bis einschließlich 30 Monate danach\n80 vom Hundert und danach für weitere 30 Monate 90 vom Hundert der jeweiligen Gebühren nach\nAbschnitt 8.7.1 Nr. 1 oder 2 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 und 2 der Fernmel-\ndegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\nf) Für Temexnutzeranschlüsse, bei denen ortsgespeiste Temexnetzabschlüsse eingesetzt werden,\nwerden anstelle der in Buchstabe e aufgeführten Gebühren für die ersten 30 Monate nur 70 vom\nHundert der Gebühren und für die weiteren 30 Monate nur 80 vom Hundert der jeweiligen Gebüh-\nren nach Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 oder 2 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 und 2 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\ng) Für Temexnutzeranschlüsse werden keine Anschließungsgebühren nach Abschnitt 8.7.2 Nr. 2\nbis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben. Bisher in\nRechnung gestellte Anschließungsgebühren für Temexnutzeranschlüsse werden von Amts\nwegen erstattet.\nh) Für die Bereithaltung von Entstörungsleistungen für Temexanbieteranschlüsse wird ein Viertel\nder Gebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 1 und für Temexnutzeranschlüsse wird die Hälfte der\nGebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmel-\ndeordnung) erhoben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                            781\ni)   Die Bedingungen und Gebühren nach den Buchstaben a bis h gelten vom 1. Juni 1986 an und\nenden 60 Monate danach. Temexanschlüsse nach den Buchstaben a bis d können bis höchstens\n10 Jahre vom Beginn des Temexdienstes in vereinfachter Technik an gerechnet betrieben wer-\nden; sie werden auf Antrag gebührenfrei im Wege der Kündigung und Neuanschließung auf die,.\nendgültige Technik umgestellt. Die Umrüstung der privaten Einrichtungen derTemexailschlüsse\ngeht zu Lasten des Teilnehmers.\n2.   Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche\nBundespost in einer Übergangszeit in bestimmten Ortsnetzen einen Temexdienst mit zunächst\nunterschiedlicher Technik (Betriebsversuche). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme. Es\ngelten folgende abweichende Bedingungen und Gebühren, soweit keine anderweitige Regelung\ngetroffen ist:\na) Für Temexnutzeranschlüsse werden vom jeweiligen Beginn des Betriebsversuchs an bis ein-\nschließlich 30 Monate danach 80 vom Hundert und danach für weitere 30 Monate 90 vom Hundert\nder Gebühren nach Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 bis 5 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1\nund 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\nb) Für Temexnutzeranschlüsse, bei denen ortsgespeiste Temexnetzabschlüsse eingesetzt werden,\nwerden anstelle der in Buchstabe a aufgeführten Gebühren für die ersten 30 Monate nur 70 vom\nHundert der Gebühren und für die weiteren 30 Monate nur 80 vom Hundert der Gebühren nach\nAbschnitt 8.7.1 Nr. 1 bis 5 und nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 8.7.1 Nr. 1 und 2 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\nc) Für Temexnutzeranschlüsse werden keine Anschließungsgebühren nach Abschnitt 8.7.2 Nr. 2\nbis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\nd) Für die Bereithaltung von Entstörungsleistungen für Temexanbieteranschlüsse wird ein Viertel\nder Gebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 1, und für Temexnutzeranschlüsse wird die Hälfte der\nGebühren nach Abschnitt 8.7.3 Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmel-\ndeordnung) erhoben.\ne) Die Gebühren nach Abschnitt 8.7.1 Nr. 8 und 9 sowie die Gebühr nach Abschnitt 8.7.2 Nr. 7 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) werden nicht erhoben.\nf)   Die Bedingungen und Gebühren nach den Buchstaben a bis e gelten von der amtlichen Bekannt-\ngabe an, frühestens vom 1. Juni 1986 an, und en,den spätestens 60 Monate danach. Temex-\nanschlüsse des Betriebsversuchs können bis höchstens 10 Jahre vom Beginn der jeweiligen\nBetriebsversuche an gerechnet betrieben werden. 60 Monate nach Beginn der jeweiligen\nBetriebsversuche werden die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 8.7 der Fernmel-\ndegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\"\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2046), werden wie folgt geändert:\n1.   Der Vorbemerkung Nr. 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Einrichtungen, die gemäß Satz 2 in den Fernmeldegebührenvorschriften gekennzeichnet sind, werden bei\nder Neuanschließung nicht mehr gegen Vorausgebühren oder als teilnehmereigene Einrichtungen überlas-\nsen; für bestehende Überlassungsfälle bleibt die Vorausgebühr bis zu der in Hinweis 4 zu Abschnitt 1.2\nbestimmten Frist unberührt.\"\n2.   Der Abschnitt ,1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtun-\ngen bei einfachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach Nummer 20 folgende Vorschrift 1 eingefügt:\n„ 1. Für C-Funktelefonanschlüsse, für die keine\nposteigene Berechtigungskarte (§ 30 Abs. 2 der\nFernmeldeordnung) beantragt wird, wird die Gebühr\nnach Nr. 20 nicht erhoben.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 20 die bisherigen Vorschriften 1 bis 4 die Vorschrif-\nten 2 bis 5.","782                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ncc) Bei Nummer 22 wird in der Spalte ,Gebühr' die Betragsangabe„ 1 000,-\" durch die Betragsangabe\n„500,-\" ersetzt, und in der Spalte ,Gegenstand' wird in Vorschrift 2 Satz 1 und 2 die Zahl „6\" jeweils\ndurch die Zahl „3\" ersetzt.\ndd) Die Nummern 26 und 27 werden wie folgt gefaßt:\n„Monatliche Grundgebühr für die Bereithaltung\neiner Zwischenspeichereinrichtung in Datexnetz-\nknoten (§ 9 Abs. 2 b Nr. 1 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datexdienst)\n26       für eine Adresse ................................. .                   40,-\nbei mehr als einer Adresse eines Teilnehmers\n27         für die erste Adresse .......................... .                   40,-\n28         für die zweite bis zehnte Adresse, je Adresse ..                     20,-\n29         für jede weitere Adresse ....................... .                   10,-\nZu Nr. 26 bis 29\nAuf die Rechtsverhältnisse über die Zwischen-\nspeichereinrichtung sind die Vorschriften über\ndas Teilnehmerverhältnis sinngemäß anzu-\nwenden, die Übernahme ist ausgeschlossen.\n30       Monatlicher Zuschlag zu den Grundgebühren nach\nNr. 26 oder 27 für die Teilnahme an einer geschlos-\nsenen Benutzergruppe, je Benutzergruppe und\nAdresse ......................................... .                     10,-\n1. Bei mehreren Adressen eines Teilnehmers\nje geschlossene Benutzergruppe wird der\nZuschlag nach Nr. 30 nur einmal je Benutzer-\ngruppe erhoben.\n2. Bei einer geschlossenen Benutzergruppe\nmit Adressen in Zwischenspeichereinrichtun-\ngen verschiedener Datexnetzknoten gelten die\nAdressen je Zwischenspeichereinrichtung als\nje eine Benutzergruppe.\"\nb) In Abschnitt ,1.2. Sprechapparate' wird in der Spalte ,Gegenstand' Hinweis 4 Satz 6 wie folgt gefaßt:\n„Im Falle der Auswechslung von Einrichtungen gegen solche\nmit anderen monatlichen Gebühren wird die Vorausgebühr bis\nzur folgenden Anzahl der im Zeitpunkt der Anrechnung gelten-\nden monatlichen Gebühren auf eine Vorausgebühr der neuen\nEinrichtung angerechnet:\n1. Vorausgebühr für 48 Monate\nim ersten Jahr der Überlassung                               28\nim zweiten Jahr der Überlassung                              18\nim dritten Jahr der Überlassung                               8\n2. Vorausgebühr für 96 Monate\nim ersten Jahr der Überlassung                               60\nim zweiten Jahr der Überlassung                              50\nim dritten Jahr der Überlassung                              40\nim vierten und fünften Jahr der Überlassung                  31\nim sechsten und siebenten Jahr der Überlassung                7.\"\nc) In Abschnitt, 1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate' werden die Nummern 2 und 3 mit nachfolgender Vor-\nschrift ,Zu Nr. 2 und 3' durch folgende Nummern 2 bis 4 mit zugehöriger Vorschrift ersetzt:","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai . 986                     783\n„als einfache Hauptstelle\n2          mit Tastenfeld*) ...................................... .                  0,60\n3           mit Tastenfeld, Tonruf und Wahlwiederholung\n(Sprechapparat 01) .................................. .                   0,90\n4          in anderer Ausführung ............................... .             siehe Hinweis 3\nzu Abschnitt 1.2\nZu Nr. 2 bis 4\nDie in den Hinweisen 1 und 2 zu Abschnitt 1.2.2\nenthaltenen Regelungen sind anzuwenden.\"\nd) Der Abschnitt ,1.2.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' werden\nbei Nummer 3 die Betragsangabe „ 10,-\"              durch die Betragsangabe „8,-\",\nbei Nummer 4 die Betragsangabe „ 11, 10\"            durch die Betragsangabe „9, 10\",\nbei Nummer 5 die Betragsangabe              ,,4,50\" durch die Betragsangabe „5,50\",\nbei Nummer 12 die Betragsangabe             ,,3,-\"  durch die Betragsangabe „0,70\",\nbei Nummer 13 die Betragsangabe             ,,8,20\" durch die Betragsangabe „7,-\",\nbei Nummer 21 die Betragsangabe ,, 11,80\"           durch die Betragsangabe „9,80\",\nbei Nummer 30 die Betragsangabe             „5,80\"  durch die Betragsangabe „2,80\" und\nbei Nummer 40 die Betragsangabe             ,,9,30\" durch die Betragsangabe „7,30\"\nersetzt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 2, 4, 9 und 22 jeweils nach dem Klammervermerk\nsowie bei Nummer 12 nach dem Wort ,Tonruf', bei Nummer 39 nach den Zahlen ,61' und ,79', bei\nNummer 40 nach der Zahl ,75', bei Nummer 50 nach der Zahl ,78' und bei Nummer 54 nach der Zahl\n,77' jeweils die Angabe,,*)\" angefügt.\ncc) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:\n,, 15 al      Modell Nizza (Sprechapparat D 373) ........... .                    4,30\".\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 33, 36 und 37 jeweils die Worte „Zusatz für\"\ngestrichen.\nee) Nummer 53 wird durch folgende Nummern 52 a und 53 ersetzt:\nSprechapparat 05\n52 a          mit Kartenleseeinrichtung ...................... .                 50,-\n53                und Ergänzungsbaugruppe .................. .                   80,-\".\nff)  In der Spalte ,Gegenstand' wird in Satz 1 der Vorschrift zu Nummer 53 a das Wort „fünf\" durch das\nWort „drei\" ersetzt.\ne) In Abschnitt , 1.3.1. Zusatzeinrichtungen für Sprechapparate' wird bei Nummer 2 in der Spalte ,Monat-\nliche Gebühr' die Betragsangabe „ 1, 10\" durch die Betragsangabe „0,60\" ersetzt.\nf) Abschnitt ,1.3.2. Allgemeine Zusatzeinrichtungen' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 4 dem Wort ,Anzeige' die Worte „oder Tonruf-\nwecker\" angefügt.\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.\ng) Der Abschnitt ,1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird wie folgt\ngeändert:\naa) Der Klammerausdruck nach der Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,(§§ 11, 17, 30 Abs. 1 und 2 sowie§ 31 Abs. 2 und 3 der Fernmeldeordnung)\".\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 3 zu Nu·mmer 8 folgende Vorschrift 4 angefügt:\n,,4. Die Gebühr nach Nr. 8 wird auch für die Über-\nnahme von Funktelefonanschlüssen (§ 30 Abs. 1 der\nFernmeldeordnung) erhoben. Eine gebührenfreie\nÜbernahme ist ausgeschlossen.\"","784                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nh) In den Übergangsvorschriften werden nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a und 44 b\n(Fernwahlmünzfernsprecher für Europaverkehr) folgende neue Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 (Notruftelefone)\nFür Notruftelefone (§ 5 Abs. 10 a Satz 1 der Fernmeldeordnung), deren Herstellung bis zum 30. Juni 1987\nbeantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, entfällt vom Tage der Übergabe (§ 11\nAbs. 10 der Fernmeldeordnung) an die monatliche Gebühr nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 für 24 aufeinan-\nderfolgende Monate. Die einmalige Gebühr gemäß Vorschrift 1 zu Nummer 49 wird erst nach Ablauf der\nin Satz 1 bestimmten Frist erhoben. Die Gebührenverg\"ünstigungen nach den Sätzen 1 und 2 bleiben auf\ndie von der Deutschen Bundespost bereitgestellten 4 000 Notruftelefone begrenzt; maßgebend ist die\nReihenfolge des Eingangs (§ 11 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) der Anträge.\nAbschnitt 1.2.2 Nr. 53 a (Multifunktionales Telefon)\nWird bei einem Bildschirmtextanschluß (§ 38 b Abs. 2 Satz 1 der Fernmeldeordnung) erstmalig ein\nSprechapparat nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a eingerichtet, so werden neben den Gebühren für die An-\nschließung des Sprechapparates keine Gebühren nach Abschnitt 8.6.3 Nr. 1 erhoben. Die Gebühren\nnach Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a werden vom Tage der Übergabe (§ 11 Abs. 10 der Fernmeldeordnung) an für\ndie folgenden 3 Monate nicht erhoben; in dieser Zeit wird auf die Einhaltung der Mindestüberlassungs-\ndauer verzichtet. Die Vergünstigungen nach Satz 1 und 2 werden für alle Anträge gewährt, die bis zum\n31 . Dezember 1988 bei der zuständigen Anmeldestelle (§ 11 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) vorliegen.\"\n3.  Der Abschnitt , 1 a. Familientelefonanlagen' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt , 1 a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate' wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 2 bis 5 werden wie folgt gefaßt:\n,,mit Tastenfeld (Sprechapparat 75)*)\n2          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .                 3,-\n3          als Abfragestelle ................................ .             0,60\nmit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87)*)\n4          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .                 3,10\n5          als Abfragestelle ................................ .             0,70\".\nbb) Nach der Nummer 5 werden folgende Nummern 5 a und 5 b eingefügt:\n„mit Tastenfeld, Tonruf und Wahlwiederholung\n(Sprechapparat 01)\n5a         als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .                 3,30\n5b         als Abfragestelle ................................ .             0,90\".\nb) Abschnitt , 1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 1 und 2, 3 und 4 sowie 17 und 18\nder Angabe,*' die Angabe,,)\" angefügt.\nbb) Die Nummern 9 bis 12 werden wie folgt gefaßt:\n,,mit Wählscheibe (Sprechapparat D 322)*)\n9        als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .                 10,70\n10         als Abfragestelle ................................ .              8,30\nmit Tastenfeld (Sprechapparat D 322)\n11         als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .                 12,20\n12         als Abfragestelle ................................ .              9,80\".\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 15 und 16 das Wort „Wählscheibe\" durch das\nWort „Tastenfeld\" ersetzt.\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 19 und 20 dem Wort ,Rhön' die Angabe,,*)\" ange-\nfügt.\nee) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 23 und 24 der Klammervermerk ,,(Sprech-\napparat 75)\" gestrichen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                      785\nff)  Die Nummern 25 bis 28 werden wie folgt gefaßt:\n„Sprechapparat für 2 Leitungen\nmit Wählscheibe*)\n25            als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                 7,90\n26            als Abfragestelle .............................. .             5,50\nmit Tastenfeld\n27            als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                 9,40\n28            als Abfragestelle .............................. .             7 '-\" .\ngg) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 35 bis 38 dem Klammervermerk ,(Sprechapparat -\n72)' die Angabe ,,*)\" angefügt.\nhh) Nach der Nummer 40 werden unter der Überschrift ,Sprechapparate mit Wahlwiederholung'\nfolgende Nummern 40 a und 40 b eingefügt:\n„Modell Nizza\nmit Tastenfeld (Sprechapparat D 373)\n40 a          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                 6,70\n40 b          als Abfragestelle .............................. .             4,30\".\nii)  In der Spalte ,Monatliche Gebühr' werden bei der Nummer 48 die Betragsangabe „8,20\" durch die\nBetragsangabe „5,20\" und bei der Nummer 49 die Betragsangabe „5,80\" durch die Betragsangabe\n,,2,80\" ersetzt.\njj)  In der Spalte ,Gegenstand' werden in der gemeinsamen Überschrift vor den Nummern 58 und 59 die\nWorte „Zusatz für\" gestrichen.\nkk) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 61 a und 61 b' wie folgt gefaßt:\n„Die Sprechapparate werden nur mit einer\nMindestüberlassungsdauer gemäß § 16 der\nFernmeldeordnung von drei Jahren überlas-\nsen.\"\nII)  Nach der Vorschrift ,Zu Nr. 61 a und 61 b' werden folgende Nr.-61 c bis 61 h eingefügt:\n„Sprechapparat für Impulswahlverfahren und\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld (Sprechapparat 80)\n61 C          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                10,40\n61 d          als Abfragestelle .............................. .             8-,\nSprechapparat mit Kartenleseeinrichtung\nImpulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfahre\neinstellbar\nmit Tastenfeld (Sprechapparat 05)\n61 e             als Nebenstelle ............................. .            52,40\n61 f             als Abfragestelle ............................ .           50,-\nSprechapparat mit Kartenleseeinrichtung und\nErgänzungsbaugruppe\nImpulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl-\nverfahren einstellbar\nmit Tastenfeld (Sprechapparat 05)\n61 g             als Nebenstelle ............................. .           82,40\n61 h             als Abfragestelle ............................ .          80,-\".\nc) In Abschnitt,, 1 a.3.1. Posteigene Zusatzeinrichtungen für Sprechapparate' wird in der Spalte ,Monat-\nliche Gebühr' bei der Nummer 2 die Betragsangabe „ 1, 10\" durch die Betragsangabe „0,60\" ersetzt.\nd) Der Abschnitt ,1 a.3.2. Allgemeine posteigene Zusatzeinrichtungen' wird wie folgt geändert:\naa) Bei der Nummer 3 werden in der Spalte ,Gegenstand' dem Wort ,Anzeige' die Worte „oder Tonruf-\nwecker\" angefügt.","786                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbb) Die Nummer 5 wird aufgehoben.\ne) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 a.2 (Vorausgebühr für posteigene Sprechapparate bei\nFamilientelefonanlagen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Abschnitt 1 a.2.2 Nr. 61 a und 61 b (Multifunktionales Telefon)\nDie Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a (Multifunktionales Telefon) ist auf die an Familien-\ntelefonanlagen angeschlossenen Sprechapparate sinngemäß anzuwenden.\"\n4. Der Abschnitt ,2. Nebenstellenanlagen' wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' wird dem Hinweis 18 folgender Hinweis 19 angefügt:\n., 19. Wird auf Antrag des Teilnehmers der Betrieb einer postei-\ngenen Nebenstellenanlage gemäß § 22 Abs. 5 der Fern-\nmeldeordnung oder einer teilnehmereigenen Nebenstel-\nlenanlage gemäß § 25 Abs. 1 d der Fernmeldeordnung\nvorübergehend unterbrochen, so werden für die Außer-\nund Wiederinbetriebnahme der Anlage Gebühren nach\nAbschnitt 3 erhoben.\"\nb) Der Abschnitt ,2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihenapparaten nach Ausstattung 1' erhält die aus der\nAnlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nc) Der Abschnitt ,2.3. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1\n(Kleine W-Anlagen)' erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nd) Der Abschnitt ,2.4. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1\n(Mittlere W-Anlagen)' erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ne) Der Abschnitt ,2.5. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1\n(Große W-Anlagen III W)' erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nf) Der Abschnitt ,2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattungen für Nebenstellenanlagen nach\nAusstattung 1' erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ng) Der Abschnitt ,2.8. Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1 und Einrichtungen für besondere Zwecke'\nerhält die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nh) Der Abschnitt ,2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen' wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 2 bis 6 werden wie folgt gefaßt:\n,,mit Tastenfeld*)\n2          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat        3-\n,      133,-     1,25    29,-\n3          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... .     0,60      26,-    0,25\nmit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87) *)\n4          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat        3,10    138,-     1,30    29,-\n5          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... .     0,70     31,-     0,30\nSprechapparat für Mehrfrequenzwahlverfahren\n(MFV)\nmit Tastenfeld (Regelausführung) *)\n6          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat        3-\n,      133,-     1,25    29,-\".\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift vor der Nummer 11 dem Klammervermerk ,(DEV)'\ndie Angabe \"*)\" angefügt.\ncc) Nach der Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:\n\"Sprechapparat für Impulswahlverfahren (IWV) oder\nfür Mehrfrequenzwahlverfahren (MFV) einstellbar\nmit Tastenfeld, Tonruf und Wahlwiederholung\n(Sprechapparat 01)\n12         als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat        3,30    146,-     1,35    29,-\n13         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... .     0,90      39,-    0,35\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift der Vorschrift „Zu Nr.   t  bis 11\" durch „Zu Nr. 1\nbis 13\" ersetzt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                         787\ni) Der Abschnitt ,2.9.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird unter der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:\n„Hinweis\nSprechapparate für Gebührenanzeige können nach\nBestimmung der Deutschen Bundespost als zweite\nSprechapparate überlassen werden, wenn jede Beeinflus-\nsung anderer Einrichtungen durch die Übermittlung der\nGebührenimpulse ausgeschlossen ist.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Überschrift zu den Nummern 1 bis 13 die Worte „oder zwei-\nter Taste\" gestrichen.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 3 und 4 dem Wort ,Tastenfeld'\ndie Angabe ,,(Sprechapparat 75) *)\" angefügt.\ndd) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:\n„3             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat      3,90  172,-    1,60     32,-\n4             als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .....       1,50  65,-    0,60       3,-\nmit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87) *)\n5             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat      4-    177,-    1,65     32,-\n'\n6             als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....       1,60   70,-   0,65       3,-\nMehrfrequenzwahlverfahren *)\nmit Tastenfeld (Regelausführung)\n7             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat      3,90  172,-    1,60     32,-\n8             als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....      0,90    39,-   0,35       3 '-\" .\nee) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu der Nummer 13 dem Wort ,Verfahren' die\nAngabe ,,*)\" angefügt.\nff) Die Nummern 22 bis 25 werden wie folgt gefaßt:\n,,mit Wählscheibe (Sprechapparat D 322) *)\n22          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat          9,20 403,-    4-       32,-\n'\n23          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .......        6,80 296,-    3,-        3,-\nmit Tastenfeld (Sprechapparat D 322)\n24          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat         10,80 480,-    4,45     32,-\n25          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .......        8,40 373,-    3,45       3-\"\n'     .\ngg) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 30 und 31 dem Wort ,Rhön' die\nAngabe ,,*)\" angefügt.\nhh) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 34 und 35 der Klammervermerk\n,,(Sprechapparat D 75)\" gestrichen.\nii) Die Nummern 36 bis 42 werden wie folgt gefaßt:\n„Sprechapparat für 2 Leitungen\nImpulswahlverfahren\nmit Wählscheibe *)\n36             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat       8,-  352,-    3,30     32,-\n37             als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....       5,60 246,-    2,30       3-\n'\nmit Tastenfeld\n38             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat       9,40 418,-    3,90     32,-\n39             als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....       7-   311,-    2,90       3,-\n'\nMehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld\n40             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat       9,40 418,-    3,90     32,-","788                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil         1\n41            als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....                7,-    311,-    2,90     3-,\nDioden-Erd-Verfahren *)\nmit Tastenfeld\n42            als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat               10,20   453,-    4,20    32,-\".\njj) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei den Nummern 55, 57 und 59 jeweils dem Wort ,Nebenstelle'\ndie Worte „oder als zweiter Sprechapparat\" angefügt.\nkk) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 55 und 56 dem Klammervermerk\n,(Sprechapparat 61 oder 79)' die Angabe ,,*)\" angefügt.\nII) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 61 und 62 dem Klammervermerk\n,(Sprechapparat 79)' die Angabe ,,*)\" angefügt.\nmm) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 63 und 64 der Klammervermerk\n,,(Sprechapparat 75)\" gestrichen.\nnn) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 65 und 66 dem Wort ,Mehrfre-\nquenzwahlverfahren' die Angabe ,,*)\" angefügt.\noo) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 67 bis 73 dem Klammervermerk\n,(Sprechapparat 72)' die Angabe ,,*)\" angefügt.\npp) Nach der Nummer 75 werden unter der Überschrift ,Sprechapparate mit Wahlwiederholung'\nfolgende Nummern 75 a und 75 b eingefügt:\n„Modell Nizza\nImpulswahlverfahren\nmit Tastenfeld (Sprechapparat D 373)\n75 a          als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat               6,-     265,-    2,45    32,-\n75 b          als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....                3,60   158,-    1,45     3 ' -\" .\nqq) Die Nummern 83 und 84 werden wie folgt gefaßt:\n„83   1\nals Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                5.20 l 231.- ·I 2. 15 I 32.-..\n84           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....                2,80   124,-    1,15     3,-.\n1\nrr) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu den Nummern 91 und 92, 93 und 94, 97 und 98,\n99 und 100, 101 und 102, 102 c und 102 d, 102 e und 102 f sowie 102 g und 102 h jeweils die Worte\n,,Zusatz für\" gestrichen.\nss) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 113' aufgehoben.\ntt) Die Nummern 114 bis 117 werden wie folgt gefaßt:\n„Sprechapparat mit Kartenleseeinrichtung\nImpulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl-\nverfahren einstellbar\nmit Tastenfeld (Sprechapparat 05)\n114           als Nebenstelle .............................. .             43,90 1 954,- 18,05      32,-\n115           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .....               41,50 1 844,- 17,05       3,-\n„Sprechapparat mit Kartenleseeinrichtung\nund Ergänzungsbaugruppe\nImpulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl-\nverfahren einstellbar\nmit Tastenfeld (Sprechapparat 05)\n116           als Nebenstelle .............................. .             71,20 3 164,- 29,25      32,-\n117           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .... .              68,80 3 057,- 28,25       3,-\nZu Nr. 1 bis 117\nSoweit Sprechapparate als Abfragestelle\neiner Kleinen W-Anlage verwendet werden,\nist die Vorschrift zu Abschnitt 2.3.1 Nr. 1 bis\n6 sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                                          789\nj) In Abschnitt ,2.9.3. Zuschläge' wird die Nummer 9 wie folgt gefaßt:\n„9            mit Magnetfelderzeuger ........................... .                        0,60  1 25,- 1 0,20 1  29,-\".\nk) Nach dem Abschnitt ,2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung' wird der aus der Anlage 7 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Abschnitt ,2.9.5. Sprechapparate besonderer Art mit Mindestüberlassungs-\ndauer' eingefügt.\n1) Der Abschnitt ,2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen' wird wie folgt geän-\ndert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei der Nummer 6 dem Wort ,Anzeige' die Worte „oder Tonruf-\nwecker\" angefügt.\nbb) Die Nummer 8 wird aufgehoben.\ncc) Die Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:\n„17   1       mit Magnetfelderzeuger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1,20  1 54,- 1 0,40 1  29,-\".\nm) Der Abschnitt ,2.15.1. Regelausstattung' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird Hinweis 2 Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Die Gebühren für die Zentrale Einrichtung und die Ab-\nfragestelle setzen sich zusammen aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau (ggf. mit Mehrleistung für die\nAbfragestelle) und den Gebühren für weitere Anschluß-\norgane für Reihennebenstellen.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird dem Hinweis 2 folgender Hin-\nweis 3 angefügt:\n„3. Bei posteigenen Reihenanlagen gilt hinsichtlich der\nAuswechslung von Reihenapparaten in Regelausfüh-\nrung gegen Reihenapparate in Komfort-Ausführung\noder umgekehrt folgendes: Werden bei einer Reihen-\nanlage der Reihenapparat der Abfragestelle oder\nApparate von Reihenstellen in Regelausführung\ngegen von der Regelausführung abweichende\nReihenapparate (Komfort-Ausführung) ausgewech-\nselt, so wird für den wegfallenden Reihenapparat in\nRegelausführung keine Restgebühr erhoben. Nach\nWahl des Teilnehmers wird aus Anlaß des hinzukom-\nmenden Reihenapparates in Komfort-Ausführung\ngemäß Abschnitt 2.13 die Mindestüberlassungsdauer\nfür die Reihenanlage verlängert oder ein einmaliger\nKostenzuschuß erhoben. Mit dem Tage der Aus-\nwechslung entfällt die Gebühr für den Reihenapparat\nin Regelausführung; die Gebühren für den von der\nRegelausführung       abweichenden          Reihenapparat\nwerden von diesem Zeitpunkt an erhoben. Bei der\nAuswechslung eines von der Regelausführung abwei-\nchenden Reihenapparates gegen einen Reihen-\napparat in Regelausführung werden für den weg-\nfallenden Reihenapparat vom folgenden Monat an\nRestgebühren nach § 24 Abs. 1 der Fernmeldeord-\nnung erhoben. Für den hinzukommenden Reihenap-\nparat in Regelausführung werden die monatlichen\nGebühren vom Tage der Anschließung an erhoben.\nAuf die Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer\noder die Zahlung eines einmaligen Kostenzuschus-\nses wird verzichtet. Durch den hinzukommenden\nReihenapparat in Regelausführung werden die Rest-\ngebühren für den aufgehobenen Reihenapparat nicht\nermäßigt.\"\net) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\n„1 a  1\nMehrleistung für die Abfragestelle in Komfort-\nAusführung .................................. .                         8,50      415,-      2,65\".","790                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:\n,,je Reihenapparat in Regelausführung\".\nee) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4              je Reihenapparat in Komfort-Ausführung ..... .                                        19,40     945,- 1   6,05\".\nff)  In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2, ,-Zu Nr. 1 bis 3' durch folgende Vor-\nschrift ersetzt:\n„Zu Nr. 1 bis 4\nFür einen Reihenapparat in Regelausführung, der\nals zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für\ndie Abfragestelle oder an Apparate für Reihen-\nnebenstellen angeschlossen wird, werden Gebüh-\nren nach Nr. 3 erhoben; für einen Reihenapparat in\nKomfort-Ausführung werden Gebühren nach Nr. 4\nerhoben. In Fällen der nachträglichen Anschließung\neines zweiten Sprechapparates sind die Bestim-\nmungen über die Erweiterung von Reihenanlagen\n(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\nn) In Abschnitt ,2.15.2. Ergänzungsausstattung' wird die Nummer 17 wie folgt gefaßt:\n.17     1      je Reihenstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 siehe v?rbemerku~g Nr. 2\".\no) Abschnitt ,2.16.1. Regelausstattung' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird Hinweis 2 Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Die Gebühren für die Zentrale Einrichtung und die Ab-\nfragestelle setzen sich zusammen aus der festen Gebühr\nfür den Mindestausbau (ggf. mit Mehrleistung für die\nAbfragestelle) und den Gebühren für weitere Anschluß-\norgane für Amtsleitungen und den Gebühren für weitere\nAnschlußorgane für Reihennebenstellen.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird dem Hinweis 2 folgender Hinweis 3 angefügt:\n„3. Bei posteigenen Reihenanlagen gilt hinsichtlich der\nAuswechslung von Reihenapparaten in Regelausfüh-\nrung gegen Reihenapparate in Komfort-Ausführung\noder umgekehrt folgendes: Werden bei einer Reihen-\nanlage der Reihenapparat der Abfragestelle oder\nApparate von Reihenstellen in Regelausführung\ngegen von der Regelausführung abweichende\nReihenapparate (Komfort-Ausführung) ausgewech-\nselt, so wird für den wegfallenden Reihenapparat in\nRegelausführung keine Restgebühr erhoben. Nach\nWahl des Teilnehmers wird aus Anlaß des hinzukom-\nmenden Reihenapparates in Komfort-Ausführung\ngemäß Abschnitt 2.13 die Mindestüberlassungsdauer\nfür die Reihenanlage verlängert oder ein einmaliger\nKostenzuschuß erhoben. Mit dem Tage der Aus-\nwechslung entfällt die Gebühr für den Reihenapparat\nin Regelausführung; die Gebühren für den von der\nRegelausführung abweichenden Reihenapparat wer-\nden von diesem Zeitpunkt an erhoben. Bei der Aus-\nwechslung eines von der Regelausführung abwei-\nchenden Reihenapparates gegen einen Reihenappa-\nrat in Regelausführung werden für den wegfallenden\nReihenapparat vom folgenden Monat an Restgebüh-\nren nach § 24 Abs. 1 der Fernmeldeordnung erhoben.\nFür den hinzukommenden Reihenapparat in Regel-\nausführung werden die monatlichen Gebühren vom\nTage der Anschließung an erhoben. Auf die Verlänge-\nrung der Mindestüberlassungsdauer oder die Zah-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                                                        791\nlung eines einmaligen Kostenzuschusses wird ver-\nzichtet. Durch den hinzukommenden Reihenapparat\nin Regelausführung werden die Restgebühren für den\naufgehobenen Reihenapparat nicht ermäßigt.\"\ncc) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\n„1 a   1\nMehrleistung für die Abfragestelle in Komfort-\nAusführung .................................. .                                         6-\n,      1 293,-  1  1,90\".\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n,,je Reihenapparat in Regelausführung\".\nee) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:\n,,4 a  I      je Reihenapparat in Komfort-Ausführung ..... .                                          19,40     945,-  1  6,05\".\nff) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 und 2 ,Zu Nr. 1 bis 4' durch folgende Vorschrift\nersetzt:\n„Zu Nr. 1 bis 4 a\nFür einen Reihenapparat in Regelausführung, der\nals zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für\ndie Abfragestelle oder an Apparate für Reihen-\nnebenstellen angeschlossen wird, werden Gebüh-\nren nach Nr. 4 erhoben; für einen Reihenapparat in\nKomfort-Ausführung werden Gebühren nach Nr. 4 a\nerhoben. In Fällen der nachträglichen Anschließung\neines zweiten Sprechapparates sind die Bestim-\nmungen über die Erweiterung von Reihenanlagen\n(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\ngg) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:\n,,5 a  1      ~i:~~~:~;g. ~~~       -~i-~    -~~~~~~~~t-~I'.~. i~ -~~~~~~---                           3,20      155,- 1   1 '-\".\nhh) In der Spalte ,Gegenstand' wird d1e Nummer 8 wie folgt gefaßt:\n,,je Reihenapparat in Regelausführung\".\nii) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:\n,,9    1      je Reihenapparat in Komfort-Ausführung ..... .                                          19,40   1 945,-  1   6,05\".\njj) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 5 bis 8' durch folgende Vorschrift ersetzt:\n,,Zu Nr. 5 bis 9\nFür einen Reihenapparat in Regelausführung, der\nals zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für\ndie Abfragestelle oder an Apparate für Reihen-\nnebenstellen angeschlossen wird, werden Gebüh-\nren nach Nr. 8 erhoben; für einen Reihenapparat in\nKomfort-Ausführung werden Gebühren nach Nr. 9\nerhoben. In Fällen der nachträglichen Anschließung\neines zweiten Sprechapparates sind die Bestim-\nmungen über die Erweiterung von Reihenanlagen\n(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\np) In Abschnitt ,2.16.2. Ergänzungsausstattung' wird die Nummer 25 wie folgt gefaßt:\n.25    1      je Reihenstelle . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1    siehe V~rbemerku~g Nr. 2\".\nq) Der Abschnitt ,2.18. Kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Hinweise 1 bis 3 durch folgenden Hinweis ersetzt:\n„Hinweis\nDie Vermittlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.18.1\nwerden im Falle der Eigenwartung als teilnehmereigene\nAnlagen nur zusammen mit dem Ausstattungspaket 2 (bei\nder Baustufe 1 W 5) bzw. mit dem Ausstattungspaket 4\n(bei der Baustufe 1 W 9) nach Abschnitt 2.18.2 über-\nlassen.\"","792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbb) Der Abschnitt ,2.18.2. Ergänzungsausstattung' erhält die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung\nersichtliche Fassung.\nr) Der Abschnitt ,2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2 mit analoger Durchschaltung' wird wie\nfolgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Hinweis 1 wie folgt gefaßt:\n„ 1. Die Vermittlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.19.1\nwerden im Falle der Eigenwartung als teilnehmer-\neigene Anlagen nur zusammen mit dem Ausstat-\ntungspaket 4 nach Abschnitt 2.19.2 überlassen.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Hinweis 2 aufgehoben, und der Hinweis 3 wird Hinweis 2.\ncc) In Abschnitt ,2.19.1. Regelausstattung' wird die Nummer 15 wie folgt gefaßt:\n„ 15    1      je 20 Anschlußorgane für Nebenstellen ....... .    16,70  1 854,90     4,70\".\ndd) Der Abschnitt ,2.19.2. Ergänzungsausstattung' erhält die aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung\nersichtliche Fassung.\ns) In Abschnitt ,2.20. Große Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2' wird in der Spalte ,Gegenstand' dem Hin-\nweis 3 folgender Hinweis 4 angefügt:\n,,4. Läßt die technische Gestaltung der Vermittlungseinrich-\ntungen die Anschaltung von digitalen Sprechapparaten\nanstelle analoger Sprechapparate zu, so werden in Verbin-\ndung mit dem Leistungsmerkmal der Ergänzungsausstat-\ntung ,Technische Maßnahmen für das Verbinden mit\nSprechapparaten besonderer Art und mit Zusatzeinrich-\ntungen' (Abschnitt 2.20.2 Nr. 76) je 4 Anschlußorgane für\nNebenstellen der Regelausstattung durch je 2 Anschluß-\norgane (B + B + D-Kanal) zum Anschluß von digitalen\nSprechapparaten ersetzt. Die Ausbaustufen innerhalb der\nRegelausstattung dürfen hierdurch nicht verändert\nwerden.\"\nt) Der Abschnitt ,2.20.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a eingefügt:\n1         1\n,, 19 a [   Rufnummerngeber besonderer Art .............. .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nbb) Nach der Nummer 23 a wird folgende Nummer 23 b eingefügt:\n„23 b       Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der                   1\nRegelausstattung ............................... .    siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ncc) Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 24 a eingefügt:\n1         1\n,,24 a [    Durchsageanruf im Innenverkehr ............... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ndd) Nach der Nummer 31 wird folgende Nummer 31 a eingefügt:\n1         1\n.31 a [     Kettenverbindung ............................... .    siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nee) Nach der Nummer 33 wird folgende Nummer 33 a eingefügt:\n1         1\n,,33 a [      Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen ....        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nff)   Nach der Nummer 37 wird folgende Nummer 37 a eingefügt:\n1         1\n,,37 a [      Mehrleistung in besonderen Anwendungsfällen.        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                        793\ngg) Nach der Nummer 40 wird folgende Nummer 40 a eingefügt:\n1         1\n,,40 a I Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nhh) Nach der Nummer 46 wird folgende Nummer 46 a eingefügt:\n„46 a    Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten\nAmtsverbindungen ....... : ...................... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nii) Nach der Nummer 73 a wird folgende Nummer 73 b eingefügt:\n„73 b    Technische Maßnahmen für das Bereitstellen\nvon lnformat:onen zur Anzeige .................. .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\njj) Die Nummer 76 wird wie folgt gefaßt:\n„Technische Maßnahmen für das Verbinden mit\nSprechapparaten besonderer Art und Zusatz-\neinrichtungen\n76        je 2 Anschlußorgane für digitale Sprechapparate         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n76 a       Schnittstelle für das Verbinden mit analogen                  1         1\nGeräten ....................................... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nkk) Die Nummer 77 a wird wie folgt gefaßt:\n„77 a    Technische Maßnahmen für das Bereitstellen\neinfachster Signale ............................. .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\ni         1\nII) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift zu Nummer 78 und 84 wie folgt gefaßt:\n,,Technische Maßnahmen für Leitungen\".\nmm) Die Nummer 92 wird wie folgt gefaßt, und folgende Nummern 93 bis 97 mit zugehörigen Vorschriften\nwerden angefügt:\n„Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung\nder Nebenstellenanlage für andere Dienste als das\nFernsprechen und für Datenverkehr\n92          Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle\n(extern) zur Mitbenutzung für den Teletexdienst       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n93          Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle                  1         1\n(intern) zur Mitbenutzung für den Teletexdienst       siehe Vorbemerkunr Nr. 2\n94          Kommunikationsadapter mit V.24-Schnittstelle\n(asynchron) zur Mitbenutzung für den Daten-\nverkehr ........................................ .    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1         1\n95       Maßnahmen für besondere Anforderungen                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAusstattungspaket 1\nService für Mehrdienstefähigkeit\nDas Ausstattungspaket 1 umfaßt\n- Technische Maßnahmen für das Verbinden mit\nSprechapparaten besonderer Art und mit Zusatz-\neinrichtungen\n-  Digitaler Sprechapparat octophon als Neben-\nstelle\n96       Gebühr                                                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1. Mit der Gebühr nach Nr. 96 sind\n- Technische Maßnahmen für das Verbin-\nden mit 4 digitalen Sprechapparaten\noctophon und","794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n-  4 digitale Sprechapparate octophon als\nNebenstelle\nabgegolten.\n2. Bei nachträglicher Anschließung von Ein-\nrichtungen nach Abschnitt 2.9.5 Nr. 11 bis\n14 an die im Ausstattungspaket enthaltenen\nSprechapparate octophon ist§ 23 Abs. 1 der\nFernmeldeordnung sinngemäß anzuwen-\nden.\nAusstattungspaket 2\nGesprächskomfort bei digitalen Sprechstellen\nDas Ausstattungspaket 2 umfaßt die Leistungs-\nmerkmale der Ergänzungsausstattung\nTechnische Maßnahmen für das Bereitstellen\nvon Informationen zur Anzeige\nRufnummerngeber besonderer Art\n97        Gebühr .......................................... .     siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nu) Der Abschnitt ,2.21.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a eingefügt:\n1\n.,9 a   I Rufnummerngeber besonderer Art .............. .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nbb) Nach der Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:\n„ 14 a    Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der\nRegelausstattung ............................... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ncc) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:\n,. 15 a I Durchsageanruf im Innenverkehr ............... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ndd) Nach der Nummer 23 wird folgende Nummer 23 a eingefügt:\n1\n,.23 a  I Kettenverbindung ............................... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nee) Nach der Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:\n.,25 a  I Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen ...... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nff) Nach der Nummer 31 wird folgende Nummer 31 a eingefügt:\n1\n.,31 a  I Mehrleistung in besonderen Anwendungsfällen ..          siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ngg) Nach der Nummer 35 wird folgende Nummer 35 a eingefügt:\n.,35 a  I Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nhh) Nach der Nummer 37 wird folgende Nummer 37 a eingefügt:\n„37 a     Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten\nAmtsverbindungen .............................. .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1        1","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                        795\nii) Nach der Nummer 55 a wird folgende Nummer 55 b eingefügt:\n„55 b    Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von\nInformationen zur Anzeige ...................... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\njj) Die Nummer 60 a wird wie folgt gefaßt:\n„60 a    Technische Maßnahmen für das Bereitstellen\neinfachster Signale ............................. .     siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nkk) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift zu Nummer 61 bis 64 wie folgt gefaßt:\n,,Technische Maßnahmen für Leitungen\"\nII) Nach der Nummer 71 wird folgende Nummer 72 angefügt:\n„72      Maßnahmen für besondere Anforderungen ..... .            siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nv) Der Abschnitt ,2.22.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt:\n1         1\n,,8 a  I Rufnummemgeber besonderer Art .............. .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nbb) Nach der Nummer 12 a wird folgende Nummer 12 b eingefügt:\n„ 12 b   Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der\nRegelausstattung ............................... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ncc) Nach der Nummer 13 wird folgende Nummer 13 a eingefügt:\n,,13 a I Durchsageanruf im Innenverkehr ............... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ndd) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20 a eingefügt:\n1\n.20 a  I Kettenverbindung ............................... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nee) Nach der Nummer 22 wird folgende Nummer 22 a eingefügt:\n.22 a  I Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen ...... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nff) Nach der Nummer 26 wird folgende Nummer 26 a eingefügt:\n,,26 a I Mehrleistung in besonderen Anwendungsfällen ..           siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ngg) Nach der Nummer 28 wird folgende Nummer 28 a eingefügt:\n,,28 a I Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nhh) Nach der Nummer 32 wird folgende Nummer 32 a eingefügt:\n„32 a    Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten\nAmtsverbindungen .............................. .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nii) Nach der Nummer 47 a wird folgende Nummer 47 b eingefügt:\n„4 7 b   Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von\nInformationen zur Anzeige ...................... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1","796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\njj)  Die Nummer 52 a wird wie folgt gefaßt:\n„52 a       Technische Maßnahmen für das Bereitstellen\neinfachster Signale ............................. .    siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1       . 1\nkk) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift zu Nummer 53 bis 56 wie folgt gefaßt:\n,,Technische Maßnahmen für Leitungen\"\nII)  Nach der Nummer 63 wird folgende Nummer 64 angefügt:\n1\n.,64     1  Maßnahmen für besondere Anforderungen ..... .          siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nw) Der Abschnitt ,2.23. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2 mit digitaler Durchschaltung' wird in der\nSpalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift „Hinweis\" wird durch „Hinweise\" ersetzt.\nbb) Der Hinweis wird Hinweis 1, und folgender Hinweis 2 wird angefügt:\n,,2. Läßt die technische Gestaltung der Vermittlungs-\neinrichtungen die Anschaltung von digitalen Sprech-\napparaten anstelle analoger Sprechapparate zu, so\nwerden in Verbindung mit dem Leistungsmerkmal der\nErgänzungsausstattung „Technische Maßnahmen für\ndas Verbinden mit Sprechapparaten besonderer Art\nund mit Zusatzeinrichtungen\" (Abschnitt 2.23.2 Nr. 26)\nje 4 Anschlußorgane für Nebenstellen der Regel-\nausstattung durch je 2 Anschlußorgane (8 + B + D-\nKanal) zum Anschluß von digitalen Sprechapparaten\nersetzt. Die Ausbaustufen innerhalb der Regelausstat-\ntung dürfen hierdurch nicht verändert werden.\"\nx) Der Abschnitt ,2.23.2. Ergänzungsausstattung' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a eingefügt:\n1         1\n,,6 a   I   Rufnummerngeber besonderer Art .............. .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nbb) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a eingefügt:\n„9 a        Hörtöne im Innenverkehr abweichend von der                     1         1\nRegelaustattung ................................. .    siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ncc) Nach der Nummer 10 werden folgende Nummern 10 a bis 10 e eingefügt:\n1         1\n„10 a        Durchsageanruf im Innenverkehr ............... .        siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10 b        Kettenverbindung ............................... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10 C        Wartefeld für Rufe zu Sammelanschlüssen ..... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10 d         Mehrleistung für selbsttätigen Rückruf in beson-              1         1\nderen Anwendungsfällen ........................ .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10 e        Selbsttätige Rückfrage zu Amtsleitungen ....... .       siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\ndd) Nach der Nummer 13 wird folgende Nummer 13 a eingefügt:\n„13 a       Selbsttätiges Anklopfen bei durchgewählten Amts-\nverbindungen .................................... .    siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1\nee) Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 24 a eingefügt:\n„24 a       Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von\nInformationen zur Anzeige ...................... .     siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1         1","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                       797\nff) Die Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:\n„Technische Maßnahmen für das Verbinden mit\nSprechapparaten besonderer Art und mit Zusatz-\neinrichtungen\n26           je 2 Anschlußorgange für digitale Sprechapparate       siehe Vorbemerkung Nr. 2\n26a          Schnittstelle für das Verbinden mit analogen                   1        1\nGeräten ....................................... .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1        1\ngg) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Nummer 28 wie folgt gefaßt:\n,,Technische Maßnahmen für das Bereitstellen einfachster Signale\".\nhh} In der Spalte ,Gegenstand' wird die• Überschrift zu Nummer 29 bis 35 wie folgt gefaßt:\n,,Technische Maßnahmen für Leitungen\".\nii) Die Nummer 42 wird wie folgt gefaßt:\n„Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung\nder Nebenstellenanlage für andere Dienste als\ndas fernsprechen und für Datenverkehr\n42           Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle\n(extern} zur Mitbenutzung für den Teletexdienst         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n42 a         Kommunikationsadapter mit X.21-Schnittstelle\n(intern} zur Mitbenutzung für den Teletexdienst         siehe Vorbemerkung Nr. 2\n42 b         Kommunikationsadapter mit V.24-Schnittstelle\n(asynchron) zur Mitbenutzung für den Daten-                    1        1\nverkehr .................... : ................... .     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n42  C    Maßnahmen für besondere Anforderungen ..... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1        1\njj) Nach den Vorschriften ,Zu Nr. 43 bis 54' werden folgende Nummern 55 und 56 mit zugehöriger Vor-\nschrift angefügt:\n„Ausstattungspaket 5\nService für Mehrdienstefähigkeit\nDas Ausstattungspaket 5 umfaßt die Leistungs-\nmerkmale\nTechnische Maßnahmen für das Verbinden mit\nSprechapparaten besonderer Art und mit Zu-\nsatzeinrichtungen\nDigitaler Sprechapparat octophon als Neben-\nstelle\n55       Gebühr                                                      siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1. Mit der Gebühr nach Nr. 55 sind\n- Technische Maßnahmen für das Verbinden\nmit 4 digitalen Sprechapparaten octophon\nund\n- 4 digitale Sprechapparate octophon als\nNebenstelle\nabgegolten.\n2. Bei nachträglicher Anschließung von Ein-\nrichtungen nach Abschnitt 2.9.5 Nr. 11 bis 14\nan die im Ausstattungspaket enthaltenen\nSprechapparate octophon ist § 23 Abs. 1 der\nFernmeldeordnung sinngemäß anzuwenden.\nAusstattungspaket 6\nGesprächskomfort bei digitalen Sprechstellen\nDas Ausstattungspaket 6 umfaßt die Leistungs-\nmerkmale der Ergänzungsausstattung\n- Technische Maßnahmen für das Bereitstellen\nvon Informationen zur Anzeige\n- Rufnummerngeber besonderer Art\n56       Gebühr .......................................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1        1","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\ny) In Abschnitt ,2.24.2. Ergänzungsausstattung' wird die Nummer 21 wie folgt gefaßt:\n1         1\n,,21  1    je Sprechstelle ...................................... .         siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n1          1         1\nz) Die Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:\naa) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.9 (Einmalige Gebühren für posteigene Sprech-\napparate) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Abschnitt 2.9.5 Nr. 8 und Nr. 9 (Multifunktionales Telefon)\nDie Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.2 Nr. 53 a (Multifunktionales Telefon) ist auf die an Neben-\nstellenanlagen angeschlossenen Sprechapparate sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Systemzuschlag für Makler- und Auftragsanlagen)\nDie Vorschrift 2 zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 ist nicht auf Makler- und Auftragsanlagen anzuwenden, die\nam 31. Januar 1985 in Betrieb waren. Für diese ist ab 1. Februar 1985 der Systemzuschlag weiter\nnach den bis zum 31. Januar 1985 geltenden Bestimmungen, d. h. nach der Anzahl der vorhande-\nnen Nebenstellen, zu erheben.\"\nbb) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen) wird aufge-\nhoben.\ncc) In der Überschrift der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.14.3 Nr. 2 wird in dem Klammervermerk\nnach dem Wort ,für' das Wort „die\" eingefügt.\ndd) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.15 bis 2.22 (Nebenstellenanlagen nach Ausstattung\n2) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n„Abschnitt 2.18 und 2.19 (Ausstattungspakete für Kleine und Mittlere W-Anlagen nach\nAusstattung 2)\n1. Für Kleine und Mittlere W-Anlagen, die am 30. November 1986 in Betrieb waren, gelten ab dem\n1. Dezember 1986 die Bedingungen und Gebühren der Fernmeldeordnung.\n2. Für Anlagen nach den Abschnitten 2.18 und 2.19, für die ein Antrag auf Neuanschließung vor\ndem 1. Dezember 1986 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und für\ndie die probeweise Überlassung von Leistungsmerkmalen oder Leistungsmerkmalpaketen der\nErgänzungsausstattung beantragt worden ist, werden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nBestimmungen der Hinweise 1 und 2 zu Abschnitt 2.18 bzw. des Hinweises 1 zu Abschnitt 2.19\nweiter angewendet.\"\nee) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2.18 (Ausstattungspakete für Kleine W-Anlagen 1 W 9 nach\nAusstattung 2) und zu Abschnitt 2.19 (Ausstattungspakete für Mittlere W-Anlagen nach Ausstat-\ntung 2) werden aufgehoben.\n5.  Der Abschnitt ,3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost' wird wie folgt\ngeändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Text unter der Überschrift ,Gebühren für Arbeitsleistungen' wie\nfolgt gefaßt:\n,,Die Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach Ein-\nheitssätzen für die Arbeitsstunde berechnet. Bruchteile\neiner Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach\noben gerundet. Die Zeiten für die Wege gelten nicht als\nArbeitszeit. Für die Wegezeit wird ein Einheitssatz erho-\nben. Die Gebühren für die Wegezeit sind auch zu erheben,\nwenn nur für einen Teil der Arbeiten nichtpauschale\nGebühren erhoben werden.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' aufgehoben.\ncc) Die Nummern 10 bis 12 mit zugehörigen Vorschriften werden wie folgt gefaßt:\n„Gebühren für Wegezeiten und Fahrten\n10        Einheitssatz für die Wegezeit .................... .                     36,-\n1. Die Gebühr wird je Kraft und Tag, an dem\nArbeiten nach Abschnitt 3.1 beim Teilnehmer\nausgeführt werden, erhoben.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                        799\n2. Mit der Gebühr ist auch die Benutzung\neines Kraftwagens für Personen- und Lasten-\nbeförderung (Kombiausführung) oder eines\nPersonenkraftwagens unabhängig von der\nAnzahl der gefahrenen Kilometer abgegolten.\n3. Für die Benutzung eines Lastkraftwagens,\neiner Zugmaschine oder eines Anhängers wird\nein Zuschlag erhoben.\nZuschläge zu dem Einheitssatz nach Nr. 10 für jeden\nWagen-km bei Benutzung\n11         eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine                      2,20\n12          eines Anhängers .............................. .                  0,60\nZu Nr. 11 und 12\nDie Gebühren werden nur erhoben, wenn\nwegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter\nund der Menge der mitzuführenden Apparate\nund Baustoffe für die Arbeiten beim Teilneh-\nmer die Verwendung des Fahrzeuges erforder-\nlich ist. Sie gelten je Fahrzeug, ohne Rücksicht\nauf die Zahl der Mitfahrenden.\"\ndd) Die Nummern 13 bis 15 sowie die Vorschriften ,Zu Nr. 8 bis 15' und ,Zu Nr. 11 bis 15' werden auf-\ngehoben.\nb) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)\nwird wie folgt gefaßt:\n„Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2 Hinweis 4 (Mindestgebühr bei der Anschließung, Verlegung\noder Auswechslung von Einrichtungen von Nebenstellenanlagen) ist auf die Vorschrift 3 zu Abschnitt\n3.1 Nr. 1 bis 18 sinngemäß anzuwenden.\"\n6. Der Abschnitt ,4. Leitungen' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,4.1. Leitungsgebühren' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 7 werden folgende Nummern 7 a und 7 b eingefügt:\n„bei besonderer sechsdrähtiger Führung auf Antrag\n7a         von Regelleitungen, je Endpunkt .............. .                 150,-\n7b         von Ausnahmeleitungen, je Endpunkt ......... .                  200,-\".\nbb) Nach der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt:\n„8 a     bei besonderer Führung aus netztechnischen oder\nsonstigen betrieblichen Gründen zur Realisierung\nvon amtsberechtigten Leitungen ................ .                   24,-\".\nb) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnitt-\nstellen) wird aufgehoben.\n7. Der Abschnitt ,7. Gespräche' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 b mit der Vorschrift ,Zu Nr. 2 a und 2 b' wird wie folgt gefaßt:\n„2 b     für 200 Gesprächsgebühreneinheiten ........... .                     50,-\nZu Nr. 2 a und 2 b\nNicht verbrauchte Gesprächsgebühreneinhei-\nten werden auf Antrag je Einheit bei Telefon-\nkarten nach Nr. 2 a mit 0,30 DM, nach Nr. 2 b\nmit 0,25 DM erstattet. Anstelle der Mindestge-\nbühr nach Vorschrift 12 Satz 2 zu Nr. 1 bis 11\ntritt der je Gesprächsgebühreneinheit festge-\nlegte Erstattungsbetrag.\"","800                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in Satz 2 der Vorschrift 5 b ,Zu Nr. 1 bis 11' nach dem Wort ,wer-\nden' die Worte „vom dritten Monat nach der Übergabe der betriebsfähigen Einrichtungen an\" einge-\nfügt.\ncc) Nach den Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 11' wird folgende neue Nummer 12 mit zugehöriger Vorschrift\neingefügt:\n„12      Gebühren für Verbindungen aus dem öffentlichen\nFernsprechnetz zu Zugängen der in § 9 Abs. 2\nNr. 1, Absatz 2 a oder 2 b Nr. 1 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst be-\nschriebenen Art .................................. .          50                 75\nDie Vorschriften 2 bis 5, 6 bis 10 a, 12, 13 und\n19 bis 21 zu Nr. 1 bis 11 sind sinngemäß\nanzuwenden.\"\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird der einleitende Text vor Nummer 13 wie folgt gefaßt:\n„Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 12 für die\nBenutzung der Zwischenspeichereinrichtung nach\nAbschnitt 1.1 Nr. 26 bis 29\"\nee) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 3 ,Zu Nummer 14' wie folgt gefaßt:\n„Je Mitteilung wird mindestens die Gebühr für\neine Speicherplatzeinheit erhoben. Umfaßt die\nMitteilung mehr als eine Speicherplatzeinheit,\nzählen angefangene Einheiten als volle Einhei-\nten. Mit dem Mindestzuschlag nach Nr. 16 sind\n20 Speicherplatzeinheiten abgegolten. Ange-\nfangene Tage zählen als volle Tage.\"\nff) Die Nummern 15 und 16 werden wie folgt gefaßt:\n„für die Adressierung einer Mitteilung und deren\nÜbermittlung in Zwischenspeichereinrichtungen, je\nZieladresse\n15         bis zu 100 Zieladressen ........................ .                     0,10\nbei mehr als 100 Zieladressen\n15 a          für den Teil bis zu 100 Zieladressen ......... .                    0,10\n15 b          für den Teil von mehr als 100 bis zu 200 Ziel-\nadressen .................................... .                     0,05\n15 C         für den Teil von mehr als 200 Zieladressen ..                       0,02\nZu Nr. 15 bis 15 c\n1. Die Gebühr ist die Vergütung für die Über-\nmittlung von Mitteilungen innerhalb der Zwi-\nschenspeichereinrichtungen eines Datexnetz-\nknotens. Sie wird für jede vom Benutzer festge-\nlegte Zieladresse der Mitteilung erhoben.\n2. Für die Übermittlung von Mitteilungen zwi-\nschen Zwischenspeichereinrichtungen in ver-\nschiedenen Datexnetzknoten und für die beson-\nderen Zugänge für Zwischenspeichereinrich-\ntungen außerhalb von Netzknoten der Deut-\nschen Bundespost gelten die Vorschriften der\nVerordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst.\n16      Mindestzuschlag, je Abrechnungszeitraum einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung ............... .                          40,-\n1. Der Mindestzuschlag wird neben der Grund-\ngebühr nach Abschnitt 1.1 Nr. 26 bis 29 erhoben,\nwenn die Summe der Gebühren nach Nr. 13 bis\n15 c die Höhe der Gebühr nach Nr. 16 im Abrech-\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung nicht erreicht.\n2. Umfaßt das Benutzungsverhältnis mehr als\neinen ganzen Abrechnungszeitraum einer plan-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                               801\nmäßigen Fernmelderechnung, werden Gebüh-\nren nach Nr. 13 bis 15 c, die für Teile eines Ab-\nrechnungszeitaumes zu Beginn des Benut-\nzungsverhältnisses aufgekommen sind, bei dem\nMindestzuschlag des ersten ganzen Abrech-\nnungszeitraumes berücksichtigt; für Teile eines\nAbrechnungszeitraumes einer planmäßigen\nFernmelderechnung am Ende des Benutzungs-\nverhältnisses wird kein Mindestzuschlag nach\nNr. 16 erhoben. In allen anderen Fällen ist § 18\nAbs. 2 Satz 3 der Fernmeldeordnung auf den ge-\nsamten abzurechnenden Zeitraum anzuwen-\nden.\"\nb) In Abschnitt ,7.1 a. Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen' wird die Nummer 5 einschließlich\nder zugehörigen Vorschriften wie folgt gefaßt:\n„5         Zuschlag zu den Gesprächsgebühren nach Nr. 1 bis 4 für\ndie Benutzung von Zwischenspeichereinrichtungen\nnach Abschnitt 1.1 Nr. 26 bis 29 ..................... ..              Gebühren nach\nAbschnitt 7.1 Nr. 13 bis 16\nDie Vorschrift zu Nr. 13, die Vorschriften zu Nr.14, die\nVorschriften zu Nr. 15 bis 15 c und die Vorschriften\nzu Nr. 16 des Abschnitts 7.1 sind anzuwenden.\"\nc) Der Abschnitt ,7.2. Handvermittelte Gespräche' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 und 2' durch folgende Vorschriften 1 und 2\n. ersetzt:\n„Zu Nr. 1 und 2\n1. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonan-\nschlüssen werden Gebühren nach Nr. 2 erhoben.\n2. Für ein Gespräch, das als Notgespräch angemel-\ndet und geführt wird, ohne daß dafür die Vorausset-\nzungen gegeben sind, ist das Zehnfache der\nGebühren zu entrichten.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 3 ,Zu Nr. 1 bis 8' die Angabe „Nr. 1 bis 8\" durch die\nAngabe „Nr. 2 bis 8\" ersetzt.\nd) Die Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:\naa) Nach der Überschrift ,Zu Abschnitt 7 gelten folgende Übergangsvorschriften' wird folgende Über-\ngangsvorschrift eingefügt:\n,,Abschnitt 7.1 Nr. 2 b (Überlassung von Telefonkarten für 80 Gesprächsgebühreneinheiten)\nTelefonkarten für 80 Gesprächsgebühreneinheiten zu einer Gebühr von 24,- DM verlieren am\n31. Dezember 1987 ihre Gültigkeit. Nicht verbrauchte Gesprächsgebühreneinheiten werden auf\nAntrag auch nach Ablauf der Gültigkeit je Einheit mit 0,30 DM erstattet.\"\nbb) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 13 bis 16 (Probebetrieb für Zwischenspeichereinrich-\ntungen) wird aufgehoben.\n8. Der Abschnitt ,8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeich-\nnisse, Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst' wird wie folgt geändert:\na) In der Abschnittsüberschrift wird nach dem Wort ,Bildschirmtextdienst' das Wort,, ,Temexdienst\" ange-\nfügt.\nb) In Abschnitt ,8.3. Amtliche Teilnehmerverzeichnisse' wird in der Spalte ,Gebühr' bei Nummer 1 die\nBetragsangabe „15,-\" durch die Betragsangabe „25,-\" ersetzt.\nc) Der Abschnitt ,8.4. Besondere Leistungen' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 3 nach den Worten ,§ 5 Abs. 1 Satz 2,' die Worte\n,,§ 5 Abs. 6 Satz 4,\" eingefügt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift zu Nummer 9 in Satz 1 nach der Textstelle\n,(§ 9 a Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung)' die Worte ,, , je Temexanbieteranschluß, je Temex-\nnutzeranschluß (§ 38 c der Fernmeldeordnung)\" eingefügt.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' werden bei Nummer 10 die Worte „oder für eine weitergehende Auf-\nteilung\" gestrichen.","802                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nummer 19 wie folgt gefaßt:\n,. 1. Die Gebühr ist die Abgeltung des Mehraufwan-\ndes für Wege- und Entstörungsleistungen an den\nBestandteilen, den gemeinsamen Bestandteilen (§ 5\nAbs. 1 Satz 8 und 9 der Fernmeldeordnung) und den\nzugeordneten vermittlungstechnischen Einrichtun-\ngen eines Anschlusses.\"\nee) Nach Nummer 21 wird folgende neue Nummer 22 mit zugehöriger Vorschrift angefügt:\n„22         Einmalige Gebühren für die Eingrenzung von Stö-\nrungen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeordnung),\nje Entstörungsgang .............................. .                65,-\nZu Nr. 19 bis 22\nDie Gebühr nach Nr. 22 wird neben der Gebühr\nnach Nr. 19, neben den Gebühren nach Nr. 20 und\n21 und neben den Gebühren nach Vorschrift 3 zu\nAbschnitt 1.3.3 Nr. 1 bis 35 erhoben.\"\nd) In Abschnitt ,8.5. Funkrufanschlüsse' werden in der Spalte ,Gebühr' ersetzt\nbei Nummer 1 die Betragsangabe „35,-\" durch die Betragsangabe „30,-\",\nbei Nummer 2 die Betragsangabe „30,-\" durch die Betragsangabe „20,-\",\nbei Nummer 3 die Betragsangabe „20,-\" durch die Betragsangabe„ 15,-\",\nbei Nummer 4 die Betragsangabe „50,-\" durch die Betragsangabe „40,-\",\nbei Nummer 5 die Betragsangabe „25,-\" durch die Betragsangabe „20,-\".\ne) In Abschnitt ,8.6.1. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Bildschirm-\ntextteilnehmer' wird nach der Vorschrift ,Zu Nr. 2, 4 und 5' folgende Nummer 5 a eingefügt:\n„5a        Mitteilungen zu einer Zwischenspeichereinrichtung in\nDatennetzknoten (§ 9 Abs. 2 b Nr. 1 der Verordnung\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst), je Seite ..                   0,80\".\nf) Der Abschnitt ,8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter'\nwird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) An die Vorschrift ,Zu Nr. 4 und 5' wird folgender Satz angefügt:\n,,Dies gilt auch für den Nachrichteninhalt einer Leitseite nach Nr. 1 bis 3.\"\nbb) In der Vorschrift ,Zu Nr. 9 bis 14' werden die Worte „ 1 bis\" durch die Worte „4 und\" ersetzt.\ng) Der Abschnitt ,8.6.3. Sonstige Gebühren' wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift 2 zu Nummer 1 werden nach dem Wort ,Anschlüsse' die Worte „übernommen oder\"\neingefügt.\nbb) In der Vorschrift 1 ,Zu Nr. 2 bis 5' wird nach dem Wort ,die' das Wort „jeweilige\" eingefügt.\nh) Nach dem Abschnitt ,8.6.3. Sonstige Gebühren' wird der Abschnitt ,8.7. Temexdienst' in der aus der\nAnlage 10 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung eingefügt.\ni) Nach dem einleitenden Text der Übergangsvorschriften wird folgende neue Übergangsvorschrift einge-\nfügt:\n,,Abschnitt 8.3 Nr. 1 (Gebühren für Einträge in Amtlichen Teilnehmerverzeichnissen)\nBei überschießenden Zeilen für Haupteinträge, bei Nebeneinträgen und bei Einträgen in Berichtigungen\nwird für jede Ausgabe der amtlichen Teilnehmerverzeichnisse bis zum 31.• Dezember 1988 anstelle der\nGebühr von 25,- DM eine Gebühr von 20,- DM erhoben.\"\n9. Der Abschnitt ,10. Posteigene Stromwege' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,10.1. Fernsprechstromwege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite)' wird in der Spalte\n,Gegenstand' die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' wie folgt geändert:\n„Zu Nr. 1 bis 4\nFür Fernsprechstromwege zur Bildübertragung der\nNachrichtenagenturen werden für die Berechnung der","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                         803\nStromweggebühren neben der gebührenpflichtigen\nStromweglänge nach Nr. 1 bis 4 als Nutzungszeit je\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Die so ermittel-\nten Gebühren werden nur zu 70 vom Hundert erhoben;\ndas gilt jedoch nur, soweit diese Fernsprechstromwege\nausschließlich für die Übermittlung von Bildern für Zei-\ntungsunternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden\nbenutzt werden.\"\nb) In Abschnitt ,10.2.1. Stromweggebühren' wird in der Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift 3 ,Zu Nr. 1 bis 13'\nwie folgt gefaßt:\n,,3. Für Telegrafenstromwege der Nachrichtenagen-\nturen werden in Fällen nach Nr. 1 bis 3,6 und 7 sowie 10\nund 11 für die Berechnung der Stromweggebühren ne-\nben der gebührenpflichtigen Stromweglänge als Nut-\nzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Die\nso ermittelten Gebühren werden nur zur Hälfte erhoben;\ndas gilt jedoch nur, soweit die Telegrafenstromwege\nausschließlich für die Übermittlung von Nachrichten für\nZeitungsunternehmen, Rundfunkanstalten und Behör-\nden benutzt werden.\"\nc) In dem Abschnitt ,10.8. Entstörungsleistungen' wird die Nummer 3 mit der zugehörigen Vorschrift wie\nfolgt gefaßt:\n„3         Einmalige Gebühr für die Eingrenzung von Störungen in\nFällen nach§ 45 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung,\nje Entstörungsgang ................................... .                    65,-\nDie Gebühr nach Nr. 3 wird neben den Gebühren\nnach Nr. 1 und 2 erhoben.\"\n10. Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt ,12 a. Örtliche Breitbandnetze' werden wie folgt geändert:\na) Der Übergangsvorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse) wird folgende\nÜbergangsvorschrift 7 angefügt:\n„7. In den Fällen, in denen auf Grund landesrechtlicher Regelungen für die Regelleistung zusätzlich\neine landesspezifische Gebühr oder ein landesspezifisches Entgelt entrichtet werden muß, werden\nbis zum 30. Juni 1986 anstelle der Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 die Gebühren nach\nAbschnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14 erhoben.\"\nb) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse) wer-\nden wie folgt geändert:\naa) In der Übergangsvorschrift 1 wird in Satz 1 die Angabe „Nr. 1 bis 28\" gestrichen.\nbb) In der Übergangsvorschrift 2 werden in Satz 5 die Worte „mit Satz 2\" durch die Worte „mit Satz 3\"\nersetzt.\ncc) Der Übergangsvorschrift 7 werden folgende Übergangsvorschriften 8 und 9 angefügt:\n,,8. Für Breitbandanschlüsse, für die Anschließungsgebühren in der bis zum 31. Dezember1985 gül-\ntigen Fassung der Fernmeldeordnung oder gemäß der Übergangsvorschrift 2 zu Abschnitt\n12 a.2 erhoben worden sind, wird die Gebühr nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 7 nicht erhoben, wenn bis\nzum 30. Juni 1986 die Erhebung der monatlichen Grundgebühr gemäß der Vorschrift 8 zu\nAbschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 beantragt wird.\n9. Für Breitbandanschlüsse, die nach § 49 a der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983\ngeltenden Fassung überlassen worden sind und für die in den Fällen der Vorschrift 1 zu\nAbschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 bis zum 31. Dezember 1987 die Überlassung eines posteigenen Fil-\nters beantragt wird, wird die Gebühr nach Abschnitt 12 a.3 Nr. 1 nicht erhoben.\"\n11. Der Abschnitt ,13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50 Abs. 3 a und 6 a der Fernmeldeordnung sowie\nprivate Leitungen für Direktruf nach§ 50 Abs. 6 a der Fernmeldeordnung' werden in der Vorschrift zu\nNummer 1 in Satz 1 die Worte „ist die Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30\" durch die Worte „sind die\nVorschriften 1, 1.1 und 1.2 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34\" und in Satz 4 die Worte „2, 5 und 6 zu Abschnitt 6\nNr. 1 bis 30\" durch die Worte „2, 2.1, 2.2, 2.3 und 4 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34\" ersetzt.","804                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) In Abschnitt ,13.4. Entstörungsleistungen' wird Nummer 4 einschließlich der zugehörigen Vorschrift wie\nfolgt gefaßt:\n„4         Gebühren für Aufwendungen der Deutschen Bundes-\npost bei der Störungsverfolgung in Fällen nach § 50\nAbs. 8 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeord-\nnung, je Entstörungsgang ............................ .                        65,-\nDie Gebühr nach Nr. 4 wird neben den Gebühren\nnach Nr. 1 bis 3 erhoben.\"\n12. In Abschnitt ,14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt' wird Nummer 8 mit der zugehörigen Vor-\nschrift aufgehoben.\n13. Anhang 2 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs\n3 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung (Anhang 3 zu den FGV) aufgeführte Einrichtungen' wird in der\nSpalte ,Gegenstand' die Vorschrift ,Zu Nr. 1 und 2' aufgehoben.\nb) Der Abschnitt ,3. Gebührenbeträge für Einrichtungen, die aus der Ergänzungsausstattung in die Regel-\nausstattung übernommen wurden' wird aufgehoben.\n14. In Anhang 3 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird der Abschnitt ,2. Einrichtungen von Nebenstellen-\nanlagen nach Ausstattung 2' aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1\nS. 105), wird wie folgt geändert:\n1. § 9 Abs. 2 b wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „versuchsweise\" gestrichen.\nb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Zugänge aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Übertragungsge-\nschwindigkeiten\na)   von 300 bit/s für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungsverfahren oder\nb)   von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte synchrone\nÜbertragungsverfahren,\".\n2. In § 10 Abs. 4 werden die Worte „für dieselbe Vermittlungsart und Übertragungsgeschwindigkeit\" gestri-\nchen.\n3. An § 11 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:\n,,; soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist die Regelung nach\n§ 6 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung über die Übermittlung von Nachrichten für andere auf Hauptanschlüsse\nder Datexdienste, die nach § 10 Abs. 4 an eine gemeinsame Endeinrichtung angeschlossen sind, nicht an-\nzuwenden.\"\n4. In§ 13 Abs. 3 letzter Satz wird die Angabe,,§ 8 Abs. 5, 6, 8\" durch die Angabe,,§ 8 Abs. 5, 6, 7, 8\" ersetzt.\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.\nb) Im neuen Absatz 1 werden in Satz 2 nach der Textstelle ,sind,' die Worte „oder Absatz 2\" eingefügt.\nc) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) § 8 Abs. 9 Satz 3 gilt nicht für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                               805\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsvorschriften zu § 9 Abs. 1 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64-kbit/s-Datexverbin-\ndungen) werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 9 Abs. 1 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64-kbit/s-Datexverbindungen)\nSoweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundes-\npost für die Abwicklung des Datexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s mit X.21- oder X.21 bis-Schnittstelle für einen begrenzten\nProbebetrieb an Datexteilnehmer überlassen. Auf den Probebetrieb ist folgende ergänzende Regelung\nanzuwenden:\n1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für\nden Probebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme\nam Probebetrieb besteht nicht.\n2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden.\n3. Der Probebetrieb endet am 31. Dezember 1996.\n4. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:\na) Monatliche Grundgebühren für einen Datexhauptanschluß für Leitungsvermittlung und eine\nÜbertragungsgeschwindigkeit\nvon 64 kbit/s                1 000,- DM\nvon 2 x 64 kbit/s            1 400,- DM\nvon 4 x 64 kbit/s            2 200,-DM.\nb) Verbindu.ngsgebühren je 64-kbit/s-Kanal für Verbindungen\nVerbindungsdauer für eine Gebühren-\neinheit von 0,20 DM in der Zeit von\n8 bis 18 Uhr       18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)     (Nachtgebühr 1/11)\nSekunden           Sekunden\nInnerhalb des Fernsprechortsnetzbereiches ........... .                   8                 12\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nbei Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen\nbis zu 50 km .......·.................................. .              8                 12\nvon mehr als 50 bis zu 100 km ...................... .                 6                  9\nvon mehr als 100 km .............................. ~ ..                4                   6\n1.    Für den Steuerkanal für 2 400 bit/s werden Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17\nder Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben.\n2.    Für jeden bereitgestellten Kanal der Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s wird als\nZuschlag für die Bereitstellung eine Gebühreneinheit von 0,20 DM erhoben.\n3.    Mindestverbindungsgebühren werden nicht erhoben.\n4.    Die Vorschrift 2.2 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1 und 2 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschrif-\nten über die Erfassung der Dauer der Verbindungen sowie die Ermittlung der dafür anzurech-\nnenden Gebühreneinheiten ist sinngemäß anzuwenden.\nc) Anschließungs- und Änderungsgebühren nach Abschnitt 4 der Fernschreib- und Datexgebüh-\nrenvorschriften.\"\nb) Die Übergangsvorschriften zu § 9 Abs. 2 b (Probebetrieb für Zugänge zu Zwischenspeicherein-\nrichtungen) werden aufgehoben.","806                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 4\nÄnderung der Fernschreib- ·und Datexgebührenvorschriften\nDie Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. I S. 789), werden wie folgt\ngeändert:\n1.   In Abschnitt ,1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse' werden in der Spalte ,Gebühr' bei der Num-\nmer 1 die Betragsangabe „65,-\" durch die Betragsangabe „80,-\" und bei der Nummer 13 die Betragsan-\ngabe „32,-\" durch die Betragsangabe „ 16,-\" ersetzt.\n2.   Der Abschnitt ,2. Öffentliches Datexnetz' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Vorschrift ,Zu Nr. 3 bis 8' folgender Satz angefügt:\n„Bei Sammelanschlüssen ist die Wahl des Zuschlags\nnach Abschnitt 2.2.1 Nr. 18 oder 19 für alle Datex-\nhauptanschlüsse des Sammelanschlusses nur ein-\nheitlich zulässig.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 3 zu Nummer 9 die Worte „gebührenpflichtigen\nEntfernung bei\" durch die Worte „Verkehrsgebühren für\" ersetzt.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 4 ,Zu Nr. 1 bis 15' wie folgt gefaßt:\n„4. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 15 werden auch für\nDatexhauptanschlüsse erhoben, die auf Antrag des\nTeilnehmers ausschließlich für die Ersatzschaltung\nanderer Datexhauptanschlüsse bei Umschaltungen\nin Ersatzfällen betriebsfähig bereitgehalten werden\n(Ersatzanschlüsse).      Für    Übertragungswegab-\nschnitte, die auf Antrag des Teilnehmers für\nUmschaltungen von Amtsleitungen anderer Datex-\nhauptanschlüsse in Ersatzfällen betriebsfähig bereit-\ngehalten werden, werden abweichend von Satz 1\nGebühren nach der Vorschrift 4 zu Abschnitt 1 Nr. 1\nbis 16 sowie nach der Vorschrift 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1\nbis 34 der Gebührenvorschriften für das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-\nten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-\nten) wie für entsprechende Übertragungswegab-\nschnitte im öffentlichen Direktrufnetz für die Übertra-\ngung digitaler Nachrichten erhoben.\"\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Vorschrift zu Nr. 32 folgender Satz angefügt:\n,,Der Zuschlag nach Nr. 32 wird bei Datexhauptan-\nschlüssen eines Sammelanschlusses nur einmal je\nSammelrufnummer erhoben.\"\nee) Die Nummern 44 und 45 werden durch die folgenden Nummern 44 bis 48 ersetzt:\n„Monatliche Grundgebühr für die Bereithaltung\neiner Zwischenspeichereinrichtung in Datexnetz- ·\nknoten (§ 9 Abs. 2 b Nr. 2 oder 3 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst)\n44        für eine Adresse ................................. .                  40,-\nbei mehr als einer Adresse eines Teilnehmers\n45           für die erste Adresse .......................... .                 40,-\n46           für die zweite bis zehnte Adresse, je Adresse .                    20,-\n47           für jede weitere Adresse ...................... .                  10,-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                             807\nZu Nr. 44 bis 47\nDie Vorschrift 1 zu Nr. 40 bis 43 ist sinngemäß\nanzuwenden.\n48       Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 44\noder 45 für die Teilnahme an einer geschlossenen\nBenutzergruppe, je Benutzergruppe und Adresse                            10,-\n1. Bei mehreren Adressen eines Teilnehmers\nje geschlossene Benutzergruppe wird der\nZuschlag nach Nr. 48 nur einmal je Benutzer-\ngruppe erhoben.\n2. Bei einer geschlossenen Benutzergruppe\nmit Adressen in Zwischenspeichereinrichtun-\ngen verschiedener Datexnetzknoten gelten die\nAdressen je Zwischenspeichereinrichtung als\nje eine Benutzergruppe.\nZu Nr. 44 bis 48\nDie Gebühren nach Nr. 44 bis 48 werden auch\nfür Adressen erhoben, die für besondere\nZugänge der in der Vorschrift 1 zu Abschnitt\n2.2.1 Nr. 23 bis 28 bezeichneten Art bereitge-\nhalten werden.\"\nb) Der Abschnitt ,2.2.1. Bei Leitungsvermittlung' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Vorschrift 5 ,Zu Nr. 1 bis 16' folgender Satz angefügt:\n„Die Vorschriften 4.1 und 4.3 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1\nund 2 gelten sinngemäß.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 17' die Angabe „Abschnitt 7 .1 und nach\nAbschnitt 7.1 a\" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr.12 und nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 bis 4\" ersetzt.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' werden der Vorschrift 3 ,Zu Nr. 1 bis 19' folgende Sätze angefügt:\n,,Für einen Datexhauptanschluß, dem ein Ersatzan-\nschluß oder ein Übertragungswegabschnitt der in\nder Vorschrift 4 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 15 bezeich-\nneten Art über eine Umschalteinrichtung nach\nAbschnitt 7 Nr. 13 fest zugeordnet ist, wird die Min-\ndestverbindungsgebühr nur einmal erhoben; für den\nfest zugeordneten Ersatzanschluß oder den Über-\ntragungswegabschnitt werden keine eigenen\nMindestverbindungsgebühren erhoben. Bei mehre-\nren Hauptanschlüssen ist die Regelung nach Satz 2\nsinngemäß anzuwenden.\"\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift vor der Nummer 23 die Angabe „Zwischen-\nspeichereinrichtung nach Abschnitt 2.1 Nr. 44\" durch die Angabe „Zwischenspeichereinrichtungen\nnach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 4 7\" ersetzt.\nee) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 3 zu Nummer 24 wie folgt gefaßt:\n„3. Je Mitteilung wird mindestens die Gebühr für eine\nSpeicherplatzeinheit erhoben. Umfaßt die Mitteilung\nmehr als eine Speicherplatzeinheit, zählen angefan-\ngene Einheiten als volle Einheiten. Mit der Mindest-\nbenutzungsgebühr nach der Vorschrift 1 zu Nr. 23 bis\n29 sind 20 Speicherplatzeinheiten abgegolten.\nAngefangene Tage gelten als volle Tage.\"\nff) Nummer 25 wird durch folgende Nummern 25 bis 29 ersetzt:\n„für die Adressierung einer Mitteilung und deren\nÜbermittlung in Zwischenspeichereinrichtungen\nnach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 4 7, je Zieladresse\n25         bis zu 100 Zieladressen ........................ .                      0,10","808                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbei mehr als 100 Zieladressen\n26    für den Teil bis zu 100 Zieladressen .......... .       0,10\n27    für den Teil von mehr als 100 bis zu 200\nZieladressen .................................. .       0,05\n28    für den Teil von mehr als 200 Zieladressen ... .        0,02\nZu Nr. 25 bis 28\n1. Die Gebühr ist die Vergütung für die Über-\nmittlung von Mitteilungen innerhalb der\nZwischenspeichereinrichtungen eines Datex-\nnetzknotens. Sie wird für jede vom Benutzer\nfestgelegte Zieladresse der Mitteilung erho-\nben:\n2. Für die Übermittlung von Mitteilungen\nzwischen Zwischenspeichereinrichtungen in\nverschiedenen       Datexnetzknoten     werden\nneben den Gebühren nach Nr. 25 bis 28\nGebühren wie für Datenpakete erhoben, die\nzurTaggebühr nach Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 über-\ntragen wurden; Gebühren nach Abschnitt\n2.2.2 Nr. 1 oder 5 sowie nach Abschnitt 2.1 Nr.\n29 werden nicht erhoben. Die Regelung nach\nSatz 1 ist bei Zugang aus dem öffentlichen\nFernsprechnetz sinngemäß anzuwenden.\n3. Die je zugeteilte Adresse aufkommenden\nZieladressen werden je Abrechnungszeitraum\neiner     planmäßigen     Fernmelderechnung\nzusammengefaßt. Teile eines Abrechnungs-\nzeitraums zu Beginn eines Benutzungsverhält-\nnisses werden dem ersten ganzen Abrech-\nnungszeitraum zugerechnet; Teile eines\nAbrechnungszeitraumes am Ende eines\nBenutzungsverhältnisses zählen als ganzer\nAbrechnungszeitraum.\nZu Nr. 23 bis 28\n1. Soweit die technischen und betrieblichen\nVoraussetzungen gegeben sind, werden bei\nposteigenen Zwischenspeichereinrichtungen\nnach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 47 besondere\nZugänge für Zwischenspeichereinrichtungen\naußerhalb von Netzknoten der Deutschen\nBundespost bereitgehalten.\n2. Für die Benutzung der besonderen Zugänge\nwerden ein Drittel der Gebühr nach Nr. 23\nsowie die Gebühren nach Nr. 24 bis 28 erho-\nben.\n3. Für die Übermittlung von Mitteilungen an\nZwischenspeichereinrichtungen        außerhalb\nvon Netzknoten der Deutschen Bundespost\nwerden Gebühren nach Vorschrift 2 zu Nr. 25\nbis 28 erhoben.\n29 für die Adressierung einer Mitteilung und deren\nÜbermittlung zum Bildschirmtextdienst (§ 38 b der\nFernmeldeordnung), je Seite der Mitteilung ...... .        0,50\n1. Die Vorschrift zu Abschnitt 8.6.1 Nr. 3 bis 6\nder Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung) über den Umfang einer\nMitteilungsseite ist anzuwenden.\n2. Die Gebühren nach Nr. 25 bis 28 werden\nnicht neben der Gebühr nach Nr. 29 erhoben.\nZu Nr. 23 bis 29\n1. Für jeden ganzen Abrechnungszeitraum\neiner planmäßigen Fernmelderechnung wer-\nden je zugeteilte Adresse Mindestbenutzungs-\ngebühren in Höhe von 40,- DM erhoben; die\nMindestgebühren werden auch für Abrech-\nnungszeiträume planmäßiger Fernmelde-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                             809\nrechnungen erhobe.n, in denen keine Benut-\nzungsgebühren nach Nr. 23 bis 29 aufgekom-\nmen sind. Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 19 ist auf\ndie Mindestbenutzungsgebühr sinngemäß\nanzuwenden.\n2. Die Gebührenübernahme (§ 10 Abs. 3 Nr. 1\nBuchstabe b der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst) und die Über-\ntragung der Gebührenpflicht (§ 13 Abs. 3 Nr. 1\nder Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst) sinQ ausgeschlossen.\"\nc) Abschnitt ,2.2.2. Bei Paketvermittlung' wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 11 'die Angabe „Abschnitt 7.1 und nach\nAbschnitt 7.1 a\" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 12 und nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 bis 4\" ersetzt.\nbb) Die Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\n„12        für die Benutzung der Zwischenspeichereinrichtun-\ngen nach Abschnitt 2.1 Nr. 44 bis 4 7 ............ .          Gebühren nach Abschnitt 2.2.1\nNr. 23 bis 29\nDie jeweiligen Vorschriften zu Abschnitt\n2.2.1 Nr. 23 bis 29 sind anzuwenden.\"\nd) Die Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:\naa) Folgende Übergangsvorschriften werden aufgehoben:\nAbschnitt    2.1 Nr. 1 bis 39 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungsabschnitte für Ersatz-\nfälle),\nAbschnitt    2.1 Nr. 3 bis 8 (anwendungsorientierte Grundgebühren),\nAbschnitt    2.1 Nr. 4 bis 9 (Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse),\nAbschnitt    2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Mindestverbindungsgebühren).\nbb) Folgende Übergangsvorschriften werden wie folgt geändert:\nDie Übergangsvorschrift 3 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Datexverbindungsgebühren bei Leitungs-\nvermittlung) wird aufgehoben; die bisherige Übergangsvorschrift 4 wird Übergangsvorschrift 3.\nDie Übergangsvorschrift 1 Buchstabe a zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis 4 (Datexverbindungsgebühren\nbei Paketvermittlung) wird aufgehoben; die bisherigen Übergangsvorschriften 1 Buchstabe b und\nBuchstabe c werden Übergangsvorschriften 1 Buchstabe a und Buchstabe b. In der neuen Über-\ngangsvorschrift 1 Buchstabe b wird die Tagesangabe „ 1. Juli 1985\" durch die Tagesangabe\n,, 1. Januar 1986\" ersetzt.\nDie Übergangsvorschrift 2 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 2 bis 4 (Datexverbindungsgebühren bei Paketver-\nmittlung) wird wie folgt gefaßt:\n„2. Für gewählte Datexverbindungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1986 ausgeführt und danach\nbeendet werden, oder für feste virtuelle Datexverbindungen werden die bis zum 31. Dezember 1986\ngeltenden Segmentgebührensätze bis längstens zum 1. Januar 1987 06.00 Uhr erhoben.\"\ncc) Folgende neue Übergangsvorschriften werden entsprechend der Abschnitts- und Nummernfolge\neingefügt:\n,,Abschnitt 2.2.1 Nr. 25 bis 28 und Abschnitt 2.2.2 Nr. 12 (Gebühren je Zieladresse)\nIn der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird für die Adressierung einer Mitteilung und\nderen Übermittlung in Zwischenspeichereinrichtungen unabhängig von der Zahl der Zieladressen\nfür jede Zieladresse die Gebühr nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 25 erhoben; die Gebührennummern 26\nbis 28 werden erst vom 1. Juli 1987 an angewendet. Diese Regelung ist auf Abschnitt 2.2.2 Nr. 12\nsinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 28 und Abschnitt 2.2.2 Nr. 12 (Besondere Zugänge bei posteigenen\nZwischenspeichereinrichtungen)\nDie besonderen Zugänge der in der Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 28 bezeichneten Art\nwerden frühestens zum 1. Januar 1987 bereitgehalten. In der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum\n31. Dezember 1987 wird ein Probebetrieb durchgeführt. In diesem Zeitraum werden je zugeteilte\nAdresse anstelle der Gebühren nach der Vorschrift 2 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 28 nur die\nMindestbenutzungsgebühren nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 29 erhoben; vom\n1. Januar 1988 an werden die vollen Benutzungsgebühren erhoben. Diese Regelung ist auf\nAbschnitt 2.2.2 Nr. 12 sinngemäß anzuwenden.\"","810                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3.   Der Abschnitt ,3. Nebengebühren' wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt ,3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:\n,,25    1 Stromversorgung für den Einsatz in Aufnahme-\nrahmen nach Nr. 24 . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,-\".\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift der Vorschriften ,Zu Nr. 8 bis 24' die Zahl „24\"\ndurch die Zahl „25\" ersetzt.\nb) Der Abschnitt ,3.5. Besondere Leistungen' wird wie folgt geändert:\naa) Bei der Nummer 7 werden in der Spalte ,Gegenstand' die Worte „oder für eine weitergehende Auftei-\nlung\" gestrichen.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 7 und die Vorschrift ,Zu Nr. 6 a bis 7'\naufgehoben.\ncc) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3.5 Nr. 6 a bis 7 (Aufteilung der Fernmelderechnung) wird auf-\ngehoben.\n4.   Der Abschnitt ,4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren' wird\nwie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 3 zu Nr. 34 wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „Gebühren nach der Vorschrift zu Abschnitt 7 Nr. 8 und 9\" durch die\nWorte „Gebühren nach Abschnitt 7 Nr. 13 und 14\" ersetzt.\nbb) Dem Satz 2 wird nach dem Wort ,erhoben' folgender Halbsatz angefügt:\n,,; für Umschalteinrichtungen für 64 kbit/s bei Kanalbauweise ist die Vorschrift 3 zu Abschnitt 7 Nr. 9\nbis 12 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten) sinngemäß anzuwenden\".\nb) Bei der Nummer 37 wird der Text in der Spalte ,Gebühr' durch die Betragsangabe „65,-\" ersetzt.\nc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 37 wie folgt gefaßt:\n„Die Gebühr nach Nr. 37 wird neben den Gebühren nach\nNr. 34 bis 36 erhoben.\"\nd) Die Übergangsvorschriften werden aufgehoben.\nArtikel 5\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974\n(BGBI. 1S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Ma.i 1985 (BGBI. I S. 789), wird wie folgt\ngeändert:\n1.   § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird die Angabe „und 48 000 bit/s\" durch die Angabe ,, ,64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s\" ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\n2.   Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 wird auf Endeinrichtungen, die ausschließlich mit Hauptanschlüssen für Direktruf der in Abschnitt 1\nNr. 7 oder 8 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten bezeichneten Art beschaltet sind, nicht angewendet; das gilt auch, wenn diese Endeinrich-\ntungen daneben an private Leitungen für Direktruf dieser Übertragungsgeschwindigkeiten oder an Haupt-\nanschlüsse der öffentlichen Wähl netze angeschaltet sind.\"\n3.   § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.\n4.   § 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsvorschriften zu § 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf) werden wie folgt geändert:","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                             811\naa) Der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden folgende Sätze angefügt:\n„Sofern und solange die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können\nÜbertragungswege für analoge Übertragungsverfahren auf Antrag ausnahmsweise auch noch nach\ndem 1. Juli 1986 überlassen werden. Posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten\n(Modem) oder vorhandene vergleichbare private Einrichtungen zur Übertragung von Daten dürfen\nso lange eingesetzt werden, wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gege-\nben sind.\"\nbb) Vor der bisherigen Übergangsvorschrift 2 wird eingefügt:\n„2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s gilt folgende\nRegelung:\"\ncc) Die Angabe „2.\" vor der bisherigen Übergangsvorschrift 2 wird durch die Angabe „a)\", die Buch-\nstaben·,,a\", ,,b\" und „c\" werden durch die Doppelbuchstaben „aa\", ,,bb\" und „cc\" ersetzt.\ndd) In der neuen Übergangsvorschrift mit dem Doppelbuchstaben cc werden nach dem Wort\n,Nachrichten' die Worte „in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung\" eingefügt.\nee) Der Übergangsvorschrift 2 wird folgender Buchstabe b angefügt:\n„b) Für Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 kbit/s mit posteigener Einrichtung zur Übertragung\nvon Daten (Basisbandgerät) gilt vom 1. Januar 1987 an folgende Regelung:\naa) Die Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen weiterhin überlassen und so lange weiter\nbetrieben werden, wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür ge-\ngeben sind.\nbb) Für die Hauptanschlüsse für Direktruf werden Gebühren nach Abschnitt 1, 4, 5, 6 und 7 der\nbis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung der Gebührenvorschriften für das öffent-\nliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erhoben; die zugehörigen bis\nzum 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften und Übergangsvorschriften werden wei-\nterhin angewendet.\ncc) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Haupt-\nanschlüsse für Direktruf von 48 kbit/s auf Antrag in solche der Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 64 kbit/s geändert werden. Für die Änderung der Hauptanschlüsse für Direktruf\nwerden Anschließungsgebühren nach Abschnitt 4 Nr. 1 der Gebührenvorschriften für das\nöffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erhoben; die zuge-\nhörigen Vorschriften werden angewendet.\"\nff) Nach der Übergangsvorschrift 3 wird folgende Übergangsvorschrift 4 eingefügt:\n„4. Für Festverbindungen mit digitalen Schnittstellen der Übertragungsgeschwindigkeiten\n64 kbit/s und höher zwischen Endeinrichtungen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 bezeichneten\nArt, die im Vorgriff auf eine verordnete Regelung im Wege der Einzelvereinbarung unter Berück-\nsichtigung des Abschnitts 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-\nnung) überlassen worden sind, gilt folgende Übergangsregelung:\na) Soweit Einzelvereinbarungen dem nicht ausdrücklich entgegenstehen, wird die mit dieser\nVerordnung festgelegte Regelung zum 1. Januar 1987 von Amts wegen angewendet; in den\nanderen Fällen werden die neuen Regelungen nur auf Antrag vor dem in den Einzelverein-\nbarungen festgelegten Termin angewendet.\nb) Posteigene Festverbindungen der Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s oder\n1,92 Mbit/s werden in Hauptanschlüsse für Direktruf geändert; soweit ausnahmsweise auch\nprivate Festverbindungen zugelassen worden sind, werden diese in private Leitungen für\nDirektruf geändert. Für die Änderung werden keine Gebühren nach Abschnitt 4 der Gebüh-\nrenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\nerhoben.\nc) Bei Festverbindungen höherer Übertragungsgeschwindigkeiten als 1,92 Mbit/s, die die in\nder Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 31 bis 34 oder in der Vorschrift 1 Satz 2 zu Abschnitt 2\nNr. 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten für Direktrufverbindungen besonderer Art oder für vergleichbare private\nLeitungen für Direktruf genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bis zu einer\nverordneten Regelung bei der abgeschlossenen Einzelvereinbarung. Sofern die Festverbin-\ndungen zwischenzeitlich so geändert werden, daß sie die Voraussetzungen erfüllen, ist die\nRegelung nach den Buchstaben a und b nach Abschluß der Änderung sinngemäß anzuwen-\nden.\nd) Sofern die an posteigene Festverbindungen angeschlossenen Endeinrichtungen die tech-\nnischen oder die betrieblichen Voraussetzungen für die Anschließung an Hauptanschlüsse\nfür Direktruf nicht erfüllen, sind die Endeinrichtungen bis zum 31. Dezember 1991 anzu-\npassen.","812                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ne) Sofern die vom 1. Januar 1987 an zu erhebenden Gebühren die bis zum 31. Dezember 1986\nzu erhebenden Gebühren um mehr als 30 v. H. übersteigen, gilt vom 1. Januar 1987 bis zum\n31. Dezember 1989 folgende Regelung:\naa) Vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 wird der 30 v. H. übersteigende Teil\nnicht erhoben.\nbb) Vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 wird der 70 v. H. übersteigende Teil\nnicht erhoben.\ncc) Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 werden die vollen Grund- und\nVerkehrsgebühren erhoben.\nMaßgebend für den Vergleich ist jeweils die Summe aus monatlicher Grundgebühr und Ver-\nkehrsgebühr je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung. Die Über-\ngangsvorschriften 2 Buchstabe a oder 3 zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 der Gebührenvorschrif-\nten für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sind anzu-\nwenden.\nf)  Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die unter die Regelung nach Buchstabe e fallen, wird für\nden Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 abweichend von der Über-\ngangsvorschrift 2 Buchstabe b zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 der Gebührenvorschriften für\ndas öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten anstelle der pau-\nschalen Nutzungsgszeit von 240 Stunden nur 180 Stunden zugrunde gelegt; die Über-\ngangsvorschrift 3 zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 der Gebührenvorschriften für das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten ist anzuwenden.\ng) Die Buchstaben e und f sind auf private Leitungen für Direktruf sinngemäß anzuwenden.\nh) Auf die Berechnung der Gebühren für Teile eines Zeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1\nund 3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) anzuwenden.\"\nb) Die bisherige Übergangsvorschrift 4 wird Übergangsvorschrift 5.\nArtikel 6\nÄnderung der Gebührenvorschriften\nfür das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage\nzur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), zuletzt geändert\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), werden wie folgt geändert:\n1.   Der Abschnitt ,1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf' wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8 ersetzt.\n,,7      von 64 kbit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,-\n1. Für eine posteigene Kanalteilung bis zu 32\nKanälen je 1 200 bit/s, 2 400 bit/s, 4 800 bit/s\noder 9 600 bit/s mit bestimmten festgelegten\nSchnittstellen werden folgende monatlichen\nZuschläge erhoben:\n1.1. für die Kanalteilereinrichtung zur Anschlie-\nßung\n1.1.1. an 1 oder 2 Hauptanschlüsse für Direktruf\nvon 64 kbit/s, je Einrichtung 600,- DM;\n1.1.2. an 3 oder 4 Hauptanschlüsse für Direktruf\nvon 64 kbit/s, je Einrichtung 680,- DM;\n1.2. für die Kanalteilung, je 4 Kanäle 80,- DM;\nangefangene Einheiten zählen als volle Einhei-\nten;\n1.3. für den posteigenen 19-Zoll-Schrank zum\nEinsatz der Kanalteilereinrichtungen, je Schrank\n100,- DM.\n2. Für die Überlassung der posteigenen Kanal-\nteilereinrichtung gelten folgende Bedingungen:\n2.1. Hauptanschlüsse nach Nr. 7 mit posteige-\nnen Kanalteilereinrichtungen sind zur Verbin-\ndung mit posteigenen digitalen Knoteneinrich-\ntungen nach Abschnitt 7 Nr. 9 oder 10 zugelas-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                             813\nsen; eine unmittelbare Verbindung solcher\nHauptanschlüsse ist aus betrieblichen Gründen\nausgeschlossen.\n2.2 An die posteigene Kanalteilereinrichtung\ndürfen nur Hauptanschlüsse nach Nr. 7 dessel-\nben Teilnehmers angeschlossen werden.\n2.3. Für die Kanalteilung stehen je Hauptan-\nschluß für Direktruf der Übertragungsgeschwin-\ndigkeit 64 kbit/s bis zu 48 kbit/s zur Verfügung.\n2.4. Soweit die technischen und betrieblichen\nVoraussetzungen gegeben sind, dürfen die\nKanäle auch für geringere als die festgelegten\nÜbertragungsgeschwindigkeiten genutzt wer-\nden.\n2.5. Die posteigene Kanalteilereinrichtung darf\nauch in private 19-Zoll-Schränke eingesetzt\nwerden; der Einsatz privater Einrichtungen in\nposteigene Einrichtungen ist ausgeschlossen.\n2.6. Satz 2 der Vorschrift zu Nr. 4 bis 6 ist anzu-\nwenden.\n8         von 1,92 Mbit/s ....................................... .                    500,-\nBei Direktrufverbindungen besonderer Art (Vor-\nschriften 1 und 2 zu Abschnitt 6 Nr. 31 bis 34)\nwerden anstelle der Gebühr nach Nr. 8 je Ende\nder Direktrufverbindung 200,- DM erhoben. Für\nErgänzungsanlagen oder für Sonderwünsche\ndes Teilnehmers werden Gebühren nach\nAbschnitt 3 Nr. 2 in Höhe der Mehrkosten\ngegenüber den Regelverhältnissen erhoben.\"\nb) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 7' wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu Nr. 1 bis 8\".\nbb) In der Vorschrift 1.3 werden die Worte „Nr. 7 je ein Basisbandgerät für digitale Übertragungsver-\nfahren\" durch die Worte „Nr. 7 und 8 je ein Anschlußgerät für digitale Übertragungsverfahren\"\nersetzt.\ncc) In der Vorschrift 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und\nfolgender Halbsatz angefügt:\n,,die Vorschrift zu Nr. 8 ist anzuwenden.\"\nc) Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die Nummern 9 bis 15.\nd) Nach der neuen Nummer 14 wird folgende Vorschrift ,Zu Nr. 9 bis 14' eingefügt:\n„Zu Nr. 9 bis 14\nDie Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 26 ist\nsinngemäß anzuwenden.\"\ne) Nach der neuen Nummer 15 werden folgende Vorschrift ,Zu Nr. 7 und 15' sowie folgende Nummer 16\nangefügt:\n„Zu Nr. 7 und 15\nDie Gebühren nach Nr. 7 und 15 werden auch für\nHauptanschlüsse für Direktruf der Übertra-\ngungsgeschwindigkeit 64 kbit/s erhoben, die\nzur Umschaltung in Ersatzfällen für\n1. Hauptanschlüsse für Direktruf oder Datex-\nhauptanschlüsse      der    Übertragungsge-\nschwindigkeiten bis 9 600 bit/s in Kanalbau-\nweise oder\n2. Datexhauptanschlüsse der Übertragungsge-\nschwindigkeiten 48 kbit/s oder 64 bit/s\nbereitgehalten werden.\n16        zur Grundgebühr nach Nr. 8, je Hauptanschluß ..... .             Gebühren nach Abschnitt 6\nNr. 31 bis 34\".","814                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nf) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 8 bis 14' wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu Nr. 9 bis 16\".\nbb) In der Vorschrift 2 wird die Angabe „Vorschriften 1, 2 und 4 bis 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30\" durch\ndie Angabe „Vorschriften 1 bis 5 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34\" ersetzt.\ncc) In den Vorschriften 2 und 3 wird die Angabe „Nr. 8 bis 14\" jeweils durch die Angabe „Nr. 9 bis 16\"\nersetzt.\ng) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 14' wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift und in der Vorschrift 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 14\" durch die Angabe „Nr. 1 bis\n16\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 16 werden auch\nfür Hauptanschlüsse für Direktruf oder für Abschnitte\nvon Amtsleitungen erhoben, die auf Antrag des Teil-\nnehmers für Umschaltungen von Amtsleitungen\nanderer Hauptanschlüsse für Direktruf in Ersatzfällen\nbetriebsfähig bereitgehalten werden.\"\nh) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:\n„Übergangsvorschriften\nAbschnitt 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 14 (Grundgebühren)\nFür die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeiten\nbis 9 600 bit/s, bei denen die vom 1. Juli 1986 an zu erhebenden Grundgebühren nach Nr. 1 bis 6 und 9\nbis 14 die bis zum 30. Juni 1986 zu erhebenden Gebühren um mehr als 50 v. H. übersteigen, gilt folgende\nÜbergangsregelung:\na) Vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird der 50 v. H. übersteigende Teil nicht erhoben.\nb) Vom 1. Juli 1987 an werden die vollen Grundgebühren erhoben.\nAbschnitt 1 Nr. 7, 8, 15 und 16 (Überlassung von Hauptanschlüssen für Direktruf)\nIn der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1988 werden Hauptanschlüsse für Direktruf der\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s mit po~teigenen Kanalteilereinrichtungen, Hauptan-\nschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s oder Hauptanschlüsse für\nDirektruf besonderer Art nur in Anschlußbereichen von Datenumsetzerstellen überlassen, in denen die\ntechnischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.\"\n2. Der Abschnitt ,2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf' wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 1 wie folgt gefaßt:\n„ 1. Die Vorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34\nsind sinngemäß anzuwenden. Sofern bei privaten\nLeitungen für Direktruf ein den Vorschriften 1 oder 2\nzu Abschnitt 6 Nr. 31 bis 34 vergleichbarer Sachver-\nhalt vorliegt und der Teilnehmer dies nachweist, sind\nauch die Vorschriften 1.3.1.2, 1.3.2, 1.3.3 und 2 zu\nAbschnitt 6 Nr. 31 bis 34 sinngemäß anzuwenden.\"\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 3 die Angabe „23 oder 27\" durch die Angabe „oder\n23\" ersetzt.\ncc) In der Spalte ,Gebühr' und in der Vorschrift 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird jeweils die Angabe\n,,Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30\" durch die Angabe „Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34\" ersetzt.\nb) Die Übergangsvorschrift wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift und im einleitenden Text wird das Wort „Übergangsvorschrift\" durch das Wort\n,,Übergangsvorschriften\" ersetzt.\nbb) Nach der bisher einzigen Übergangsvorschrift wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:\n,,Zur Vorschrift 2 zu Abschnitt 2 Nr. 2 (Private Leitungen für Direktruf)\nDie Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 (Gebühren für Direktrufverbindungen von\n64 kbit/s oder von 1,92 Mbit/s) sind auf die Gebühren für vergleichbare private Leitungen für Direkt-\nruf nach Abschnitt 2 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                         815\n3. Der Abschnitt ,4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren' erhält die aus der Anlage 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n4. In Abschnitt ,5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen' erhalten die Nummern 5 bis 38 die aus\nder Anlage 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n5. Der Abschnitt ,6. Gebühren für Direktrufverbindungen' wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften ,Zu Nr. 1 bis 26' wie folgt geändert:\naa) Die Vorschrift 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. Bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr\nals 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer plan-\nmäßigen Fernmelderechnung wird der Gebührenbe-\nrechnung für den 80 Stunden übersteigenden Teil\ndas 0,25fache der Gebührensätze nach Nr. 1 bis 26\nzugrunde gelegt.\"\nbb) Nach der Vorschrift 2 werden folgende Vorschriften 3 und 4 eingefügt:\n„3. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen für\nDirektruf über posteigene digitale Knoteneinrich-\ntungen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verordnung über\ndas öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung\ndigitaler Nachrichten) werden die Verkehrsgebühren\nabschnittsweise ermittelt; dabei werden die post-\neigenen Knoteneinrichtungen als Endpunkte behan-\ndelt.\n4. Für Hauptanschlüsse für Direktruf desselben\nFernsprechortsnetzbereiches wie die posteigene\nKnoteneinrichtung gilt folgende Regelung:\n4.1. In Fällen nach§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Verord-\nnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Über-\ntragung digitaler Nachrichten werden für die anzu-\nschließenden Hauptanschlüsse für Direktruf Ver-\nkehrsgebühren nach Vorschrift 1.1 zu Nr. 1 bis 34\nerhoben; für Abschnitte zwischen posteigenen digi-\ntalen Knoteneinrichtungen desselben Fernsprech-\nortsnetzbereiches werden keine Verkehrsgebühren\nerhoben.\n4.2. In Fällen nach § 3 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz für die Übertra-\ngung digitaler Nachrichten werden für die anzu-\nschließenden Hauptanschlüsse für Direktruf und für\nzusätzliche Abschnitte zwischen posteigenen digita-\nlen Knoteneinrichtungen je nach Lage der End-\npunkte Verkehrsgebühren nach der Vorschrift 1.1\noder nach der Vorschrift 1.2 zu Nr. 1 bis 34 erhoben.\"\nb) Die Nummern 27 bis 30 einschließlich der folgenden Vorschriften erhalten die aus der Anlage 13 zu\ndieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nc) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 werden wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift der Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)\nwird wie folgt gefaßt:\n,,Abschnitt 6 Nr. 1 bis 26 (Gebühren für Direktrufverbindungen bis 9 600 bit/s)\".\nbb) Folgende Übergangsvorschriften werden aufgehoben:\nDie Übergangsvorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 26 (Gebühren für Direktrufverbindung\nbis 9 600 bit/s).\nDie Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Über-\ntragungsverfahren).\nDie Übergangsvorschrift zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 (Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle).\ncc) Folgende Übergangsvorschriften werden entsprechend der Abschnitts- und Nummernfolge auf-\ngenommen:\n,,Abschnitt 6 Nr. 27 bis 34 (Gebühren für Direktrufverbindungen von 64 kbit/s oder von 1,92 Mbit/s)","816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten rich-\nten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte soll bis\nzum 31. Dezember1991 abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau derGerätefürdiejewei-\nlige Übertragungsgeschwindigkeit beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntge-\ngeben.\n2. Solange Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung von der Deutschen Bundespost nicht allgemein erfaßt werden, werden der\nBerechnung bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in verschiedenen Fern-\nsprechortsnetzbereichen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung fol-\ngende pauschale Nutzungszeiten zugrunde gelegt:\na) vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989                  120 Stunden,\nb) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991                 240 Stunden.\nVom 1. Januar 1992 an wird die gebührenpflichtige Nutzungszeit voll berechnet. Die zu berech-\nnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-\nmelderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an zugrunde gelegt.\n3. Sofern der Teilnehmer geringere als die in der Übergangsvorschrift 2 festgelegten pauschalen\nNutzungszeiten nachweist, wird der Berechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens\njedoch 80 Stunden, zugrunde gelegt.\nZur Vorschrift 3 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 34 (Gebühren für Direktrufverbindungen)\n1. Für Abweichungen vom Regelweg werden bis zum 30. Juni 1987 keine Zuschlagsgebühren\nerhoben.\n2. Sofern bis zum Inkrafttreten der Übergangsvorschrift 1 Gebühren nach der Vorschrift 4 zu\nAbschnitt 6 Nr. 1 bis 30 in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung für Abweichungen\nvom Regelweg erhoben worden sind, werden diese Gebühren auf Antrag erstattet oder von Amts\nwegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im Teilnehmerverhältnis oder bei\nPrüftätigkeiten festgestellt wird.\"\n6. Der Abschnitt ,7. Sonstige Gebühren' wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 1 a wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gebühr' wird der Text durch die Betragsangabe „65,-\" ersetzt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 1 wie folgt gefaßt:\n„Die Gebühr nach Nr. 1 a wird neben den Gebühren\nnach Nr. 1, 2 oder 3 erhoben.\"\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 2 Satz 2 gestrichen.\nb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 4 zu Nummer 2 die Angabe „der Vorschrift zu Nr. 8\nund 9\" durch die Angabe „Nr. 13 und 14\" ersetzt.\nc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gebühr' wird vor der Nummer 4 die Spaltenüberschrift „Monatliche Gebühr\" einge-\nfügt.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird im Text vor der Nummer 4 das Wort „posteigene\" durch die Worte\n,,Gebühren für posteigene\" ersetzt.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei den Nummern 4 und 5 jeweils das Wort „monatliche\" gestrichen.\nd) Die Nummern 6 bis 9 einschließlich zugehöriger Vorschriften erhalten die aus der Anlage 14 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\ne) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7 wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:\n„Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 7 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 7 Nr. 6 und 7 (Posteigene digitale Knoteneinrichtungen)\n1. Für posteigene digitale Knoteneinrichtungen nach Abschnitt 7 Nr. 6 mit 2 bis 8 Ausgängen gilt fol-\ngende Übergangsregelung:\na)    Knoteneinrichtungen mit 2 bis 8 Ausgängen werden nicht mehr neu überlassen.\nb)    Die am 1. Januar 1987 vorhandenen Einrichtungen dürfen solange weiterbetrieben werden, wie\ndie technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind; eine Erweiterung vor-\nhandener Einrichtungen ist nur noch ausnahmsweise möglich.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                        817\nc)  Als monatliche Gebühren werden Gebühren nach Abschnitt 7 Nr. 6 und 8 erhoben.\nd)  Vorhandene Knoteneinrichtungen mit 2 bis 8 Ausgängen, die wegen Wegfalls der technischen\noder betrieblichen Voraussetzungen in solche mit 2 bis 6 Ausgängen geändert werden, werden\nvon Amts wegen geändert; Anschließungsgebühren nach Abschnitt 4 für die angeschlossenen\nHauptanschlüsse für Direktruf werden in diesem Fall nicht erhoben.\n2. Posteigene digitale Knoteneinrichtungen nach Abschnitt 7 Nr. 7, die ausnahmsweise als Schnittstel-\nlenvervielfacher überlassen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, solange keine technischen\noder betrieblichen Schwierigkeiten auftreten. Als monatliche Gebühren werden Gebühren nach\nAbschnitt 7 Nr. 7 und 8 erhoben.\"\nArtikel 7\nÄnderung der Telegrammordnung\nDie Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 373), zuletzt\ngeändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3\nEinteilung und Rangfolge der Telegramme\n(1) Die Telegramme werden eingeteilt in:\n1. Staatstelegramme,\n2. dienstliche Telegramme,\n3. Privattelegramme.\n(2) Bei der Übermittlung und Zustellung haben die Staatstelegramme, für die Vorrangbehandlung verlangt\nworden ist, vor den übrigen Telegrammen, die dienstlichen Telegramme vor den Privattelegrammen den Vor-\nrang.\n(3) Telegramme können in jeder beliebigen Sprache abgefaßt sein, sie können auch enthalten:\n1. in Buchstaben oder Ziffern geschriebene Zahlen,\n2. Eigennamen, abgekürzte Anschriften oder vereinbarte Telegrammkurzanschriften,\n3. Gruppen aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen oder eine Mischung daraus.\"\n2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Besondere Formen der Anschrift für Telegramme werden durch die Deutsche Bundespost fest-\ngesetzt.\"\n3. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. über Fernsprechanschluß, über Telexanschluß oder über Datexhauptanschluß, soweit die technischen\nund betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind.\"\n4. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11\nTelegramme des Geldverkehrs\nTelegramme des Geldverkehrs sind Überweisungstelegramme zu telegrafischen Postanweisungen, tele-\ngrafischen Zahlkarten, telegrafischen Zahlungsanweisungen, telegrafischen Überweisungen und telegrafi-\nschen Rückzahlungsanweisungen; sie erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk= POSTFIN =.\"\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Fernsprech- oder Telexanschluß\" durch die Worte „Fernsprech-,\nTelex- oder Datexhauptanschluß\" ersetzt.\nb)     In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Diensttelegramm\" durch das Wort „Dienstspruch\" ersetzt.\n6. In § 19 Abs. 3 wird die Zahl „42\" durch die Zahl „ 14\" ersetzt.\n7. In§ 22 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Verwaltung\" durch die Worte „Deutschen Bundespost\" und in Nummer 9\nwird das Wort „Antwortscheins\" durch das Wort „Telegrammantwortscheins\" ersetzt.","818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 8\nÄnderung der Telegrammgebührenvorschriften\nDie Telegrammgebührenvorschriften (Anlage Azur Telegrammordnung), zuletzt geändert durch Artikel 7 der\nVerordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt ,1 Hauptgebühren' werden ersetzt\nbei Nummer    1 die  Betragsangabe  „0,60\"  durch die  Betragsangabe „0,80\",\nbei Nummer    2 die  Betragsangabe  „0,30\"  durch die  Betragsangabe „0,50\",\nbei Nummer    3 die  Betragsangabe  „ 1,20\" durch die  Betragsangabe „ 1,60\" und\nbei Nummer   4  die  Betragsangabe  „0,60\"  durch die  Betragsangabe „ 1,-\".\n2. In Abschnitt ,2 Nebengebühren' wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:\n„7       auf Schmuckblatt mit Einbauteilen ....................... .                  9 '-\".\nArtikel 9\nÄnderung der gebührenpflichtigen Dienstvermerke\nIn den gebührenpflichtigen Dienstvermerken (Anlage B zur Telegrammordnung), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 4 Abs. 2 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1 S. 977), werden die Zeilen\n„ 11       Telegrafische Postanweisung, telegrafische Zahlungsan-\nweisung ...................................................... .          ==MANDAT==\n11       Telegrafische Zahlkarte, telegrafische Überweisung .......... .           == VIREMENT ==\"\ndurch die Zeilen\n„ 11       Telegrafische Postanweisungen, telegrafische Zahlkarten, tele-\ngrafische Zahlungsanweisungen, telegrafische Überweisungen,\ntelegrafische Rückzahlungsanweisungen .................... .              == POSTFIN ==\"\nersetzt.\nArtikel 10\nÄnderung der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\n§ 1 a der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokra-\ntischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. II S. 633), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1983\n(BGBI. 1 S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1 a\nDas in § 1 genannte Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen\nDemokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr ist mit folgenden Änderungen anzuwenden:\n1. Die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 2 genannte Zusatzleistung ,Ersuchen um Auskunft' ist mit Wirkung vom 1. Januar\n1980 weggefallen.\n2. Die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 1 genannte Zusatzleistung ,Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten' und\ndie im Protokollvermerk zu Artikel 1 Abs. 2 genannte Dienstleistung ,Blitzgespräche' sind mit Wirkung vom\n1. Juni 1982 weggefallen.\n3. Artikel 2 - Telegrammdienst - ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 in der in der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1986 (BGBI. II S. 458) veröffentlichten Fassung anzuwenden.\"\nArtikel 11\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nDie Anlage zur Verordnung Ober die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 6 der\nVerordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), wird wie folgt geändert:","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                           819\n1. In Abschnitt ,8. Fernsprechdienst' wird die Vorschrift 1 ,Zu lfd. Nr. 1 bis 17' wie folgt gefaßt:\n„ 1. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen werden anstelle der bei den Nummern 1 bis 17 jeweils\naufgeführten Gebühren für gewöhnliche Privatgespräche, für gewöhnliche Staatsgespräche und für\nNotgespräche bis zu drei Minuten Dauer einheitlich eine Gebühr von 6,03 DM und für dringende Privat-\ngespräche und für dringende Staatsgespräche bis zu drei Minuten Dauer einheitlich eine Gebühr von\n9,06 DM erhoben. Für Persönliche Gespräche ohne Herbeiruf durch Boten wird eine Zuschlaggebühr\nvon 1,01 DM erhoben. Satz 2 der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 9 ist anzuwenden.\"\n2. Abschnitt ,C. Telegrammdienst' wird wie folgt geändert:\na)   In der Spalte ,Gebühr' werden bei Nummer 1 die Betragsangabe ,,-160\" durch die Betragsangabe\n,,-180\" und bei Nummer 2 die Betragsangabe ,,-130\" durch die Betragsangabe ,,-150\" ersetzt.\nb)   In der Spalte ,Dienstvermerke' wird bei Nummer 5 der Dienstvermerk „ETATPRIORITENATIONS\" gestri-\nchen.                                                       ·\n3. In Abschnitt ,E. Seefunkdienst' werden in der Spalte ,Gebühr' bei Nummer 9 die Betragsangabe„ 1185\" durch\ndie Betragsangabe „2105\" und bei Nummer 10 die Betragsangabe „2145\" durch die Betragsangabe „2185\"\nersetzt.\n4. In Abschnitt ,F. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks' wird die Vorschrift 2 ,Zu lfd.\nNr. 12 bis 21' wie folgt gefaßt:\n„2. Bei einem dauernd überlassenen Übertragungsweg für Zwecke des Rundfunks werden\nfür den lnbetriebnahmetag keine Gebühren,\nfür jeden auf den Tag der Inbetriebnahme folgenden Tag des lnbetriebnahmemonats ein Dreißigste! der\n~onatlichen Gebühren,\nfür jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und\nfür jeden Betriebstag des Monats der Aufhebung des Übertragungsweges - einschließlich des Auf-\nhebungstages - ein Dreißigste! der monatlichen Gebühren\nberechnet.\"\nArtikel 12\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1S. ·33),\nzuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1S. 105), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„9. der Festverbindungsdienst.    11\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Im Selbstwählferndienst ist, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, der Zusatzdienst „Gebühren-\nübernahme durch den angerufenen Teilnehmer\" zugelassen. Hierzu werden die besonderen tech-\nnischen Einrichtungen nach § 5 Abs. 5 d der Fernmeldeordnung\na) für die Ausführung kommender Auslandsgesprächsverbindungen zu Sprechstellen im Inland oder\nb) für die Ausführung kommender Inlandsgesprächsverbindungen zu Sprechstellen im Ausland\nbenutzt (Service-130-lnternational).\"\nb)   Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.\n3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt:\n,,5. über internationale Festverbindungen (§ 9 a).\"\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. gebührenpflichtige Dienstsprüche mit dem Dienstvermerk= A =,U.\nbb) In der Nummer 7 wird das Wort,,= ETATPRIORITENATIONS =\" durch das Wort,,= ETATPRIORITE =\"\nersetzt.","820                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb)    Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Überweisungstelegramme zu telegrafischen Postanweisungen, zu telegrafischen Zahlungsanwei-\nsungen, zu telegrafischen Zahlkarten und zu telegrafischen Überweisungen mit dem Dienstvermerk\n= POSTFIN =,\".\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. für Inhaber von Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze, die diese Leitung über\neine Datenendeinrichtung gemäß Absatz 5 Nr. 3 des Mieters der Leitung erreichen,\".\nbb) In der Nummer 3 wird das Wort „Dateneinrichtung\" durch das Wort „Datenendeinrichtung\" ersetzt.\nb)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Verbindung solcher Leitungen oder Kanäle mit Hauptanschlüssen ist weder direkt noch indi-\nrekt über Hauptanschlüsse für Direktruf noch über private Leitungen für Direktruf zulässig.\"\nbb) In der Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,mit' die Wörter „Telexanschlüssen des Mieters\ndieser internationalen Mietleitungen und anderen\" eingefügt.\ncc) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. Internationale Mietleitungen, die an Datenendeinrichtungen angeschlossen sind oder auf\nposteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden, werden wie Amtsleitungen von Hauptan-\nschlüssen für Direktruf behandelt; das gilt auch für entsprechende Kanäle, die mittels privater\nEinrichtungen gebildet werden. Eine Verbindung internationaler Mietleitungen nach Satz 1 mit\nHauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze ist unter den Bedingungen des Absatzes 6\ndirekt oder indirekt über Hauptanschlüsse für Direktruf oder über private Leitungen für Direktruf\nzulässig.\"\nc)    Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9 eingefügt:\n,,(6) Als Verbindung gilt jede direkte oder nach einer Zwischenspeicherung vorgenommene Übermitt-\nlung von digitalen Nachrichten, bei der ohne Einflußnahme des Absenders der Nachrichten ausschließ-\nlich der Inhaber der Datenendeinrichtung, an die die internationale Mietleitung angeschlossen ist,\nbestimmt, an welche Bestimmungsadressen die Nachrichten übermittelt werden. Als unzulässige Ver-\nbindung gilt die feste Zuordnung von Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze des Mieters\nder internationalen Mietleitung, die an Datenendeinrichtungen nach Absatz 5 Nr. 3 angeschlossen sind,\nzu einer oder mehreren Leitungen. Satz 1 gilt für das Absenden von digitalen Nachrichten, die von\nHauptanschlüssen des Mieters der Leitung und von Hauptanschlüssen nach Absatz 4 Nr. 3 ausgehen.\n(7) Ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatzes 6 hat die rückwirkende Überfüh-\nrung aller internationalen Mietleitungen des Mieters in internationale Festverbindungen gemäß§ 9 a,\nbeginnend ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes, zur Folge. Kann der Mieter der internationalen\nMietleitung nachweisen, daß sich der Verstoß nur auf einzelne Mietleitungen bezieht, werden nur die\nbetroffenen Mietleitungen in internationale Festverbindungen gemäß § 9 a überführt.\n(8) Hauptanschlüsse des Mieters der internationalen Mietleitung, die an öffentliche Fernmeldewähl-\nnetze ausländischer Verwaltungen oder anerkannter privater Betriebsgesellschaften angeschlossen\nsind, können im Bereich der Deutschen Bundespost nur dann mit der Mietleitung verbunden werden,\nwenn die ausländische Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft ihr Einver-\nständnis erklärt hat.\n(9) Die Zulässigkeit weiterer Verbindungsmöglichkeiten wird jeweils zwischen der Deutschen\nBundespost und den beteiligten ausländischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten\nBetriebsgesellschaften vereinbart.\"\nd)    Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 10 bis 13.\ne)    Im neuen Absatz 11 werden nach dem Wort ,internationalen' die Wörter „digitalen Mietleitungen für Über-\ntragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s drei Monate und für die übrigen\" eingefügt.\n6. Nach § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:\n,,§ 9a\nInternationale Festverbindungen\n(1) Internationale Festverbindungen können, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, für Verbindungen\nmit öffentlichen Fernmeldenetzen der Deutschen Bundespost vermietet werden. Sie werden nur für die Über-\ntragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte fest-\ngelegte synchrone Übertragungsverfahren mit X.21-Schnittstellen oder X.21 bis-Schnittstellen bereitgehal-\nten.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                          821\n(2) § 9 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ist sinngemäß auf internationale Festverbindungen anzuwenden.\n(3) Über internationale Festverbindungen, die an Datenendeinrichtungen angeschlossen sind oder auf\nposteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden, können digitale Nachrichten von Hauptanschlüssen\nöffentlicher Fernmeldewählnetze des Mieters der Festverbindung oder anderer direkt oder nach einer\nZwischenspeicherung an vorgegebene Bestimmungsadressen, auf die der Inhaber der Datenendeinrich-\ntung, an die die internationale Festverbindung angeschlossen ist, keinen Einfluß hat, vermittelt werden. Vor-\naussetzung hierfür ist, daß die zwischen den Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze und der\njeweiligen internationalen Festverbindung übermittelten digitalen Nachrichten ein Viertel des Gesamtver-\nkehrs der internationalen Festverbindung nicht übersteigen.\n(4) Über internationale Festverbindungen, die an Datenendeinrichtungen angeschlossen sind oder auf\nposteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden, können digitale Nachrichten von Hauptanschlüssen für\nDirektruf oder über private Leitungen für Direktruf, sofern eine Verbindung zu Hauptanschlüssen öffentlicher\nFernmeldewählnetze ausgeschlossen ist, ohne Einschränkungen auch für andere vermittelt werden.\n(5) Internationale Festverbindungen werden auch an juristische Personen oder andere Vereinigungen\nanstelle ihrer selbständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mitglieder vermietet.\n(6) Es ist unzulässig, internationale Festverbindungen ganz oder teilweise unterzuvermieten.\n(7) Die Mindestmietdauer beträgt drei Monate.\n(8) § 9 Abs. 12 und 13 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n7. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nÜbergangsvorschriften\n(1) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können ausnahmsweise und längstens bis zum 31. De-\nzember 1988 Verbindungen internationaler Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüs-\nsen öffentlicher Fernmeldewählnetze auch weiterhin zugelassen bleiben, wenn die internationale Mietleitung\nbereits vor dem 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden Dateneinrichtung (zum Beispiel mit\neinem Schnittstellenvervielfacher oder einem einfachen Multiplexer) abgeschlossen wurde.\n(2) Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können internationale Festverbindungen nach § 9 a vom\n1. Juli 1986 vorübergehend und längstens bis zum 31. Dezember 1991 auch mit analogen Schnittstellen und\nFernsprechbandbreite bereitgehalten werden.\n(3) Internationale Mietleitungen nach Absatz 1 können Zugang zu internationalen Festverbindungen\nerhalten.\n(4) Die bisher durch einzelne Anschließungs- und Betriebsgenehmigungen oder Einzelvereinbarungen\nzugelassenen Anwendungen von internationalen Mietleitungen mit volumenabhängigem Nutzungsentgelt\nsind spätestens zum 1. Januar 1991 in internationale Festverbindungen zu überführen, soweit zwischen der\nDeutschen Bundespost und den beteiligten Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsge-\nsellschaften keine anderen Regelungen getroffen sind.\"\nArtikel 13\nÄnderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldege-\nbührenordnung), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1S. 789), werden\nwie folgt geändert:\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Abschnittsüberschrift ,5.3.2 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten,\nBahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Saudi-\nArabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten' wird nach dem Wort ,Libanon,' das Wort\n,,Oman,\" eingefügt.\nb) Nach der Abschnittsüberschrift ,5.3.3 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Ver-\nkehrsbeziehungen' werden folgende Abschnittsüberschriften eingefügt:\n„5.4   Internationale Festverbindungen\n5.4.1 Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Liechtenstein, Luxem-\nburg, Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Tschechoslowakei\n5.4.2 Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-\nArabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien                 ,","822                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5.4.3 Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten, Kanada, Ägypten, Bahrain, Irak, Iran\n(Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait,\nLibanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten\n5.4.4 Festverbindungen in allen anderen Verkehrsbeziehungen\n5.4.5 Verkehrsgebühren für internationale Festverbindungen\".\nc) Die bisherigen Abschnittsüberschriften 5.4 bis 5.7 werden die Abschnittsüberschriften 5.5 bis 5.8.\nd) Die neue Abschnittsüberschrift ,5.7 Verbindungen internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen\nöffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost' wird wie folgt gefaßt: ,,5.7. Ver-\nbindungen internationaler Mietleitungen oder internationaler Festverbindungen mit Hauptanschlüssen\ndes öffentlichen Telexnetzes im Bereich der Deutschen Bundespost\".\n2.  Der Abschnitt ,1 Fernsprechdienst' wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt ,1.1 Ferngespräche' erhält die aus der Anlage 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nb) In Abschnitt ,1.2 Seefunkgespräche' wird bei Nummer 11 in der Spalte 3 die Betragsangabe „54,60\"\ndurch die Betragsangabe „63,00\" ersetzt.\nc) Nach Abschnitt ,1.3 Rheinfunkgespräche' wird angefügt:\n„Übergangsvorschrift\nZu Abschnitt 1 gilt folgende Übergangsvorschrift:\nAbschnitt 1.1 (Service-130-lnternational)\nBei der Gebührenübernahme durch den angerufenen Teilnehmer (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über den\nFernmeldeverkehr mit dem Ausland) werden die Gebühren des Abschnitts 1.1 nach den Vorschriften 14,\n15 und 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 211 bereits vom 1. Juni 1986 an erhoben.\"\n3.  Der Abschnitt ,2 Telexdienst' wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt ,2.1 Telexverbindungen' erhält die aus der Anlage 16 zu dieser Verordnung ersichtliche\nFassung.\nb) In Abschnitt ,2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen' werden ersetzt bei Nummer 10 in der Spalte\n3 die Betragsangabe „9,90\" durch die Betragsangabe „ 12,00\" und in der Spalte 4 die Betragsangabe\n,,29,70\" durch die Betragsangabe „36,00\", bei Nummer 11 in der Spalte 3 die Betragsangabe „ 12,30\"\ndurch die Betragsangabe „ 13,40\" und in der Spalte 4 die Betragsangabe „46,80\" durch die Betragsan-\ngabe „52,80\", bei Nummer 12 in der Spalte 3 die Betragsangabe „ 16,80\" durch die Betragsangabe\n,,15,00\".\n4.  In Abschnitt ,2.2 a Teletexdienst' werden die Nummern1 bis 9 wie folgt gefaßt:\n2                                              3\n\"1         Dänemark ................................................ .                 2,5\n2         Finnland ................................................. .                3,0\n2a        Frankreich ............................................... .                4,0\n3         Italien .................................................... .              3,0\n4         Kanada .................................................. .                10,0\n4a        Luxemburg ............................................... .                 2,5\n4b        Niederlande .............................................. .                4,0\n5         Norwegen ................................................ .                 3,0\n6         Österreich ............................................... .                2,5\n7         Schweden ................................................ .                 3,0\n7a        Schweiz ................................................. .                 4,0\n8         Südafrika ................................................ .               16,5\nBa        Türkei .................................................... .               5,0\n9         Vereinigte Staaten ....................................... .               10,0\".\n5.  Der Abschnitt ,3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung' erhält die aus\nder Anlage 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                                823\n6. Der Abschnitt ,3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen' wird wie folgt gefaßt:\n„3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen oder über internationale Festverbindungen\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n2                                                     3\nGebühren für Datenübertragungen über internationale Miet-\nleitungen oder über internationale Festverbindungen .....            Gebühren nach Abschnitt 5\".\n7. Der Abschnitt ,4 Telegrammdienst' wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt ,4.1 Telegramme' wird wie folgt geändert:\naa) In den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:\n,,4 Soweit ausländische Verwaltungen die Angabe des Namens eines bei der Abfassung eines Tele-\ngramms benutzten Kodes verlangen, wird dieser am Ende des Telegrammkopfes gebührenfrei\nübermittelt. Absender von Staatstelegrammen sind von der Verpflichtung, den benutzten Kode\nanzugeben, befreit.\"\nbb) Bei den Telegrammgebühren wird in Satz 2 bei Nummer 1 die Betragsangabe „0,60\" durch die\nBetragsangabe „0,80\" ersetzt.\ncc) In der Spalte 3 wird bei den Nummern 3, 4, 7, 19, 30, 37, 45, 47, 48, 55, 58, 59, 60, 72, 75, 76, 78, 84,\n89,105,106,107,114,116,123,134,139,140,143,151,152,158,161,164,165,171,192,193,194,\n197, 199, 201 und 211 jeweils die Betragsangabe „0,60\" durch die Betragsangabe „0,80\" ersetzt.\ndd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt:\n2                                                3\nAruba                                                                  2,10\".\nee) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt\ngefaßt:\n2                                                3\n„ 13        Äthiopien (Sozialistisches) .................... .                      1,50\n29        Brunei Darussalam ............................ .                        1,80\n44        Falklandinseln (Malwinen) ..................... .                       2,10\n74        Iran (Islamische Republik) .................... .                       1,80\n86        Kamerun ...................................... .                        1,50\n91\nff) Nach der Nummer 122 wird folgende Nummer 122 a eingefügt:\n2                                                3\nMikronesien ................................... .                      2,40\".\ngg) Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 der nachstehenden Verkehrsbeziehung werden wie folgt gefaßt:\n2                                                3\n„141        Burkina Faso .................................. .                      1,50\".\nhh) Nach der Nummer 144 wird folgende Nummer 144 a eingefügt:\n2                                                3\nPalau .......................................... .                     2,40\".","824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nii)  Die Angaben in den Spalten 1 bis 3 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt\ngefaßt:\n2                                              3\n„156        Rodrigues ..................................... .                    1,50\n173        St. Christoph und Nevis ..................... ..                     2,10\n182        Syrien (Arabische Republik) .................. .                     1,80\n185\n187        Tokelau ....................................... .                    2,40\".\njj)  In der Spalte 2 wird der Vorschrift 8.4 folgende Vorschrift 9 angefügt:\n„9. Die Erstattung von Telegrammgebühren wegen\nverspäteter Zustellung von Telegrammen in den\nBestimmungsländern, die gewöhnliche Telegramme\nregelmäßig mit der Briefpost zustellen, ist aus-\ngeschlossen.\"\nb) In Abschnitt ,4.2 Funktelegramme einschließlich Seefunkbriefe' werden ersetzt\nbei Nummer 1 die Betragsangabe „ 1,85\" durch die Betragsangabe „2,05\",\nbei Nummer 2 die Betragsangabe „2,45\" durch die Betragsangabe „2,85\",\nbei Nummer 3 die Betragsangabe „ 1,85\" durch die Betragsangabe „2,05\",\nbei Nummer 4 die Betragsangabe „2,45\" durch die Betragsangabe „2,85\" und\nbei Nummer 9 die Betragsangabe „0,60\" durch die Betragsangabe „0,80\".\n8. Der Abschnitt ,5 Mietleitungsdienst' wird wie folgt geändert:\na) Die Abschnittsüberschrift und die nachfolgenden Vorbemerkungen werden wie folgt gefaßt:\n„5 Mietleitungsdienst, Festverbindungsdienst\nVorbemerkungen\n1      Die Gesamtkosten für eine internationale Mietleitung oder eine internationale Festverbindung\nsetzen sich zusammen aus den Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost und den Ver-\ngütungen für die ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaf-\nten, in deren Bereich die internationale Mietleitung oder die internationale Festverbindung endet.\n2      Die Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost setzen sich zusammen\n2.1    aus monatlichen Gebühren bei internationalen Mietleitungen\n2.2    aus monatlichen Gebühren und Verkehrsgebühren bei internationalen Festverbindungen.\n3      Es werden abgegolten:\n3.1    mit den monatlichen Gebühren bei internationalen Mietleitungen oder mit den monatlichen\nGebühren und den Verkehrsgebühren bei internationalen Festverbindungen der Deutschen Bun-\ndespost, soweit nichts anderes bestimmt ist,\n3.1.1 bei internationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindungen nach europäischen\nLändern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien\na) die Leitungsabschnitte im Bereich der Deutschen Bundespost,\nb) die Hälfte der mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesell-\nschaften vereinbarten Gebühren für die Leitungsabschnitte in etwaigen Durchgangsländern\noder Seekabeln,\nc) die deutschen Gebühren für die Leitungsabschnitte über Satellit,\n3.1.2 beiinternationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindungen nach allen anderen Län-\ndern\na) die Leitungsabschnitte im Bereich der Deutschen Bundespost,\nb) die vollen europäischen Gebühren für die Leitungsabschnitte in Durchgangsländern, See-\nkabeln oder über Satellit,\n3.2    mit den Vergütungen für die ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebs-\ngesellschaften alle übrigen Aufwendungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n4      Die Deutsche Bundespost kann mit dem Mieter einer internationalen Mietleitung oder internatio-\nnalen Festverbindung in einigen Verkehrsbeziehungen vereinbaren, daß sie die Vergütungen für\ndie ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften bei dem\nMieter im Bereich der Deutschen Bundespost einzieht.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                          825\n5     Die Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost gelten für die von der Deutschen Bundes-\npost mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften ver-\neinbarte Regelführung der internationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindung.\nBei einer von der Regelführung abweichenden Führung erhöhen sich die Erhebungsgebühren\nder Deutschen Bundespost um die auf volle DM umgerechneten, zusätzlich geforderten\nGebührenanteile ausländischer Verwaltungen oder anerkannter privater Betriebsgesellschaften.\n6     Grundlage der Gebührenberechnung für eine bestimmte Mietdauer bei einer internationalen\nMietleitung sind die monatlichen Gebühren der Deutschen Bundespost. Sind Gebühren für Teile\neines Monats zu berechnen, so wird die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats\nzugrunde gelegt. Es werden erhoben\n6.1   bei einer dauernd bereitgestellten Mietleitung für\na) den Tag der betriebsfähigen Bereitstellung keine Gebühren,\nb) jeden folgenden Tag innerhalb des Monats der Bereitstellung 1/30 der monatlichen Gebüh-\nren,\nc) jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren,\nd) jeden Tag des Monats der Aufhebung einschließlich des Aufhebungstages 1/30 der monat-\nlichen Gebühren,\n6.2   bei einer von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat bereitgestellten Fern-\nsprech- oder Telegrafenmietleitung für den\na) ersten und zweiten Tag je 1/10 der monatlichen Gebühren,\nb) dritten bis zehnten Tag je 1/20 der monatlichen Gebühren,\nc) elften bis zwanzigsten Tag je 1/25 der monatlichen Gebühren,\nd) einundzwanzigsten und jeden weiteren Tag keine Gebühren.\nAls ein Tag gilt der Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene Tage gelten als\nvolle Tage.\nWerden internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen vor Ablauf der Min-\ndestmietdauer aufgegeben, so werden die monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Mindest-\nmietdauer weiter erhoben.\n7     Grundlage der Gebührenberechnung für eine bestimmte Mietdauer bei einer internationalen\nFestverbindung sind die monatlichen Gebühren und die Verkehrsgebühren. Die monatlichen\nGebühren und die Verkehrsgebühren werden vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung\nerhoben. Für die Berechnung und Rundung der Gebühren sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3\nzu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sinngemäß anzuwen-\nden.\n8     Neben den Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost werden erhoben\n8.1   für das Anschließen oder Ändern die allgemein geltenden Anschließungs- und Änderungs-\ngebühren\n8.1.1 wie für Ausnahmestromwege bei internationalen Fernsprech-, Telegrafen-, Breitband- und Reser-\nvemietleitungen,\n8.1.2 wie für höherwertige Ausnahmeleitungen mit digitalen Schnittstellen bei internationalen digitalen\nMietleitungen,\n8.1.3 wie für Ausnahmestromwege bei internationalen Festverbindungen,\n8.1.4 für eine besondere Abnahme oder Überprüfung der an einer internationalen Mietleitung oder\ninternationalen Festverbindung angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtung die allgemein gel-\ntenden Abnahme- und Überprüfungsgebühren wie für private Fernmeldeeinrichtungen, die an\nposteigene Stromwege angeschaltet sind.\n9     Wird eine internationale Mietleitung oder eine internationale Festverbindung aus Gründen\nbetriebsunfähig, die nicht vom Mieter oder einem anderen Benutzer der Mietleitung oder Fest-\nverbindung zu vertreten sind, so werden die Gebühren der Deutschen Bundespost auf Antrag des\nMieters für den Zeitraum der Betriebsunfähigkeit anteilig erstattet.\n9.1   Dabei wird vorausgesetzt,\na) daß internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen nach europäischen\nLändern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien min-\ndestens drei Stunden oder internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen\nnach allen anderen Ländern mindestens eine Stunde durchgehend betriebsunfähig waren\n(Mindestausfallzeit),","826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) daß die Betriebsunfähigkeit der internationalen Mietleitung oder internationalen Festverbin-\ndung unverzüglich der Deutschen Bundespost mitgeteilt wird,\nc) daß der Antrag spätestens vier Monate nach der Betriebsunfähigkeit gestellt wird.\n9.2    Es werden erstattet\na) bei internationalen Mietleitungen oder bei internationalen Festverbindungen für jede volle\nStunde der Betriebsunfähigkeit 1/720 der monatlichen Gebühren,\nb) bei internationalen Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen, die von vornherein für einen\nkürzeren Zeitraum als einen Monat vermietet wurden, für jede volle Stunde der Betriebsunfä-\nhigkeit die Erhebungsgebühren nach Nummer 6.2, geteilt durch die Gesamtzahl der Stunden,\ndie die Leitung gemäß Antrag bereitgestellt werden sollte.\nBei Zeiträumen, die über die Mindestausfallzeit hinausgehen, gelten angefangene Stunden von\nmindestens 30 Minuten als volle Stunden. Für die Rundung der Gebühren ist die Vorbemerkung\nNr. 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sinngemäß anzu-\nwenden.\"\nb) Der Abschnitt ,5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen' erhält die aus der Anlage 18 zu dieser Ver-\nordnung ersichtliche Fassung.\nc) Der Abschnitt ,5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen' erhält die aus der Anlage 19 zu dieser Verord-\nnung ersichtliche Fassung.\nd) Der Abschnitt ,5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr\nals 200 bit/s' erhält die aus der Anlage 20 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ne) Nach Abschnitt ,5.3.3 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen' wird\nder Abschnitt ,5.4 Internationale Festverbindungen' in der aus der Anlage 21 zu dieser Verordnung\nersichtlichen Fassung eingefügt.\nf) Der bisherige Abschnitt ,5.4 Internationale Breitbandmietleitungen' wird Abschnitt 5.5 und erhält die aus\nder Anlage 22 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ng) Der bisherige Abschnitt ,5.5 Internationale Reservemietleitungen' wird Abschnitt 5.6. und wird wie folgt\ngeändert:\naa) In der Spalte 2 wird in der Überschrift zu den Nummern 1 und 2 das Wort „Erhebungsgebühren\"\ndurch das Wort „Gebühren\" ersetzt.\nbb) Bei den Nummern 1 und 2 wird in der Spalte 3 das Wort „Erhebungsgebühren\" jeweils durch das\nWort „Gebühren\" ersetzt.\ncc) Bei der Nummer 3 wird in der Spalte 2 das Wort „Erhebungsgebühren\" durch das Wort „Gebühren\"\nersetzt.\ndd) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 2 ,zu Nr. 4 und 5' die Angabe „Nr. 4.2\" durch die Angabe „Nr. 6.2\"\nersetzt.\nh) Der bisherige Abschnitt ,5.6 Verbindungen internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentli-\ncher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost' wird Abschnitt 5. 7 und erhält die aus\nder Anlage 23 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ni) Der bisherige Abschnitt ,5.7 Entstörungsleistungen' wird Abschnitt 5.8; Nummer 3 einschließlich der\nzugehörigen Vorschrift wird wie folgt gefaßt:\n2                                                3\n„3          Einmalige Gebühr für die Eingrenzung einer vom Mie-\nter einer internationalen Mietleitung oder von einem\nzugelassenen Benutzer dieser Leitung gemeldeten\nStörung, die ausschließlich durch eine private Fern-\nmeldeeinrichtung des Mieters, die nicht von der Deut-\nschen Bundespost unterhalten wird, verursacht wor-\nden ist, je Entstörungsgang ....................... .                        65,-\nZu Nr.1 bis 3\n1. Die Gebühr nach Nr. 3 wird neben den Gebühren\nnach Nr. 1 und 2 erhoben.\n2. Internationale Festverbindungen werden bei der\nGebührenberechnung wie internationale Mietlei-\ntungen behandelt.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                              827\nj) Nach Abschnitt ,5.8 Entstörungsleistungen' wird angefügt:\n„Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 5 gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 5.2 (Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über\nKanalteiler als Halbkanal)\nInternationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über Kanalteiler als\nHalbkanal, die bis zum 31. Oktober 1984 hergestellt worden sind, werden längstens bis zum 31. Dezem-\nber 1988 weiter vermietet. Für die Telegrafenmietleitungen nach Satz 1 werden Gebühren nach\nAbschnitt 5.2 in der bis zum 30. Juni 1986 an geltenden Fassung weiter erhoben.\nAbschnitt 5.4 (Internationale Festverbindungen)\n1. Für internationale Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über\n. den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland werden die Gebühren nach Abschnitt 5.1 oder 5.2 bis läng-\nstens zum 31. Dezember 1988 weiter erhoben.\n2. Für internationale Festverbindungen nach § 1O Abs. 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr\nmit dem Ausland werden Gebühren nach Abschnitt 5.4.1 Nr. 3, nach Abschnitt 5.4.2 Nr. 3, nach\nAbschnitt 5.4.3 Nr. 3 oder nach Abschnitt 5.4.4 Nr. 3 neben den Gebühren nach Abschnitt 5.4.5 erho-\nben. Anstelle der nach den Vorschriften 1 bis 8 zu Abschnitt 5.4.5 erfaßten Verkehrszeiten werden bis\nzum 31. Dezember 1987 50 Stunden, vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 100 Stunden,\nvom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 150 Stunden, vom 1. Januar 1990 bis zum 31.\nDezember 1990 250 Stunden und vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 400 Stunden bei\nder Gebührenberechnung je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\nzugrunde gelegt. Die zu berechnenden Verbindungszeiten werden jeweils vom ersten ganzen\nAbrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeit-\nraumes an angerechnet. Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten bereitgestellt\nwerden, ist die Vorschrift 5 zu Abschnitt 5.1 Nr. 1 bis 211 anzuwenden.\n3. Die Änderung von internationalen Mietleitungen nach§ 10 Abs. 1 und 4 und von internationalen Fest-\nverbindungen nach § 1O Abs. 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland in\ninternationale Festverbindungen nach § 9 a geschieht im Wege der Kündigung und Neuanschlie-\nßung. Hierfür werden keine Anschließungs- oder-Abnahmegebühren erhoben. Die Änderungen der\nprivaten Einrichtungen gehen zu Lasten des Inhabers der internationalen Festverbindung.\n4. Für internationale Mietleitungen nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit\ndem Ausland, die vor dem 31. Dezember 1988 in internationale Festverbindungen nach § 9 a geän-\ndert werden, werden die Gebührenvorschriften nach Abschnitt 5.4.5 vom Tage der Änderung an voll\nerhoben. Satz 1 gilt auch für internationale Mietleitungen nach § 10 Abs. 2 oder Abs. 4 der Verord-\nnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, die vor dem 31. Dezember 1991 in internationale\nFestverbindungen nach § 9 a geändert werden.\n5. Für internationale Mietleitungen nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit\ndem Ausland gelten bis zur Änderung in internationale Festverbindungen nach§ 9 a die mit der jewei-\nligen Anschließungs- und Betriebsgenehmigung festgesetzten Nutzungsentgelte weiter.\n6. Sofern die erfaßten Verkehrsgebühren nach den Vorschriften zu Abschnitt 5.4.5 bei einer interna-\ntionalen Festverbindung, die nicht in simultan betreibbare Teilkanäle unterteilt ist (z. 8. durch Multi-\nplexer), stets zum maximalen Höchstwert je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung führen, kann die Eigenmessung durch den Inhaber der internationalen Festverbindung bis\nzur Bereitstellung einer geeigneten Meßtechnik durch die Deutsche Bundespost anerkannt werden.\nVoraussetzung für die Anerkennung der Eigenmessung des Inhabers der Festverbinc;tung ist die\nBereitschaft, das angewendete Meßverfahren zur Erfassung der Verkehrsgebühren gegenüber der\nDeutschen Bundespost offen darzulegen.\nAbschnitt 5.7 (Verbindungen internationaler Mietleitungen oder internationaler Festverbindungen mit\nHauptanschlüssen des öffentlichen Telexnetzes im Bereich der Deutschen Bundespost)\nFür Verbindungen internationaler Fernsprech- oder Telegrafenmietleitungen über nicht selbst Daten\nverarbeitende Dateneinrichtungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze nach § 10\nAbs. 1 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland werden die Gebühren nach\nAbschnitt 5.6 Nr. 1 bis 8 in der bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung weiter erhoben!'\nArtikel 14\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.","828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 15\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes\nbestimmt ist.\n(2) Artikel 2 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.\n(3) Am 1. Juli 1986 treten in Kraft:\nArtikel  1 Nr. 13 Buchstabe a,\nArtikel  2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd,\nArtikel  2 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstaben dd, ee und ff,\nBuchstabe b,\nNr. 8 Buchstabe d,\nArtikel  3 Nr. 1,\nArtikel  4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee,\nBuchstabe b Doppelbuchstaben dd und ee,\nBuchstabe c Doppelbuchstabe bb,\nBuchstabe d Doppelbuchstabe cc,\nArtikel  5 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nArtikel 12 Nr. 1, 3, 5, 6 und 7,\nArtikel 13 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und b,\nNr. 3 Buchstabe b,\nNr. 4 und 5,\nNr. 8 Buchstaben a bis h und j.\n(4) Am 1. Dezember 1986 treten in Kraft:\nArtikel  1 Nr. 6 Buchstabe b,\nNr.  7 Buchstaben a und c,\nNr.  8,\nArtikel  2 Nr.  2 Buchstabe c,\nBuchstabe d Doppelbuchstaben aa und bb,\nBuchstabe e, f,\nNr.  3 Buchstabe a,\nBuchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb, dd, ff, gg und ii,\nBuchstaben c und d,\nNr.  4 Buchstaben a bis h,\nBuchstabe i Doppelbuchstaben bb bis gg, ii, kk, 11, nn, oo, pp und qq,\nBuchstabe j, 1, n, p, q,\nBuchstabe r Doppelbuchstaben aa, bb und dd,\nBuchstabe Y,\nBuchstabe z Doppelbuchstaben dd und ee,\nNr. 13 und 14,\nArtikel 4 Nr.   1,\nArtikel 13 Nr.  3 Buchstabe a.\n(5) Am 1. Januar 1987 treten in Kraft:\nArtikel  2 Nr. 8 Buchstabe      e,\nNr. 11 Buchstabe     a,\nArtikel  3 Nr. 6,\nArtikel  4 Nr. 2 Buchstabe      a Doppelbuchstabe cc,\nBuchstabe    b Doppelbuchstaben cc und ff,\nNr. 4 Buchstabe      a,\nArtikel  5 Nr. 1 bis 3,\nNr. 4 Buchstat:>e    a Doppelbuchstaben bb bis ff,\nBuchstabe    b,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1986                     829\nArtikel  6 Nr.    1 bis 5,\nNr.    6 Buchstaben b bis e.\n(6) Am 1. April 1987 treten in Kraft:\nArtikel 2 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,\nArtikel 4 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa.\n(7) Am 1. Dezember 1987 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 10,\nArtikel 2 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa.\nBonn, den 22. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Ch r ist i an Schwarz - Schi II in g\nDie Anlagen 1 bis 23 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-\nnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","830               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Verordnung\nüber die Neufestsetzung der Grundbeträge\nder Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz\nVom 22. Mai 1986\nAuf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983\n(BGBI. 1 S. 613), der durch Gesetz vom 21. Juni 1985\n(BGBI. 1 S. 1081) eingefügt worden ist, wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDer Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\nbeträgt 757 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81\nAbs. 1 1 136 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach\n§ 81 Abs. 2 2 272 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des\nBundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}