{"id":"bgbl1-1986-22-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":22,"date":"1986-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/22#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_22.pdf#page=16","order":8,"title":"Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)","law_date":"1986-05-22T00:00:00Z","page":760,"pdf_page":16,"num_pages":17,"content":["760                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe\n(Trinkwasserverordnung - TrinkwV)\nVom 22. Mai 1986\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-           sorgungsanlagen auf Spezialfahrzeugen, die Trinkwas-\nheit verordnet                                                 ser transportieren und abgeben, gilt Absatz 2.\na) auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-                 (4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Ma-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            gnesium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk\n18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) und                   desinfiziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Auf-\nb) auf Grund des§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lebens-          bereitung ein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg freiem\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                Chlor je Liter nachweisbar sein und in Trinkwasser, das\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einver-        mit Chlordioxid desinfiziert wird, muß nach Abschluß der\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung,             Aufbereitung ein Restgehalt von mindestens 0,05 mg\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft             Chlordioxid je Liter nachweisbar sein. Wird das Trink-\nwasser vor Übergabe in das Verteilernetzentchlort, muß\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nder Restgehalt vor der Entchlorung nachweisbar sein.\n§2\n1. Abschnitt\n(1) In Trinkwasser dürfen die in der Anlage 2 festge-\nBeschaffenheit des Trinkwassers                    setzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht über-\nschritten werden.\n§ 1\n(2) Andere als die in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe\n(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheitserre-           und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in\ngern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn Trink-  Konzentrationen enthalten, die geeignet sind, die\nwasser in 100 ml Escherichia coli enthält (Grenzwert).        menschliche Gesundheit zu schädigen.\nColiforme Keime dürfen in 100 ml nicht enthalten sein\n(Grenzwert); dieser Grenzwert gilt als eingehalten,              (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das\nwenn bei mindestens 40 Untersuchungen in minde-               Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des\nstens 95 vom Hundert der Untersuchungen coliforme             Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so\nKeime nicht nachgewiesen werden.                              niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der\nTechnik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichti-\n(2) In Trinkwasser soll die Koloniezahl den Richtwert       gung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.\nvon 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C\n± 2 °C und bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C                                       §3\n± 1 °C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwas-\nser soll außerdem die Koloniezahl nach Abschluß der              Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwas-\nAufbereitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrü-      sers vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaf-\ntungstemperatur von 20 °C ± 2 °C nicht überschreiten.         fenheit des Trinkwassers sicherzustellen, dürfen im\nTrinkwasser die in der Anlage 4, im Falle des Erlasses\n(3) Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversor-           einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festge-\ngungsanlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 im            setzten Grenzwerte nicht überschritten werden.\nJahr entnommen werden, sowie bei Trinkwasser aus\nSammet- und Vorratsbehältern und aus Wasserversor-                                        §4\ngungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luft-\nfahrzeugen oder in Landfahrzeugen soll die Koloniezahl           (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulas-\nden Richtwert von 1 000 je ml bei einer Bebrütungstem-        sen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenz-\nperatur von 20 °C ± 2 °C und den Richtwert von 100 je         werten bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für\nml bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °C ± 1 °C            einen befristeten Zeitraum abgewichen werden . kann,\nnicht überschreiten. Für Trinkwasser aus Wasserver-           wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                              761\ngefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf      Speisung von Dampfgeneratoren oder zur Kühlung von\nandere Weise mit vertretbarem Aufwand sichergestellt        Kondensatoren in Kühleinrichtungen dient. Absatz 2\nwerden kann.                                                bleibt unberührt.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Grenzwerte der Anlage 4 abzu-                                 3. Abschnitt\nändern, soweit dies auf Grund regionaler Gegebenhei-        Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers\nten erforderlich und gesundheitlich unbedenklich ist.                  einer Wasserversorgungsanlage\n§6\n2. Abschnitt\nWasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verord-\nBeschaffenheit des Wassers für Lebensmittelbetriebe\nnung sind\n§5                               1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus\ndenen auf festen Leitungswegen an Anschluß-\n(1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, für Betriebe,        nehmer\nin denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder\na) Trinkwasser oder\nbehandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig\nin den Verkehr bringen (Wasser für Lebensmittelbe-              b) Wasser für Lebensmittelbetriebe\ntriebe), muß die Anforderungen an Trinkwasser gemäß             abgegeben wird.\n§§ 1 bis 4 erfüllen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4\netwas anderes zugelassen ist; die Ausnahme des § 1          2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungs-\nAbs. 3 Satz 1 gilt nur für Wasser, das zur Speisung von         anlagen sowie sonstige Anlagen, aus denen\nDampfgeneratoren oder zur Kühlung von Kondensato-               a) Trinkwasser oder\nren in Kühleinrichtungen dient. Satz 1 gilt auch, wenn\nLebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften oder           b) Wasser für Lebensmittelbetriebe\nähnlichen Einrichtungen hergestellt oder behandelt oder         entnommen oder abgegeben wird.\nfür diese Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gemein-\nschaftsverpflegung abgegeben werden.\n§7\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahr-         (1) Soll eine Wasserversorgungsanlage erstmalig\nzeugen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung         oder wieder in Betrieb genommen werden oder soll an\nder Arbeitsgeräte an Stelle von Wasser mit der              ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebs-\nBeschaffenheit von Trinkwasser Meerwasser verwen-           technisch etwas so wesentlich geändert werden, daß es\ndet werden, wenn sich das Fischereifahrzeug nicht im        auf die Beschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen\nBereich eines Hafens oder eines Flusses einschließlich      haben kann oder geht das Eigentum oder das Nutzungs-\ndes Mündungsgebietes befindet. Die zuständige               recht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine\nBehörde kann für bestimmte Teile der Küstengewässer         andere Person über, so hat der Unternehmer oder son-\ndie Verwendung von Meerwasser für die in Satz 1             stige Inhaber dieser Wasserversorgungsanlage das\ngenannten Zwecke verbieten, wenn die Gefahr besteht,        dem Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vorher\ndaß die gefangenen Fische, Schalen- oder Krustentiere       anzuzeigen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind\nderart beeinträchtigt werden, daß durch den Genuß die       die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage\nmenschliche Gesundheit geschädigt werden kann. Zur          vorzulegen; bei einer baulichen oder betriebstechni-\nHerstellung von Eis darf jedoch nur Wasser mit der          schen Änderung sind die Pläne oder Unterlagen nur für\nBeschaffenheit von Trinkwasser verwendet werden.            den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vor-\n(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für       zulegen. Soll eine Wassergewinnungsanlage in Betrieb\nbestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daß Wasser         genommen werden, sind Unterlagen über Schutzzonen\nverwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trink-     oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, über die\nwasser hat, soweit sichergestellt ist, daß die in dem       engere und weitere Umgebung der Wasserfassungsan-\nBetrieb hergestellten oder behandelten Lebensmittel         lage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeu-\ndurch die Verwendung des Wassers nicht derart beein-        tung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anlagen\nträchtigt werden, daß durch ihren Genuß die menschli-       sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entspre-\nche Gesundheit geschädigt werden kann, oder soweit          chende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserver-\nsichergestellt ist, daß durch die weitere Be- oder Verar-   sorgungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist\nbeitung der Lebensmittel eine eingetretene Beeinträch-      das dem Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen an-\ntigung wieder beseitigt wird. Die zuständige Behörde        zuzeigen.\nkann anordnen, daß dieses Wasser in mikrobiologischer          (2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen\nHinsicht oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 in          an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und\n· bestimmten Zeitabständen zu untersuchen ist.                Landfahrzeugen.\n(4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel                                 §8\ntierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und\nSpeiseöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt             (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nwerden oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in         Wasserversorgungsanlage hat das Wasser nach Maß-\nden Verkehr bringen, sowie in Einrichtungen zur            gabe der§§ 9 und 1O zu untersuchen oder untersuchen\nGemeinschaftsverpflegung nur für Wasser, das zur           zu lassen.","762                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an                                     § 11\nBord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\nLandfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwek-\nUnternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-\nken dienen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber\nsorgungsanlage\neiner Wasserversorgungsanlage an Bord eines Was-\nserfahrzeuges ist zu Untersuchungen nur verpflichtet,          1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stel-\nwenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das                  len und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder\nGesundheitsamt länger als 1 2 Monate zurückliegt.                 entnehmen zu lassen hat,\n2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmä-\nßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder\n§9\ndurchführen zu lassen hat,\n(1) Nach § 8 sind durchzuführen\n3. die Untersuchungen nach § 10\n1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,\nob die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte für            a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten\nEscherichia coli und coliforme Keime nicht über-                  Abständen,\nschritten werden,                                              b) an einer größeren Anzahl von Proben\n2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,              durchzuführen oder durchführen zu lassen hat,\nob die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte\nnicht überschritten werden,                         ~     4. die mikrobiologischen Untersuchungen ausdehnen\n3. physikalische, physikalisch-chemische und chemi-               oder ausdehnen zu lassen hat zur Feststellung,\nsche Untersuchungen zur Feststellung, ob die in den           a) ob Fäkalstreptokokken in 100 ml oder sulfitredu-\nAnlagen 2 und 4 oder die von der zuständigen                      zierende sporenbildende Anaerobier in 20 ml\nBehörde nach § 4 Abs. 1 oder durch Rechtsverord-                  nicht, sowie\nnung nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte nicht\nüberschritten werden,                                         b) ob andere Mikroorganismen, insbesondere Pseu-\ndomonas aeruginosa, pathogene Staphylokok-\n4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium-                 ken, oder ob Fäkalbakteriophagen oder entero-\noder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das               pathogene Viren\nmit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Untersu-\nim Wasser enthalten sind,\nchungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 fest-\ngesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid      5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und\nvorhanden ist.                                               chemischen Untersuchungen auf andere als die in\nder Anlage 2 Nr. 1 bis 12 genannten Stoffe und auf\n(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zur Trinkwas-\nphysikalische und auf physikalisch-chemische\nsergewinnung durch Destillation aus Meerwasser an\nKenngrößen auszudehnen oder ausdehnen zu las-\nBord von Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsge-\nsen hat,\nnossenschaft zugelassen und überprüft werden, sowie\nfür Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-               6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und\nfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen,              chemischen Untersuchungen auf gesundheits-\nbei denen Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen                 schädliche radioaktive Stoffe auszudehnen oder\nWasserversorgungsanlagen übernommen wird.                          ausdehnen zu lassen hat,\n7. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um\n§10                                    eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-\nschreitung der Richtwerte des § 1 Abs. 2 oder 3 oder\n(1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen                    ein anderer Umstand hindeutet, und künftigen Ver-\nbestimmen sich nach Anlage 5.                                      unreinigungen vorzubeugen,\n(2) Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2           wenn dies wegen der Herkunft des Wassers, außerge-\nNr. 1 bis 12 genannte Stoffe, insbesondere auf die in der      wöhnlicher Wetterverhältnisse, des Bekanntwerdens\nAnlage 2 Nr. 13 und in der Anlage 4 genannten Stoffe,          von Tatsachen, die auf eine mögliche radioaktive oder\nund Untersuchungen auf andere als die in der Anlage 4          sonstige Verunreinigung hinweisen, des Zustandes der\nNr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physika-        Wasserversorgungsanlage, grobsinnlich wahrnehmba-\nlisch-chemischen Kenngrößen ordnet die zuständige              rer Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, auffälli-\nBehörde an, sofern die Untersuchungen unter Berück-            ger 'Untersuchungsbefunde oder außergewöhnlicher\nsichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz            Vorkommnisse im Einzugsgebiet des Wasservorkom-\nder menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung            mens oder an der Wasserversorgungsanlage ein-\neiner einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers            schließlich des Leitungsnetzes oder wegen besonderer\nerforderlich sind; dabei sind auch die zeitlichen              epidemischer Ereignisse erforderlich erscheint.\nAbstände der Untersuchungen festzulegen. Für die\nnicht in den Anlagen 2 oder 4 genannten Stoffe legt die          (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\nzuständige Behörde auch die einzuhaltenden Werte               physikalisch-chemische und chemische Untersuchun-\nfest. Die zuständige Behörde kann das Rohwasser in die         gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 auf Stoffe der Anlage 2 Nr. 1\nUntersuchungen einbeziehen, soweit dies zum Schutz             bis 12 in längeren als jährlichen Zeitabständen vorge-\nder menschlichen Gesundheit erforderlich ist.                  nommen werden oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                               763\nunterbleiben können, wenn nach ihren bisherigen Fest-                                 §13\nstellungen oder Erkenntnissen anzunehmen ist, daß die\nKonzentrationen sicher unter den Grenzwerten dieser            (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nAnlage liegen.                                              Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt\nunverzüglich anzuzeigen,\n(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht\n1. wenn die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte\nmehr als 1 000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden,              überschritten werden,\nbestimmt die zuständige Behörde, ob und welche physi-\nkalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen            2. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen sind und in welchen         ermittelten Werten laufend erhöht,\nZeitabständen sie zu erfolgen haben. Für mikrobiologi-      3. wenn die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für\nsche Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und             chemische Stoffe überschritten werden,\nfür Untersuchungen auf freies Chlor oder Chlordioxyd\n4. wenn Grenzwerte von Stoffen oder Kenngrößen\nkann die zuständige Behörde einen längeren als den in\nüberschritten oder bei Mindestanforderungen unter-\nAnlage 5 genannten Zeitabstand zulassen, wenn das\nschritten werden, sofern eine Untersuchung auf\nnach den Umständen des Einzelfalles unbedenklich ist.\ndiese gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 von der zustän-\nBei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige\ndigen Behörde angeordnet ist,\nBehörde längere als jährliche Abstände nicht zulassen.\n5. wenn Belastungen des Rohwassers bekannt wer-\n(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Trink-           den, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte füh-\nwasser an andere Wasserversorgungsanlagen abgege-               ren können.\nben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher\nUnternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchun-         Er hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderun-\ngen nach den §§ 8 bis 10 durchzuführen oder durch-         gen des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkomm-\nführen zu lassen hat.                                       nisse in der engeren und weiteren Umgebung des Was-\nservorkommens oder an der Wasserversorgungs-\n§12                             anlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des\nWassers haben können, dem zuständigen Gesund-\n( 1) Bei den Untersuchungen nach § 9 und § 11 Abs. 1    heitsamt unverzüglich anzuzeigen.\nNr. 4 bis 6 sind die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten\nUntersuchungsverfahren anzuwenden. Soweit in den               (2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unter-\nAnlagen Untersuchungsverfahren nicht angegeben              nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nsind, sind die Untersuchungen nach Methoden durchzu-        gungsanlage verpflichtet, unverzügliche Untersuchun-\nführen, die ausreichend zuverlässige Meßwerte liefern       gen zur Aufklärung und Maßnahmen zur Abhilfe\nund dabei die in den Anlagen 2 bis 4 genannten zuläs-       durchzuführen.\nsigen Fehler des Meßwertes nicht überschreiten.                                        §14\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann              (1) Soweit es zur Überwachung der Wasserversor-\nbefristet zulassen, daß im Einzelfall andere als die in den gungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftragten des\nAnlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren         Gesundheitsamtes befugt,\nangewendet werden, soweit diese dem jeweiligen Stand        1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen, sowie\nder Wissenschaft entsprechen und zu erwarten ist, daß           Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Landfahr-\nihre Bewährung in der praktischen Anwendung zu einer            zeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen\nÄnderung oder Ergänzung der Anlagen 1 oder 4 führen             befinden, während der üblichen Betriebs- oder\nwird.\nGeschäftszeit zu betreten,\n(3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schriftlich      2. Proben zu entnehmen, die Bücher oder sonstigen\noder auf Datenträgern (Niederschrift) festzuhalten.              Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder\nDabei sind die genaue Ortsangabe der Probenahme                  Auszüge anzufertigen,\n(Gemeinde, Straße, Hausnummer, Entnahmestelle), der          3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der\nZeitpunkt der Entnahme und der Untersuchung der                  Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-\nWasserprobe sowie das bei der Untersuchung ange-                 künfte, insbesondere über den Betrieb und den\nwandte Verfahren und der Fehler des Befundes anzuge-             Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle, zu\nben. Die zuständige oberste Landesbehörde kann                   verlangen,\nbestimmen, daß für die Niederschriften einheitliche Vor-\ndrucke verwendet werden. Der Unternehmer oder son-           4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche\nstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat eine             Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-\nZweitschrift der Niederschrift dem Gesundheitsamt auf            ten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahr-\ndessen Verlangen zu übersenden und das Original                  zeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und\nebenso wie die Ausfertigung der Niederschrift nach § 17          auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen,\nAbs. 4 Satz 3 zehn Jahre lang aufzubewahren. Der                 zu betreten.\nUnternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-           Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-\nsorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeugs hat,            dere die Protokolle über die Untersuchungen nach den\nsoweit er zu Untersuchungen nach den§§ 9 bis 11 ver-         §§ 8 bis 11 und die dem neuesten Stand entsprechen-\npflichtet ist, eine Zweitschrift der Niederschriften über    den technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage\ndie Untersuchungen unverzüglich dem für den Heimat-          und Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen\nhafen des Wasserfahrzeugs zuständigen Gesundheits-           oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der engeren\namt zu übersenden.                                           und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage,","764                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsoweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung             Gesundheitsamt gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Ferner\nsind.                                                        kann das Gesundheitsamt das Trinkwasser auf weitere\nStoffe und physikalische und physikalisch-chemische\n(2) Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser-\nKenngrößen untersuchen oder untersuchen lassen. Die\nversorgungsanlage und sonstige Inhaber der tatsäch-\nAnzahl der zu untersuchenden Wasserproben soll sich\nlichen Gewalt uber die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeich-\nnach der Beschaffenheit der Wasserversorgungsanlage\nneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahr-\nund ihrer Netzform und -größe richten. An Stelle der\nzeuge sind verpflichtet,\nUntersuchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann sich das\n1. die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,                    Gesundheitsamt auf die Überprüfung der Niederschrif-\n2. die in der Überwachung tätigen Personen bei der           ten (§ 12 Abs. 3) über die Untersuchungen (§ 8)\nErfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson-       beschränken, sofern der Unternehmer oder sonstige\ndere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen        Inhaber einer Wasserversorgungsanlage diese in einem\nund Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse          staatlichen oder kommunalen Hygiene-Institut, einem\nzu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermög-          Gesundheitsamt oder einer von der obersten Landes-\nlichen,                                                  gesundheitsbehörde zugelassenen Untersuchungs-\nstelle hat durchführen lassen.\n3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.\n(3) Für das Untersuchungsverfahren gelten § 12\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nAbs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungs-\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nergebnisse § 1 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr               (4) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einer Nieder-\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens          schrift festzuhalten; dabei kann festgelegt werden, ob\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-            und in welchem Umfang Proben bei der Kontrolle nach\nzen würde.                                    ·              § 18 zu entnehmen und worauf sie zu untersuchen sind.\nDie Aufzeichnungen der Untersuchungsergebnisse sind\n§ 15\nBestandteil der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Nie-\n(1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-            derschrift ist dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber\nwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der          der Wasserversorgungsanlage auszuhändigen. Das\nBeschaffenheit von Trinkwasser abgegeben wird, dür-          Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn Jahre lang\nfen nicht mit Wasserversorgungsanlagen verbunden             aufzubewahren.\nwerden, aus denen Wasser abgegeben wird, das nicht\n(5) Die Prüfungen sind unmittelbar nach der Inbetrieb-\ndie Beschaffenheit von Trinkwasser hat. Die Leitungen\nnahme der Wasserversorgungsanlage, erneut nach\nunterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit sie\neinem Jahr und sodann alle drei Jahre vorzunehmen. Bei\nnicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich zu kenn-\nWasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahr-\nzeichnen.\nzeugen sollen die Prüfungen unbeschadet des Satzes 3\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne  unmittelbar nach Inbetriebnahme der Wasserversor-\ndes § 1 der Verordnung über die Unterbringung der           gungsanlage, sodann alle vier Jahre vorgenommen wer-\nBesatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen        den. Bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land-\nvom 8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 66).                        fahrzeugen sowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die\nausschließlich Sportzwecken dienen, bestimmt das\nGesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es\n4. Abschnitt                         die Prüfungen durchführt.\nÜberwachung durch das Gesundheitsamt\nin hygienischer Hinsicht                                               §18\n§16                                (1) Die Kontrolle umfaßt die Überwachung der Erfül-\nlung der Pflichten, die dem Unternehmer oder sonstigen\nDas Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor-            Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund\ngungsanlagen in hygienischer Hinsicht durch Prüfungen        dieser Verordnung obliegen. Soweit es erforderlich ist,\nund Kontrollen.                                              sind im Rahmen der Kontrolle Besichtigungen der Was-\n§ 17\nserversorgungsanlage einschließlich der dazugehöri-\ngen Schutzzonen oder, wenn solche nicht festgesetzt\n(1) Die Prüfung umfaßt                                   sind, der engeren und weiteren Umgebung der Wasser-\n1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage ein-        fassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung\nschließlich der dazugehörenden Schutzzonen oder,        von Bedeutung sind, vorzunehmen und Wasserproben\nwenn solche nicht festgeseftzt sind, der engeren und    zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Bei Was-\nweiteren Umgebung der Wasserfassungsanlagen,            serversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft- und\nsoweit sie für die Wasserg<3winnung von Bedeutung       Landfahrzeugen sind stets Wasserproben zu untersu-\nsind,                                                   chen oder untersuchen zu lassen. Für das Untersu-\nchungsverfahren gelten § 12 Abs. 1 und 2, für die Auf-\n2. eine Kontrolle im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1,          zeichnung der Untersuchungsergebnisse § 12 Abs. 3\n3. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.          Satz 1 und 2 entsprechend.\n(2) Für die Untersuchungen des Trinkwassers und             (2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im Jahr\ndes Wassers für Lebensmittelbetriebe durch das              vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                            765\nvon Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Sat-            vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen § 1 2\nzes 3 mindestens einmal, bei Wasserversorgungsan-               Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren\nlagen an Bord von Wassertransportbooten jedoch min-             untersucht oder untersuchen läßt,\ndestens viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei            3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-\nEigen- und Einzelversorgungsanlagen, aus denen jähr-            sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-\nlich weniger als 1 000 m 3 Trinkwasser oder Wasser für          schriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nLebensmittelbetriebe entnommen oder abgegeben wird,\nund bei Wasserversorgungsanlagen in Luft- und Land-         4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-\nfahrzeugen _sowie an Bord von Wasserfahrzeugen, die             pflicht nach § 1 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,\nausschließlich Sportzwecken dienen, bestimmt das            5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsan-\nGesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es              lagen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaf-\ndie Kontrolle durchführt. Die Kontrollen sollen vorher          fenheit abgegeben wird, miteinander verbindet oder\nnicht angekündigt werden. § 1 7 Abs. 4 gilt entspre-\nchend.                                                      6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschied-\nlicher Versorgungssysteme nicht farblich unter-\n§19                                 schiedlich kennzeichnet.\nErlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsa-\n§ 23\nchen, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Trink-\nwassers oder des Wassers für Lebensmittelbetriebe zu         Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nbeeinträchtigen, so hat es, soweit erforderlich, zusätzli- stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nche Prüfungen oder Kontrollen durchzuführen. Dabei         setzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger\nhat es die Untersuchungen auf alle Umstände auszu-         Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich\ndehnen, die nachteiligen Einfluß auf die Beschaffenheit    oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderun-\ndes Trinkwassers und des Wassers für Lebensmittelbe-       gen nach§ 3 in Verbindung mit Anlage 4, auch in Ver-\ntriebe von Bedeutung haben können. Es hat die zustän-      bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, an\ndige Behörde zu unterrichten und geeignete Maßnah-         den Verbraucher abgibt.\nmen vorzuschlagen.\n§ 20\n6. Abschnitt\nWenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prü-                   Übergangs- und Schlußbestimmungen\nfungen und die Kontrollen während eines Zeitraumes\nvon vier Jahren keinen Grund zu wesentlichen Bean-\n§ 24\nstandungen ergeben haben, so kann das Gesundheits-\namt die Prüfungen und die Kontrollen in größeren als          (1) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nden in§ 17 Abs. 5 Satz 1 und§ 18 Abs. 2 Satz 1 fest-       Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Ver-\ngelegten Zeitabständen vornehmen.                          ordnung Untersuchungen des Wassers durchgeführt\noder durchführen lassen, die denen nach dieser Verord-\nnung vergleichbar sind, kann die zuständige Behörde\n5. Abschnitt                        einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden\nZeitraum bei der Berechnung des in der Fußnote 3 der\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nAnlage 5 genannten Zeitraumes von vier Jahren berück-\nsichtigen.\n§ 21\n(2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser\nWer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserver-       Verordnung Prüfungen und Kontrollen durchgeführt, die\nsorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig Wasser als      denen nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann\nTrinkwasser oder als Wasser für Lebensmittelbetriebe       ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeit-\nabgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anfor-   raum bei der Berechnung des in § 20 genannten Zeit-\nderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2      raumes von vier Jahren berücksichtigt werden.\noder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder\n4 oder § 2 Abs. 1 oder 2, nicht entspricht, ist nach § 64\n§ 25\nAbs. 1 , 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\n§ 22                            1. für Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges Trink-\nwasser, die in zur Abgabe an den Verbraucher\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bun-            bestimmte Fertigpackungen abgefüllt sind,\ndes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer\n2. soweit die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung\noder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage\nabweichende Regelung trifft.\nvorsätzlich oder fahrlässig\nNatürliches Mineralwasser ist kein Trinkwasser im\n1 . entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 1 3 Abs. 1\nSinne dieser Verordnung.\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erstattet,\n§ 26\n2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe\nentgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1 nicht    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nin dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 84 des Bundes-Seu-","766                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nchengesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt-       tritt die Verordnung über Trinkwasser und über Brauch-\nreform des Lebensmittelrechts vom 1 5. August 1974         wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verord-\n(BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.                    nung) vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 453,679), zuletzt\ngeändert durch § 19 der Verordnung vom 1. August\n1984 (BGBI. 1 S. 1036), außer Kraft.\n§ 27\n(2) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 tritt\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung   erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in\nnach Absatz 2 am 1. Oktober 1986 in Kraft. Gleichzeitig    Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                                                                767\nAnlage 1\n(zu § 12 Abs. 1)\nMikrobiologische Untersuchungsverfahren *)\n1. Escherichia coli\nDie Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch\na) Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von\n1 % Laktose) oder\nb) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.\nDie Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C                         ± 1 °C,     die Bebrütungsdauer minimal 24                     ±4    Stunden, wenn\nnegativ bis 44 ± 4 Stunden.\nZeigt die Laktose-Bouillon „Gas- und Säurebildung\", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung\nmit E. coli der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal „Gas-\nund Säurebildung\" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur\nauf Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Sulfit-Agar) oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C\n1 ± 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:\nOxidase-Reaktion (Nadi):                 negativ\nlndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:                      positiv\nSpaltung von D-Glukose oder Mannit in 1 %iger Bouillon bei 44 °C                              ±  1 °C innerhalb 24           ± 4 Stunden unter Gas- und\nSäurebildung\nAusnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle:                           negativ\n2. Coliforme Keime\nDie Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch\na) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-\nBouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder\nb) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.\nDie Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C                          ±    1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24                      ±  4 Stunden, wenn\nnegativ bis 44 ± 4 Stunden.\nZeigt die Laktose-Bouillon „Gas- und Säurebildung\", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung\nmit coliformen ·Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoff-\nwechselmerkmal „Gas- und Säurebildung\" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nicht möglich, so daß zusätzlich nach\nSub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C\nmindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:\nOxidase-Reaktion (Nadi):                 negativ\nSpaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1 %iger Bouillon bei 36 °C                                                     ±   1 °C innerhalb von\n44 ± 4 Stunden\nlndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)\nAusnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).\n3. Fäkalstreptokokken\nDie Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:\na) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-D-\nGlukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-End-\nkonzentration von 0,5 bis 1 %); oder\nb) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer\nNatriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1 %).\nDie Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C                          ±    1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24                      ±   4 Stunden, wenn\nnegativ bis 44 ± 4 Stunden.\n*) Können die Wasserproben nicht innerhalb von 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewahren; bei der Entnahme von Wasser, das\nmit Chlor, Natrium-, Magnesium- oder Calcium-Hypochlorit oder Chlorkalk oder Chlordioxid desinfiziert wurde, sind die Entnahmegefäße vorher mit Natriumthiosulfat\nzur Neutralisierung des Restchlors zu beschicken.","768                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDie endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-D-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht\nmöglich, so daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:\nKultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z. 8. Slanetz-Bartley-Agar).\nDie Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C    ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar\nbis zu 44 ± 4 Stunden.\nVon typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als\nFäkalstreptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.\n4. Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier\nDie Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser\nerfolgt nach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °C über 10 Minuten durch\na) Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-\nBouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere\n24 ± 4 Stunden oder\nb) Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-\nBouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere\n24 ± 4 Stunden.\nEine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich\nmindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:\nÜberimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden\nanaerob.\nBei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.\n5. Bestimmung der Koloniezahl\nAls Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus\nden in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen,\npeptonhaltigen Nährböden ( 1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und\n36 °C ± 1 °C nach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.\nDie verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende\nMethoden möglich sind:\na) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C       ± 2 °C und 36 °C ±  1 °C, Bebrütungsdauer 44     ± 4\nStunden oder\nb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C       ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                      769\nAnlage 2\n(zu§ 2 Abs. 1, § 12)\nGrenzwerte für chemische Stoffe\nzulässiger Fehler\nLfd. Nr.        Bezeichnung          Grenzwert     berechnet als   entsprechend etwa  des Meßwertes\nmg/1                            mmol/m 3          ±mg/I\na                b                    C              d                  e                f\n1   Arsen                          0,04            As                0,5             0,015\n2    Blei                           0,04            Pb                0,2             0,02\n3   Cadmium                       0,005            Cd                0,04            0,002\n4   Chrom                          0,05            Cr                1               0,01\n5   Cyanid                        0,05            CN-                2               0,01\n6    Fluorid                        1,5             F-               79               0,2\n7   Nickel                         0,05            Ni                0,9             0,01\n8    Nitrat                       50               NO3-             806               2\n9    Nitrit                        0,1             NO2-               2,2             0,02\n10    Quecksilber                    0,001           Hg                0,005           0,0005\n11    Polycyclische\naromatische\nKohlenwasserstoffe            0,0002           C                 0,02            0,00004\n- Fluoranthen\n- Benzo-(b)-\nFluoranthen\n- Benzo-(k)-\nFluoranthen\n- Benzo-(a)-Pyren\n- Benzo-(ghi)-Perylen\n- lndeno-(1,2,3-cd)-\nPyren\n12    Organische\nChlorverbindungen\n- 1, 1, 1-Trichlorethan       0,025            -                   -             0,01\nTrichlorethylen\nTetrachlorethylen\nDichlormethan\n- Tetrachlor-\nkohlenstoff                0,003           CCl4               0,02            0,001\n13    a) Chemische Stoffe\nzur Planzenbe-\nhandlung und\nSchädlingsbe-           einzelne\nkämpfung\neinschließlich\nSubstanz            -                   -\n0,0001                                             0,00005\ntoxischer\nHauptabbau-             insgesamt\nprodukte und               0,0005                                             0,00005\nb) Polychlorierte,\npolybromierte\nBiphenyle und\nTerphenyle","770                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 1)\nZulässige Fehler der Bestimmung einiger Parameter\nLfd. Nr.       Bezeichnung             berechnet als        zulässiger Fehler\na                  b                      C                      d\n1           freies Chlor                Cl2                 ± 0,05 mg/1\n2           Chlordioxid                 CI02                ± 0,02 mg/1","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                               771\nAnlage 4\n(zu §§ 3, 12)\nKenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers\n1. Sensorische Kenngrößen\nLfd. Nr.                                                         zulässiger Fehler    festgelegtes Verfahren/\nBezeichnung             Grenzwert      berechnet als                           Bemerkungen\ndes Meßwertes\na              b                     C                d               e                        f\n1     Färbung*)                   0,5 m- 1           -                -         Bestimmung des spektralen\n(spektraler                                                               Absorptionskoeffizienten\nAbsorptionskoeff.                                                         mit Spektralphotometer\nHg 436 nm)                                                                oder Filterphotometer\n2     Trübung*)            1,5 Trübungs-             -                -         Bestimmung der spektralen\neinheit/Formazin                                     Streukoeffizienten\n3     Geruchsschwellen-         2 bei 12 °C          -                -         Prüfung auf Geruch des\nwert                      3 bei 25 °C          -                -         Wassers und stufenweise\nVerdünnung mit geruchs-\nfreiem Wasser\nII. Physikalisch-chemische Kenngrößen\nzulässiger Fehler    festgelegtes Verfahren/\nLfd. Nr     Bezeichnung            Grenzwert       berechnet als  des Meßwertes            Bemerkungen\na              b                     C                d               e                        f\n4     Temperatur                   25 °C             -             ± 1 °C       Messung der Temperatur\nmit Quecksilber-Flüssig-\nkeits- oder elektrischem\nThermometer. Höchstwert\ngilt nicht für erwärmtes\nTrinkwasser\n5     pH-Wert              nicht unter 6,5\nund nicht über 9,5\n-             ± 0,1        elektrometrische Messung\nmit Glaselektrode.\na) bei metallischen                                  Der pH-Wert der Calcium-\noder zementhal-                                   carbonatsättigung wird\ntigen Werk-                                       durch Marmorlöseversuch\nstoffen darf im                                   experimentell oder durch\npH-Bereich                                        Berechnung bestimmt.\n6,5-8,0 der\npH-Wert des\nabgegebenen\nWassers nicht\nmehr als 0,2\npH-Einheiten\nunter dem pH-\nWert der Cal-\nciumcarbonat-\nSättigung liegen;\nb) bei Asbestze-\nment-Werkstof-\n.     fen darf im pH-\nBereich 6,5-9,5\nder pH-Wert des\nabgegebenen\nWassers nicht\nmehr als 0,2\npH-Einheiten\nunter dem pH-\nWert der Cal-\nciumcarbonat-\nsättigung liegen;\n6     Leitfähigkeit          2000 µ S cm- 1          -         ± 100 µ S cm- 1  elektrometrische Messung\nbei 25 °C\n7     Oxidierbarkeit              5 mg/1             02               -         Maßanalytische Bestimmung\nder Oxidierbarkeit mittels\nKaliumpermanganat/Kalium-\npermanganatverbrauch","772                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nIII. Grenzwerte für chemische Stoffe\nzulässiger      festgelegtes\nLfd.                                 Grenzwert                       entsprechend         Fehler\nBezeichnung                              berechnet als                                       Verfahren/\nNr.                                      mg/1                        etwa mmol/m3     des Meßwertes    Bemerkungen\n±mg/I\na                b                       C                d              e                 f                 g\n8    Aluminium                          0,2             Al                7,5          0,04                -\n9    Ammonium                           0,5            NH4+             30             0,1       ausgenommen\nbei Wässern aus\nstark reduzierendem\nUntergrund\n10      Eisen*)                            0,2             Fe                3,5          0,01      gilt nicht bei\nZugabe von Eisen-\nsalzen für die Auf-\nbereitung von\nTrinkwasser\n11      Kalium                           12                 K            300              0,5       ausgenommen bei\nWasser aus\nkaliumhaltigem\nUntergrund\n12     Magnesium                        50                Mg           2050              2         ausgenommen\nbei Wasser aus\nmagnesiumhaltigem\nUntergrund\n13     Mangan*)                          0,05             Mn                0,9          0,01               -\n14     Natrium                         150                Na           6500              6                  -\n15     Silber                             0,01            Ag                0,1          0,004     gilt nicht bei\nZugabe von Silber\noder Silberverbin-\ndungen für die Auf-\nbereitung von\nTrinkwasser\n16     Sulfat                          240              SO4 2 -        2500              5         ausgenommen bei\nWasser aus\ncalciumsulfat-\nhaltigem\nUntergrund\n17     Oberflächenaktive\nStoffe\na) anionische                                a) Methylen-                                   a) Bestimmung\nblauaktive                                      anionischer\nSubstanz                                        Tenside\nmittels Methy-\nlenblau gegen\nDodecylbenzol-\n0,2                             -              0,1           sulfonsäure-\nmethylester\nStandard\nb) nicht ionische                           b) Bismutaktive                                b) Bestimmung\nSubstanz                                        nicht ionischer\nTenside mit\nmodifiziertem\nDragendorff-\nReagens gegen\nNonylphenol-\ndekaethoxylat\n*) Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht.","Anlage 5\n(zu § 10 Abs. 1)\nUmfang und Häufigkeit der Untersuchungen\nUntersuchung zur Überwachung                                                           periodische Untersuchung\nlaufende Untersuchung                                                        besondere Untersuchung\nder Desinfektion\nbei Trinkwasser-             Anzahl der             Umfang der           Anzahl der              Umfang der         Anzahl der       Umfang der       Anzahl der          Umfang der\nabgabe                       Unter-                 Untersuchung         Unter-                  Untersuchung       Unter-           Untersuchung     Unter-              Untersuchung\nsuchungen                                   suchungen 3)                               suchungen                         suchungen 4)\nbis 1 000 m3                 1 pro Tag              Chlor oder                     -                     -          1 pro Jahr       Geruch 1)        Auf Anordnung       Stoffe nach Anlage 2\npro Jahr                    oder nach               Chlordioxid 2)                                                  oder nach § 11   Trübung          nach§ 10            Nr. 13\n§ 11 Abs. 3                                                                             Abs. 2 und 3     (Aussehen)       Abs. 2              Stoffe und Kenngrößen\nleitfähig-       oder§ 11            nach Anlage 4                      z:,\nkeit 2)                              von der zuständigen                1\\)\nStoffe nach                          Behörde nach § 10                   1\\)\nAnlage 2                             Abs. 2 oder§ 11                      1\nNr. 1-12                             bestimmte Stoffe, Kenn-            --i\npH-Wert 2)                           größen und Mikro-                 (0\n0)\nE. coli                              organismen                        Q.\ncoliforme                                                               ~\nKeime                                                                   )>\nKoloniezahl                                                            C\n(/)\n(0\nbis 1 000 000 m3             1 pro Tag              Chlor oder           1 je 30000m3            Geruch 1)          1 pro Jahr       Geruch 1 )       Auf Anordnung       Stoffe nach Anlage 2              0)\nTrübung                                                                                                    O\"\npro Jahr                                            Chlordioxid 2)       Abgabe                                     oder nach        Trübung          nach§ 10            Nr. 13                              ~\n1 je 1500Qm3            (Aussehen)         § 11 Abs. 2      (Aussehen)       Abs. 2              Stoffe und Kenngrößen               ClJ\nAbgabe                  Leitfähigkeit 2)                    Leitfähigkeit 2) oder§ 11            nach Anlage 4                     0\n(nur bei                (Chlor oder                         Stoffe nach                                                             ::J\nvon der zuständigen                ::J\nDesi nfektion)2)        Chlordioxid) 2)                     Anlage 2                             Behörde nach § 10\n0.\nE. coli                             Nr. 1-12                             Abs. 2 oder § 11 be-                Cl)\ncoliforme                           pH-Wert2)                            stimmte Stoffe, Kenn-              ::J\n1\\)\nKeime                               E. coli                              größen und Mikro-\nKoloniezahl                                                                                                 ~\ncoliforme                            organismen\nKeime                                                                    ~\nKoloniezahl                                                             ~-\n~\nüber 1000000m 3              1 pro Tag              Chlor oder           1 je 30000m3            Geruch 1)          2 pro Jahr       Geruch 1)        Auf Anordnung       Stoffe nach Anlage 2                CO\nCO\npro Jahr                                            Chlordioxid   2)     Abgabe                  Trübung ·          oder nach        Trübung          nach§ 10            Nr. 13                              0)\n1 je 1500Qm3            (Aussehen)         § 11 Abs. 2      (Aussehen)       Abs. 2              Stoffe und Kenngrößen\nAbgabe                  Leitfähigkeit 2)                    Leitfähigkeit 2) oder§ 11            nach Anlage 4\n(nur bei                (Chlor oder                         Stoffe nach                          von der zuständigen\nDesinfektion) 2)        Chlordioxid) 2)                     Anlage 2                             Behörde nach § 10\nE. coli                             Nr. 1-12                             Abs. 2 oder § 11\ncoliforme                           pH-Wert 2)                           bestimmte Stoffe, Kenn-\nKeime                               E. coli                              größen und Mikroorga-\nKoloniezahl                         coliforme                            nismen\nKeime\nKoloniezahl\n1)  Qualitativ.\n2)  Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.\nSind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der  .....\n3)\ntäglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird.\n.....\n(,.)\n4)  Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.","774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 600jähriges Bestehen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg)\nVom 20. Mai 1986\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung        ten Löwen. Die Umschrift enthält die Worte „600 JAHRE\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      UNIVERSITÄT HEIDELBERG 1386 - 1986\", den latei-\n.Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten       nischen Namen der Universität, RUPERTO CAROLA,\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß      sowie die Inschrift des alten Rektoratssiegels SEMPER\ndes 600jährigen Bestehens der Ruprecht-Karls-Universität    APERTUS, die sich bis heute als Sinnspruch der\nHeidelberg im Jahre 1986 eine Bundesmünze (Gedenk-           Universität erhalten hat.\nmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark prägen zu\nlassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen           Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1986,\nStück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt      das Münzzeichen „D\" des Bayerischen Hauptmünzamtes\nMünchen.                                                    München und die Umschrift\nDie Münze wird ab 24. Juni 1986 in den Verkehr                     „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\ngebracht.                                                                      5 DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-             Die Jahreszahl ist - unterteilt in „19\" und „86\" -\nNickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent          beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen\nNickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmes-    „D\" befindet sich im Bogen der Wertziffer 5. Der glatte\nser beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.            Münzrand enthält die vertiefte Inschrift\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von             ,,AUS TRADITION IN DIE ZUKUNFT\".\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                    Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine\nliegende Raute eingeprägt.\nDie Bildseite zeigt das Hoheitssymbol der alten Kurpfalz,\nauf deren Territorium die Universität Heidelberg im Jahre      Der Entwurf der Münze stammt von Heinrich Körner,\n1386 gegründet wurde, einen aufrecht stehenden bekrön-      Esslingen.\nBonn, den 20. Mai 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                                                       775\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 17, ausgegeben am 27. Mai 1986\nTag                                                                 Inhalt                                                            Seite\n15. 5. 86     Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. März 1982 über die Errichtung einer Europäischen\nStiftung ................................................................................ .                                646\n25. 4. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit .................. .                                 653\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen-\nversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ............................. .                                  654\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von\nTieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................................. .                              654\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereir.ikommens über Normen\nfür die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten                               655\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen\nRegeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... .                                    655\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) ........................... .                                656\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme ................................................................................. .                                  656\n28. 4. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-birmanischen Luftverkehrsabkommens .                                     657\n6. 5. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Inter-\nnationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ..................................... .                               657\n6. 5. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des\nMondes und anderer Himmelskörper ..................................................... .                                   658\n7. 5. 86     Bekanntmachung der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik über den Verein „Villa Vigoni\" ................ .                             658\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.","776                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Te[I II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                         Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                     Bundesanzeiger                            Tag des\nSeite      (Nr.             vom)             lnkrafttretens\n28. 4. 86         Verordnung Nr. 8/86 über die Festsetzung von Entgelten\nfür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                         5361          (81       30. 4. 86)               10. 5. 86\n9500-4-6-4\n16. 5. 86         Verordnung Nr. 9/86 über die Festsetzung von Entgelten\nfür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                         6225          (92       22. 5. 86)                1. 6. 86\n95-4-6-4\n6. 5. 86        Dritt~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechzehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum\nund vom Flughafen Bremen)                                           6228          (92       22. 5. 86)                19. 6. 86\n96-1-2-16\n6. 5. 86        Fün~~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Siebzehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum\nund vom Sonderflughafen Lernwerder)                                6228          (92       22. 5. 86)                19. 6. 86\n96-1-2-17\n6. 5. 86         Neunzehnte v.~rordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frank-\nfurt am Main)                                                      6229           (92      22. 5. 86)                 3. 7. 86\n96-1-2-64"]}