{"id":"bgbl1-1986-22-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":22,"date":"1986-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_22.pdf#page=6","order":6,"title":"Verordnung über einen Beitragszuschuß in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragszuschußverordnung)","law_date":"1986-05-21T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber einen Beitragszuschuß in der Altershilfe für Landwirte\n(GAL-Beitragszuschußverordnung)\nVom 21. Mai 1986\nAuf Grund des § 3 c Abs. 8 des Gesetzes über eine            Verwaltungsakt. Der Antrag auf einen Zuschuß zum\nAltershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-           Beitrag nach § 3 c Abs. 1 des Gesetzes über. eine\nmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), der           Altershilfe für Landwirte steht dem Antrag nach Satz 1\ndurch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember             gleich.\n1985 (BGBI. 1 S. 2475) eingefügt wurde, und des § 4 b\nAbs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte,            (2) Der Zuschuß zum Beitrag für das laufende Kalender-\nder durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember         jahr wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die in\n1985 (BGBI. 1 S. 2475) eingefügt wurde, verordnet die           § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                 Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt\ngestellt wird, andernfalls vom Beginn des Antragsmonats\n§ 1                              an.\nBerechtigter Personenkreis                        (3) Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September für\n(1) landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 14 des      das laufende Kalenderjahr zu stellen. Wird für dieses Jahr\nein Antrag erst später gestellt, wird der Zuschuß in der sich\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte beitrags-\naus § 3 Abs. 1 für das folgende Kalenderjahr ergebenden\npflichtig sind, erhalten zu ihrem Beitrag und zu dem Beitrag\nfür die beitragspflichtigen mitarbeitenden Familienangehö-      Höhe gewährt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß der\nrigen einen Zuschuß, wenn                                      Zuschuß frühestens ab 1. Oktober gewährt wird. Er wird in\neiner Summe mit dem Zuschuß des folgenden Kalender-\na) der Grenzwert nach § 3 c Abs. 3 des Gesetzes über           jahres ausgezahlt.\neine Altershilfe für Landwirte überschritten ist;\n(4) Ist der Berechtigte verstorben, kann der hinterblie-\nb) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über eine\nbene Ehegatte einen Antrag auf Zahlung des Zuschusses\nAltershilfe für Landwirte) des landwirtschaftlichen\nzum Beitrag stellen; Absätze 2 und 3 gelten. Hat der\nUnternehmens nicht mehr als 40 000 Deutsche Mark\nVerstorbene bereits einen Antrag gestellt, gilt dieser\nbeträgt und\nAntrag als Antrag des hinterbliebenen Ehegatten. Ist dem\nc) das im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (§ 3 c       Verstorbenen bereits ein Zuschuß zum Beitrag bewilligt\nAbs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-       worden, wird der Zuschuß bis zum Ablauf des Monats, in\nwirte) des landwirtschaftlichen Unternehmers und          dem der Berechtigte verstorben ist, weitergezahlt.\nseines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden\nEhegatten ein Siebtel der Bezugsgröße des laufenden          (5) Abweichend von Absatz 2 wird der Zuschuß zum\nKalenderjahres nicht überschreitet.                       Beitrag nach § 1 für das Jahr 1986 vom Beginn des\nSind beide Ehegatten nach § 14 des Gesetzes über eine          Monats an gewährt, in dem die in § 1 genannten\nAltershilfe für Landwirte beitragspflichtige landwirtschaft-   Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum\nliche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehegatten            30. September 1986 gestellt wird.\nnicht berücksichtigt.\n(2) Für das Kalenderjahr sind die betrieblichen Verhält-\nnisse am 30. November des vergangenen Jahres maßge-                                         §3\nbend; beginnt die Beitragspflicht nach dem 30. November\ndes jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhält-                Höhe und Auszahlung des Zuschusses\nnisse bei Beginn der Beitragspflicht maßgebend. Betreibt         (1) Die Höhe des Zuschusses zum Beitrag nach § 1 wird\nein Beitragspflichtiger mehrere landwirtschaftliche Unter-    vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im\nnehmen, gelten diese als ein Unternehmen.                     Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Rahmen der verfügbaren\n§2                              Bundesmittel (§ 13 Satz 3 des Gesetzes über eine\nAntragstellung                        Altershilfe für Landwirte) unter Berücksichtigung der Zahl\nder Zuschußberechtigten und der Zahl der Monate, für die\n(1) Die erstmalige Bewilligung eines Zuschusses zum        ihnen zu Lasten des laufenden Kalenderjahres ein\nBeitrag nach § 1 erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen   Zuschuß zum Beitrag zu gewähren ist, ermittelt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                              751\n(2) Der Zuschuß zum Beitrag nach § 1 für das laufende   Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember\nKalenderjahr soll spätestens bis zum Ende dieses Jahres    1985 (BGBL I S. 2475) auch im Land Berlin.\nausgezahlt werden. Er wird in einer Summe gezahlt.\n§4                                                          §5\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 9 des Dritten   in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}