{"id":"bgbl1-1986-22-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":22,"date":"1986-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_22.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV)","law_date":"1986-05-20T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["745\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                           Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1986                                                                                                                  Nr. 22\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n20. 5. 86  Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungs-\ngeldverordnung - TGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               745\nneu: 2032-3-1 O; 2032-3-7\n21. 5. 86  Verordnung über einen Beitragszuschuß in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragszuschuß-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   750\nneu: 6251-8\n22. 5. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Wildenrath . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            752\n2129-4-1-36\n22. 5. 86  Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem\nDritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    759\n754-2-2-8\n22. 5. 86  Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverord-\nnung - TrinkwV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       760\nneu: 2126-1-7; 2126-1-6\n20. 5. 86  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 600jähriges Bestehen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg) . . . . . . . . . . . .                                                                    774\nneu: 691-10-39\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    775\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          776\nVerordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n(Trennungsgeldverordnung - TGV)\nVom 20. Mai 1986\nAuf Grund des § 18 des Bundesumzugskostengeset-                                                  (2) Anspruch auf Trennungsgeld entsteht aus Anlaß\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       einer\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628) und des § 22\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung\n1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,\nder Bekanntmachung vom 13. November 1 973 (BGBI. 1                                              2. Versetzung nach§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a und\nS. 1621) wird von der Bundesregierung und auf Grund                                                   b des Bundesumzugskostengesetzes mit Zusage\ndes§ 15 Abs. 1 und 2 sowie des§ 21 Abs. 1 des oben                                                    der Umzugskostenvergütung,\nbezeichneten Bundesumzugskostengesetzes und des                                                 3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,\n§ 16 Abs. 6 sowie des § 22 des oben bezeichneten\nBundesreisekostengesetzes vom Bundesminister des                                                4. Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem ande-\nInnern verordnet:                                                                                     ren Teil der Beschäftigungsbehörde,\n§ 1                                                              5. Verwendung bei einer anderen Stelle als einer\nAnwendungsbereich                                                                   Dienststelle,\n6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen\n(1) Trennungsgeldberechtigt nach dieser Verordnung\nder Ausbildung,\nsind\n7. Aufhebung einer Maßnahme nach den Nummern 4\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeord-\nbis 6 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugs-\nnete Beamte,\nkostenvergütung,\n2. Richter im Bundesdienst und in de'n Bundesdienst\n8. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Ver-\nabgeordnete Richter und\nanlassung, solange das Umzugsgut untergestellt\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                                                             werden muß,","746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n9. Einstellung; ist Umzugskostenvergütung nicht zu-           (3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung\ngesagt, nur mit Zustimmung der obersten Dienst-         zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1\nbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordne-      Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann\nten Behörde bei vorübergehender Dauer des Dienst-       Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Ver-\nverhältnisses oder der vorübergehenden Verwen-          ordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, läng-\ndung am Einstellungsort.                                stens für 3 Monate gewährt werden.\nBei diesen Maßnahmen - ausgenommen Satz 1 Nr. 8 -             (4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung\nmuß der neue Dienstort ein anderer als der bisherige        außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben,\nDienstort oder Wohnort sein; die Wohnung darf nicht im      wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begrün-\nEinzugsgebiet des neuen Dienstortes ( § 2 Abs. 6 des        det; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht\nBundesumzugskostengesetzes) liegen. Liegt die Woh-          wieder auf.\nnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes, wird bei\nMaßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 Trennungsgeld                                         §3\nlängstens für 3 Monate gewährt.\nTrennungsgeld beim auswärtigen Verbleibel'.I\n(3) Absatz 2 gilt auch für im Grenzverkehr tätige\nBeamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden,           (1) Ein Trennungsgeldberechtigter, der nicht täglich\nzwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und          zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rück-\ndem Inland mit der Maßgabe, daß zum Dienstort sein in-      kehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen\nund ausländisches Einzugsgebiet gehört.                     nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach\nbeendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die\ngleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungs-\n§2\nreisegeld); § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-\nTrennungsgeld                          zes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum\nnach Zusage der Umzugskostenvergütung                Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim\nBenutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel\n(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-\ndie Abwesenheit von der Wohnung mehr als 1 2 Stunden\nnungsgeld zu,\noder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke\n1. wenn der Trennungsgeldberechtigte seit dem Tag           zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr\ndes Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn       als 3 Stunden beträgt.\ngünstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneinge-\nschränkt umzugswillig ist und                             (2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld\nTrennungstagegeld wie folgt gewährt:\n2. solange er wegen Wohnungsmangels am neuen\nDienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen       1. Der Trennungsgeldberechtigte, der\nkann.                                                      a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft\nUneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus-              lebt oder\nschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwäh-            b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad,\nrend um eine Wohnung bemüht und den Umzug nicht                    einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad,\ndurch unangemessene Ansprüche an die Wohnung                       einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher\noder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert.               Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher\nBei unverheirateten Trennungsgeldberechtigten ohne                 oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüber-\nHausstand ( § 7 Abs. 3 des Bundesumzugskosten-                     gehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder über-\ngesetzes) gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer              wiegend gewährt oder\noder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.\nc) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\n(2) Ist der umzugswillige Trennungsgeldberechtigte              deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärzt-\nim Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels aus                  lichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis\neinem zwingenden persönlichen Grund vorübergehend                  aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-\nan einem Umzug gehindert, kann Trennungsgeld bis                   gehend bedarf,\nzum Wegfall des Hinderungsgrundes weitergewährt\nwerden, längstens jedoch bis zu einem Jahr, gerechnet          die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt\nvom Tag des sonst möglichen Bezugs einer Wohnung               führt, erhält in\nan. Liegt am letzten Tag, für den Trennungsgeld zusteht,       Reisekostenstufe A                         22,20 DM\nein anderer zwingender persönlicher Grund vor, kann                                                       24,30 DM\nReisekostenstufe B\nTrennungsgeld mit Zustimmung der obersten Dienst-\nReisekostenstufe C                         26,10 DM.\nbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten\nBehörde einmalig bis zum Wegfall des neuen Hinde-           2. Der Trennungsgeldberechtigte, der seine Wohnung\nrungsgrundes, längstens jedoch bis zu einem weiteren           mit Hausstand ( § 7 Abs. 3 des Bundesumzugs-\nJahr gewährt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2           kostengesetzes), über die er das ausschließliche\nsteht Trennungsgeld nach Wegfall des Hinderungs-               Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber die sonsti-\ngrundes oder Ablauf der Frist auch bei Wohnungsman-            gen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt,\ngel nicht mehr zu. Zwingende persönliche Gründe kön-           erhält in\nnen nur anerkannt werden, wenn sie in der Person des\nReisekostenstufe A                         15,00 DM\nTrennungsgeldberechtigten oder der mit ihm in häus-\nlicher Gemeinschaft lebenden Personen ( § 3 Abs. 2             Reisekostenstufe B                         16,50 DM\nSatz 1 Nr. 1) liegen.                                          Reisekostenstufe C                         17,70 DM.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                              747\n3. Der Trennungsgeldberechtigte, der die Voraus-            Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6\nsetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt,       Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bis-\nerhält in                                               herigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.\nReisekostenstufe A                        11,00 DM\n(4) Wird in den Fällen\nReisekostenstufe B                        11,70 DM\n1 . einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,\nReisekostenstufe C                        12,50 DM.\n2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenver-\n§ 12 des Bundesreisekostengesetzes gilt entspre-\ngütung,\nchend.\n3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des\n(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1              Dienstverhältnisses\nNr. 1 und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von\nmehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden        kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr\nkann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit          gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unter-\nKochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem         kunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem\nWasserversorgung, Ausguß und Toilette.                     das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.\n(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2\n§4\nwird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Tren-\nnungsgeldberechtigte wegen Krankheit den Dienstort\nSonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben             nicht verlassen kann.\n( 1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der          (6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tage-\nSonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werk-        geld ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang\ntage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten       zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungs-\neiner entgeltlichen Unterkunft anstelle                     mehraufwand anzurechnen.\n- des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen\nAuslagen für die Unterkunft,                                 (7) Erhält der Ehegatte des Trennungsgeldberechtig-\nten Trennungsgeld nach den§§ 3, 4 oder eine entspre-\n- des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungs-\nchende Entschädigung nach den Vorschriften eines\ntagegeldes\nanderen Dienstherrn, so erhält der Trennungsgeld-\ngewährt. Das gleiche gilt bei                               berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2\n1. Dienstbefreiung,\nSatz 1 Nr. 2, wenn\n2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,\na) er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder\n3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,\nb) der Ehegatte am Dienstort des Trennungsgeld-\n4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf               berechtigten beschäftigt ist.\nStunden mit Anspruch auf Tagegeld,\n(8) Trennungsgeldberechtigte, denen erfahrungsge-\n5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und\nmäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder\n6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung,        Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach\nfür die eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird, für   näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder\neinen Tag.                                              der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde ent-\nSatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote      sprechend den notwendigen Mehrauslagen ein er-\nnach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord-      mäßigtes Trennungsgeld. Der Bundesminister des\nnung oder dem entsprechenden Landesrecht und für            Innern kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestim-\neine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes      men oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen,\ninnerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die      wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung\nUnterkunft beibehalten werden muß. Die Frist nach § 3       liegt.\nAbs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.                                                  §5\n(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1                     Reisebeihilfe für Heimfahrten\nSatz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung\nverlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den            ( 1) Ein Trennungsgeldberechtigter nach § 3 erhält\nKosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei         eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die\neiner Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Tren-      Voraussetzungen des§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe\nnungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in      a oder b erfüllt oder das achtzehnte Lebensjahr noch\nAnspruch genommen werden kann, für die das Tren-            nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern\nnungsgeld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt            sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue\nwird.                                                       Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen,\nsofern dies für den Trennungsgeldberechtigten günsti-\n(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maß-       ger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer\nnahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu             neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und\n3 Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den             Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der\nneuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungs-     Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reise-\ngeld nach Absatz 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder          beihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgeben-\nzumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem        den Anspruchszeitraum beginnt.","748                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Anstelle einer Reise des Trennungsgeldberechtig-    enthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Frei-\nten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes        heitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden\noder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-        kann. Das gilt nicht, wenn der Trennungsgeldberech-\nstabe b berücksichtigt werden.                              tigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort\n(3) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen not-\nbleibt.\nwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für          (4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf\nden Trennungsgeldberechtigten billigsten Fahrkarte der      Besoldung besteht.\nallgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines\n§8\nregelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom\nDienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im                  Ende des Trennungsgeldanspruchs\nAusland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück\n(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Weg-\nerstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt\nfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.\nauf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Bundesreisekosten-\ngesetzes. Nach näherer Bestimmung des Bundes-                  (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-\nministers des Innern können in besonderen Fällen Flug-      vergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis\nkosten erstattet werden.                                    vor dem Tag, für den der Trennungsgeldberechtigte für\n§ 6                            seine Person Reisekostenerstattung nach § 5 Abs. 1\ndes Bundesumzugskostengesetzes erhält, im übrigen\nTrennungsgeld                        bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.\nbei täglicher Rückkehr zum Wohnort\n(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Tren-\n(1) Ein Trennungsgeldberechtigter, der täglich an den    nungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienst-\nWohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr          ort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenver-\nzuzumuten ist(§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungs-     gütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.\ngeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnah-\nmeentschädigung wie bei DiMstreisen. Hierauf sind die\n§9\nFahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der\nStrecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte                          Verfahrensvorschriften\nentstanden wären, wenn die Entfernung mindestens\n(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschluß-\n5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag\nfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist\nvon 0, 15 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag\nbeginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den\nzugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder\ndas Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungs-\nteilweise abzusehen, wenn der Trennungsgeldberech-\ngeld wird monatlich nachträglich gezahlt.\ntigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung\nund bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen ent-          (2) Der Trennungsgeldberechtigte hat nachzuweisen,\nsprechenden Aufwand hätte.                                  daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewäh-\n(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von          rung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende\n4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige          Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.\nAbwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden                (3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde,\nbeträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenver-      die das Trennungsgeld gewährt.\ngütung für Verpflegungsmehraufwand für mehr als\n1 2 Stunden besteht.\n§ 10\n(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über-\nÜbergangsvorschrift\nnachtet werden, werden die dadurch entstandenen not-\nwendigen Mehraufwendungen erstattet.                           Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis\n(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2          zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung gel-\ndarf das in einem Kalendermonat zustehende Tren-            tenden Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es\nnungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und           sei denn, der Trennungsgeldberechtigte beantragt, die\nÜbernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 16          Bewilligung nach bisherigem Recht aufzuheben. § 5\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes) nicht überstei-       Abs. 1 Satz 2 gilt bei der Umstellung auf das neue Recht\ngen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.     entsprechend.\n§ 11\n§ 7                                           Änderung der Verordnung\nSonderfälle                        über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen\n( 1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn        § 3 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in\nsich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2         besonderen Fällen vom 12. August 1965 (BGBI. 1\nder neue Dienstort nicht ändert.                            S. 813), geändert durch Verordnung vom 14. November\n1973 (BGBI. 1 S. 1707), wird gestrichen.\n(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-\ngütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld .                                  § 12\nnicht höher sein als das bisherige.\nÄnderung des Bundesumzugskostengesetzes\n(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise ver-\nsagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte             Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der\nverboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienst-        Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1986                             749\nS. 1628), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes      1. § 9 wird wie folgt geändert:\nvom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt\ngeändert:                                                        a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n,,(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenver-\n1 . In § 9 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Spalten „Ledige\"              gütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme\nund „Verheiratete\" folgende Fassung:                            nach§ 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durch-\ngeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer\n„Ledige         Verheiratete                                    Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor\n675 DM          1 200 DM                                        der Dienstantrittsreise, längstens für 3 Monate\n600 DM          1 050 DM                                        gewährt werden.\"\n525 DM            900 DM\n450 DM            750 DM.\"                                   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4\nund 5.\n2. In§ 9 Abs. 2 wird das Wort „einhundertfünfundzwan-\nzig\" durch das Wort „einhundertundachtzig\" ersetzt.      2. In § 13 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „oder Mutter-\nschaftsurlaub\" gestrichen.\n§ 13\n§ 15\nÄnderung der Auslandsumzugskostenverordnung\nBerlin-Klausel\nDie Ai.Jslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1966 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geändert durch § 17 der\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundes-\nVerordnung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1645),\numzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-\nwird wie folgt geändert:\nkostengesetzes auch im Land Berlin.\n1 . In § 10 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Spalten 3 und 4 der\nTabelle folgende Fassung:\n§ 16\n„1 650          1 200\nInkrafttreten\n1 500         1 050\n1 350           900                                       (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n1 050           750                                    1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Trennungsgeld-\n825           675.\"                                  verordnung vom 22. November 1973 (BGBI. 1 S. 1715),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. November\n2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „200\" durch die       1985 (BGBI. 1 S. 2084), außer Kraft.\nZahl „300\" er~etzt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\n1 . § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 sowie die\n§ 14\n§§ 12 und 13 mit Wirkung vom 1. Februar 1986; die\nÄnderung der Auslandstrennungsgeldverordnung                  §§ 12 und 13 gelten für die Umzüge, die nach dem\n31. Januar 1986 beendet wurden.\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung vom 18. De-\nzember 1984 (BGBI. 1 S. 1645) wird wie folgt geändert:       2. § 14 Nr. 2 am 1. Juli 1986.\nBonn, den 20. Mai 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}