{"id":"bgbl1-1986-21-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":21,"date":"1986-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/21#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_21.pdf#page=20","order":6,"title":"Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen","law_date":"1986-05-15T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["740                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit\nbei Arbeitskämpfen\nVom 15. Mai 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen\nGeltungsbereich des umkämpften Tarifvertra-\nArtikel 1                                    ges zuzuordnen ist und im räumlichen Gel-\ntungsbereich des Tarifvertrages, dem der\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                          Betrieb zuzuordnen ist,\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                         a) eine Forderung erhoben worden ist, die\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 7                     einer Hauptforderung des Arbeitskampfes\ndes Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721), wird                          nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr\nwie folgt geändert:                                                          übereinstimmen zu müssen, und\nb) das Arbeitskampfergebnis aller Voraus-\n1. In § 70 werden die Worte,,§ 116 Abs. 1, 3 und 4\"                         sicht nach in dem räumlichen Geltungsbe-\ndurch die Worte ,,§ 116 Abs. 1, 3 bis 6\" ersetzt.                        reich des nicht umkämpften Tarifvertrages\nim wesentlichen übernommen wird.\n2. In § 72 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:                          Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der\n,, ( 1 a) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeits-               zur Entscheidung berufenen Stelle beschlos-\nausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er                 sen worden ist oder auf Grund des Verhaltens\ndies darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine Stel-                   der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit\nlungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen; der                  dem angestrebten Abschluß des Tarifvertra-\nArbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die                    ges als beschlossen anzusehen ist. Der\nStellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.                       Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz\nBei der Ermittlung des Sachverhalts(§ 20 des Zehn-                    1 nur, wenn die umkämpften oder geforderten\nten Buches Sozialgesetzbuch, § 144 Abs. 1) kann                       Arbeitsbedingungen nach Abschluß eines ent-\ndie Bundesanstalt insbesondere auch Feststellun-                      sprechenden Tarifvertrages für den Arbeitneh-\ngen im Betrieb treffen. Stellt die Bundesanstalt fest,                mer gelten oder auf ihn angewendet würden.\"\ndaß der Arbeitsausfall nicht die Folge eines Arbeits-        c) folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nkampfes, sondern vermeidbar (§ 64 Abs. 1 Nr. 2) ist,\nso ist Kurzarbeitergeld für die Anzahl von Tagen, an               ,,(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen\ndenen der Arbeitsausfall hätte vermieden werden                  nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b\nkönnen, in entsprechender Anwendung des § 117                   erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuß\nAbs. 4 zu gewähren. Bei der Feststellung nach Satz               (§ 206 a). Er hat vor seiner Entscheidung den\n4 hat die Bundesanstalt auch die wirtschaftliche Ver-           Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf\ntretbarkeit einer Fortsetzung der Arbeit zu berück-             beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur\nsichtigen.''                                                    Stellungnahme zu geben.\n(6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeits-\n3. § 116 wird wie folgt geändert:                                  kampf beteiligten Tarifvertragsparteien können\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des\nNeutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine\n,,(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld          andere Feststellung begehren. Die Klage ist\ndarf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.          gegen die Bundesanstalt zu richten. Ein Vorver-\nEin Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor,         fahren findet nicht statt. Über die Klage entschei-\nwenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen gewährt                det das Bundessozialgericht im ersten und letzten\nwird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt            Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledi-\nwaren, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich           gen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes\ndes umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist.\"            kann das Bundessozialgericht eine einstweilige\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                            Anordnung erlassen.\"\n,,(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inländi-\n4. In § 133 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ein-\nschen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist,\ngefügt:\narbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf\nArbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeits-       „Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit\nkampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der              sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies\nArbeitslose zuletzt beschäftigt war,                   darzulegen und glaubhaft zu machen; eine Stellung-\nnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen.\n1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbe-           Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die\nreich des umkämpften Tarifvertrages zuzuord-      für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu\nnen ist oder                                      machen.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                            741\n5. Folgender § 206 a wird eingefügt:                         S. 365) und die Anordnung zur Ergänzung der Neutrali-\n,,§ 206 a\ntäts-Anordnung vom 14. Juli 1982 (Amtliche Nachrich-\nten der Bundesanstalt für Arbeit 1982 S. 1459) werden\n(1) Mitglieder des Neutralitätsausschusses sind        aufgehoben.\ndie Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber\nim Vorstand sowie der Präsident der Bundesanstalt.                               Artikel 3\nVorsitzender ist der Präsident der Bundesanstalt.                             Berlin-Klausel\n(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesan-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nstalt betreffen, gelten entsprechend, soweit Beson-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nderheiten des Neutralitätsaussschusses nicht ent-\ngegenstehen.\"\nArtikel 2                                                  Artikel 4\nAufhebung von Anordnungen                                            Inkrafttreten\nDie Neutralitäts-Anordnung vom 22. März 1973 (Amt-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1973          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung\nVom 15. Mai 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits-\nvertrages nach Absatz 3 sind im Einvernehmen mit dem\nzur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurech-\n§ 1                            nen:\nBefristung von Arbeitsverträgen                 1 . Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung oder\nPflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines\n(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrages mit\npflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt\neinem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor,\nworden ist, soweit die Beurlaubung die Dauer von\nwenn die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbil-\nzwei Jahren nicht überschreitet,\ndung zum Gebietsarzt oder dem Erwerb einer Anerken-\nnung für ein Teilgebiet oder dem Erwerb einer Zusatz-        2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche\nbezeichnung dient.                                               Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche\nAus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die\n(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages             Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht über-\nbestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 aus-                 schreitet,\nschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie        3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8 a des Mutter-\nmuß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.                 schutzgesetzes oder § 15 des Gesetzes über die\nGewährung von Erziehungsgeld und Erziehungs-\n(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann\nurlaub und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach\nauf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung\nden §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes,\nals Gebietsarzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeich-\nsoweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist und\nnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, ab-\ngeschlossen werden. Zum Zweck des Erwerbs einer             4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.\nAnerkennung für ein Teilgebiet oder des an die Weiter-\n(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grund-\nbildung zum Gebietsarzt anschließenden Erwerbs einer\nsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit\nZusatzbezeichnung kann ein weiterer befristeter\nanzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1\nArbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart\nbis 4 nicht widersprechen.\nwerden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teil-\nzeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der           (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-\nWeiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen        vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-\nGrenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um        rahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185),\ndie Zeit dieser Verlängerung überschritten werden.          zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November\nErfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen           1985 (BGBI. 1S. 2090), oder des Gesetzes über befri-\nmehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie ins-    stete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal\ngesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1 , 2         an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom\nund 3 nicht überschreiten.                                  14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1065) fällt. ,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                               743\n§2                                                         §3\nBerlin-Klausel                                              1nkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.           Kraft und am 31. Dezember 1997 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom          soweit der Flughafen nach den geltenden österreichi-\n. 12. März 1986 - 1 Bvl 81/79 - wird die Entscheidungs-          schen Vorschriften und im Rahmen des Vertrags\nformel veröffentlicht:                                         betrieben wird,\nDas Zustimmungsgesetz zu dem am 19. Dezember                und\n1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Republik Österreich über         als nach Artikel 1 des Gesetzes in Verbindung mit\nAuswirkungen der Anlage und des Betriebes des               Artikel 1 Satz 1 des Vertrags die Bundesrepublik\nFlughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundes-       Deutschland sich verpflichtet, das start- und landungs-\nrepublik Deutschland vom 9. Januar 1974 (Bundesge-          bedingte Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe\nsetzbl. II S. 13) ist insoweit mit dem Grundgesetz          gemäß § 6 der Luftverkehrsordnung (LuftVO), soweit es\nvereinbar, als nach Artikel 1 des Gesetzes in Verbin-       sich im Rahmen der für den Flughafen Salzburg\ndung mit Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags bei der     geltenden flugbetrieblichen Regelungen hält, als Teil-\nBegründung von zivilrechtlichen Ansprüchen zur              nahme am Gemeingebrauch am Luftraum zu behan-\nAbwehr von Lärmimmissionen nach deutschem Recht             deln.\nvor deutschen Gerichten § 11 des Luftverkehrsgesetzes\n(LuftVG) in Verbindung mit § 26 der Gewerbeordnung          Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\n(GewO) - jetzt § 14 des Bundes-Immissionsschutzge-        Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nsetzes (BlmSchG) - sinngemäß Anwendung findet,            Gesetzeskraft.\nBonn, den 13. Mai 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","744                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 38 20 80.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto B: mdesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                            Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt·\nSteuersatz beträgt 7 %.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85 - wird die Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 7 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom\n1. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 565) ist mit\nArtikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und\nnichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 13. Mai 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}