{"id":"bgbl1-1986-21-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":21,"date":"1986-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_21.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)","law_date":"1986-05-15T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung\ndes selbstgenutzten Wohneigentums\n(Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)\nVom 15. Mai 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            eigenen Eigentumswohung zuzüglich der Hälfte der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Anschaffungskosten für den dazugehörenden\nGrund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr\nArtikel 1                           der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jah-\nren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                    1 5 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abzie-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                hen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die\nBekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441)            Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des\nwird wie folgt geändert:                                      Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eige-\nnen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung\nkeine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung\n1. In § 3 wird folgende Nummer 68 angefügt:\nist. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt\n„68. Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen            auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwek-\noder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen         ken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohn-\nsowie Zinszuschüsse des Arbeitgebers, wenn        zwecken überlassen werden. Hat der Steuerpflich-\ndie Darlehen mit der Errichtung oder dem          tige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1\nErwerb einer eigengenutzten Wohnung in            bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die\neinem im Inland belegenen Gebäude zusam-          Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der\nmenhängen, soweit die Zinsersparnisse und         Anschaffung und an die Stelle der Herstellungsko-\nZinszuschüsse insgesamt 2 000 Deutsche            sten die Anschaffungskosten treten. Bei einem\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zins-     Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nersparnisse sind anzunehmen, soweit der           Wohnung kann der Steuerpflichtige den entspre-\nZinssatz für das Darlehen 4 vom Hundert           chenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie\nunterschreitet. Den Zinszuschüssen stehen         Sonderausgaben abziehen. Werden Teile der Woh-\ndie aus einer öffentlichen Kasse gezahlten        nung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist\nAufwendungszuschüsse gleich.''                    die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu\neigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.\n2. § 7 b wird wie folgt geändert:                            Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer-\npflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „die zu\nseinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten\nmehr als 66 213 vom Hundert Wohnzwecken die-\ndie Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.\nnen\" die Worte „und die vor dem 1. Januar 1987\nhergestellt oder angeschafft worden sind\" ein-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-\ngefügt.                                              kosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Aus-\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „oder an            bauten und Erweiterungen an einer im Inland bele-\neiner Eigentumswohung aufgewendet worden             genen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nsind\" die Worte „und der Ausbau oder die Erwei-      nung.\nterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt wor-       (3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge\nden ist\" eingefügt.                                  nach den Absätzen 1 und 2, die er in den ersten drei\nc) In Absatz 7 werden nach den Worten „abwei-             Jahren des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat,\nchend von Absatz 5 für alle von ihm\" die Worte       bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeit-\n,,vor dem 1. Januar 1987\" eingefügt.                 raums abziehen. Nachträgliche Herstellungskosten\noder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des\nAbzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer\n3. Nach § 10 d wird folgender § 10 e eingefügt:              Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in\n,,§ 10e                          denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach\nSteuerbegünstigung der zu eigenen               den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so\nWohnzwecken genutzten Wohnung                   behandelt werden, als wären sie zu Beginn des\nim eigenen Haus                        Abzugszeitraums entstanden.\n( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstel-           (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und\nlungskosten einer Wohnung in einem im Inland bele-         2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung\ngenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen          oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abzie-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                               731\nhen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des               (6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge              zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Woh-\nnach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der             nung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohn-\nin Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch              zwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung\nnicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusam-             oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigen-\nmenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat-               tumswohnung oder der Anschaffung des dazugehö-\nten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung            renden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht\nder Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1              zu den Herstellungskosten oder Anschaffungs-\nvorliegen. Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten            kosten der Wohnung oder zu den Anschaffungs-\nAbsetzungen nach § 7 bin der jeweiligen Fassung              kosten des Grund und Bodens gehören und die im\nab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964              Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung\n(BGBI. 1 S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des             als Werbungskosten abgezogen werden könnten,\nBerlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fas-              können wie Sonderausgaben abgezogen werden.\nsung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli              Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen\n1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuer-             Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder\npflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die              zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen\nEigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum                  Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Wer-\nAblauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohn-                  bungskosten oder Betriebsausgaben, können sie\nzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge                nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die\nnach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch             Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten\nnehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach                    und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken\nAbsatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des             genutzten Wohnung.\nAbsatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch neh-\n(7) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer\nmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei\neiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nJahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veran-\nnung, so können die Abzugsbeträge nach den\nlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letzt-\nAbsätzen 1 und 2 _und die Aufwendungen nach\nmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,\nAbsatz 6 Satz 1 gesondert und einheitlich festge-\nanschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei\nstellt werden. Die für die gesonderte Feststellung\neinem Ausbau oder einer Erweiterung einer Woh-\nvon Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\nnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum\nder Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind\nfür das Fo_l_geobjekt um die Anzahl der Veranla-\nentsprechend anzuwenden.''\ngungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuer-\npflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge\nnach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können;         4. In § 14 a Abs. 4 wird der Betrag von „60 000 Deut-\nhat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem            sche Mark\" durch den Betrag von „ 120 000 Deut-\nVeranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt               sche Mark\" ersetzt.\nnoch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, herge-\nstellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erwei-       5. In § 15 a Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 335\"\ntert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folge-          durch die Worte,,§ 230\" ersetzt.\nobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in\ndem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals        6. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nzu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstob-\n,,Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh-\njekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im\nnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert\nSinne des § 7 b Abs. 5 Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1\nder ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungs-\nund des § 15 b Abs. 1 des Berlinförderungsgeset-\nüberlassung in einen entgeltlichen und einen unent-\nzes gleich.\ngeltlichen Teil aufzuteilen.\"\n(5) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer\neiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\n7. In § 26 a Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten\nnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,\n„nach § 7 b'' die Worte „oder Abzugsbeträge nach\ndaß der Anteil des Steuerpflichtigen an der Woh-\n§ 10 e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinför-\nnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes\nderungsgesetzes\" eingefügt.\ngilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der         8. Die Überschrift vor § 34 f sowie § 34 f werden wie\nWohnung ausschließlich der Steuerpflichtige und             folgt gefaßt:\nsein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Vor-                „2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\naussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. Erwirbt im          mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Abset-\nFall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen       zungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünsti-\nMiteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann                  gungen für eigengenutztes Wohneigentum\ner die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge\nnach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen                                  § 34f\nHöhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall               (1) Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzun-\ndes Satzes 2 während des Abzugszeitraums die                gen nach § 7 b oder nach § 15 des Berlinförde-\nVoraussetzungen des§ 26 Abs. 1 wegfallen und ein            rungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich\nEhegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der            die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die\nWohnung erwirbt.                                            sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der","732                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nder §§ 34 g und 35, auf Antrag um je 600 Deut-                     abzuziehen. Der sich hiernach insgesamt erge-\nsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind                    bende Freibetrag darf außer in den Fällen des\ndes Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Vor-                  § 14 a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes\naussetzung ist,                                                    erst nach Fertigstellung oder Anschaffung der\nWohnung, für die die Steuerbegünstigung nach\n1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem\n§ 1Oe oder nach § 15 b des Berlinförderungs-\nZweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu\ngesetzes in Anspruch genommen werden, ein-\neigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des\ngetragen werden. Ein Freibetrag wird nicht ein-\nWechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen\ngetragen wegen negativer Einkünfte aus Ver-\nWohnzwecken nutzen kann und\nmietung und Verpachtung, soweit sie bei der\n2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um                 Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37\nKinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die             Abs. 3 Sätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichti-\nzum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören                     gen sind.\"\noder in dem für die erhöhten Absetzungen maß-\ngebenden Begünstigungszeitraum gehört haben,        11 . § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt.:\nwenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist\noder war.                                                ,,a} zur Anwendung der Vorschriften der §§ 10 e,\n34, 34 c, 34 f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 und\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-              des § 15 b des Berlinförderungsgesetzes,\".\ngung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des\nBerlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen,\n12. § 52 wird wie folgt gefaßt:\nermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-\nmindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit                                        ,,§ 52\nAusnahme der der§§ 34 g und 35, auf Antrag um je                            Anwendungsvorschriften\n600 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflich-\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\ntigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\nAbs. 1 bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum            ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987\nHaushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem            anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\nfür die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum              gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung\ngehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer               erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-\nangelegt ist oder war.                                       den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1986\n(3) Die Steuerermäßigung kann der Steuerpflich-           endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und\ntige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch          auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember\nnehmen.''                                                    1986 zufließen.\n(2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-\n9. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          setzes 1969 in der Fassung der Bekanntmachung\na) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                 vom 12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei\nGrund und Boden, der zu einem land- und forstwirt-\nAußer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder            schaftlichen Betriebsvermögen gehört, weiter anzu-\nFertigstellung der zu eigenen Wohnzwecken                 wenden, wenn die Veräußerung auf einem vor de~\ngenutzten Wohnung im eigenen Haus oder der zu             1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obli-\neigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums-                  gatorischen Vertrag oder gleichstehe~_den Rechts-\nwohnung auch die Aufwendungen, die nach                   akt beruht. Satz 1 gilt entsprechend fur Grund und\n§ 10 e Abs. 6 wie Sonderausgaben abgezogen                Boden der zu einem der selbständigen Arbeit die-\nwerden.\"                                                  nende~ Vermögen oder der - bei Gewinnermittlung\nnach § 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermö-\nb) Im bisherigen Satz 7 werden die Worte „nach\ngen gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\n§ 7 b oder § 14 a oder § 15\" durch die Worte\n,,nach § 14 a\" ersetzt.                                   1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt.\nc) In den bisherigen Sätzen 7 und 8 werden die                   (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit\nWorte „Satz 5\" jeweils durch die Worte „Satz 6\"           die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor\nersetzt.                                                  dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abge-\nsetzt worden sind.\n10. § 39 a Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:                       (4) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmal\"s für das\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\n„6. die Beträge, die nach § 1Oe, § 52 Abs. 21\n31. Dezember 1986 beginnt. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt\nSatz 4 oder nach§ 15 b des Berlinförderungs-\nauch für Veranlagungszeiträume vor 1987, soweit\ngesetzes abgezogen werden können, sowie\nSteuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder\nder Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie-\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. § 6\ntung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch-\nAbs. 3 Satz 2 ist erstmals bei Zuschreibungen anzu-\nnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder\nwenden, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz\nnach § 14 a oder § 1 5 des Berlinförderungsge-\nfür das nach dem 1. Januar 1986 endende Wirt-\nsetzes ergeben wird; für jedes Kind, für das der\nschaftsjahr vorgenommen werden.\nSteuerpflichtige Anspruch auf die Steuerermä-\nßigung nach § 34 f hat, ist auf Antrag ein                 (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das\nzusätzlicher Betrag von 2 400 Deutsche Mark             erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                             733\n31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei                    (9) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes\nAnwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die                1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBerechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich-              21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das\ntung am Schluß des dem Übergangsjahr vorange-               Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts-\ngangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rech-               jahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwen-\nnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen.           den ist.\nSoweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vor-\n(10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern,\nangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pen-\nZweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen\nsionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß\nanzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh-\nvon 6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der\nmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist\nPensionsverpflichtung an diesem Stichtag über-\noder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981\nsteigt, kann in Höhe des übersteigenden Betrags\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nam Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerli-\nVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-\nchen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.\nschafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmi-\nDie sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt\ngung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 b\nergebende Rücklage ist im Übergangsjahr und in\nanzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem\nden folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit min-\n29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilien-\ndestens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulö-\nhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-\nsen.\nnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\n(6) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Wirt-         vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den\nschaftsjahr      anzuwenden,       das    nach    dem       Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen wor-\n31. Dezember 1986 beginnt. Bei einem Geschäfts-             den ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli\noder Firmenwert, den der Steuerpflichtige vor dem           1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\nersten nach dem 31. Dezember 1986 beginnenden               schen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts\nWirtschaftsjahr entgeltlich erworben hat, ist § 7           angeschafft worden sind, ist § 7 b in den bisherigen\nAbs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß               Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3\ngelten entsprechend bei Ausbauten und Erweite-\n1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit dem             rungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus\nder Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz            oder an einer Eigentumswohnung.\nauf den ersten Bilanzstichtag nach dem\n30. Dezember 1986 angesetzt worden ist oder                 (11) § 7 d ist erstmals anzuwenden\nanzusetzen gewesen wäre, wenn eine Verpflich-           1. bei       Wirtschaftsgütern,    die  nach     dem\ntung zur Aufstellung einer Bilanz auf diesen                 31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt\nStichtag bestanden hätte,                                    worden sind,\n2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nutzungs-           2. bei .nachträglichen Anschaffungskosten, die\ndauer der Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs                nach dem 31. Dezember 1980 entstanden sind,\ngilt, das nach dem 31. Dezember 1986 beginnt.               sowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten,\ndie nach dem 31. Dezember 1980 abgeschlos-\n(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen           sen worden sind,\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-\nden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder           3. bei nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewende-\nhergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirt-                  ten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem                 bei nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen\n31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 ange-                 Teilherstellungskosten und\nschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der             4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschafts-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember                      gütern im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem\n1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden.                 31. Dezember 1980 erworben worden sind.\nBei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-           Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder her-\nmögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-               gestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nach-\nschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2      träglichen Anschaffungskosten, abgeschlossenen\nSatz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen-                nachträglichen Herstellungsarbeiten oder erworbe-\nsteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekannt-            nen Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschafts-\nmachung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165)            gütern ist § 7 d in der Fassung des Einkommen-\nweiter anzuwenden.                                         steuergesetzes 1979 weiter anzuwenden; das-\nselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewende-\n(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom            ten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten\nvor dem 1. Januar 1981 entstandenen Teilherstel-\nFassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nlungskosten.\n1985 anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttre-\nten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden              ( 1 2) § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuerge-\nFassungen und§ 52 Abs. 8 des Einkommensteuer-               setzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden\ngesetzes 1985 •in der Fassung der Bekannt-                  Fassung ist auf Vermögensteuer, die für Kalender-\nmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1           jahre vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden\nS. 138) sind weiter anzuwenden.                             ist, weiter anzuwenden.","734                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(13) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Ver-           unter Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze\nsicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall                    1 bis 8 sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung\ngegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1              im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem land- und\nNr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes                  forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat\nin den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1                und einem Dritten unentgeltlich überlassen worden\nbezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe                 ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der\nabgezogen worden ist.                                           dazugehörende Grund und Boden gelten zum\n31. Dezember 1986 als entnommen, wenn der Nut-\n( 1 4) § 1 O e Abs. 1 bis 5 ist erstmals bei Wohnun-\nzungswert beim Nutzenden anzusetzen war. Hat\ngen im eigenen Haus oder bei Eigentumswohnun-\ndas Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu\ngen oder bei Ausbauten und Erweiterungen anzu-\neinem gewerblichen oder einem der selbständigen\nwenden, wenn das Haus oder die Eigentumswoh-\nArbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gel-\nnung nach dem 31. Dezember 1986 hergestellt oder\nten die Sätze 6 bis 9 sinngemäß.\nangeschafft worden ist oder der Ausbau oder die\nErweiterung nach dem 31. Dezember 1986 fertigge-                   (16) Für die erstmalige Anwendung des_ § 13\nstellt worden ist.                                             Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 19 sinnge-\nmäß.\n(15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13 a Abs. 3 Nr. 4 und\nAbs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum                 (17) § 14 a ist erstmals für Veräußerungen und\n1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum                  Entnahmen         anzuwenden,     die    nach    dem\n1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu            31. Dezember 1985 vorgenommen worden sind. Für\neigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des                    Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem\nAltenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzun-                1 . Januar 1986 vorgenommen worden sind, ist\ngen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und                § 14 a in den vor dem 1 . Januar 1986 geltenden\ndes § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind            Fassungen anzuwenden. § 14 a Abs. 2 Satz 3 ist\ndiese Vorschriften letztmals für den Veranlagungs-             letztmals auf Wohnungen und den dazugehörenden\nzeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum                   Grund und Boden anzuwenden, die vor dem\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen               1 . Januar 1987 entnommen wetden.\ngehörenden Grund und Boden vom Steuerpflichti-\n(18) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeit-\ngen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder\nräume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer\neine Altenteilerwohnung errichtet und erst nach\nGesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erst-\ndem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so gilt Satz 2\nmats die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt\nentsprechend, wenn der Antrag auf Baugenehmi-\nwaren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbe-\ngung vor dem 1 . März 1986 gestellt worden ist und\nscheide nicht bestandskräftig sind oder unter dem\ndie Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen\nVorbehalt der Nachprüfung stehen, werden\nWohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu\nGewinne, die durch die Veräußerung oder Ent-\nWohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. Der\nnahme von Wirtschaftsgütern entstehen, in den Fäl-\nSteuerpflichtige kann in den Fällen der Sätze 2 und\nlen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 nicht berücksichtigt, wenn\n3 für einen Veranlagungszeitraum nach dem Ver-\ndas Wirtschaftsgut nach dem 30. Oktober 1984 und\nanlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantra-\nvor dem 11. April 1985 veräußert oder entnommen\ngen, daß§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13 a Abs. 3 Nr. 4\nworden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach\nund Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht\ndem 1O. April 1985 die Veräußerung auf einem nach\nmehr angewendet werden. Absatz 21 Sätze 4 und 6\ndem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985\nist entsprechend anzuwenden. Im Fall des Satzes 4\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\ngelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\nAltenteilerwohnung sowie der dazugehörende\nSatz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesell-\nGrund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen,\nschaften oder auf Personen entfallen, bei denen die\nbis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13 a Abs. 3 Nr. 4 und\nBeteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder\nAbs. 7 letztmals angewendet werden, in den ande-\nsoweit ohne Anwendung der Sätze 1 und 2 ein Fall\nren Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums\ndes § 1 7 oder des § 23 vorläge. Die Sätze 3 und 4\n1998. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.\ngelten entsprechend für die nach Absatz 19 Satz 4\nWerden nach dem 31. Dezember 1986                             als Gewinn geltenden Beträge.\n1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und                    (19) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwen-\nBoden entnommen oder veräußert, bevor sie                 den, die in dem nach dem 31. Dezember 1979\nnach Satz 6 als entnommen gelten, oder                    beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt\n2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten ent-             nicht\ngeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und              1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980\nder dazugehörende Grund und Boden vor dem                      eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschrei-\n1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für                   bungen nach § 82 f der Einkommensteuer-\nWohnzwecke eines Altenteilers entnommen,                       Durchführungsverordnung können nur in dem\nso bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn                     Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach\nebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwen-                   § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-\nden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die                    steuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nWohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder                      sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember\nWohnzwecken eines Altenteilers dienen und die                       1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                               735\nErhöhung von Verlusten führen durften. Wird mit            b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember\nder Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs                1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-\nnach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist                   hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach\n§ 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit                dem 15. November 1984 bestellt oder mit sei-\nder Erweiterung oder Umstellung oder mit dem                  ner Herstellung begonnen hat; soweit Verlu-\nerweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs               ste, die in dem Betrieb der Gesellschaft ent-\nwirtschaftlich zusammenhängen und in nach                     stehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a\ndem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-                       Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfä-\nschaftsjahren entstehen,                                      hig sind, zusammen das Eineinhalbfache der\ninsgesamt geleisteten Einlage übersteigen,\n2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der\nist§ 15 a auf Verluste anzuwenden, die in nach\nErrichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West)\ndem 15. November 1984 beginnenden Wirt-\nbelegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gast-\nschaftsjahren entstehen.\nstättengewerbes, die überwiegend der Beher-\nbergung dient, entstehen,                              Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitun-\nternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditi-\n3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der\nsten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der\nErrichtung und der Verwaltung von Gebäuden\nSteuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von aus-\nentstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne\ngleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ\ndes § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Woh-\ngeworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in\nnungsbaugesetzes, im Saarland mit öffentlichen\neinem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so\nMitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a\ngilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus-\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,\ngleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne\ngefördert sind,\ndes § 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzu-\n4. für Verluste, soweit sie                                rechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunter-\na) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f              nehmern unter Berücksichtigung der für die Zurech-\nder Einkommensteuer-Durchführungsverord-            nung von Verlusten gel-tenden Grundsätze-Verlust~\nnung,                                              anteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a\nAbs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die\nb) durch Absetzungen für Abnutzung in fallen-\n§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.\nden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den\nHerstellungskosten oder von den Anschaf-               (20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem\nfungskosten von in ungebrauchtem Zustand           31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-\nvom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die          sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem\nin einem inländischen Seeschiffsregister ein-      31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.\ngetragen sind,                                         (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals\nentstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen,           für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.\nderen Anschaffungs- oder Herstellungskosten             Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem\nzu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel               Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986\nfinanziert werden, die weder unmittelbar noch           die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nut-\nmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit          zungswerts als Überschuß des Mietwerts über die\nder Aufnahme von Krediten durch den Gewerbe-            Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorge-\nbetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das          legen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden\nSchiff gehört.                                          Veranlagungszeiträume, in denen diese Vorausset-\n§ 15 a ist erstmals anzuwenden                              zungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nut-\nzungswert ist insoweit bis einschließlich Veranla-\n1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Ver-          gungszeitraum 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln.\nluste, die in nach dem 31 . Dezember 1984 begin-         Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungs-\nnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fäl-          zeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986\nlen der Nummer 1 tritt an die Stelle des                 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab diesem\n31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989,                Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet\nsoweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in          wird. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetra-         dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum\ngenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese         1986 die Voraussetzungen für die Inanspruch-\nVerluste      gesondert      ermittelt, und    der      nahme von erhöhten Absetzungen vorgelegen und\n31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem            findet Satz 2 keine Anwendung, können die den\n10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,                   erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge\n2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die      wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veran-\nin nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden               lagungszeitraums abgezogen werden, in dem der\nWirtschaftsjahren entstehen,                            Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letzt-\nmals hätte in Anspruch nehmen können. Entspre-\n3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4\nchendes gilt für Aufwendungen nach § 51 Abs. 1\na) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember           Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82 a\n1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-          Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nhen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor           ordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung\ndem 16. November 1984 bestellt oder mit sei-        und für den erweiterten Schuldzinsenabzug nach\nner Herstellung begonnen hat,                       § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohn-","736                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus                             (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 2'6, 26 b\nnach dem 31. Dezember 1986 und vor dem                             zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wer-\n1. Januar 1992 Herstellungskosten für Maßnahmen                    den, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vor-\nim Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q, x oder                 behaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b das zweifa-\ny aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach                     che des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte\n§ 82 a, § 82 g oder § 82 i der Einkommensteuer-                    ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens\nDurchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-                    nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Ver-\ndenden Fassung zur Vornahme von erhöhten                           fahren). Für zu versteuernde Einkommen bis\nAbsetzungen berechtigen würden und die der                         260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach\nSteuerpflichtige nicht in die Bemessungsgrundlage                  Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer\ndes § 10 e einbezogen hat, so können die Herstel-                  aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5\nlungskosten im Jahr der Herstellung und in den fol-                (Einkommensteuer-Splittingtabelle).\ngenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom\nHundert wie Sonderausgaben abgezogen werden;                     (23) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie\ndies gilt entsprechend für Herstellungskosten im              Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953\nSinne der§§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugeset-               in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzes und für Aufwendungen im Sinne des§ 51 Abs. 1               15. September 1953 (BGBI. 1S. 1355) gelten auch\nNr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82 a             weiterhin mit der Maßgabe, daß\nAbs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsver-                  1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen\nordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung.                      jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm\nSatz 6 ist in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwen-               die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nden.                                                               Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden\nfolgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und\n(22) § 32 a Abs. 1 ist erstmals für den Veranla-\ngungszeitraum 1988 anzuwenden. Für den Veranla-                2. der Freibetrag\ngungszeitraum 1987 ist § 32 a Abs. 1, 4 und 5 in der                a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5\nfolgenden Fassung anzuwenden:                                           oder 6 anzuwenden ist,\n( 1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt                      720 Deutsche Mark,\nsich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie                  b) bei steuerpflichtigen, die Kinder haben,\nbeträgt vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b                     840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche\njeweils in Deutsche Mark                                           Mark für das dritte Kind und jedes weitere\nKind und\n1. für zu versteuernde Einkommen\nbis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag}:                c) bei anderen Steuerpflichtigen\n540 Deutsche Mark\nO;\nbeträgt.\n2. für zu versteuernde Einkommen                          Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für\nvon 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deut-             die er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalen-\nsche Mark:                                           derjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuer-\n0,22x - 998;                                         ermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur Wie-\n3. für zu versteuernde Einkommen                           derbeschaffung von Hausrat und Kleidung be-\nvon 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deut-              antragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.\nsche Mark:                                                (24) § 34 f in der jeweils geltenden Fassung ist\n( [ (2, 10y-56,02)y + 600]y + 2 200) y + 2 962;       mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der\nden erhöhten Absetzungen nach § 7 b oder nach\n4. für zu versteuernde Einkommen                           § 15 des Berli nförderungsgesetzes entsprechen-\nvon 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deut-             den Beträge wie Sonderausgaben als die Inan-\nsche Mark:                                             spruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 34 f\n(42z + 5 180)z + 29 417;                              gilt.\n(25) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und\n5. für zu versteuernde Einkommen                           § 49 Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem\nvon 130 032 Deutsche Mark an:                        31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-\n0,56x - 16 433.                                      sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem\n,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Ein-             31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.\nkommen. ,,y\" ist ein Zehntausendstel des 18 000\n(26) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nDeutsche Mark übersteigenden Teils des abge-\nraum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt vor-\nrundeten zu versteuernden Einkommens. ,,z\" ist\naus, daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflich-\nein Zehntausendstel des 80 000 Deutsche Mark\ntige den Anteil in einem nach dem 31 . Dezember\nübersteigenden Teils des abgerundeten zu ver-\n1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapital-\nsteuernden Einkommens.\ngesellschaft erworben hat. Hat der Steuerpflichtige\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis                  den Anteil in einem vor dem 1. Januar 1980 abge-\n130 031 Deutsche Mark ergibt sich die nach den           laufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur\nAbsätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkom-            anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen\nmensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten              des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis\nAnlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle).                 zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                                  737\n(27) § 55 ist erstmals anzuwenden                              Einkommensteuergesetzes vom Jahr ihrer Ent-\n1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für                    stehung an so behandelt werden, als wären sie\nWirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970                  bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeit-\nenden,                                                        raums entstanden.''\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf\nVeräußerungen oder Entnahmen                                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebäuden\" durch\ndas Wort „Mehrfamilienhäusern\" ersetzt.\na) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und\nBoden zum Anlagevermögen eines land- und                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,                        .,Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.''\nb) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund             e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nund Boden zum Anlagevermögen eines\ngewerblichen Betriebsvermögens oder eines                   ,.(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum\nder selbständigen Arbeit dienenden Vermö-                Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf\ngens                                                     ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-\nnend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als\ngehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\nein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\neinem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk-\nbefindliche Wohnung untergestellt werden kann.\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag\nRäume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen\noder gleichstehenden Rechtsakt.''\nsind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu\nbehandeln.\"\nArtikel 2\n2. In § 14 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte.,§ 7 b\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes                    Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der                  chend\" durch die Worte .,§ 14 a Abs. 7 gilt entspre-\nBekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1                     chend'' ersetzt.\nS. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2434), wird wie folgt       3. § 15 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                        a) In Absatz 2 werden nach den Worten „im steuer-\nbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungs-\n1. § 14 a wird wie folgt geändert:                                    bau\" die Worte „vor dem 1. Januar 1987\" einge-\nfügt.\na) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten\n.,Nach Ablauf dieser zwölf Jahre sind als Abset-               „Ausbauten oder Erweiterungen\" die Worte „vor\nzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung                  dem 1. Januar 1987\" eingefügt.\njährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuzie-\nhen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuerge-              c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten\nsetzes gilt entsprechend.''                                    .,innerhalb von 3 Jahren nach der Fertigstellung\"\ndie Worte „vor dem 1. Januar 1987\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „die\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gebäuden\" durch                   ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommen-\ndas Wort „Mehrfamilienhäusern\" ersetzt.                  steuergesetzes\" die Worte „vor dem 1. Januar\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                              1987\" eingefügt.\n„Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach\nSatz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen          4. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt:\nwerden können, ist der Restwert den                                            ,,§ 15 b\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des          Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken\nGebäudes oder dem an deren Stelle treten-                      genutzten Wohnung im eigenen Haus\nden Wert hinzuzurechnen; die weiteren\nAbsetzungen für Abnutzung sind einheitlich             ( 1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-\nfür das gesamte Gebäude nach dem sich               nungen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen\nhiernach ergebenden Betrag und dem für das          Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nGebäude maßgebenden Hundertsatz zu                  Eigentumswohnungen in Berlin (West) gilt § 10 e des\nbemessen.\"                                          Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge\nnach § 10 e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\n.,(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der             gesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der\nBauherr oder der Erwerber erhöhte Absetzungen,                 Anschaffung der Wohnung und in dem darauf-\ndie er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei             folgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert\nfolgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum                 der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils\nEnde des dritten auf das Jahr der Fertigstellung               30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffol-\nfolgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Her-                 genden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert\nstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf              der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils\ndas Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres ent-              9 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben\nstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 des                 abziehen kann,","738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken            zwecken genutzten Eigentumswohnung in Berlin\ngenutzten Wohnung der Steuerpflichtige den ent-         (West) aufgewendet worden sind.\nsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Num-\n(4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West)\nmer 1 wie Sonderausgaben abziehen kann,\nbelegenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus\n3. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Satz 3 des Ein-           oder einer in Berlin (West) belegenen Eigentums-\nkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen                wohnung innerhalb von drei Jahren nach der Fertig-\naußer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige        stellung auf eine natürliche Person (Ersterwerber)\nauf Grund von Vorschriften in Anspruch genom-           oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche\nmen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem             Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 entspre-\n1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und              hend für eine von dem Ersterwerber oder dem Zweit-\n4. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6             erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzte Woh-\ndes Einkommensteuergesetzes die für das Jahr            nung im Sinne von Absatz 2 Sätze 1 und 2, wenn\nder Fertigstellung oder Anschaffung und das fol-        1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,\ngende Jahr zulässigen Abzugsbeträge von jeweils         2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der\nbis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nZwischenerwerber\nlage, höchstens jeweils 30 000 Deutsche Mark\nentweder nur beim Erstobjekt oder nur beim Fol-         für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1\ngeobjekt in Anspruch genommen werden können             oder 2 nicht geltend gemacht haben. Für den Erst-\nund in den Fällen des § 10 e Abs. 4 Satz 5 zweiter      erwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle\nHalbsatz des Einkommensteuergesetzes beim               der Herstellungskosten die Anschaffungskosten der\nFolgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertig-        Wohnung und an die Stelle des Jahres der Fertigstel-\nstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für    lung das Jahr der Anschaffung.\ndas Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.                (5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet\nFür ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach             § 1Oe Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine\n§ 14 a Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in            Anwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eige-\nAnspruch genommen worden sind, können Abzugs-                nen Wohnzwecken genutzte Wohhungen im eigenen\nbeträge nach Satz 1 nicht abgezogen werden.                 Haus oder Eigentumswohnungen, die ein Steuer-\npflichtiger anschafft oder herstellt, wenn der Steuer-\n(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte             pflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Vor-\nWohnung in einem in Berlin (West) belegenen eige-            aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteu-\nnen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken                   ergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Auf-\ngenutzte Eigentumswohnung in Berlin (West) im                nahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selb-\nsteuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungs-         ständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin\nbau hergestellt worden und dient sie mindestens drei         (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des\nJahre nach ihrer Fertigstellung eigenen Wohnzwek-           § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Her-\nken, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1              stellung muß innerhalb von fünf Jahren nach Auf-\nbezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertigstel-          nahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbstän-\nlung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt            digen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen.''\nbis zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der\nWohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs-\nkosten für den dazugehörenden Grund und Boden,           5. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nhöchstens 1 50 000 Deutsche Mark wie Sonderaus-             a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\ngaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 und § 10 e Abs. 1                „ 1 . der Arbeitnehmer\nSätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Einkommensteuer-\ngesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10 e                         a) nachweislich erkrankt ist oder\nAbs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit                      b) Erziehungsurlaub auf Grund des Bundes-\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß                                 erziehungsgeldgesetzes erhält\n1 . die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach                        oder''.\nden Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nAbzugsbeträge nach § 1Oe des Einkommen-\nsteuergesetzes gleichsteht,                                „6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des\nMutterschutzgesetzes, der Reichsversiche-\n2. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Satz 3 des Ein-\nrungsordnung oder des Gesetzes über die\nkommensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entspre-\nKrankenversicherung der Landwirte oder ein\nchend gilt und\nDienst- oder Anwärterbezug, der für die Zeit\n3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge                          des Mutterschaftsurlaubs als Mutterschafts-\nnach den Sätzen 1 und 2 § 10 e Abs. 4 Satz 4 des                 geld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird,\".\nEinkommensteuergesetzes keine Anwendung fin-\ndet.\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungs-\na) In Absatz 15 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nkosten, die für im steuerbegünstigten oder frei finan-\nzierten Wohnungsbau hergestellte Ausbauten und                   eingefügt:\nErweiterungen an einer eigenen Wohnzwecken die-                  „Bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nnenden Wohnung in einem in Berlin (West) belege-                 Wohnung in einem eigenen Mehrfamilienhaus,\nnen eigenen Haus oder an einer zu eigenen Wohn-                  das in Berlin (West) belegen ist, kann der Steuer-","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                              739\npflichtige die Herstellungskosten, die er nach dem         hergestellten Teilen einer Wohnung und Eigen-\n31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992               tumswohnung anzuwenden, wenn das Haus oder\nfür Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung                die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember\naufgewendet und nicht in die Bemessungsgrund-              1986 fertiggestellt oder angeschafft oder der\nlage des § 15 b einbezogen hat, im Jahr der Been-          Ausbau oder die Erweiterung nach dem\ndigung der Modernisierungsmaßnahmen und in                 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden ist.\"\nden beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt\n50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen.             c) Folgender Absatz 20 wird angefügt:\nVon dem Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach              ,,(20) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist erstmals bei\nSatz 2 nicht mehr abgezogen werden können,                 Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni\nspätestens vom dritten auf das Jahr der Beendi-            1979 bezogen werden.\"\ngung der Modernisierungsmaßnahmen folgenden\nJahr an, können die restlichen Herstellungsko-\nsten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonder-\nArtikel 3\nausgaben abgezogen werden. § 14 b Abs. 2 und\n3 gilt entsprechend. Satz 2 ist nicht anzuwenden,                        Berlin-Klausel\nwenn für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nWohnung im eigenen Haus ein Nutzungswert\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nnach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuer-\nim Land Berlin.\ngesetzes angesetzt wird.\"\nb) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16 a einge-                             Artikel 4\nfügt:\nInkrafttreten\n,,(16 a) § 15 b ist erstmals bei Wohnungen,\nEigentumswohnungen und ausgebauten oder neu           Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}