{"id":"bgbl1-1986-21-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":21,"date":"1986-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_21.pdf#page=1","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG)","law_date":"1986-05-15T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["721\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1986                          Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1986                                                                                                          Nr. 21\nTag                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n15. 5. 86   zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 721\n450-2, 454-1, 4110-1, 43-1, 7100-1, 7610-1, 810-31, 812-2, 300-2, 360-1, 4123-1, 453-11, 7631-1, 810-1,\n820-1, 821-1, 822-1\n15. 5. 86   Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums\n(Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 730\n611-1, 610-6-5\n15. 5. 86   Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen . . . . . .                                                              740\n810-1\n15. 5. 86   Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              742\nneu: 800-24\n13. 5. 86   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Zustimmungsgesetz vom 9. Januar 1974 zu\ndem am 19. Dezember 1967 unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über Auswirkun-\ngen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7 43\n1104-5, 186-8\n13. 5. 86   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung)                                                                      7 44\n1104-5, 303-8\nZweites Gesetz\nzur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität\n(2. WiKG)\nVom 15. Mai 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     3. § 78 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In der Nummer 6 werden die Worte „oder die\nStellung des ihr entsprechenden Antrags im\nArtikel 1                                                                Sicherungsverfahren oder im selbständigen Ver-\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                                          fahren\" gestrichen;\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                                          b) folgender Satz 2 wird angefügt:\nchung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 1), zuletzt geän-\n„Im Sicherungsverfahren und im selbständigen\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1986\nVerfahren wird die Verjährung durch die dem\n(BGBI. 1S. 393), wird wie folgt geändert:\nSatz 1 entsprechenden Handlungen zur Durch-\n1. § 6 Nr. 7 erhält folgende Fassung:                                                             führung des Sicherungsverfahrens oder des\n,,7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vor-                                              selbständigen Verfahrens unterbrochen.\"\nbereitung (§§ 146, 149, 151 , 152) sowie die\nFälschung von Vordrucken für Euroschecks\n4. § 138 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nund Euroscheckkarten(§ 152 a);\".\n„4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den\n2. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                                 Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fäl-\n,,2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-                                               schung von Vordrucken für Euroschecks oder\ntung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber                                                  Euroscheckkarten in den Fällen des § 152 a\ndes Betriebes obliegen,''.                                                                   Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3,\".","722                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n5. Nach § 152 wird folgende Vorschrift eingefügt:                 gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n,,§ 152 a                             Geldstrafe bestraft.\nFälschung von Vordrucken für Euroschecks\nund Euroscheckkarten                            (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur sol-\nche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht\n( 1) Wer in der Absicht, daß inländische oder aus- .\nunmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder\nländische Euroschecks unter Verwendung falscher\nübermittelt werden.\"\nVordrucke als echt in den Verkehr gebracht werden\noder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht\nwerde,                                                     8. In § 205 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n1. falsche Vordrucke für Euroschecks herstellt,               fügt:\nsich oder einem anderen verschafft, feilhält oder\neinem anderen überläßt oder                                ,,dies gilt nicht in den Fällen des § 202 a.\"\n2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vor-\nbereitet, indem er                                     9. Nach § 263 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 263 a\na) Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,\nComputerbetrug\nNegative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtun-\ngen, die ihrer Art nach zur Herstellung dieser            (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten\nVordrucke geeignet sind, oder                          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-\nschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch\nb) Papier, das einer solchen Papierart gleicht             beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverar-\noder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur             beitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des\nHerstellung echter Vordrucke bestimmt und             Programms, durch Verwendung unrichtiger oder\ngegen Nachahmung besonders gesichert ist,             unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwen-\ndung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwir-\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft,            kung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheits-\nfeilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt,           strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\nwird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe\nvon einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen der                    (2) § 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\"\nNummer 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n10. Nach § 264 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1                                        ,,§ 264 a\nNr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                           Kapitalanlagebetrug\noder Geldstrafe.\n(1) Wer im Zusammenhang mit\n(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, daß           1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten\ninländische oder ausländische Euroscheckkarten                      oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem\nunter Verwendung falscher Vordrucke zur Täu-                        Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen,\nschung im Rechtsverkehr gebraucht werden oder                      oder\ndaß ein solcher Gebrauch ermöglicht werde, eine in\nAbsatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf           2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu\nVordrucke für Euroscheckkarten bezieht.                            erhöhen,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in            in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersich-\nVerbindung mit Absatz 3, gilt § 149 Abs. 2, 3 ent-            ten über den Vermögensstand hinsichtlich der für\nsprechend.                                                   die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhö-\nhung erheblichen Umstände gegenüber einem grö-\n(5) § 150 gilt entsprechend.\"                             ßeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte\nAngaben macht oder nachteilige Tatsachen ver-\n6. § 202 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         schweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.\n,,(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1\nund 2 steht eine Abbildung gleich.\"                              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat\nauf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein\nUnternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde\n7. Nach § 202 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nRechnung verwaltet.\n,,§ 202 a\n(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht\nAusspähen von Daten\nbestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der\n( 1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt        Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung\nund die gegen unberechtigten Zugang besonders                bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                               723\nohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er            wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nstraflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft             Geldstrafe bestraft.\nbemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.\"\n(2) § 248 a gilt entsprechend.\"\n11. Nach § 266 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:                                                   12. Nach § 268 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:\n,,§ 266 a\nVorenthalten und Veruntreuen                                             ,,§ 269\nvon Arbeitsentgelt                                Fälschung beweiserheblicher Daten\n( 1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitneh-            ( 1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweis-\nmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesan-              erhebliche Daten so speichert oder verändert, daß\nstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit     bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder ver-\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-           fälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart\nstrafe bestraft.                                            gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber            Geldstrafe bestraft.\nsonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den\nArbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem               (2) Der Versuch ist strafbar.\nArbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen\n(3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.\nnicht zahlt und es u'nterläßt, den Arbeitnehmer spä-\ntestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüg-\nlich danach über das Unterlassen der Zahlung an                                       § 270\nden anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die                   Täuschung im Rechtsverkehr\nTeile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbe-                         bei Datenverarbeitung\nhalten werden.\nDer Täuschung im Rechtsverkehr steht die\n(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge          fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung\nzur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für           im Rechtsverkehr gleich.''\nArbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat,\nder Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe\n13. In§ 271 Abs. 1 werden nach dem Wort „Büchern\"\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nein Beistrich und das Wort „Dateien\" sowie nach\ndem Wort „beurkundet\" die Worte „oder gespei-\n(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber\neines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder             chert\" eingefügt.\neiner Person, die im Sinne des Heimarbeitsgeset-\nzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischen-      14. In § 273 werden nach dem Wort „Beurkundung\" die\nmeister gleich.                                             Worte „oder Datenspeicherung'' eingefügt.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht\nvon einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abse-       15. § 27 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt\na) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder\"\nder Fälligkeit oder unverzüglich danach der Ein-\ndurch einen Beistrich ersetzt;\nzugsstelle schriftlich\nb) nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\n1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und            gefügt:\n2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht                 ,,2. beweiserhebliche Daten (§ 202 a Abs. 2),\nmöglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft                     über die er nicht oder nicht ausschließlich\nbemüht hat.                                                     verfügen darf, in der Absicht, einem anderen\nNachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt,\nliegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und                      unbrauchbar macht oder verändert oder\";\nwerden die Beiträge dann nachträglich innerhalb\nder von der Einzugsstelle bestimmten angemesse-             c) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nnen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht\nbestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.                             16. § 303 Abs. 3 wird gestrichen.\n§ 266b\n17. Nach § 303 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:\nMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten\n,,§ 303a\n(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer\nScheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte                               Datenveränderung\nMöglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu ver-          (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2)\nanlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt,          löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verän-","724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder                                 ,,§ 29a\nmit Geldstrafe bestraft.                                                  Verfall von Vermögensvorteilen\n( 1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nHandlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil\n§ 303b                                erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung\neine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn\nComputersabotage\nder Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe\n(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen              angeordnet werden, die dem erlangten Vermögens-\nfremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder                vorteil entspricht.\neine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist,\ndadurch stört, daß er                                           (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten\nHandlung für einen anderen gehandelt und hat\n1. eine Tat nach§ 303 a Abs. 1 begeht oder                   dieser dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so\nkann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis\n2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen                  zü der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet\nDatenträger zerstört, beschädigt, 'unbrauchbar           werden.\nmacht, beseitigt oder verändert,\n(3) Die Höhe des Vermögensvorteils kann\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit         geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.\nGeldstrafe bestraft.\n(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nnicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann\nder Verfall selbständig angeordnet werden.\"\n§ 303c\nStrafantrag                         4. § 30 wird wie folgt geändert:\nIn den Fällen der§§ 303 bis 303 b wird die Tat nur           a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:\nauf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-\n„Geldbuße gegen juristische Personen\ngungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen\nund Personenvereinigungen\";\nInteresses an der Strafverfolgung ein Einschreiten\nvon Amts wegen für geboten hält.\"\nb) in Absatz 1 werden die Worte„ als Nebenfolge\nder Straftat oder Ordnungswidrigkeit\" gestri-\n18. In § 348 Abs. 1 werden die Worte „in öffentliche                chen;\nRegister oder Bücher falsch einträgt\" durch die\nWorte „in öffentliche Register, Bücher oder Dateien          c) in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hundert-\nfalsch einträgt oder eingibt'' ersetzt.                          tausend\" durch die Worte „einer Million\" und das\nWort „fünfzigtausend\" durch das Wort „fünfhun-\nderttausend'' ersetzt;\nArtikel 2\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten                                 ,,(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungs-\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der                         widrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975                         eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird\n(BGBI. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des            von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße\nGesetzes vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965), wird wie                 selbständig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch\nfolgt geändert:                                                       nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit\naus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden\nkann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\";\n1. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ne) in Absatz 5 werden nach dem Wort „Strafgesetz-\n,,2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-\ntung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber                buches\" die Worte eingefügt „oder nach§ 29 a\".\ndes Betriebes obliegen,\".\n5. § 33 wird wie folgt geändert:\n2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts des                  a) In Absatz 1 Nr. 13 werden die Worte „oder die\nErsten Teils erhält folgende Fassung:                            Stellung des ihr entsprechenden Antrags im\nselbständigen Verfahren\" gestrichen;\n„sechster Abschnitt\nVerfall von Vermögensvorteilen;                   b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nGeldbuße gegen juristische Personen\nund Personenvereinigungen\".                          ,,Im selbständigen Verfahren wegen der Anord-\nnung einer Nebenfolge wird die Verjährung durch\ndie dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur\n3. In den Sechsten Abschnitt wird vor § 30 folgende                 Durchführung des selbständigen Verfahrens\nVorschrift eingefügt:                                           unterbrochen.\";","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                                  725\nc) in Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 1\"                   ,, ,amtlichen Wertzeichen oder Vordrucken für\ndurch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1\" ersetzt.                     Euroschecks oder Euroscheckkarten\" ersetzt;\nb) in Absatz 3 werden die Worte „und Beglaubi-\n6. § 87 wird wie folgt geändert:                                        gungszeichen\" durch die Worte ,, , Beglaubi-\na) Die Überschrift erhäl~ folgende Fassung:                          gungszeichen und Vordrucke für Euroschecks\nund Euroscheckkarten\" ersetzt.\n,,Anordnung von Einziehung und Verfall\";\nb) nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:             12. In § 130 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „hundert-\n,,(6) Die Absätze 1, 2 Satz 1, 2, Absatz 3 Satz 1           tausend\" durch die Worte „einer Million\" ersetzt.\nbis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfah-\nren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.\"\nArtikel3\n7. In § 88 Abs. 1 werden die Worte „als Nebenfolge der                        Änderung des Börsengesetzes\nTat des Betroffenen\" gestrichen.                                Die§§ 88 und 89 des Börsengesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, ver-\n8. § 99 wird wie folgt geändert:                               öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\na) Der bisherige Wortlaut des § 99 wird Absatz 1;           durch das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1013),\nerhalten folgende Fassung:\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,§ 88\n,,(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages(§ 29 a)\nrechtskräftig angeordnet worden und legt der               Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis\nBetroffene oder der Verfallsbeteiligte eine             von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Waren oder von\nrechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn       Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines\nwegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein           Unternehmens gewähren sollen,\ndem Verletzten erwachsener Anspruch festge-             1 . unrichtige Angaben über Umstande macht, die für die\nstellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde\nBewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, Waren\nan, daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht\noder Anteile erheblich sind, oder solche Umstände\nmehr vollstreckt wird. Ist der für verfallen erklärte\nentgegen bestehenden Rechtsvorschriften ver-\nGeldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben                 schweigt oder\nworden und wird die Zahlung auf Grund der\nrechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten          2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwen-\nnachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungs-                 det,\nbehörde insoweit die Rückerstattung an den\nBetroffenen oder den Verfallsbeteiligten an.\"           wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n9. In § 103 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende                                            § 89\nFassung:\n( 1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer\n„2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den              Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu\n§§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen        solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittel-\nAnordnungen,\".                                       baren Beteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\n10. § 104 wird wie folgt geändert:                             bestraft.\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Entscheidun-                (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des\ngen\" das Klammerzitat gestrichen;                      Absatzes 1 sind insbesondere\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener\n„Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die            Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländi-\nschen oder ausländischen Börse abgeschlossen\n1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Ver-               werden, '\nhängung des Jugendarrestes,\n2. nachträgliche Entscheidung über die Einzie-          2. Optionen auf solche Geschäfte,\nhung(§ 100 Abs. 1 Nr. 2),                         . die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwi-\n3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des schen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem\n§ 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99           zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis•\nAbs. 2;                                             einen Gewinn zu erzielen.\"\ndies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3\njedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwer-\ndegegenstandes zweihundert Deutsche Mark                                         Artikel  4\nübersteigt.''                                                              Änderung des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb\n11. § 127 wird wie folgt geändert:                                 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,\n„oder amtlichen Wertzeichen\" durch die Worte            veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert","726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 1975             4. In § 18 wird Satz 2 gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 685), wird wie folgt geändert:\n5. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. Nach § 6 b wird folgender § 6 c eingefügt:\n,,(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entspre-\n,,§ 6c                             chend.\"\nWer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder\ndurch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur              6. § 22 wird wie folgt geändert:\nAbnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder\nRechten durch das Versprechen zu veranlassen,                a) Die Verweisung,,§ 4\" wird jeweils durch die Ver-\nihnen besondere Vorteile für den Fall zu gewähren,                weisung „den §§ 4 und 6 c\" ersetzt;\ndaß sie andere zum Abschluß gleichartiger\nGeschäfte veranlassen, denen ihrerseits nach der             b) in Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nArt dieser Werbung derartige Vorteile für eine ent-               ,,Dies gilt in den Fällen der§§ 17, 18 und 20 nicht,\nsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt                      wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des\nwerden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei               besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten              verfolg_ung ein Einschreiten von Amts wegen für\nim Sinne des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren               geboten hält.\";\nGewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kauf-\nmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb             c) in Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3.\nnicht erfordert.\"\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 5\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6,\" die                      Änderung der Gewerbeordnung\nAngabe „6 c,\" eingefügt;                                 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nb) in den Absätzen 1 a bis 3 wird nach der Angabe        chung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt geän-\n,,6 b,\" jeweils die Angabe „6 c,\" eingefügt.          dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1986\n(BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Wettbewerbes            1 . § 35 wird wie folgt geändert:\noder\" durch das Wort „Wettbewerbs,\" ersetzt               a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nund werden nach den Worten „aus Eigennutz\" die\nWorte ,, , zugunsten eines Dritten\" eingefügt; das            „Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als\nWort „Geschäftsbetriebes\" wird durch das Wort                 Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreiben-\n,,Geschäftsbetriebs'' ersetzt;                                den oder als mit der Leitung eines Gewerbebetrie-\nbes beauftragte Person sowie auf einzelne\nb) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:                 andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden,\n,,(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des              soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme\nWettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines                    rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für\nDritten oder in der Absicht, dem Inhaber des                   diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig\nGeschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,                           ist.\";\n1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis             b) es wird folgender Absatz 7 a eingefügt:\ndurch                                                      ,,(7 a) Die Untersagung kann auch gegen Vertre-\na) Anwendung technischer Mittel,                         tungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewer-\nb) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe             bebetriebes beauftragte Personen ausgespro-\ndes Geheimnisses oder                                chen werden. Das Untersagungsverfahren gegen\ndiese Personen kann unabhängig von dem Ver-\nc) Wegnahme einer Sache,         in  der das             lauf des Untersagungsverfahrens gegen den\nGeheimnis verkörpert ist,                            Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die\nunbefugt verschafft oder sichert oder                    Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzu-\nwenden.''\n2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er\ndurch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mit-\nteilungen oder durch eine eigene oder fremde    2. § 146 wird wie folgt geändert:\nHandlung nach Nummer 1 erlangt oder sich            a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nsonst unbefugt verschafft oder gesichert hat,            „ 1. einer vollziehbaren Anordnung\nunbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.\na) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nb) nach§ 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                     mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,                   c) nach§ 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in\nwenn der Täter bei der Mitteilung weiß, daß das                          den Buchstaben a oder b genannten Vor-\nGeheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder                         schriften\nwenn er es selbst im Ausland verwertet.\"                             zuwiderhandelt,'';","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                                  727\nb) in Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-               diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften\nmer 1 a eingefügt:                                        verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Über-\nschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt\n,,1 a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2,         an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht\nauch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen         nach Satz 1.''\nvollziehbaren     Auflage    zuwiderhandelt\noder\";\n2. § 54 wird wie folgt geändert:\nc) in Absatz 1 Nr. 2 wird <;Jie Angabe „Abs. 1\" gestri-        a) In Absatz 1 werden die Worte „bis zu einem Jahr\"\nchen;                                                            durch die Worte „bis zu drei Jahren\" ersetzt;\nd) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„4. entgegen                                                      ,,(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\na) § 35 Abs. 3 a Satz 1,                                  Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nGeldstrafe.''\nb) § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit\nAbs. 3 a Satz 1 oder\n3. Nach § 54 wird folgender § 55 eingefügt:\nc) § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den\nBuchstaben a oder b genannten Vor-                                          ,,§ 55\nschriften                                                           Verletzung der Pflicht\nzur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\noder der Überschuldung\nständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\".\n( 1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts\noder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-\n3. § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende          kaufmanns betriebenen Kreditinstituts entgegen\nFassung:                                                        § 46 b Satz 1 unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die\n„b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als             Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzei-\nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreiben-           gen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nden oder als mit der Leitung eines Gewerbe-             mit Geldstrafe bestraft.\nbetriebes beauftragte Person oder der Betrieb               (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\noder die Leitung einer sonstigen wirtschaftli-          Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\"\nchen Unternehmung untersagt,\".\n4. § 151 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 7\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „vorzuneh-               Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nmen'' die Worte eingefügt:                                In Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985\n,, , in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buch-        (BGBI. 1S.1068), geändert durch Artikel 11 des Geset-\nstabe b jedoch nur, sofern dem Betroffenen die         zes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), wird§ 10\nAusübung eines Gewerbes oder die Tätigkeit als         wie folgt geändert:\nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreiben-\nden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetrie-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nbes beauftragte Person nicht selbst untersagt\nworden ist\";                                                 ,,(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsent-\ngelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeit-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                            nehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirk-\nsam ist, so hat er auch die hierauf entfallenden Bei-\nträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt\nArtikel 6                             für Arbeit an die Einzugsstelle sowie sonstige Teile\ndes Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nArbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der              anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen.\nBekanntmachung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472),              Hinsichtlich dieser Zahlungspflichten gilt er neben\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom                         dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt               als Gesamtschuldner.\"\ngeändert:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. In § 46 b erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fas-\nsung:\nArtikel 8\n„Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt\nÄnderung weiterer Gesetze\nÜberschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und\nbei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns             1. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der\nbetriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bun-             Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1\ndesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit                   S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des","728                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetzes vom 19. April 1986 (BGBI. I S. 537), wird        6. § 88 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-\nwie folgt geändert:                                          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) In§ 374 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „4,''            13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geän-\ndie Angabe „6 c,\" eingefügt;                           dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), erhält fol-\nb) in § 444 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „als              gende Fassung:\nNebenfolge der Tat des Angeschuldigten\"\ngestrichen.                                            ,,Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Ver-\nsicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden\ndeckt.\"\n2. § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975            7. § 225 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n(BGBI. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3          1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch\ndes Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1                     Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1\nS. 393), wird wie folgt geändert:                            S. 393), wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 werden nach den Worten „Gesetz\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter      8. Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nHaftung\" die Worte ,, , dem Handelsgesetzbuch\"         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-\neingefügt;                                             öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\n(BGBI. 1S. 697), wird wie folgt geändert:\n,,5. des Computerbetruges, des Subventions-\nbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des          a) In den Überschriften vor den §§ 529 und 1428\nKreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubi-            werden jeweils die Worte „Straf- und\" gestri-\ngerbegünstigung und der Schuldnerbegün-               chen;\nstigung,\".                                        b) die §§ 529 und 1428 werden aufgehoben.\n3. In dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostenge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              9. Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im\n15. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3047), zuletzt geän-           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom                  821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), erhält die Num-           geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai\nmer 1 der Überschrift vor der Nummer 1740 fol-                1986 (BGBI. 1 S. 697), wird wie folgt geändert:\ngende Fassung:                                               a) In der Überschrift vor § 150 werden die Worte\n,,Straf- und\" gestrichen;\n,, 1. die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbar-\nb) § 150 wird aufgehoben.\n·machung oder die Abführung des Mehrerlöses\nneben einer Geldbuße oder selbständig;\".\n10. Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\n4. § 64 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-\nschaften mit beschränkter Haftung in der im Bun-            öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4123-1,          durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-         (BGBI. 1 S. 697), wird wie folgt geändert:\ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                       a) Die Überschrift vor § 233 erhält folgende Fas-\n19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt            sung:\ngeändert:\n,, VII. Bußgeldvorschriften' ';\na) In Satz 1 werden der Strichpunkt und die ihm\nb) die§§ 233 und 234 werden aufgehoben.\nnachfolgenden Satzteile gestrichen;\nb) nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der\nArtikel 9\nGesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.\";\nÜbergangsvorschrift\nc) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nWar bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei\n5. § 8 Abs. 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der     einer Straftat nach§ 17, § 18 oder§ 20 des Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975            gegen den unlauteren Wettbewerb einen Strafantrag zu\n(BGBI. 1 S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2    stellen, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1             ausgeschlossen.\nS. 1429), erhält folgende Fassung:\n,,(4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die                              Artikel 10\nStelle des Verfalls(§§ 73 bis 73 d des Strafgesetz-\nNeufassung des Strafgesetzbuches\nbuches, § 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten). Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 1           Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des\ngelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über     Strafgesetzbuches in der vom 1. August 1986 an gel-\ndie Verjährung des Verfalls entsprechend.\"             tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1986                             729\nArtikel 11                                                Artikel 12\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den 1~M~ 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}