{"id":"bgbl1-1986-21-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":21,"date":"1986-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/21#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_21.pdf#page=22","order":1,"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung","law_date":"1986-05-15T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung\nVom 15. Mai 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits-\nvertrages nach Absatz 3 sind im Einvernehmen mit dem\nzur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurech-\n§ 1                            nen:\nBefristung von Arbeitsverträgen                 1 . Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung oder\nPflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines\n(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrages mit\npflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt\neinem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor,\nworden ist, soweit die Beurlaubung die Dauer von\nwenn die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbil-\nzwei Jahren nicht überschreitet,\ndung zum Gebietsarzt oder dem Erwerb einer Anerken-\nnung für ein Teilgebiet oder dem Erwerb einer Zusatz-        2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche\nbezeichnung dient.                                               Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche\nAus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die\n(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages             Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht über-\nbestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 aus-                 schreitet,\nschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie        3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8 a des Mutter-\nmuß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.                 schutzgesetzes oder § 15 des Gesetzes über die\nGewährung von Erziehungsgeld und Erziehungs-\n(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann\nurlaub und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach\nauf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung\nden §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes,\nals Gebietsarzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeich-\nsoweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist und\nnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, ab-\ngeschlossen werden. Zum Zweck des Erwerbs einer             4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.\nAnerkennung für ein Teilgebiet oder des an die Weiter-\n(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grund-\nbildung zum Gebietsarzt anschließenden Erwerbs einer\nsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit\nZusatzbezeichnung kann ein weiterer befristeter\nanzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1\nArbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart\nbis 4 nicht widersprechen.\nwerden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teil-\nzeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der           (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-\nWeiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen        vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-\nGrenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um        rahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185),\ndie Zeit dieser Verlängerung überschritten werden.          zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November\nErfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen           1985 (BGBI. 1S. 2090), oder des Gesetzes über befri-\nmehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie ins-    stete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal\ngesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1 , 2         an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom\nund 3 nicht überschreiten.                                  14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1065) fällt. ,"]}