{"id":"bgbl1-1986-20-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":20,"date":"1986-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_20.pdf#page=12","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung","law_date":"1986-04-28T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["708                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung.\nVom 28. April 1986\nAuf Grund                                                            gen oder diese mit dem in § 8 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl\n- des§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 8 und 1 2 sowie Abs. 3 des Mine-                anders als nach den Nummern 1 und 2\nralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                    mischen.\nchung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669),\nAbsatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr. 1 2 und Absatz                (4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser\n3 eingefügt durch Gesetz vom 26. März 1985 (BGBI. 1             Verordnung sind Lösun·gen der in§ 8 Abs. 2 Satz\nS. 578),                                                        2 des Gesetzes aufgeführten Kennzeichnungs-\n- sowie des§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 der Abgaben-             stoffe in Mineralölen oder anderen Lösungsmit-\nordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613)                      teln, die zum Kennzeichnen von in § 8 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralölen\nwird verordnet:                                                    bestimmt sind.\n(5) Bei der Kennzeichnung auf einem Schiff\nArtikel 1\nnach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 gilt als Einführer\nDie Verordnung zur Durchführung der Heizölkenn-                 im Sinne dieser Verordnung, wer für in das Erhe-\nzeichnung vom 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873) wird wie              bungsgebiet eingeführtes, in § 8 Abs. 2 Satz 1\nfolgt geändert:                                                    Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl einen\nAntrag nach § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 3 oder § 33\n1. Die Überschrift wird in „Heizölkennzeichnungsver-              Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des\nordnung (HeizölkennzV)\" geändert.                              Mineralölsteuergesetzes stellt und es auf dem\nSchiff kennzeichnet.\"\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des\nGesetzes\" durch die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „serienmäßig\nNr. 1 des Gesetzes\" ersetzt.                                hergestellter\" durch das Wort „serienmäßiger\"\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „angemeldete\nMineralölherstellungsbetriebe\" durch die Worte          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Herstellungsbetriebe nach§ 5 Abs. 4 der Verord-            ,,(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:\nnung zur Durchführung des Mineralölsteuergeset-\nzes\" und die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-             1. eine genaue Beschreibung der Kennzeich-\nzes\" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des               nungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise;\nGesetzes'' ersetzt.                                             dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzen-\ntration Kennzeichnungslösungen zugegeben\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:                     werden sollen;\n,,(3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne                2. eine schematische Darstellung der Kenn-\ndieser Verordnung sind die in § 8 Abs. 2 Satz 3                 zeichnungseinrichtung.\ndes Gesetzes genannten\nDer Bundesminister der Finanzen oder das\n1. Dosiereinrichtungen; das sind von einer                  Hauptzollamt können weitere Angaben verlangen,\nMeßeinrichtung gesteuerte Pumpen oder                  wenn es für die Zulassung erforderlich ist.\"\nRegeleinrichtungen, die Kennzeichnungslö-\nsung in einem bestimmten Verhältnis dem in      4. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-       a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nten Mineralöl zugeben, das die Meßeinrichtung\ndurchfließt, mit dem erforderlichen Zubehör,            ,,(1) Der Bundesminister der Finanzen oder das\nden Sicherungseinrichtungen und den Leitun-           Hauptzollamt lassen geplante oder vorhandene\ngen;                                                  Dosiereinrichtungen schriftlich zu, wenn sie den\nfolgenden Anforderungen entsprechen:\n2. Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest ein-\ngebaute Vorrichtungen, die Kennzeichnungs-            1 . sie müssen übersichtlich sein und gut zugäng-\nstoffe oder Kennzeichnungslösung mecha-                    lich eingebaut werden können;\nnisch oder durch Einblasen von Luft in dem in         2. es dürfen keine Vorrichtungen vorgesehen\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-               oder vorhanden sein, durch die während des\nten Mineralöl verwirbeln;                                  Kennzeichnungsvorgangs der Durchfluß von\n3. Dosiereinrichtungen und Rührwerken ver-                      Kennzeichnungslösung unterbrochen oder\ngleichbare Einrichtungen; das sind Einrichtun-             beeinträchtigt oder durch die Kennzeich-\ngen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kenn-                   nungslösung entnommen oder abgeleitet wer-\n\"\".eichnungslösung mengenproportional zufü-                den kann;","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                                   709\n3. sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestat-        6. § 5 wird wie folgt geändert:\ntet sein, die die Menge leichten Heizöls oder -      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2\nbei Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter              Nr. 1 des Gesetzes\" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2\nder Meßeinrichtung - das zu kennzeichnende              Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\" ersetzt.\nin § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\ngenannte Mineralöl mit einem besonderen,            b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei            ,,(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:\ndenen ein entsprechend gesichertes Zählwerk\n1 . eine Darstellung des gesamten technischen\ndie gemessene Menge unter Angabe der Art\nAblaufs der Kennzeichnung einschließlich der\ndes Meßgutes und der Reihenfolge der Zap-\nvorgesehenen Kennzeichnungseinrichtungen,\nfung auf Druckkarten oder -streifen fortlaufend\n-stoffe und -lösungen;\nausdruckt; die Zugabe von Kennzeichnungs-\nlösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig,             2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtun-\nwenn ihre zur ordnungsmäßigen Kennzeich-                      gen(§§ 3 und 4) und die Erklärung des Antrag-\nnung erforderliche Menge 0,01 Raumhundert-                   stellers oder des Herstellers der Kennzeich-\nteile nicht übersteigt;                                       nungseinrichtungen darüber, daß die einge-\nbauten oder einzubauenden Kennzeichnungs-\n4. sie müssen mit Strömungswächtern oder\neinrichtungen ·der Zulassung entsprecher1;\ntechnischen Vorrichtungen gleicher Funktion\nausgestattet sein, die Pumpen und andere für            3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung\ndie Verladung, Abgabe oder besondere Men-                    des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtun-\ngenerfassung von leichtem Heizöl bestimmte                   gen;\nVorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn           4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lager-\nder Kennzeichnungsvorgang unterbrochen                       stätten für in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Geset-\nwird; sie können Vorrichtungen enthalten, die                zes genanntes Mineralöl, aus denen dieses\ndie Umschaltung auf ein für anderes Mineralöl                den für die Kennzeichnung bestimmten Ein-\nbestimmtes Zählwerk bewirken, wenn der                       richtungen zugeführt und in denen es nach der\nKennzeichnungsvorgang unterbrochen ist;                      Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert\n5. Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungs-                     oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll;\nvorgangs müssen durch akustische oder opti-             5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen\nsche Warneinrichtungen angezeigt werden;                     Abzweigungen, der Lagerbehälter, der Kenn-\n6. sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe                   zeichnungseinrichtungen, der Zapfstellen und\nsein oder hiergegen durch Anlegen von Ver-                   der Entnahmestellen, in dem alle Einrichtun-\nschlüssen gesichert werden können;                           gen, aus denen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\n7. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit                      Gesetzes genanntes Mineralöl, leichtes Heizöl\nnicht gekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 Satz 1                 oder Kennzeichnungslösung entnommen wer-\nNr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl muß                  den können, besonders zu bezeichnen sind;\nausgeschlossen sein.                                   6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Siche-\nDie Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in                rung der Kennzeichnungseinrichtungen und\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen                     damit zusammenhängender Anlagen gegen\nnicht mehr erfüllt ist.                                          unbefugte Eingriffe;\n(2) Der Bundesminister der Finanzen oder das              7. eine Erklärung über die Bestellung eines\nHauptzollamt können auf einzelne Anforderungen                   Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\nverzichten, wenn die Steuerbelange auf andere                    oder eines Betriebsleiters nach § 13 Abs. 1\nWeise ausreichend gesichert sind.\"                               des Gesetzes, in der dieser sein Einverständ-\nnis erklärt hat.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben verlan-\naa) In Satz 1 werden die Worte „oder Benutzer\"              gen, wenn sie für die Bewilligung erforderlich sind,\ngestrichen.                                           oder auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeich-\n„Die veränderten Einrichtungen dürfen erst            nung nicht erforderlich sind oder soweit im Falle\nnach erneuter Zulassung in Betrieb genom-             der Nummer 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.\"\nmen werden.\"                                      c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2\n5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                Nr. 1 des Gesetzes\" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes\" ersetzt.\n,,(1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhan-\ndene Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrich-          7. § 6 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\ntungen schriftlich zu, wenn sie so beschaffen sind,            ,,(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Her-\ndaß eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeich-              stellungsbetrieben nach § 5 Abs. 4 der Verordnung\nnungsstoffe in dem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des            zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes oder\nGesetzes genannten Mineralöl auch bei höchster               Inhabern von Steuerlagern oder Verteilern, die in\nFüllhöhe des Lagerbehälters in angemessener Zeit             § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntes\ngewährleistet ist. Die Zulassung ist zu widerrufen,          Mineralöl unversteuert beziehen dürfen und lagern,\nwenn eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen            schriftlich die Kennzeichnung. wenn die folgenden\nnicht mehr erfüllt ist.\"                                     Voraussetzungen erfüllt sind:","710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antrag-            aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nstellers dürfen keine Bedenken bestehen;                          ,,Der Gehalt an Furan-2-Aldehyd (Furfurol)\n2. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zuge-                       wird nach der DIN 51 424 (Ausgabe August\nlassen sein;                                                       1981 ) , der Gehalt an Farbstoff nach der DIN\n51 426 (Ausgabe Juni 1985) oder nach der\n3. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen ent-                        Anlage bestimmt.''\nsprechend der Zulassung eingerichtet und einge-             bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:\nbaut sein oder verwendet werden;\n„Die Normblätter, erschienen beim Beuth\n4. die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anla-                     Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen\ngenteile, in denen der Ablauf des Kennzeich-                      Patentamt archivmäßig gesichert nieder-\nnungsvorgangs beeinflußt werden kann, müssen                      gelegt.\"\ndurch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe\ngesichert sein; das Hauptzollamt kann an Stelle         c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvon amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse                  ,,(2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs\nzulassen, wenn eine Gefährdung der Steuer-                  hat die ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 8\nbelange nicht zu befürchten ist; es kann auf Ver-           Abs. 2 des Gesetzes und nach Absatz 1 zu über-\nschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder            wachen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts\nandere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kenn-           innerhalb von diesem bestimmter Fristen Proben\nzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt                des leichten Heizöls zu entnehmen und sie auf die\nwerden kann;                                               ordnungsmäßige Kennzeichnung zu untersuchen.\nStörungen in der Kennzeichnungsanlage, die zu\n5. in den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an gut\neiner fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben,\nsichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein, die\nund Unterschreitungen des Mindestgehalts an\ndie Beschaffenheit des Leitungsinhalts erkennen\nKennzeichnungsstoffen in dem gekennzeichne-\nlassen; Schaugläser sind nicht erforderlich,\nten Mineralöl hat er dem Hauptzollamt unverzüg-\nsoweit die Beschaffenheit des leichten Heizöls\nlich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs\nauf andere Weise ohne Schwierigkeit festgestellt\nkann das Hauptzollamt in solchen Fällen zusätz-\nwerden kann;\nliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Der\n6. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht              Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtli-\ngekennzeichnetem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des            che Verschlüsse nur mit Zustimmung des Haupt-\nGesetzes genanntem Mineralöl muß ausge-                    zollamts entfernen. Das Hauptzollamt kann zulas-\nschlossen sein; § 8 bleibt unberührt;                      sen, daß Mineralöl mit zu geringem Gehalt an\nKennzeichnungsstoffen           nachgekennzeichnet\n7. die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der                 oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann\nkleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in          auf eine Nachkennzeichnung verzichten und die\nBetracht kommenden Abgabemenge an leichtem                 Verwendung nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\nHeizöl in dem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes                 unter Versteuerung nach dem ermäßigten Steuer-\nbestimmten Mengenverhältnis gleichmäßig ver-               satz des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\nteilt enthalten sein.                                      zulassen, wenn eine Nachkennzeichnung aus\nwirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und\nDie Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in\nungerechtfertigte Steuervorteile auszuschließen\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht\nsind. Die Sätze 6 und 7 gelten sinngemäß auch für\nmehr erfüllt ist.\nFälle, in denen Mineralöl vor Feststellung seiner\n(2) Das Hauptzollamt bewilligt Einführern schriftlich        fehlerhaften Kennzeichnung zur steuerbegünstig-\ndie Kennzeichnung auf Schiffen, wenn in § 8 Abs. 2             ten Verwendung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl im               Gesetzes abgegeben worden ist.''\nAnschluß an die Einfuhr auf einem Schiff regelmäßig\nwährend d8s Transports oder bei der Entladung              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngekennzeichnet werden soll. Absatz 1 gilt sinnge-              aa) In Satz 1 wird das Wort „Kennzeichnungs-\nmäß. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Ein-                  betriebes\" durch das Wort „Kennzeich-\nführer sich schriftlich verpflichtet, für unaufgeklärte               nungsbetriebs\" ersetzt und die Nummer 2\nTransportfehlmengen die Steuer nach dem Steuer-                       wie folgt gefaßt:\nsatz des § 2 des Gesetzes zu entrichten.                              „2. die Menge an selbst gekennzeichnetem\n(3) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der                            Heizöl nach Weisung des Hauptzollamts\nKennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120                                 im Mineralölsteuer-, Mineralöllager- oder\nAbs. 2 der Abgabenordnung) versehen, die eine                              Verwendungsbuch oder in den an ihrer\nGefährdung der Steuerbelange ausschließen sol-                             Stelle zugelassenen Anschreibungen\nlen.\"                                                                      gesondert''.\nbb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes\" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2\na) In der Überschrift wird das Wort „Kennzeich-                       Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\" ersetzt.\nnungsbetriebes'' durch das VVort „Kennzeich-\ne) In Absatz 4 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des\nnungsbetriebs\" ersetzt.\nGesetzes\" durch die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Nr. 1 des Gesetzes\" ersetzt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                                  711\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                        zeichnung beizufügen. In der Bescheinigung mul:S in\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betriebes\"                     einer Amtssprache der Europäischen Gemein-\ndurch das Wort „Betriebs ersetzt.\n11                              schaften erklärt sein, daß das leichte Heizöl die\nnach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  Kennzeichnungsstoffe mindestens in der vorge-\n,,(4) Für die Fälle von Vermischungen nach den               schriebenen Menge gleichmäßig verteilt enthält. § 7\nAbsätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit                      Abs. 2 Satz 6 bis 8 gilt sinngemäß.\"\ndem Inhaber des Betriebs das nach den betrieb-\n13. In § 1 2 werden die Worte ,, § 8 Abs. 2 Nr. 1 des\nlichen Verhältnissen zumutbare Verfahren ver-\nGesetzes\" durch die Worte,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\neinbaren.\"\ndes Gesetzes'' ersetzt.\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                    14. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „besondere\" gestri-                   a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 407 Abs. 1 Nr. 1\nchen.                                                              der Reichsabgabenordnung\" durch die Worte\nb) In Absatz 3 werden die Worte „sind an auffälliger                  ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\"\nStelle\" durch die Worte „hat der Beförderer deut-                  ersetzt.\nlich sichtbar'' ersetzt.                                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11 . § 1O wird wie folgt geändert:                                         aa) Die Worte,,§ 407 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsab-\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                            gabenordnung\" werden durch die Worte\n,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung\"\n,,Der Inhaber des Betriebs hat über die vermisch-                      ersetzt.\nten Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. § 7\nAbs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß.\"                              bb) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen;\ndie bisherigen Nummern 3 bis 7 werden\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       Nummern 1 bis 5.\naa) Die Angabe ,, § 7 Abs. 2 Satz 4 bis 6\" wird                   cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort\ndurch die Angabe,,§ 7 Abs. 2 Satz 6 und 7\"                       ,,zieht\" durch das Wort „entnimmt\" ersetzt.\nersetzt.\ndd) Am Ende der neuen Nummer 5 wird der\nbb) folgender Satz 2 wird angefügt:                                    Punkt durch einen Beistrich ersetzt; fol-\n,,Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen die ver-                 gende neue Nummer 6 wird angefügt:\nmischten Mineralöle bereits zur steuerbe-                       ,,6. entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechsel-\ngünstigten Verwendung nach § 8 Abs. 2                                 weiser Abgabe oder Ladungswechsel\nSatz 1 des Gesetzes abgegeben worden                                  zulässigen geringsten steuerlichen\nsind.\"                                                                Abgabemengen nicht, nicht richtig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise\n1 2. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nangibt.\"\n,,§ 11\n15. Die Anlage zu § 7 Abs. 1 wird wie aus dem Anhang\nEinfuhr von leichtem Heizöl                        zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.\nSoll leichtes Heizöl, das außerhalb des Geltungs-\nbereichs des Gesetzes gekennzeichnet worden ist,                                        Artikel 2\nim Anschluß an die Einfuhr, an einen besonderen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nZollverkehr oder an einen Freigutverkehr unver-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-\nsteuert versandt oder zur steuerbegünstigten Ver-\nsteuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung auch\nwendung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\nim Land Berlin.\nabgefertigt werden, ist der Anmeldung eine\nArtikel 3\nBescheinigung der für den Lieferer zuständigen\nVerbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder                  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndes ausländischen Kennzeichners über die Kenn-                 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 28. April 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","712                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnhang\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 1)\nVerfahren zur Bestimmung des Farbstoffgehalts\nin leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl\nmit nicht gekennzeichnetem Mineralöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie\n(HPLC-Verfahren)\n1      Zweck und Anwendungsbereich                           5.4     4-Aminoazobenzol-2-ethylaminonaphthalin\nDas HPLC-Verfahren dient der quantitativen                     (Standard-Farbstoff) *),\nBestimmung der in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geset-        5.5     Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweili-\nzes genannten Farbstoffe in leichtem Heizöl und               ger Vorschrift.\nin Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht\ngekennzeichnetem, in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des     6        Vorbereitung\nGesetzes genanntem Mineralöl.\n6.1      Vorbereitung der Probe\n2      Begriffsbestimmung                                            Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung\nvon wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern.\nAls Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten\nVerschmutzte Proben werden vor der Farbstoff-\nMineralöle gilt der nach dem nachstehend                     gehaltsbestimmung filtriert.\nbeschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an\nFarbstoffen.                                         6.2      Herstellung der Standard-Farbstofflösung\n0, 125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt\n3      Kurzbeschreibung des Verfahrens                               5.4) werden auf 0,0001 g genau in den geeichten\nDie zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kie-             250-ml-Meßkolben eingewogen und nach dem\nselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssig-              Temperieren auf 20 °C mit Toluol bis zur Ring-\nkeitschromatographie gegeben. Durch Elution mit               marke aufgefüllt.\neinem Lösemittel werden die Farbstoffe von den                Von dieser Lösung werden mit der geeichten Voll-\nanderen Bestandteilen der Probe getrennt und                  pipette 10 ml in den geeichten 1 000-ml-Meßkol-\ntreten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität              ben gegeben und mit Toluol bis zur Ringmarke\ndieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer               aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff\nbei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit               in dieser Lösung beträgt 5 mg/1.\nHilfe eines Integrators.\n6.3     Herstellung des Elutionsmittels\n4       Geräte\nAls Elutionsmittel wird ein Gemisch aus 4 Volu-\n4.1     Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System,                 menteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und\nbestehend aus:                                               1 Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt\n4.1 .1 Hochdruckpumpe,                                              5.3) verwendet.\n4.1 .2 lnjektionssystem mit Probenschleife 20 µI bis        6.4     Vorbereitung der Säule\n50µ1,\nZur Konditionierung läßt man durch die Säule bei\n4.1 .3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurch-                einer Flußrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl.\nmesser 4,0 mm bzw. 4,6 mm, gefüllt mit gebroche-             Unterabschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung\nnem Kieselgel von 5 µm Korngröße,                            ist beendet, wenn bei drei aufeinanderfolgenden\n4.1 .4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens                       Messungen der Standard-Farbstofflösung (vgl.\n100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm,                  Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des\ngefüllt mit sphärischem Kieselgel von 5 µm Korn-             Farbstoffs um nicht mehr als 5 % vom Mittelwert\ngröße,                                                       abweichen.\n4.1 .5 UV /VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,           6.5     Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peak-\n4.1 .6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rech-          flächen der Chromatogramme des Standard-\nnergestützten Auswertung von Chromatogram-                   Farbstoffs\nmen;                                                         Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in\n4.2    250-ml- und 1 000-ml-Meßkolben, geeicht,                    den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt,\nindem mit der Standard-Farbstofflösung (vgl.\n4.3    10-ml-Vollpipette, geeicht.\nUnterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den\n5       Chemikalien                                                 gleichen Bedingungen wie bei der späteren Mes-\nsung der Proben durchgeführt werden. Aus den\n5.1     Toluol, zur Analyse,\n5.2     n-Heptan, zur Analyse,                              •) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:\nDIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für\n5.3     Dichlormethan, zur Analyse,                            Normung e. V., Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                              713\ndabei erhaltenen Peakflächen für den Standard-       a    Auswertung\nFarbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet\nZur Auswertung wird die Flächensumme aller\nden Faktor nach folgender Formel:\nFarbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man\nCs                                         den Farbstoffgehalt in mg/kg nach folgender For-\nfs=--\nAs                                         mel:\nAp·fs\nDarin bedeuten:                                           mg/kg Farbstoff= - - -\ndp\nfs = Flächenfaktor\nDarin  bedeuten:\ncs = Massenkonzentration der Standard-Farb-               Ap =   Flächensumme der Farbstoffpeaks\nstofflösung (5 mg/1)\nfs =   Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5\nAs= Mittelwert der Peakfläche des Standard-               dp =   Dichte der Probe in g/ml bei Probentempe-\nFarbstoffs aus drei Messungen                              ratur\n9    Angabe des Ergebnisses\n7 Durchführung der Messung\nDer Farbstoffgehalt wird in mg/kg auf 0, 1 mg/kg\nDie Probenschleife des Einlaßventils der vorberei-         gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte\nteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der         anzugebende Stelle ist DIN 1333 Blatt 2, Ausgabe\nProbe gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird           Februar 1972, zu berücksichtigen.\ndie Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird\nder Integrator gestartet. Die Flächenauswertung       10   Präzision des Verfahrens\ndes Integrators ist so zu wählen, daß alle mögli-\n(nach DIN 51 848 Teil 1, Ausgabe Dezember\nchen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei\n1981)\nden z. Z. gesetzlich zugelassenen Farbstoffen\nkönnen dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu\nbeachten, daß sowohl bei der Standard-Farbstoff-            Farbstoffgehalt Wiederholbarkeit Vergleichbarkeit\nmg/kg           mg/kg            mg/kg\nlösung als auch bei der zu untersuchenden Probe\nje nach Trennvermögen der Säule zuerst zwi-\nschen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die            bis    2,0          0,1              0,2\nauf den Toluol- bzw. Ölgehalt der Standard-Farb-\nstofflösung bzw. der zu untersuchenden Probe                  über 2,0            0,1              0,3\nzurückzuführen sind und nicht in die Auswertung\ndurch den Integrator mit einbezogen werden dür-\nfen.                                                 11    DIN-Normen\nDie in Abschnitt 9 und 10 genannten Normblätter,\nNach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der            erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind\nvom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist             beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesi-\ndie Messung beendet.                                       chert niedergelegt.","714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986\nVom 29. April 1986\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den              (3) Niedersachsen, Schleswig-Holstein und das\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom                Saarland leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-\n28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung       zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an\ndes Bundesrates verordnet:                                  der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\nsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten\nTeil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Steuer- und\n§ 1                                Finanzausgleich überweist der Bundesminister der\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und               Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Nieder-\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1986             sachsen 12 000 000 DM, an Schleswig-Holstein\n6 000 000 DM und an das Saarland 5 400 000 DM, die\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-       am 15. eines jeden Monats fällig werden.\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im\nAusgleichsjahr 1986 wird der Zahlungsverkehr nach               (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,          behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch           desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf            eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:      mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nwerden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nBaden-Württemberg                          85,0 V. H.     Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBayern                                     67,8 v. H.     rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\nBerlin                                     60,5 V. H.     die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-\nBremen                                     34,1 v. H.     gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-\nHamburg                                    96,9 V. H.     lung der Einwohnerzahlen.\nHessen                                     81,6 V. H.\nNiedersachsen\n§ 2\nNordrhein-Westfalen                        69,0   V. H.\nRheinland-Pfalz                            47,1   V. H.                        Berlin-Klausel\nSaarland\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSchleswig-Holstein\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-      auch im Land Berlin.\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit                                       §3\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die\nInkrafttreten\nEinnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-\nmens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAufkommen ist unverzüglich durchzuführen.                    1986 in Kraft.\nBonn, den 29. April 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHans Tietmeyer","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986       715\nVerordnung\nzur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nnach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes\nVom 7. Mai 1986\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Wassersicherstel-\nlungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl.I S. 1225),\nder durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März\n1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die\nBundesregierung:\n§1\n(1 ) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß\nvon Rechtsverordnungen nach§ 13 Abs. 1 des Wasser-\nsicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierun-\ngen übertragen.\n(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach\nAbsatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsver-\nordnung weiter übertragen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1986\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr.W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","716                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 16, ausgegeben am 15. Mai 1986\nTag                                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n9. 4. 86     Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Errich-\ntung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-französischen\nGrenze ................................................................................ .                                                                              630\n15. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens                                                                                   631\n15. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung auslän-\ndischer Schiedssprüche ..........................................................: ..... .                                                                             633\n15. 4. 86 · Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form\nvon Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 634\n17. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationa-\nles Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  635\n17. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung\nder Verschmutzung der See durch Öl, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 635\n21. 4. 86     Bekanntmachung der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in\nForschung, Entwicklung und Demonstration zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner\nNutzung (HYSOLAR) ............... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          635\n22. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale\nSeeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                639\n22. 4. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                                   639\n24. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\nkommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           641\n24. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale\nSeefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  641\n24. 4. 86     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . .. . . . . . . . . . . . .                                                               641\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978\ngeänderten Fassung . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          643\n25. 4. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . .                                                                         644\n25. 4. 86     Beka~ntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsang~hörigkeit\nverheirateter Frauen ............. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    644\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM,\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}