{"id":"bgbl1-1986-20-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":20,"date":"1986-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_20.pdf#page=4","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes","law_date":"1986-05-13T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["700                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes\nVom 13. Mai 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  sobald er nach Teilnahme an einem Nachschu-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     lungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach\nAbschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlun-\nArtikel 1                                  gen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                       (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer voll-\nziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-              Absatz 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekom-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-         men oder hat er die Befähigungsprüfung (Absatz 2\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz           Nr. 2) auch nach einmaliger Wiederholung nicht\nvom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), wird wie folgt           bestanden, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.\ngeändert:\n(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Abs. 1 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann\na) In Satz 2 wird das Wort „lärmmindernde\" durch             insbesondere auch die Beibringung eines Gutach-\ndas Wort „umweltbewußte\" ersetzt.                         tens einer amtlich anerkannten medizinisch-psycho-\nlogischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn der\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit\n„Der Nachsuchende hat außerdem durch eine                 Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den\nauch mit seiner Unterschrift versehene Beschei-           Umständen des Einzelfalles bereits Anlaß zu der\nnigung eines Fahrlehrers nachzuweisen, daß                Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahr-\ner an einer Ausbildung für die beantragte                 zeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund\nFahrerlaubnisklasse nach den Vorschriften des             des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwie-\nFahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden             sen, so hat sie die Teilnahme an einem Nach-\nRechtsvorschriften über die Ausbildung von Fahr-          schulungskurs anzuordnen, wenn der Inhaber der\nschülern teilgenommen hat.''                              Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits\nteilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.\n2 Nach § 2 werden die folgenden §§ 2 a bis 2 e\neingefügt:                                                       (5) Ist eine Fahrerlaubnis nach§ 4 oder nach§ 69\n,,§ 2a                              des Strafgesetzbuchs wegen innerhalb der Probezeit\nFahrerlaubnis auf Probe                      begangener Zuwiderhandlungen oder nach Absatz 3\ndeshalb entzogen worden, weil einer Anordnung zur\n(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis             Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht nach-\nwird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei       gekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis\nJahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung           unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur\neiner Fahrerlaubnis an den Inhaber einer in der Deut-         erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß\nschen Demokratischen Republik oder im Ausland                 er an einem Nachschulungskurs teilgenommen hat.\nausgestellten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren           Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach\nErwerb auf die Probezeit anzurechnen; würde eine              vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 4\nProbezeit danach weniger als drei Monate betragen,            beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzu-\nso entfällt sie. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die      wenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in\nFahrerlaubnis entzogen wird. In diesem Falle beginnt          der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer\nmit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue         amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\nProbezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der             Untersuchungsstelle anzuordnen, sobald der Inhaber\nvorherigen Probezeit. Das Datum des Ablaufs der               einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit\nProbezeit ist im Führerschein zu vermerken.                   erneut eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder\n(2) Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb          zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der\nder Probezeit eine oder mehrere der in den Abschnit-          Anlage begangen hat.\nten A und B der Anlage aufgeführten Straftaten und               (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nOrdnungswidrigkeiten begangen und ist deswegen                Anordnung der Nachschulung nach Absatz 2 Nr. 1\neine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in             und Absatz 4 Satz 2 sowie der erneuten Befähi-\ndas Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat,         gungsprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 haben keine\nauch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abge-                aufschiebende Wirkung.\nlaufen ist, die zuständige Behörde\n1. seine Teilnahme an einem Nachschulungskurs                                         § 2b\nanzuordnen, sobald er eine Zuwiderhandlung                        Nachschulung bei Zuwiderhandlungen\nnach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen                              innerhalb der Probezeit\nnach Abschnitt B der Anlage begangen hat,\n(1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen sol-\n2. die erneute Ablegung der Befähigungsprüfung für           len durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an\ndie erteilte Fahrerlaubnisklasse anzuordnen,             einer Fahrprobe veranlaßt werden, eine risikobewuß-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                                701\ntere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und         3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen\nsich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten.                 Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des\n(2) Die Nachschulungskurse dürfen nur von Fahr-               Straßenverkehrs\nlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer Nach-         und nur insoweit übermittelt werden, als sich die\nschulungserlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.          Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare\nAbweichend hiervon kann der Bundesminister für               Person beziehen.\nVerkehr durch Rechtsverordnung gemäß§ 6 Abs. 1\nNr. 1 a regeln, daß besondere Nachschulungskurse                 (2) Ist die Durchführung von Vorhaben nach\nfür Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die Zuwi-         Absatz 1 Nr. 1 ohne die nach Absatz 1 ausgeschlos-\nderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen             senen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig\nvon Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß innerhalb           hohem Aufwand möglich, so ist deren Übermittlung\nder Probezeit begangen haben, von anderen Kurs-              zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Zwecks\nleitern durchgeführt werden.                                 des betreffenden Vorhabens kein Grund zur\n(3) Ist der Teilnehmer an einem Nachschulungs-           Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des\nkurs nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt              Betroffenen beeinträchtigt werden. Der Empfänger\nhinsichtlich der Fahrprobe § 3 entsprechend.                 der Daten hat sicherzustellen, daß\n1 . die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger\n§ 2c\nBelange des Betroffenen jederzeit gewährleistet\nRegistrierung der Fahrerlaubnis\nwird,\nwährend der Probezeit, Datenschutz\n( 1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register          2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben\nüber die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die der Rege-               verwertet werden,\nlung des § 2 a über die Probezeit unterliegen.\n3. zu den Daten nur Personen Zugang haben, die mit\n(2) Das Register dient unbeschadet des § 2 d aus-             dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,\nschließlich der Feststellung, ob in das Verkehrszen-\ntralregister eingetragene Straftaten oder Ordnungs-           4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten\nwidrigkeiten innerhalb der Probezeit begangen                     gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und\nwurden, damit die zuständige Behörde die in § 2 a\ngenannten Anordnungen erlassen kann. Für diesen              5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden,\nZweck werden folgende Daten gespeichert:                          sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.\n1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Tag\nund Ort der Geburt, Geschlecht;                         Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffent-\nlichen Bereich, ist außerdem sicherzustellen, daß die\n2. erteilte Fahrerlaubnisklassen, Tag des Ablaufs            Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 durch\nder Probezeit, erteilende Behörde, Führerschein-        das Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.\nnummer.\nDiese Daten werden für die Dauer der Probezeit\nzuzüglich eines weiteren Jahres (Überliegefrist)                                      § 2e\ngespeichert. Nach Ablauf der Überliegefrist sind die         Unterrichtung der Verwaltungsbehörden durch das\nDaten zu löschen.                                                             Kraftfahrt-Bundesamt\n(3) Die für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf              Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige\nProbe zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bun-             Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber\ndesamt die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten zur            einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Ver-\nErfüllung des in Absatz 2 genannten Zwecks zu über-          kehrszentralregister eingetragen werden, die zu\nmitteln. Hat eine Dienststelle der Bundeswehr, der           Anordnungen nach § 2 a Abs. 2, 4 und 5 führen kön-\nDeutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-                  nen. Hierzu übermittelt es die in § 2 c Abs. 2 genann-\npost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei die           ten Daten sowie den Inhalt der Eintragungen im Ver-\nFahrerlaubnis auf Probe zu dienstlichen Zwecken              kehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit\nerteilt und wird während der Probezeit auch eine             begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.\nallgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so hat die für die         Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattge-\nErteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis zuständige           funden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weite-\nBehörde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten dem           ren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.\"\nKraftfahrt-Bundesamt ebenfalls zu übermitteln.\n§ 2d                           3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÜbermittlung der Registerdaten                   a) In Nummer 1 wird die Bezeichnung ,,§§ 1 bis 4\"\nfür wissenschaftliche, statistische                    durch die Bezeichnung,,§§ 1, 2, 3 und 4\" ersetzt.\nund gesetzgeberische Zwecke\n( 1) Die nach § 2 c Abs. 2 gespeicherten Daten             b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein-\ndürfen nur                                                        gefügt:\n1. für wissenschaftliche Zwecke,\n,, 1 a. die Ausführung der §§ 2 a bis 2 e, insbe-\n2. für Statistiken oder                                                  sondere","702                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\na) über Ausnahmen von der Probezeit für             c) Der Hinweis auf den Fünften Abschnitt erhält\neinzelne Fahrerlaubnisklassen oder für              folgende Fassung:\neinzelne Fahrzeugarten, wenn es einer\n,,Fünfter Abschnitt: Nachschulungserlaubnis\".\nProbezeit nicht bedarf, weil das von\nden Kraftfahrzeugen der betreffenden\nKlasse oder Fahrzeugart ausgehende               d) Der Hinweis auf§ 31 erhält folgende Fassung:\nUnfallrisiko, insbesondere wegen nied-              ,,§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der\nriger durch die Bauart bestimmter                    Nachschulungserlaubnis\".\nHöchstgeschwindigkeit, vergleichswei-\nse gering ist, sowie über den Beginn             e) Der Hinweis auf§ 38 wird gestrichen.\neiner Probezeit bei Erweiterung einer\nFahrerlaubnis dieser Klassen,\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\nb) über die Anrechnung von Probezeiten\nnach § 2 a Abs. 1, wenn an den Inhaber                                     ,,§ 1\neiner Fahrerlaubnis, die von einer                                Erfordernis und Inhalt\nDienststelle der Bundeswehr, der Deut-                            der Fahrlehrerlaubnis\nschen Bundesbahn, der Deutschen Bun-               ( 1 ) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis\ndespost, des Bundesgrenzschutzes                 zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des\noder der Polizei zu dienstlichen Zwek-           Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahr-\nken erteilt worden ist, eine allgemeine          schüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis (Fahrlehrer).\nFahrerlaubnis erteilt wird,                      Sie wird auf Antrag in der Klasse 3 und zusätzlich in\nc) über die Zuständigkeit für Anordnungen           den Klassen 1 und 2 erteilt. Die Klassen ent-\nnach § 2 a Abs. 2, 4 und 5, wenn eine            sprechen der Einteilung der Fahrerlaubnisse nach\nFahrerlaubnis auf Probe von einer                § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nDienststelle der Bundeswehr, der Deut-\nschen Bundesbahn, der Deutschen Bun-                (2) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen\ndespost, des Bundesgrenzschutzes                 mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines\noder der Polizei zu dienstlichen Zwek-           Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer\nken erteilt worden ist,                          Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Falle des\n§ 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die\nd) über Inhalt, Dauer und Gestaltung der            Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber.\nNachschulungskurse, über die Voraus-\nsetzungen für den Nachweis der Teil-               (3) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1 berechtigt\nnahme sowie hinsichtlich der besonde-            auch zur Ausbildung von Fahrschülern, die eine\nren Nachschulungskurse nach § 2 b                andere Fahrerlaubnis für motorisierte Zweiräder\nAbs. 2 Satz 2 auch über die Anforderun-          erwerben wollen. Fahrschüler der Klasse 5 können\ngen an die Kursleiter und deren Aner-            von jedem Fahrlehrer ausgebildet werden.\"\nkennung sowie die Voraussetzungen für\ndie Zuweisung zu solchen Kursen,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\ne) über das Verfahren bei der Übermittlung\nder Daten nach§ 2 c Abs. 3 und§ 2 e;\".            a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„3. die Fahrerlaubnis der Klassen 1 a und 2\nbesitzt,\".\n4. Nach dem letzten Paragraphen des Straßenver-\nkehrsgesetzes wird die aus dem Anhang ersichtliche            b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nAnlage zu § 2 a eingefügt.\n„4. über eine ausreichende Fahrpraxis auf\nKraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die\ner die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat;\nArtikel 2                                        als ausreichend gilt eine in den letzten fünf\nÄnderung des Fahrlehrergesetzes                                Jahren vor der Antragstellung erworbene\nPraxis\nDas Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. Au-\ngust 1969 (BGBI. 1 S. 1336), zuletzt geändert durch                         - von drei Jahren auf Kraftfahrzeugen der\nGesetz vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1141 ), wird wie                          Klasse 3,\nfolgt geändert:\n- von zwei Jahren auf Kraftfahrzeugen der\n1 . Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:                    Klasse 2,\na) Der Hinweis auf§ 1 erhält folgende Fassung:                        - von zwei Jahren auf Kraftfahrzeugen der\n,,§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrer-                          Klasse 1;\nlaubnis\".\nabweichend hiervon gilt eine einjährige\nb) Der Hinweis auf§ 10 erhält folgende Fassung:                       Fahrpraxis als ausreichend, wenn der\n,,§ 1O Erfordernis und Inhalt der Fahrschuler-                     Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der\nlaubnis\".                                                          Klasse 2 mindestens sechs Monate lang","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                                703\nhauptberuflich Kraftfahrzeuge der Klasse 2           c) In Absatz 2 werden die Worte „einzelner oder\ngeführt hat,\".                                           sämtlicher Betriebsarten und innerhalb de,\nBetriebsarten\" gestrichen.\nc) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:\n„4 a. innerhalb der letzten zwei Jahre vor\nder Prüfung an einem ganztägigen, un-          8. § 11 wird wie folgt geändert:\nunterbrochenen Lehrgang in einer amtlich           a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Betriebsart\nanerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte                und\" gestrichen.\nteilgenommen hat; die Lehrgangsdauer be-\nträgt                                              b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis                „Ist der Bewerber eine juristische Person, wird\nder Klasse 3 mindestens fünf Monate,               die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Ab-\n- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis                satz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt\nder Klassen 3 und 1 mindestens sechs               sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur\nMonate,                                            Vertretung berechtigten Personen als unzuver-\nlässig erscheinen lassen und mindestens eine\n- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis               von ihnen, die die Voraussetzungen des Absat-\nder Klassen 3 und 2 mindestens sieben              zes 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt, zum verantwortlichen\nMonate,                                            Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird.\"\n- für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis\nder Klassen 3, 1 und 2 mindestens acht      9. § 1 2 wird wie folgt geändert:\nMonate;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbesitzt der Bewerber um die Fahrlehr-                  aa) In Satz 1 werden die Worte „Betriebsart\nerlaubnis bereits die Fahrlehrerlaubnis                       und'' gestrichen.\nder Klasse 3, so beträgt die Dauer des\nLehrgangs für die Fahrlehrerlaubnis der                bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nKlasse 1 mindestens einen Monat und der                       „Der Bewerber hat die Erteilung eines\nKlasse 2 mindestens zwei Monate,\".                            Führungszeugnisses zur Vorlage bei der\nErlaubnisbehörde nach den Vorschriften\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                           des Bundeszentralregistergesetzes zu\nbeantragen.''\na) In Satz 1 werden die Worte „Betriebsart und\"\ngestrichen.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                     ,,(2) Ist der Bewerber eine juristische Person,\n,,Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungs-             sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3\nzeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde              bis 6, ein beglaubigter Auszug aus dem Handels-\nnach den Voischriften des Bundeszentralregi-                 register oder aus dem Vereinsregister und für\nstergesetzes zu beantragen.''                                den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbe-\ntriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1\nSatz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklä-\n5. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Betriebs-                ren, welche beruflichen Verpflichtungen der ver-\narten und\" gestrichen.                                          antwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat.\nDie zur Vertretung der juristischen Person\nberechtigten Personen haben die Erteilung eines\n6. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „acht Stunden             Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaub-\n(480 Minuten)\" durch die Worte „495 Minuten\"                   nisbehörde nach den Vorschriften des Bundes-\nersetzt.                                                        zentralregistergesetzes zu beantragen.\"\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                           10. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „Betriebsart und\"\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                  gestrichen.\n,,§ 10\nErfordernis und Inhalt                11 . § 14 wird wie folgt geändert:\nder Fahrschulerlaubnis\".\na) In Absatz 2 werden die Worte „und der verant-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs den\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                          Pflichten nach§ 16 nachkommen können\" durch\n,,Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahr-                die Worte „oder der verantwortliche Leiter des\nschüler ausbildet oder durch von ihm                    Ausbildungsbetriebs den Pflichten nach § 16\nbeschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt,                 nachkommen kann\" ersetzt.\nbedarf der Fahrschulerlaubnis.\"\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 2\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                  (Auflagen) und\" sowie in der Verweisung","704                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n,, (Betriebsarten und Klassen)\"       die Worte         2. ihm die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unan-\n,,Betriebsarten und\" gestrichen.                            fechtbar entzogen oder die Fahrlehrerlaubnis\nunanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen\nworden ist.\"\n12. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16\n16. § 22 wird wie folgt geändert:\nAllgemeine Pflichten des Inhabers\nder Fahrschule und des                      a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\nverantwortlichen Leiters des\nb) In Absatz 2 werden die Worte „einzelner oder\nAusbildungsbetriebs\nsämtlicher Betriebsarten und innerhalb der\n(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verant-              Betriebsarten\" gestrichen.\nwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür\nzu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler den\nAnforderungen des § 6 Abs. 1 entspricht. Er hat die      17. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort „In-\nbeschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben           haber\" die Worte „oder den verantwortlichen Lei-\neiner Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbil-         ter\" eingefügt.\ndung der Fahrschüler sachgerecht anzuleiten und\nzu überwachen. Er ist ferner dafür verantwortlich,       18. In § 24 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3\ndaß sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehr-          und 4 angefügt:\nmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem\nZustand befinden.                                            ,,Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungs-\nzeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde\n(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verant-           nach den Vorschriften des Bundeszentralregister-\nwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür           gesetzes zu beantragen. Das gleiche gilt für den\nzu sorgen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den              vorgesehenen .verantwortlichen Leiter.''\nPflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nachkommen und\ndie Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht über-      19. In § 25 Abs. 2 werden die Worte „Betriebsart und''\nschritten werden.\"\ngestrichen.\n13. In § 17 wird im Einleitungssatz das Wort „haben\"         20. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Der Inhaber\ndurch das Wort „hat\" ersetzt.                                und der verantwortliche Leiter der amtlich aner-\nkannten Fahrlehrerausbildungsstätte haben\" durch\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                die Worte „Der Inhaber oder der verantwortliche Lei-\nter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „haben\" durch            stätte hat\" ersetzt.\ndas Wort „hat\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:              21. In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte\n,,Der Inhaber der Fahrschule oder der verant-            ,,Betriebsart und\" gestrichen.\nwortliche Leiter hat für jeden Fahrlehrer täglich\ndie Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher\nNennung der ausgebildeten Fahrschüler, die           22. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1\nGesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts               Nr. 2\" durch die Angabe,,§ 23 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\neinschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer\nder beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzu-        23. § 30 wird wie folgt geändert:\nzeichnen.\"\na) In Absatz 4 wird nach Satz 5 folgender Satz 6\nangefügt:\n15. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3 Satz 3 findet keine Anwendung.\"\n,,(3) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes von nur einem verant-              b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-\nwortlichen Leiter geführt, so ruht die Fahrschul-                 schriften\" die Worte „mit Ausnahme von § 2\nerlaubnis, wenn                                                   Nr. 2 a und 4 a\" eingefügt.\n1. für ihn ein Fahrverbot nach§ 25 des Straßenver-           c) Absatz 6 wird durch folgende neue Absätze 6\nkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs                 und 7 ersetzt:\nbesteht, sein Führerschein nach § 94 der Straf-\nprozeßordnung in Verwahrung genommen,                          ,,(6) Hinsichtlich der Erteilung der Nachschu-\nsichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr-                 lungserlaubnis nach § 31 sowie der Anerken-\nerlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung                nung von Einweisungs- und Fortbildungslehr-\nvorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im              gängen nach§ 31 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 gelten\nVerwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung               die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraus-\nangeordnet und die aufschiebende Wirkung                     setzung des§ 31 Abs. 2 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn\neines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt                  der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Ab-\nworden ist oder                                              satz 2 innerhalb der letzten fünf Jahre über-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                                 705\nwiegend theoretischen und praktischen Fahr-          25. In § 32 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Einzelaus-\nschulunterricht erteilt hat.                             bildungserlaubnis\" durch das Wort „Nachschu-\nlungserlaubnis\" ersetzt.\n(7) Für die Erteilung von Fahrlehr- und Nach-\nschulungserlaubnissen der Bundeswehr treten\ndie in Muster 1 a zu § 1O der Straßenverkehrs-       26. § 33 wird wie folgt geändert:\nZulassungs-Ordnung enthaltenen an die Stelle             a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil ,, , insbeson-\nder in diesem Gesetz genannten Klassen.\"                     dere der amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,\"\ngestrichen.\n24. Der Fünfte Abschnitt erhält die folgende Fassung:\n„Fünfter Abschnitt                        b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNachschulungserlaubnis                            aa) In Satz 1 werden die Worte „ordnungsge-\nmäß betrieben wird'' durch die Worte „und\n§ 31                                        die Nachschulung ordnungsgemäß betrie-\nErfordernis, Inhalt und Voraussetzung                         ben werden\" ersetzt.\nder Nachschulungserlaubnis                          bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-\n(1) Wer Nachschulungskurse im Sinne von § 2 b                       richt\" die Worte „und der Nachschulung\"\nAbs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch-                       eingefügt.\nführt, bedarf der Nachschulungserlaubnis.\nc) In Absatz 2 a wird nach Satz 1 der Punkt durch\n(2) Die Nachschulungserlaubnis wird auf Antrag                einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nerteilt, wenn der Bewerber                                        angefügt: ,,dies gilt nicht für die Überprüfung von\n1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen 1 und 3                      Nachschulungskursen.''\nbesitzt,\n27. § 34 wird wie folgt geändert:\n2. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nJahre lang Fahrschülern der Klassen 1 und 3\nhauptberuflich theoretischen und praktischen                  „Die nach § 32 zuständigen Behörden und die\nUnterricht erteilt hat,                                       nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen kön-\nnen Ausnahmen von den Vorschriften des § 2\n3. an einem mindestens sechstägigen von der                       Nr. 1, 3, 4 und 4 a, des § 4 Abs. 1 in Verbindung\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der                   mit § 2 Nr. 1, 3, 4 und 4 a, des § 11 Abs.1 Nr. 1\nvon der Landesregierung bestimmten Stelle                     und 4, des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Abs. 2\nanerkannten Einweisungslehrgang mit Erfolg                    und des § 31 Abs. 2 Nr. 3 sowie von den auf § 11\nteilgenommen hat.                                             Abs. 3 beruhenden Rechtsverordnungen geneh-\nmigen.\"\n(3) Die Nachschulungserlaubnis wird durch Aus-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde\nerteilt. Die Erteilung oder das Erlöschen der Erlaub-             aa) In Nummer 3 werden die Worte „nach\nnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von                     Gesetz oder Satzung\" und die Worte „oder\nder Nachschulungserlaubnis darf nur zusammen                           des nichtrechtsfähigen Vereins\" gestri-\nmit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines                        chen.\nBeschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber\neiner Fahrschule Gebrauch gemacht werden.                         bb) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4\n(4) Der Inhaber der Nachschulungserlaubnis ist                       angefügt:\nverpflichtet, mindestens alle zwei Jahre an einem                      „4. § 31 Abs. 2 Nr. 3, wenn der Bewerber an\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde oder                             einem mindestens vier Tage dauernden\nvon der Landesregierung bestimmten Stelle aner-                             Lehrgang nach§ 31 Abs. 2 Nr. 3 teilge-\nkannten besonderen -Fortbildungslehrgang teilzu-                            nommen hat, sich jedoch vor dem\nnehmen. Der Lehrgang muß mindestens 24 Stun-                                17. Mai 1986 bereits einem von der zu-\nden zu 45 Minuten umfassen.                                                 ständigen Stelle anerkannten Einwei-\nsungslehrgang für Nachschulungs-\n(5) Die Durchführung der Lehrgänge nach Ab-                              kurse unterzogen hatte.\"\nsatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 unterliegt der Über-\nwachung nach § 33. § 7 (Ruhen und Erlöschen der\nFahrlehrerlaubnis) und § 8 (Rücknahme und Wider-          28. § 34 a wird wie folgt geändert:\nruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.               a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und 3\"\n(6) Der Bundesminister für Verkehr kann mit\ngestrichen.\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung nähere Anforderungen an die Veranstalter von\nLehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 sowie         29. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nderen inhaltliche und zeitliche Gestaltung festle-            a) In Nummer 1 wird der Satzteil,,§ 1 Abs. 2 Satz 2''\ngen.\"                                                            durch den Satzteil ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1\" ersetzt.","706                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                         g) Der Punkt nach Nummer 16 wird durch das Wort\n„2. eine vollziehbare Auflage nach § 36 Abs. 1                „oder\" ersetzt. Die bisherige Nummer 16 wird\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht                  Nummer 14. Dabei werden nach der Angabe\nerfüllt,\".                                               ,,§ 33 Abs. 2 Satz 3\" die Angabe,,, auch in Ver-\nbindung mit§ 31 Abs. 5 Satz 1,\" und nach dem\nc) In Nummer 3 werden die Worte „nicht unverzüg-                  Wort „Unterricht\" die Worte „oder bei der Nach-\nlich\" jeweils durch die Worte „nicht rechtzeitig\"              schulung\" eingefügt.\nersetzt.\nh) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 1 5.\nd) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fas-\nsung:                                              ' 30. In § 37 werden die bisherigen Absätze 3 a und 4\n,,4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige             durch folgende neue Absätze 4 und 5 ersetzt:\ntägliche Gesamtdauer des praktischen                   ,,(4) Bei Bewerbern um die Fahrlehrerlaubnis, die\nFahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die             vor dem 1. November 1987 ihre Ausbildung in einer\ntägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet             amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte\noder entgegen § 16 Abs. 2 nicht dafür sorgt,         abgeschlossen haben, gilt hinsichtlich der Erteilung\ndaß diese Zeiten nicht überschritten wer-           der Fahrlehrerlaubnis die bis zu diesem Zeitpunkt\nden,                                                geltende Regelung des § 2 Nr. 4 und 4 a.\n5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahr-                 (5) Nichtrechtsfähige Vereine, denen vor dem\nschüler ausbildet oder ausbilden läßt, ohne          17. Mai 1986 die Fahrschulerlaubnis erteilt worden\neine Fahrschulerlaubnis zu besitzen,\".               ist, können von ihr weiterhin Gebrauch machen.\"\ne) Die Nummern 7 bis 11 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                31. § 38 wird gestrichen.\n,,7. einer Anzeigepflicht nach§ 17, auch in Ver-\nbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwider-\nhandelt,                                                                   Artikel 3\n8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit§ 14                               Berlin-Klausel\nAbs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedin-\ngungen nicht oder nicht in der vorgeschrie-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 d~s\nbenen Weise bekannt gibt,                       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n9. entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nmit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt,\nDritten Überleitungsgesetzes.\nohne einen verantwortlichen Leiter bestellt\nzu haben,\n10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14\nAbs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Auf-                                Artikel 4\nzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder                              Inkrafttreten\nnicht aufbewahrt,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n11. entgegen § 20 Abs. 5, auch in, Verbindung        Kraft, soweit Satz 2 nicht etwas anderes bestimmt. Arti-\nmit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder§ 29 Abs. 4,   kel 1 Nr. 1, 2 und 4 treten am ersten Tage des sechsten\neine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde        auf die Verkündung folgenden Kalendermonats und\nnicht rechtzeitig zurückgibt,\".                 Artikel 2 Nr. 3 am ersten Tage des achtzehnten auf die\nf) Die Nummern 14 und 15 werden gestrichen.              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Mai 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                                                    707\nAnhang\nAnlage\n(zu § 2 a)\nListe der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Fahrerlaubnis auf Probe\nAbschnitt A                                  das Verhalten an Bahnübergängen\n(§ 19 Abs. 1, 2, § 40 Abs. 7)\n1.   Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung           das Verhalten an Fußgängerüberwegen\nder Fahrerlaubnis geführt haben:                                                                 (§ 26, § 41 Abs. 3)\ndas Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlicht-\n1 .1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch\nzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!)\nUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( § 142)                  sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten\nFahrlässige Tötung (§ 222) *)                                                                    (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41\nFahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)                                                          Abs. 2)\nNötigung ( § 240)\nGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr             2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver-\n(§ 315 b)                                                     kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der\nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c)                      Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1\nTrunkenheit im Verkehr(§ 316)                                 S. 3193; 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch die\nVollrausch (§ 323 a)                                          Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1\nUnterlassene Hilfeleistung ( § 323 c)                         S. 2276), über den Gebrauch oder das Gestatten\ndes Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforder-\n1 .2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz\nliche Zulassung ( § 18 Abs. 1) oder die erforderliche\nFühren oder Anordnen oder Zulassen des Führens                Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)\neines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz\nFahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung        2.3 Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenver-\noder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)                   kehrsgesetzes über die 0,8 Promille-Grenze (24 a)\n1 .3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen\nGebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unver-                                            Abschnitt B\nsicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger ( § 6 des\nPflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes          1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung\nüber die Haftpflichtversicherung für ausländische             der Fahrerlaubnis geführt haben:\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)\n1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch\n2.   Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a                  Fahrlässige Tötung (§ 222) *)\ndes Straßenverkehrsgesetzes:                                  Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)\nSonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit\n2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver-                der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und\nkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1                  nicht in Abschnitt A aufgeführt\nS. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1S. 499) über       1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz\ndas Rechtsfahrgebot      (§ 2 Abs. 2)                         Kennzeichenmißbrauch (§ 22)\ndie Geschwindigkeit      ( § 3 Abs. 1, 2 a und 3, § 41\nAbs. 2)                        2.    Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenver-\nden Abstand              (§ 4 Abs. 1)                         kehrsgesetzes,\ndas Überholen            ( § 5, § 41 Abs. 2)\ndie Vorfahrt             (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)            soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.\ndie Benutzung von Autobahnen und Kraftfahr-\n*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in\nstraßen                  ( § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,      Abschnitt A oder Bist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrs-\n§ 2 Abs. 1 , § 41 Abs. 2)         verstoßes maßgebend."]}