{"id":"bgbl1-1986-20-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":20,"date":"1986-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_20.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986","law_date":"1986-05-13T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A.\n1986                              Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1986                                                                                                 Nr. 20\nTag                                                           Inhalt                                                                                            Seite\n13. 5. 86    Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-\nleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986 ................... ; . . . . . . . . .                                                    697\nneu: 8232-10-26; 820-1, 821-1, 822-1, 8251-2\n13. 5. 86    Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes . . . . . . . . . . . .                                                      700\n9231-1, 9231-7\n28. 4. 86    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Heizölkennzeichnung . .                                                               708\n612-14-16\n29. 4. 86    Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern im Ausgleichsjahr 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      714\n. neu: 603-9-2-17-1\n7. 5. 86   Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach§ 13 des\nWassersicherstellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       715\nneu: 753-4-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    716\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                                      717\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetziichen Unfallversicherung im Jahre 1986\nVom 13. Mai 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              berechnet sind,. werden dadurch angepaßt, daß die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-\nlage für das Jahr 1 986 ermittelt wird.\nArtikel 1                                              (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nallgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\nRentenanpassungsgesetz 1986 (RAG 1986)                                        sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\ninfolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund\nErster Abschnitt\nüber- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,\nRentenversicherung                                          wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2\n§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-\n§ 1                                            Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1\nGrundsatz                                           angepaßt.\n§3\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-                                                                         Sonstige Renten\nsungsgrundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1986 wer-\nden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung                                    Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\neinschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum                               werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat\n1. Juli 1986 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes ange-                            Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag\npaßt.                                                                             um 2,9 vom Hundert erhöht wird.\n§2\n§4\nFormelrenten\nAllgemeines\n( 1 ) Renten, die\n( 1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen\n1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-\nVorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von\nnung,\nRenten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2\n~. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs-                             genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,\ngesetzes oder                                                               die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten\n3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes                             maßgebend sind.","698                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen         Betrages von 1 000 Deutsche Mark der Betrag in\nhöheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-          Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße\nleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung             tritt\" ersetzt.\nmit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwen-\n2. Dem § 1272 wird angefügt:\ndungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren\nals den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der          ,,(4) Ergibt eine Überprüfung, daß die Rentenanpas-\nAuffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für            sung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berich-\ndie Krankenversicherung.                                          tigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig.\nDie Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes            Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichti-\nsind Abrundungen zulässig.                                        gung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter\nBeträge findet nicht statt.\"\n§5\nAllgemeine Bemessungsgrundlage                                             Artikel 3\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr                                     Änderung\n1 986 beträgt                                                        des Angestelltenversicherungsgesetzes\nin der Rentenversicherung                                       Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\nder Arbeiter und der                                         desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-\nAngestellten                       27 885 Deutsche Mark      öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nund                                                          durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1 986 (BGBI. 1\nin der knappschaftlichen                                     S. 599), wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung                 28 1 81 Deutsche Mark.\n1 . In § 25 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\nWorte „daß an die Stelle des in Satz 1 Buchstabe b\nZweiter Abschnitt                           genannten Betrages der Betrag von 425 Deutsche\nUnfallversicherung                          Mark tritt'' durch die Worte „daß an die Stelle des\nBetrages von 1 000 Deutsche Mark der Betrag in\n§6                                 Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße\nAnpassungsfaktor                           tritt'' ersetzt.\n2. Dem § 49 wird angefügt:\nDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1986 an\nanzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen                      ,, (4) Ergibt eine Überprüfung, daß die Rentenanpas-\nUnfallversicherung beträgt 1,0215.                               sung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berich-\ntigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig.\n§7                                 Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum\nAblauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichti-\nPflegegeld                             gung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter\nDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1986 an zwischen          Beträge findet nicht statt.\"\n402 Deutsche Mark und 1 607 Deutsche Mark monat-\nlich.\nArtikel 4\nDritter Abschnitt                         Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nSchlußvorschriften                         Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-\n§8                             lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nBerlin-Klausel                       Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1\nS. 569), wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            1 . In § 48 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\nWorte „daß an die Stelle des in Satz 1 Buchstabe b\ngenannten Betrages der Betrag von 425 Deutsche\nArtikel 2                             Mark tritt'' durch die Worte „daß an die Stelle des\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                     Betrages von 1 000 Deutsche Mark der Betrag in\nHöhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-             tritt\" ersetzt.\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-·       2. Dem § 71 wird angefügt:\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1                 ,,(4) Ergibt eine Überprüfung, daß die Rentenanpas-\nS. 599), wird wie folgt geändert:                                sung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berich-\ntigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig.\n1 . In § 1 248 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die        Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum\nWorte „daß an die Stelle des in Satz 1 Buchstabe b          Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichti-\ngenannten Betrages der Betrag von 425 Deutsche              gung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter\nMarkt tritt\" durch die Worte „daß an die Stelle des         Beträge findet nicht statt.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1986                                       699\nArtikel 5                                                     Artikel 6\nÄnderung des Gesetzes                                              Berlin-Klausel\nüber eine _Altershilfe für Landwirte\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfür Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), das zuletzt durch                              Artikel 7\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                               Inkrafttreten\nArtikel 2 Nr. 2, Artikel 3 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 2 treten am\n„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen     1. Juli 1986 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, Artikel 3 Nr. 1 und\nvom 1. Juli 1986 an für den verheirateten Berechtigten     Artikel 4 Nr. 1 treten am 1 . Januar 1987 in Kraft. Im übri-\n551, 10 Deutsche Mark und für den unverheirateten          gen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\nBerechtigten 367 ,60 Deutsche Mark.''                      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Mai 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}